Aktuelles im Luftrecht

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1 Swiss PSA FI-Refresher 2013 Aktuelles im Luftrecht Prof. Dr. iur. Roland Müller, Rechtsanwalt/Fluglehrer Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht sowie Luftrecht an der Universität St.Gallen Folie 1 Zielsetzungen des Refresher Moduls Aufzeigen der Neuerungen mit EASA FCL soweit für Fluglehrer von Bedeutung Hinweisen auf bestehende und mögliche Versicherungen für Fluglehrer Klarstellen der Unterschiede zwischen EASA- Trainingsflug und Gruppen Checkflug Beantwortung offener Fragen insbesondere im Hinblick auf den Language Proficiency Check Folie 2 1

2 Gliederung der Präsentation 1. EASA Vorschriften 2. Versicherung für Fluglehrer 3. Unterschied EASA- und Gruppen-Checkflug 4. Probleme mit Language Proficiency Check 5. Beantwortung offener Fragen Folie 3 Überblick über die Policy Maker EU EASA EUROCONTROL Regulator JAA ICAO ECAC Nat. Gesetzgebung Folie 4 2

3 Grund für die JAA Entstehung Airbus Projekt erfordert zwingend Harmonisierung Folie 5 Auflösung der JAA per Gründung auf Anregung ECAC Stiftung nach NL-Recht Bau Airbus A 300 (Anfang 1970) Normgruppe JAR 25 (FAR 25 / FAA) Aufgabe: Publikation von JAR s und JIP s Ziele: - Harmonisierung technischer Vorschriften und Verfahren - Sicherstellung eines hohen Sicherheitsstandards - Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs Umsetzung der JAR's durch NAA 1990 Abkommen von Zypern (inkl. Schweiz) Per aufgelöst (Übernahme durch EASA) Folie 6 3

4 Nachfolgeorganisation EASA Folie 7 Nachfolgeorganisation EASA Sitz in Köln 2003 Arbeitsaufnahme über 300 Mitarbeiter eigene Rechtspersönlichkeit Ziele: - Gewährleistung grösstmöglicher Sicherheit in der europäischen Zivilluftfahrt - Einhaltung der Umweltschutzvorschriften - Gewährleistung des freien Verkehrs für Waren, Personen und Dienstleistungen - Weltweite Verbreitung der EASA Normen - Schaffung von Zulassungsverfahren für bestimmte Flugzeugmodelle, Triebwerke und Ausrüstungsteile Folie 8 4

5 Nachfolgeorganisation EASA ECAC 42 Azerbaijan Georgia JAA ** Turkey Monaco Romania Croatia Bulgaria Macedonia* Albania* Ukraine* Moldova* Armenia* Serbia&Montenegro* Bosnia & Herzegovina* EASA 28 *** Switzerland Norway Iceland EU 25 Cyprus Finland Greece Italy Netherlands Slovenia United Kingdom Belgium Denmark Germany Ireland Malta Slovak Rep. Sweden Austria Czech Rep. France Hungary Luxemburg Poland Portugal Spain Estonia Latvia Lithuania *= JAA Kandidaten; ** = EASA als Mitglied der JAA; *** = Beobachterstatus der Schweiz bei der EASA Folie 9 Nachfolgeorganisation EASA "Regelungskultur" der JAA (JAR s) Rechtsetzungsverfahren in der EU - Verordnungsebene (EU-Rat und Parlament) - Durchführungsebene (Kommission / Ausschussverfahren) Zuerst Versuch Übernahme der JAR's in das EU- Recht durch Verordnungen (z.b. Nr. 3922/91) Ab 1990 Verlagerung der Diskussion von der Ebene ECAC/JAA auf die Ebene EU 1996 Vorschlag der Kommission für EASA Ab 2003 Transformation der JAR's in EU-Recht durch EASA Folie 10 5

6 Nachfolgeorganisation EASA Vorbereitung von Gesetzesvorschlägen sowie technische Beratung für die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten Durchführung von Inspektionen, Ausbildung- und Standardisierungs-Programmen für eine einheitliche Umsetzung der europäischen Sicherheitsvorschriften Musterzulassungen luftfahrttechnischer Produkte (Flugzeuge, Triebwerke, Ausrüstungsgegenstände) Genehmigung (und Aufsicht) von Entwicklungsbetrieben weltweit sowie von Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben im EU-Ausland Datenerhebung, Analyse und Forschung zur Verbesserung der Flugsicherheit Folie 11 EASA-Durchsetzung über EU-Verordnungen Die EU-Kommission hat am die EU-VO 1178/2011 für das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt mit 193 Seiten (!) erlassen. Diese Verordnung regelt die Erteilung von Pilotenlizenzen wie die bisherige JAR-FCL, welche nun aufgehoben ist (daher Bereiche FCL und MED) Folie 12 6

