SondernutzungsS Seite 1
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- Moritz Baumhauer
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1 Seite 1 Satzung der Stadt Weiden i. d. OPf. über die Benutzung öffentlichen gemeindlichen Verkehrsgrundes vom i. d. F. vom Die Stadt Weiden i. d. OPf. erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS I) und der Art. 18 Abs. 2 a, 22 a, und 56 Abs. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayRS 91-1-I) folgende Satzung 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Sondernutzungen auf, über oder unter folgenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentlicher gemeindlicher Verkehrsgrund): a) Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen, b) Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen, c) Gemeindestraßen, d) sonstigen öffentlichen Straßen i. S. d. Art. 53 BayStrWG, soweit die Stadt Weiden i. d. OPf. Träger der Straßenbaulast ist. (2) Zum öffentlichen Verkehrsgrund gehören nach Maßgabe des Art. 2 BayStrWG die Straßenbestandteile (der Straßenkörper, der Luftraum darüber und das Zubehör) sowie die entsprechenden Plätze, die unselbständigen Geh- und Radwege, die öffentlichen Parkplätze, Grünstreifen und Baumgräben. 2 Sondernutzung und Gemeingebrauch (1) Die Benutzung des öffentlichen gemeindlichen Verkehrsgrundes im Rahmen der Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist jedermann unentgeltlich gestattet. (2) Sondernutzung und nicht Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird oder wenn durch die Art der Benutzung der Gemeingebrauch anderer ausgeschlossen oder mehr als unvermeidbar beschränkt werden kann. Als Sondernutzung sind insbesondere die in 3 genannten Benützungsarten anzusehen. (3) Sondernutzungen, durch die der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann, richten sich nach bürgerlichem Recht. Die Benutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung richtet sich stets nach bürgerlichem Recht, es sei denn, daß der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird. 3 Gebühren- oder entgeltpflichtige Sondernutzungen (1) Jede Sondernutzung bedarf einer besonderen Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis oder bürgerlichrechtlichen Gestattung) der Stadt Weiden i. d. OPf., für die nach dem Kommunalen Kostenverzeichnis Erlaubnisgebühren erhoben werden. Für die Sondernutzung selbst werden daneben gemäß 11 Sondernutzungsgebühren oder gemäß 15 ein Entgelt erhoben.
2 Seite 2 (2) Sondernutzungen sind insbesondere: 1. Ununterbrochenes Abstellen von Maschinen sowie von Fahrzeugen aller Art, soweit nicht der Tatbestand des Parkens im Sinne der StVO gegeben ist, 2. Lagerung von Materialien und Gegenständen aller Art. 3. Aufstellen von Gerüsten, Masten, Bauzäunen und Bauhütten. 4. Aufstellen von Tischen, Stühlen, Fahrradständern, Behältnissen, Plakatsäulen, Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Verkaufstischen, Verkaufswagen, Werbeausstellungen und Werbewagen, Transparente, Plakatständer, Plakate und Plakattafeln sowie Tankstellen. 5. Abhalten besonderer Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund, soweit für die Veranstaltungen nicht die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde gemäß 29 Abs. 2 und Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung erforderlich ist, ferner Überspannen öffentlichen Verkehrsgrundes mit Transparenten. 6. Werbeanlagen aller Art (Schilder, soweit sie in einer Höhe unter 3,00 m, gemessen von der Gehsteigoberkante bis zur Unterkante der Werbeanlage, angebracht sind, Warenautomaten, Schaukästen, Schaufenster sowie Plakattafeln), die mehr als 10 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. 7. Licht-, Luft-, Revision- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie nicht während des 2. Weltkrieges nachweislich als Ausstieg aus Luftschutzkellern angelegt worden sind oder zu derartigen Zwecken neu angelegt worden sind oder werden. 8. Überbauungen, ausgenommen Erker und Balkone sowie Eingangstreppen, Vordächer. 9. Aufgrabungen und andere Veränderungen an der Oberfläche. 10. Verlegung von Rohren, Kabeln, Geleisen und Injektionsanker unter oder auf öffentlichem Verkehrsgrund sowie die Führung oberirdischer Leitungen. 11. Anlage von privaten Straßenübergängen und Straßenunterführungen. 12. Zufahrten außerhalb der geschlossenen Ortslage, 13. ausschließlich zu Werbezwecken fahrende Fahrzeuge, Lautsprecherwagen. 14. Verteilen von Werbezetteln (wirtsch. Zwecke), 15. selbständige Uhrensäulen, 16. als Sondernutzungen geltende Zufahrten, Kreuzungen und Einmündungen. 4 Genehmigung der Sondernutzungen (1) Für Sondernutzungen, durch die der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, wird eine öffentlichrechtliche Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) erteilt. (2) Zur Ausübung von Sondernutzungen i. S. v. 2 Abs. 2 dieser Satzung ist eine bürgerlich-rechtliche Gestattung (Abschluss eines Gestattungsvertrages) erforderlich. (3) Die Genehmigung von Sondernutzungen entbindet nicht von der Verpflichtung, etwa nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen einzuholen.
