Bewegt GESUND bleiben in NRW! Versicherungsrechtliche Aspekte bei der Arbeit in Herzsportgruppen

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1 Bewegt GESUND bleiben in NRW! Versicherungsrechtliche Aspekte bei der Arbeit in Herzsportgruppen Spor t bew egt NrW!

2 2 Herausgeber: Verantwortlich: Redaktion: Text: Gestaltung: Fotos: LandesSportBund Nordrhein-Westfalen Friedrich-Alfred-Str. 25, Duisburg Referat Breitensport/Sporträume : Fachbereich Sport und Gesundheit Landesarbeitsgemeinschaft für kardiologische Prävention und Rehabilitation in der Landesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitationssport im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen Dr. phil. Michael Matlik Hans Schneider Versicherungsbüro der Sporthilfe e.v. Martina Tiedmann Bilddatenbank des LandesSportBundes NRW Ausgabe: 7. überarbeitete Auflage (12/09) Duisburg, 2009 Die männliche Form gilt im Folgenden für beide Geschlechter. LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.v. Verwendung von Inhalten dieser Broschüre nur mit Quellenangabe.

3 Inhalt Vorwort Haftung und Versicherung Voraussetzungen Versicherungsschutz für Träger und Organe des Vereins Versicherungsschutz für Ärzte Versicherungsschutz für Übungsleiter und eingesetzte Helfer Versicherungsschutz für Mitglieder von Vereinen, die dem LandesSportBund Nordrhein-Westfalen angehören Versicherungsschutz für Nichtmitglieder Haftung des Trägers, des Übungsleiters und des Arztes Versicherung der Notfallausrüstung...6 3

4 Vorwort Die Bereitstellung der Informationen zur Haftung und Versicherung soll die verantwortlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine und Verbände bei der Planung und Durchführung des Sports in ambulanten Herzsportgruppen unterstützen. Tipps und Hinweise können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die zuständigen Stellen der Landesarbeitsgemeinschaft bzw. des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen und des Versicherungsbüros bei der Sporthilfe e.v. Paulmannshöher Str. 11, Lüdenscheid Tel / sind gerne bereit, bei Nachfragen weiterzuhelfen. Die vollständige Informationsbroschüre zur Sportversicherung in Nordrhein-Westfalen ist dort erhältlich. 1. Haftung und Versicherung 4 Die Sporthilfe e. V., das Sozialwerk des LandesSportBundes, stellt dem organisierten Sportbetrieb über die zuständigen Vertragsgesellschaften Versicherungsschutz zur Verfügung. Der Sportversicherungsvertrag gilt obligatorisch für alle Verbände, Vereine und Mitglieder, die dem LandesSport- Bund Nordrhein-Westfalen angehören. 2. Voraussetzungen Für das Programm Sport in der Rehabilitation von Herzerkrankungen besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass ein qualifizierter, speziell für dieses Sportprogramm ausgebildeter Arzt sowie ein Übungsleiter mit der Zusatzausbildung Herzsport anwesend sind. Voraussetzung ist ferner das Vorhandensein einer funktionsfähigen Notfallausrüstung am Ort. 3. Versicherungsschutz für Träger und Organe des Vereins Grundsätzlich genießen alle Vereine, die über einen Fachverband Mitglied im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen sind, den Versicherungsschutz des Sportversicherungsvertrags. Wird durch einen solchen Verein eine ambulante Herzsportgruppe angeboten, so genießen der Verein (juristische Person) als auch der Vorstand (Organ des Vereins) unter den o.g. Voraussetzungen den Versicherungsschutz des Sportversicherungsvertrages. Treten neben dem Verein weitere Veranstalter auf (z.b. Krankenversicherer, Berufsgenossenschaften etc.) ist der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erforderlich. In diesen Fällen sollte unbedingt beim Versicherungsbüro bei der Sporthilfe e.v. rückgefragt werden.