7 Gliederung der EU VO 1178/2011 (EASA FCL) A. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN B. LEICHTFLUGZEUG PILOTENLIZENZ - LAPL C. PRIVATPILOTENLIZENZ (PPL), SEGELFLUGZEUGPILOTENLIZENZ (SPL) UND BALLONPILOTENLIZENZ (BPL) D. LIZENZ FÜR BERUFSPILOTEN - CPL E. LIZENZ FÜR PILOTEN IN MEHRKÖPFIGEN FLUGBESATZUNGEN- MPL F. LIZENZ FÜR VERKEHRSPILOTEN - ATPL G. INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG - IR H. KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN I. WEITERE BERECHTIGUNGEN J. LEHRBERECHTIGTE K. PRÜFER Folie 13 EASA-Lizenzen für Piloten in der Schweiz Nach Art. 4 der EU-VO 1178/2011 gelten vor dem ausgestellte JAR-Lizenzen automatisch als EASA-Lizenzen Das BAZL wird ab dem bei einer Ausweiserneuerung oder einer Erstausstellung automatisch eine EASA-Lizenz erteilen Piloten in der Schweiz müssen also gar nichts unternehmen und erhalten automatische eine EASA- Lizenz (bereits durchgeführte EASA-Kurse von Flugschulen waren also überflüssig!) Die Voraussetzungen zur Erneuerung bzw. Verlängerung einer EASA-Lizenz entsprechen den bisherigen JAR-Vorschriften Folie 14 7

8 Erneuerung von EASA-Lizenzen (FCL.740.A) Möglichkeiten zur Erneuerung des Classratings Folie 15 Rating noch nicht abgelaufen genügend Flugstunden innerhalb der letzten 12 Monate: - 12 Std. in dieser Klasse - davon 6 Std. PIC - darin 12 Starts und 12 Landungen - 1 Std. mit FI nicht genügend Flugstunden innerhalb der letzten 3 Monate: - Befähigungsprüfung (Prof. Check) mit einem Experten Rating bereits abgelaufen Praktische Prüfung mit einem Experten ablegen (Skill Test) Neuerungen mit der EASA-Lizenz Neu gibt es eine Light Aircraft Pilot License (LAPL) nur für den EU-Raum schon ab 30 Ausbildungsstunden für Flugzeuge bis 2000 kg MTOW Neu erhalten auch Segelflug- und Ballonpiloten eine EASA-Lizenz Neu gibt es auch EASA-Berechtigungen für Kunstflug und Segelflugzeugschlepp; damit sind die Anerkennungen in der EU kein Problem mehr Neu gibt es detaillierte Anforderungen an die praktische Ausbildung Neu benötigen auch Ballon- und Segelflugpiloten zumindest ein Medical Klasse 2 Neu zwingend LPC nötig für Lizenz-Berechtigung Folie 16 8

9 Übergangsfristen 8. April April April April April April April 2018 Language Proficiency obligatorisch für RTF Umwandlung von ICAO Flz und Helikopter-Lizenzen Umwandlung von ICAO Segelflug und Ballonlizenzen Umwandlung von RPPL in LAPL BB-Lizenzen gemäss RFP Based on Lizenzen Umwandlung von JAR- Medical in Medical Part-MED Einführung ATO s Keinen Austausch von BB-Lizenzen Sogenannte based on - Lizenzen werden nicht mehr akzeptiert Umwandlung von Lizenzen JAR- FCL in Lizenzen EASA Part.FCL Ist in der Schweiz früher abgeschlossen! Übergangsphase Eingeführt Nicht mehr zugelassen Folie 17 Vergleich RPPL gegenüber LAPL (Teil 1) Medical: Theor. Ausbildung: Prakt. Ausbildung: Mindestalter: Prüfungsalter: Radiotelefonie: Sprachkompetenz: Funknavigation: Rechte: RPPL Medical Class 2 (ICAO) Selbststudium oder RF/FTO RF oder FTO 16 Jahre für Beginn 17 bei praktischer Prüfung Nicht verlangt Nicht verlangt Nicht verlangt Lufträume G, E, F (mit Bewilligung der Flugverkehrsleitstelle: An- und Abflüge im Luftraum D) LAPL LAPL Medical (nicht ICAO) In einer ATO In einer ATO 16 Jahre für Alleinflug 17 bei praktischer Prüfung nur Theorie verlangt beim Funken Teil der prakt. Ausbildung Im ganzen EASA-Raum gültig/beschränkung auf Lfz. mit einer MTOW von 2000 kg oder weniger. Folie 18 9