3 Seite 3 5 Anträge (1) Anträge auf Genehmigung von Sondernutzungen sind rechtzeitig vor Beginn der Sondernutzung schriftliche beim Stadtbauamt der Stadt Weiden i. d. OPf. einzureichen. (2) Der Antrag muß enthalten: a) Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, b) Angaben über Beginn, Zweck, Ort sowie voraussichtliche Dauer und Ausmaß der Sondernutzung. (3) Im Einzelfall kann die Vorlage von Plänen oder Skizzen verlangt werden. 6 Erteilung der Sondernutzungserlaubnis (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird durch schriftlichen Bescheid der Stadt Weiden i. d. OPf. erteilt. (2) Die Erlaubnis ist höchstpersönlicher Natur. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. Sie wird auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden. Auflagen können auch nachträglich festgesetzt werden. Erlaubnisse nach 3 Abs. 2 Ziffern 4 und 5 werden nur erteilt, wenn die Vorschriften der Abfallwirtschaft in Bezug auf Abfallvermeidung (Verwendung von Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck) eingehalten werden. (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn a) durch die beabsichtigte Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann oder b) wenn die Art der Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt oder die Beseitigung der Sondernutzung aufgrund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden kann. (4) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles den Interessen des Gemeingebrauchs - insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutze des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderen rechtlich geschützten Interessen - der Vorrang gegenüber der beabsichtigten Art der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn a) der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso gut durch Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann, b) die Sondernutzung ebenso gut auch an anderer Stelle erfolgen kann und dadurch der Gemeingebrauch weniger beeinträchtigt wird, c) durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird, d) Schaukästen, Verkaufsautomaten usw. auch in anderer Weise angebracht oder aufgestellt werden können, so daß sie nicht oder nur ganz geringfügig in den Luftraum über dem öffentlichen Verkehrsgrund hineinragen, e) der öffentliche Verkehrsgrund durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer keine Gewähr bietet, daß die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird oder f) zu befürchten ist, daß durch die Art der Sondernutzung andere gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können.
4 Seite 4 (5) Die Sondernutzungserlaubnis wird insbesondere nicht erteilt für a) das Lagern und Nächtigen, b) das Betteln in jeglicher Form, c) das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb erlaubter Freisitze. 7 Bürgerlich-rechtliche Gestattung (1) Gestattungsverträge werden je nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles mit einer befristeten Geltungsdauer oder mit bestimmten Kündigungsfristen oder jederzeit kündbar abgeschlossen. (2) In den Vertrag können Bedingungen oder Auflagen aufgenommen werden. 6 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Satzung gilt entsprechend. 8 Freihaltung von Versorgungsleitungen (1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf öffentlichem Verkehrsgrund nur so angebracht oder aufgestellt werden, daß der ungehinderte Zugang zu allen im öffentlichen Verkehrsgrund eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen freigehalten wird. Bei Arbeiten auf öffentlichem Verkehrsgrund dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden. (2) Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. Der für das spätere Verlegen solcher Leitungen und Einrichtungen erforderliche Platz ist freizuhalten. Kurzfristige Ausnahmen müssen ausdrücklich gestattet werden. 9 Beseitigung von Anlagen und Gegenständen (1) Erlischt die Erlaubnis, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstigen zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu beseitigen oder die Tätigkeit, die eine Sondernutzung darstellt, einzustellen. (2) Der frühere Zustand des öffentlichen Verkehrsgrundes ist sofort nach Beendigung der Sondernutzung wiederherzustellen. Die Stadt Weiden i. d. OPf. kann vorschreiben, in welcher Weise dies zu geschehen hat. (3) Entsprechendes gilt nach Aufforderung durch die Stadt Weiden i. d. OPf., wenn eine Erlaubnis bzw. Gestattung für eine bestehende Sondernutzung nicht erteilt worden ist oder versagt wird. (4) Wird gegen Beseitigungs- oder Herstellungspflichten verstoßen, ist die Stadt Weiden i. d. OPf. berechtigt, gemäß Art. 78 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes Anordnungen zu treffen oder die versäumten Handlungen anstelle des Betroffenen im Wege der Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes durchzuführen. 10 Haftung (1) Die Betreiber von Sondernutzungen sind verpflichtet, die Sondernutzungsanlagen oder den Gegenstand der Sondernutzung nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Beginn und Beendigung der Sondernutzung sind der Stadt Weiden i. d. OPf. anzuzeigen. (2) Die Betreiber von Sondernutzungen haften für die Verkehrssicherheit der auf, über oder unter öffentlichem Verkehrsgrund angebrachten Sondernutzungsanlagen gegenüber Verkehrsteilnehmern und sonstigen dritten Personen. Sie haben die Stadt Weiden i. d. OPf. von derartigen Haftungsansprüchen freizustellen. Die Stadt Weiden i. d. OPf. ist berechtigt, den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vom Erlaubnisnehmer zu verlangen.