5 4. Versicherungsschutz für Ärzte Der Sportversicherungsvertrag sieht keine Absicherung der eingesetzten Ärzte durch eine Haftpflichtversicherung vor. Insoweit ist zu prüfen, ob die Mediziner über eine eigene Absicherung (Berufshaftpflichtversicherung) verfügen. Es ist zu empfehlen, die Tätigkeit dem Haftpflichtversicherer zwecks Einbeziehung in den Vertrag mitzuteilen. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass angestellte Ärzte eines Krankenhauses ggf. über den Träger entsprechend versichert sind. Dies muss jedoch nicht in jedem Fall so sein. Diese Ärzte sollten dies mit ihrem Arbeitgeber klären. 5. Versicherungsschutz für Übungs leiter und eingesetzte Helfer Auch diesem Personenkreis steht ausreichender Versicherungsschutz zur Verfügung. Dabei wird jedoch insbesondere auf die Voraussetzungen (s.o.) verwiesen, wobei ein Übungsleiter die gültige Lizenz mit der Sonderausbildung Herzsport nachweisen muss. 6. Versicherungsschutz für Mitglieder von Vereinen, die dem LandesSportBund Nordrhein-Westfalen angehören 5 Bereitgestellt wird hier, der für alle obligatorisch geltende, umfangreiche Versicherungsschutz des Sportversicherungsvertrages. Dabei soll an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der Sportversicherungsvertrag nur als Beihilfe für die Mitglieder verstanden werden kann. Er kann keinesfalls die private Vorsorge ersetzen. 7. Versicherungsschutz für Nichtmitglieder Nichtmitglieder sind über den Sportversicherungsvertrag nicht versichert. Für diesen Personenkreis können die im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen organisierten Vereine und Verbände zu günstigen Konditionen eine Zusatzversicherung abschließen. Ausnahme: Für diejenigen Nichtmitglieder, die mit einer ärztlichen Verordnung gemäß Muster 56 an Rehabilitationssportprogrammen des LandesSportBundes sowie seiner Verbände und Vereine teilnehmen, besteht aufgrund einer besonderen Vereinbarung Versicherungsschutz gemäß den Abschnitten B I und B II des Sportversicherungsvertrages (Stand: 1. Januar 2002). Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Betreten der für die Veranstaltung vorgesehenen Sportstätte und endet mit deren Verlassen, spätestens jedoch mit dem Ende der Veranstaltung. Das Wegerisiko ist ausgeschlossen.

6 8. Haftung des Trägers, des Übungsleiters und des Arztes Selbstverständlich ist der Verein verpflichtet, alles zu tun, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Dabei kommt der Auswahl des geeigneten Übungsleiters ebenso Bedeutung zu wie dem ordnungsgemäßen Zustand der Übungsräume und Sportgeräte. Der Arzt hat aus medizinischer Sicht ebenso die verkehrsübliche Sorgfalt walten zu lassen. Erforderlich ist die ständige Präsenz eines Arztes. Ob dies auch für die Pflegezeiten (z.b. Duschen) nach der Übungsstunde gilt, muss im Einzelfall der Entscheidung des Arztes überlassen sein. Generell darf gesagt werden, dass alle Beteiligten eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe erfüllen. Daraus ergeben sich zwangsläufig hohe Anforderungen, die nicht zuletzt auch für die Haftung (Schadenersatz) Bedeutung haben. Sollte durch Verschulden der Versicherten (die im Verkehr übliche Sorgfalt wurde nicht beachtet) ein Schadensanspruch erwachsen, wird durch die Haftpflichtversicherungen (Sportversicherungsvertrag bzw. Haftpflichtversicherung des Arztes) Schutz bereitgestellt. 9. Versicherung der Notfallausrüstung 6 Die in Herzsportgruppen notwendige Notfallausrüstung inkl. Defibrillator kann bei der Sporthilfe gegen Diebstahl oder Beschädigung versichert werden. Befindet sich die Notfallausrüstung unter Aufsicht einer einzelnen Person kann sich evtl. eine Anfrage an dessen private Hausratversicherung bzgl. des Versicherungsschutzes lohnen.

7 Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.v. Friedrich-Alfred-Straße Duisburg Tel Fax Im Sportverein bewegen. Gesundheit stärken!

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