10 Vergleich RPPL gegenüber LAPL (Teil 2) RPPL LAPL Passagiere Fortlaufende Flugerfahrung Fehlende Flugerfahrung max. 3 Passagiere, wenn Flugerfahrung unter Std. inkl. 12 Starts und Ldg. als PIC in den letzten 12 Mt. vor Ablauf der SEP- Berechtigung und 1 Std. Training mit Fluglehrer Befähigungsüberprüfung (Prof Check) max. 3 Passagiere), wenn nach der Prüfung mind. 10 Stunden Flugerfahrung als PIC nachgewiesen 12 Std. inkl. 12 Starts und Ldg. als PIC in den letzten 24 Mt. vor Ablauf der Berechtigung und 1 Std. Training mit Fluglehrer Befähigungsüberprüfung (Prof Check) oder fehlende Erfahrung mit FI nachholen RPPL muss bis in ein LAPL umgewandelt werden. Folie 19 Besondere Berechtigungen (Teil 1) Folie 20 10

11 Besondere Berechtigungen (Teil 2) Folie 21 FI-Verlängerung und Erneuerung FCL.940FI a) Für die Verlängerung eines FI-Zeugnisses muss der Inhaber 2 der 3 folgenden Anforderungen erfüllen: (1) im Falle einer FI(A) und (H) mindestens 50 Std. Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie während des Gültigkeitszeitraums des FI-, TRI-, CRI-, IRI-, MI- oder Prüferzeugnisses. Muss die Lehrberechtigung für die IR verlängert werden, so müssen 10 dieser Stunden für eine IR sein und innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses absolviert worden sein; (2) an einem Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte innerhalb des Gültigkeitszeitraums des FI-Zeugnisses teilgenommen haben; (3) eine Kompetenzbeurteilung gemäss FCL.935 innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses bestanden haben. Folie 22 11

12 FI-Verlängerung und Erneuerung FCL.940FI b) Für mindestens jede zweite anschliessende Verlängerung im Falle eines FI(A) oder FI(H) bzw. jede dritte Verlängerung im Falle eines FI(As), (S) und (B) muss der Inhaber eine Kompetenzbeurteilung gemäss FCL.935 absolvieren. c) Erneuerung. Wenn das FI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Erneuerung: (1) an einem Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte teilnehmen; (2) eine Kompetenzbeurteilung gemäss FCL.935 absolviert haben. Folie 23 Gliederung der Präsentation 1. EASA Vorschriften 2. Versicherung für Fluglehrer 3. Unterschied EASA- und Gruppen-Checkflug 4. Probleme mit Language Proficiency Check 5. Beantwortung offener Fragen Folie 24 12

13 Zusatzversicherung der AOPA ab GV 2011 hat Zusatzvertrag zur best. Versicherung beschlossen Wirkung ab Gilt für alle AOPA-Piloten Zusatzdeckung als Crew (Funk, Navigation, etc.) Zusatzdeckung als Fluglehrer bei Schulung ausserhalb Flugschule (z.b. Checkflug, JAR-Trng. oder LPC-Flug) Erhöhung der Deckungssumme zum Ausgleich der fallenden SZR-Werte Folie 25 Zusatzversicherung der AOPA ab Prämie pro Vereinsmitglied: CHF 58. (je nach Mitgliederzahl) Luftfahrzeug Haftpflichtversicherung: Deckung je 5 Mio. CHF (insg. 10 Mio. CHF) Luftfahrzeug Haftpflichtversicherung für Privatflüge und Fluglehrer ausserhalb einer Flugschule: Deckung je 2 Mio. CHF (insg. 3 Mio. CHF) Selbstbehalt 10 % für Sachschäden CHF bei Personenschäden Kein Selbstbehalt für Passagierschäden Luftfahrt Unfallversicherung für Piloten und Fluglehrer (CHF bei Tod; CHF bei Invalidität) 26 13