5 Seite 5 (3) Die Betreiber von Sondernutzungen haften ferner gegenüber der Stadt Weiden i. d. OPf. für Schäden, die infolge ihres Verschuldens oder eines anderen von ihnen zu vertretenden Umstandes an öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen entstehen. (4) Bei Aufgrabungen sind die aufgegrabenen Flächen verkehrssicher zu schließen. Betreiber von Sondernutzungen haften bis zur endgültigen Wiederherstellung und Abnahme durch die Stadt Weiden i. d. OPf. nach Abs. 2. Gegenüber der Stadt Weiden i. d. OPf. haften sie für die Kosten von Nachbesserungen bis zu 2 Jahre nach Beendigung der Aufgrabung. (5) Die Stadt Weiden i. d. OPf. haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden an Sondernutzungsanlagen, es sei denn, daß ihre Organe oder Bediensteten ein Verschulden trifft. 11 Gebühren (1) Wird die Sondernutzung durch öffentlich-rechtliche Erlaubnis gewährt ( 6), sind vom Erlaubnisnehmer Gebühren zu entrichten. (2) Die Gebührensätze sind in der Bestandteil dieser Satzung bildenden Anlage niedergelegt. Die Grundgebühren des Gebührenverzeichnisses erhöhen sich um insgesamt bis zu 50 v. H. je nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners. (3) Bei der Gebührenberechnung werden angefangene Tag, Wochen, Kalendermonate sowie Bruchteile von Metern und Quadratmetern jeweils voll berechnet. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die Sondernutzung erstmals in Anspruch genommen wird und endet am letzten Tag der Sondernutzung. Jahresgebühren ab 5,00 werden nach Quartalen ermäßigt, wenn die Sondernutzung während des Kalenderjahres beginnt oder endet. (4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht angeführt sind, werden Gebühren in sinngemäßer Anwendung vergleichbarer Tatbestände des Gebührenverzeichnisses unter Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer der Benutzung sowie der Vorteile für den Erlaubnisnehmer festgesetzt. (5) Der Erlass und die Erstattung der Gebühren richten sich nach den 221 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) in der jeweils gültigen Fassung. 12 Kostenersatz (1) Neben den Gebühren hat der Erlaubnisnehmer der Stadt Weiden i. d. OPf. die ihr durch die Sondernutzung entstehenden Kosten zu bezahlen. (2) Neben den Sondernutzungsgebühren ist für eine durch die Sondernutzung erforderliche Stilllegung von Parkuhren Ersatz für den bei Parkuhren entstehenden Gebührenausfall zu leisten. (3) Die Stadt Weiden i. d. OPf. kann angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. (1) Gebühren- und Kostenschuldner sind a) der Antragsteller, b) der Erlaubnisnehmer, 13 Gebühren- und Kostenschuldner c) wer ohne Erlaubnis eine Sondernutzung ausübt. (2) Sind mehrere Personen Gebühren- oder Kostenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.
6 Seite 6 14 Fälligkeit (1) Mit Erteilung der Erlaubnis werden die festgesetzten Gebühren fällig. Gebühren für Anlagen, die auf längere Dauer errichtet sind, sind jeweils für 1 Kalenderjahr im voraus zu entrichten. Jahresgebühren werden zum des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Bei Sondernutzungen, die ohne Erlaubnis ausgeübt werden, werden die Gebühren mit Beginn der Sondernutzung fällig. (2) Die Fälligkeit von angemessenen Voraus- und Abschlagszahlungen sowie der Zeitpunkt der Schlussabrechnung werden im Einzelfall von der Stadt Weiden i. d. OPf. nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. (3) Der gemäß 12 zu leistende Kostenersatz wird mit schriftlicher Aufforderung fällig. 15 Entgelte (1) Wird die Sondernutzung durch bürgerlich-rechtliche Gestattung gewährt, so ist im Rahmen des Vertrages a) ein Entgelt für die Sondernutzung, b) ein Ersatz für alle Abfindungen und sonstigen Nachteile, die der Stadt Weiden i. d. OPf. aus Anlass der Sondernutzung entstehen, festzusetzen. (2) Für die Bemessung der Entgelte, für den Kostenersatz sowie die Fälligkeit der Entgelte werden die 11, 12, 13 und 14 dieser Satzung entsprechend als Richtlinie für die Verträge angewandt. 16 Anordnung für den Einzelfall Die Stadt Weiden i. d. OPf. kann die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen. 17 Ausnahmen (1) Für Wochen- und Jahrmärkte gelten die jeweiligen Sonderregelungen. (2) Die Verträge über das Aufstellen von Plakattafeln bleiben unberührt. 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt an dem auf ihre amtliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung öffentlichen gemeindlichen Verkehrsgrundes vom samt ihren Änderungen außer Kraft. Die Änderung der Satzung vom tritt am in Kraft. Bekanntmachung: ABl Nr. 8 vom ABl Nr. 14 vom ABl Nr. 11 vom ABl Nr. 24 vom ABl Nr. 11 vom StR-Beschluss vom ABl Nr. 24 vom
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