14 DAS Piloten-Rechtsschutzversicherung Versicherung für alle AOPA-Mitglieder (nat. Personen) als Flugzeughalter, Piloten und Flight Instructors Versicherungsdeckung in folgenden Rechtsgebieten: Allrisk-Unfallrechtsschutz Strafrecht Ausweisentzug Versicherungsrecht Vertragsrecht Max. Deckungssumme CHF Grundsätzlich freie Anwaltswahl (Ablehnungsrecht DAS) Anwaltskosten gemäss ortsüblichen Tarifen (in Praxis aber kulant) 27 DAS Zusatz-Rechtsschutzversicherung Basic Deckungsbetrag CHF (CH + FL) Selbstbehalt CHF 500. Prämie: CHF 204. Classic Deckungsbetrag: CHF (EU + EFTA) Kein Selbstbehalt Prämie: CHF 236. Top Deckungsbetrag: CHF (ausserhalb Europas: ) Kein Selbstbehalt Geltungsbereich: Ganze Welt Prämie: CHF

15 Übersicht Rechtsschutzversicherungen Schweiz 29 Versicherung Coop DAS TCS Assista Helvetia Migros Helsana ACS CAP Fortuna-Generali Orion Protekta VCS (Protekta) Visana Winterthur Arag Zürich (Orion) Allianz 24 (CAP) Nationale Suisse (Coop) baloisdirect.ch (Assista) Groupe Mutuel Freie Anwaltswahl eingeschränkt (Ablehnungsrecht) eingeschränkt (Ablehnungsrecht und Selbstbehalt entfällt bei Inhouse Anwalt) Ja Ja Ja Ja, aber Auftrag von Helsana eingeschränkt (Ablehnungsrecht) eingeschränkt (Ablehnungsrecht) eingeschränkt (Ablehnungsrecht) eingeschränkt (Ablehnungsrecht) eingeschränkt (Ablehnungsrecht und Auftrag durch Protekta) eingeschränkt (Ablehnungsrecht und Auftrag durch VCS) eingeschränkt (Ablehnungsrecht) Ja eingeschränkt (Ablehnungsrecht) eingeschränkt (Ablehnungsrecht) Ja Ja Ja Nützliche Links zu Rechtsschutzversicherungen Beurteilung Kundenfreundlichkeit durch K-Tipp: Rechtsschutzversicherungen vergleichen: Diverse Artikel zu Rechtsschutzversicherungen Rechtsschutzversicherungen vergleichen:

16 Auswahlkriterien für Rechtsschutzversicherung Privatrechts-, Verkehrsrechts- oder Kombiversicherung Versicherte Leistungen Ausschluss von Leistungen (z.b. Familien- und Erbrecht) Freie Anwaltswahl Abwicklung eines Rechtsschutzfalles Prämienhöhe Rücktrittsrecht Kündigungsmodalitäten 31 Kosten einer Rechtsschutzversicherung Welche Kosten werden gedeckt? Weltweite Deckung? Obergrenze für Anwaltshonorar? Prämienhöhe kann stark divergieren (Bsp. Privatrechtsschutz): Baloisedirect.ch: DAS classic: DAS basic: AXA-ARAG Fortuna-Generali: Assista TCS Groupe Mutuel: Orion Protekta: Coop Quelle: ; Privatrechtsschutz Einzelperson 32 16

17 Negatives Beispiel Rechtsschutzversicherung Fluglehrer hat ein Rechtsproblem, das sofortige und rechtlich korrekte Reaktion erfordert (Protest) Umgehende telefonische Meldung an Rechtsschutzversicherung und Mandatierung eines spezialisierten Anwaltes, der das Protestschreiben erstellt Entscheid der Rechtsschutzversicherung erst nach zweieinhalb Wochen (Begründung: Ferien des Sachbearbeiters) Keine Kostengutsprache mit der Begründung, dass der Anwalt vor einer schriftlicher Meldung mandatiert worden sei und dass die versicherungsinternen Anwälte (keine Spezialisten!) den Fall auch behandelt hätten 33 Positives Beispiel Rechtsschutzversicherung Ein Pilot fliegt versehentlich in den Airspace A von London ein, aber ohne jemanden zu gefährden Üblicherweise führt dies zu einer Busse und einem Ausweisentzug Pilot wendet sich an einen auf Luftrecht spezialisierten Anwalt, der umgehend eine Stellungnahme abgibt und mit der englischen CAA verhandelt Statt einer Busse gibt es nur eine Verwarnung und entsprechend auch keinen Ausweisentzug Die Rechtsschutzversicherung zahlt anstandslos die Kosten von rund CHF 3'500 für den Anwalt! 34 17

18 Gliederung der Präsentation 1. EASA Vorschriften 2. Versicherung für Fluglehrer 3. Unterschied EASA- und Gruppen-Checkflug 4. Probleme mit Language Proficiency Check 5. Beantwortung offener Fragen Folie 35 EASA "Schulungsflug" nach FCL.740.A b) JAR-FCL verlangte noch einen "Übungsflug" EASA FCL.740.A b) verlangt nun einen "Schulungsflug" BAZL Formulare sind aber weiterhin unverändert zu gebrauchen Keine besondere Vorgabe, was beim Schulungsflug konkret geschult werden muss Keine besondere Vorgabe, wie der Schulungsflug beurteilt werden muss Folie 36 18

19 Konkreter Problemfall aus der Praxis Pilot absolviert noch vor Ablauf seines SEP(L) einen Flug mit dem Fluglehrer Fluglehrer braucht das gruppeninterne Formular für Checkflüge mit Qualifikation Pilot erhält nur eine ungenügende Qualifikation vom Fluglehrer Ohne genügende Qualifikation kann der Pilot keine Flz der Gruppe mehr chartern Rating des Piloten verfällt! Wie ist die Rechtslage? Wie soll ein FI handeln? Folie 37 Lösungsansatz für den Problemfall Formular Trainingsflug muss unterschrieben werden, da Rechtsanspruch des Piloten (Fluglehrer wird bezahlt) Mit dem unterschriebenen Trainingsformular kann der Pilot sein Rating erneuern und grundsätzlich weiterfliegen FI soll schriftlich dem Piloten mitteilen, dass grosse Mängel vorhanden sind und weiteres Training empfohlen wird Formular Checkflug wird mit ungenügend unterschrieben, da kein Rechtsanspruch auf eine genügende Qualifikation Pilot kann ohne Zusatztraining kein Flz der Gruppe mehr chartern (Problem der Piloten mit eigenem Flz nicht gelöst) Folie 38 Prof. Dr. Roland Müller 19

20 Gliederung der Präsentation 1. EASA Vorschriften 2. Versicherung für Fluglehrer 3. Unterschied EASA- und Gruppen-Checkflug 4. Probleme mit Language Proficiency Check 5. Beantwortung offener Fragen Folie 39 Sprachkenntnisse gemäss EASA FCL.055 a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein. Bis am 8. April 2013 gilt noch eine Übergangsregelung. Bis dahin müssen alle Piloten den LPC absolviert haben. Folie 40 20

21 Konkreter Problemfall aus der Praxis Eine Pilotin fliegt schon seit 25 Jahren unfallfrei und hat bei der PPL-Prüfung erfolgreich die Voice absolviert Bei der vorletzten Erneuerung ihres SEP(L) hat sie vom BAZL den LPC Eintrag Level 4 bis erhalten, ohne dass sie eine Prüfung ablegen musste Bei der letzten Erneuerung ihres SEP(L) hat sie keinen neuen LPC Eintrag mehr erhalten Was muss die Pilotin vor dem nun unternehmen? Folie 41 Lösungsvarianten für den Problemfall Innert 3 Jahren nach Verfall kann Pilotin den LPC noch mit einem Flug und einer Bildbeschreibung absolvieren Pilotin kann auch den LPC auf Deutsch ablegen (gleiche Prüfungstermine), wozu vorgängig Kurs empfohlen wird Piloten kann auch nichts unternehmen, dann darf sie aber ab dem nur noch sehr eingeschränkt fliegen (s. AIC) Formulierung aus AIC 008/2012 B: Für Blindübermittlungen auf unkontrollierten Flugplätzen, Sprechfunk auf Frequenzen zu besonderer Verwendung sowie Kontakt mit FIS reicht die Radiotelefonieberechtigung (R/T) in der verwendeten Sprache. Folie 42 Prof. Dr. Roland Müller 21

22 Gliederung der Präsentation 1. EASA Vorschriften 2. Versicherung für Fluglehrer 3. Unterschied EASA- und Gruppen-Checkflug 4. Probleme mit Language Proficiency Check 5. Beantwortung offener Fragen Folie 43 Aufstieg von Kinderballonen in der CTR Dürfen bei einer Geburtstagsfeier 250 Kinderballone mit angehängten Karten freigelassen werden, wenn sich der Festplatz in einer CTR befindet? Gemäss ATC Manual bis zu 300 Ballone erlaubt, sofern keine Ballonbündel gemacht werden und keine Metallteile oder Feuerwerk angehängt werden. Bei Militärflugdienstzeiten ist Bewilligung der Luftwaffe einzuholen. Andernfalls ist eine Koordination mit dem Flugverkehrsleiter erforderlich! Folie 44 22

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