Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
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1 10 WF 197/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 131/01 Amtsgericht Eberswalde 018 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn F... R..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... Klägers und Beschwerdeführers, g e g e n Frau K... K..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... Beklagte und Beschwerdegegnerin, hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Klägers vom 23. Mai 2001/13. August 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 27. April 2001 durch
2 - 2 - den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht... und den Richter am Oberlandesgericht... am 28. Mai 2002 b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies, soweit er Abänderung der Jugendamtsurkunde vom für den Zeitraum vom bis zum begehrt hat, damit begründet, der Kläger habe die Voraussetzungen des 1613 BGB nicht dargelegt. Dem Begehren auf Abänderung für die Zeit ab Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten am hat das Amtsgericht die Erfolgsaussicht abgesprochen, da ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehe; denn der durch die Jugendamtsurkunde titulierte Unterhalt sei auf die Zeit bis zur Volljährigkeit begrenzt. Mit Schriftsatz vom hat der Kläger sodann seinen Klageantrag dahin geändert, dass Abänderung nur noch für die Zeit zwischen dem und dem begehrt werde, soweit höherer Unterhalt als die in den Monaten März bis September 2000 von ihm gezahlten 125 DM geschuldet würde (Bl. 63). Für diesen Antrag hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten. Auf Nachfrage des Amtsgerichts hat er mit Schriftsatz vom (Bl. 68) erklärt, sein Schriftsatz vom sei als Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss zu verstehen (Bl. 68). Damit bedarf es im Beschwerdeverfahren allein noch der Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Abänderungsbegehren des Klägers in dem durch den geänderten Klageantrag zum Ausdruck gekommenen Umfang, also für die Zeit vom bis zum , hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, 114 ZPO. Dies ist nicht der Fall.
3 - 3 - Gemäß 323 Abs. 4 ZPO finden die Vorschriften über die Abänderung eines Urteils im Falle der wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse auf Schuldtitel des 794 Abs. 5 ZPO, das sind notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, entsprechende Anwendung. Gleiches gilt, wie sich aus der Verweisung auf 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in 60 Satz 3 SGB VIII ergibt, für Jugendamtsurkunden, in denen der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (vgl. auch Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Schael, 1, Rz. 390). Da vollstreckbare Urkunden nur formell der prozessualen Regelung des 323 ZPO unterfallen, richtet sich ihre Anpassung nach den Regeln des materiellen Rechts und damit nach den aus 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Wendl/Thalmann, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., 8, Rz. 169). Auch die Zeitschranke des 323 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt nicht (FamVerf/Schael, 1, Rz. 398). Im Hinblick auf das Abänderungsbegehren des Unterhaltsschuldners ebenfalls, unanwendbar ist die Vorschrift des 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die es dem Unterhaltsgläubiger bei Abänderung eines Urteils ermöglicht, Anhebung des Unterhalts schon für die Zeit vor Erhebung der Klage zu verlangen, soweit die Voraussetzungen des 1613 Abs. 1 BGB gegeben sind (vgl. FamVerf/Schael, 1, Rz. 397). Die Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde kommt somit grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkung auch rückwirkend in Betracht. Bei der Anpassung ist der beklagte Unterhaltsschuldner durch 242, 1613 BGB, der beklagte Unterhaltsgläubiger durch 242, 818 Abs. 3 BGB geschützt (FamVerf/Schael, 1, Rz. 398). Da es vorliegend um das Herabsetzungsbegehren des Unterhaltsschuldners geht, kommt es entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auf die Vorschrift des 1613 BGB nicht an. Der Unterhaltsschuldner kann grundsätzlich rückwirkende Abänderung auch dann verlangen, wenn er den Unterhaltsgläubiger nicht vorprozessual zum Verzicht auf die Vollstreckung aus dem Titel aufgefordert hat. Der Gläubiger kann sich aber, falls Unterhalt bereits geleistet worden ist, gegebenenfalls auf den Wegfall der Entreicherung nach 818 Abs. 3 BGB berufen. Wenn dem Begehren des Klägers nach alledem auch die hinreichende Erfolgsaussicht nicht aus dem vom Amtsgericht genannten Gründen versagt werden kann, kann Prozesskostenhilfe dennoch nicht bewilligt werden. Denn der Kläger hat eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die eine Anpassung des Unterhaltstitels nach 242 BGB rechtfertigen könnte, nicht hinreichend dargelegt.
4 - 4 - Grundsätzlich hat der Abänderungskläger die wesentliche Änderung der für die frühere Unterhaltsfestsetzung maßgeblichen Umstände darzulegen und zu beweisen (FamVerf/Schael, 1, Rz. 403; Wendl/Thalmann, a. a. O., 8, Rz. 166). Dazu zählt auch die Darlegung der Grundlagen des abzuändernden Titels (FamVerf/Schael, a. a. O.). Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat lediglich darauf hingewiesen, sich durch Urkunde vom verpflichtet zu haben, der Beklagten monatlichen Unterhalt von 248 DM zu zahlen. Angaben dazu, welche Verhältnisse dieser Verpflichtung zugrunde lagen, hat er nicht gemacht. Doch auch unabhängig von der fehlenden Darlegung der Grundlagen des abzuändernden Titels bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Kläger kann sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit nicht berufen. Er hat zwar während des gesamten Unterhaltszeitraums vom bis zum durchgehend Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 267,12 DM (Bl. 40 ff.), das sind monatlich rund DM (= 267,12 DM x 52 Wochen : 12 Monate), erhalten und damit ein Einkommen erzielt, das unter jedem Selbstbehalt, auch für Nichterwerbstätige, liegt. Er hat aber nicht hinreichend dargelegt, sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben. Der Unterhaltspflichtige muss seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen (Kalthoener/ Büttner/Niepmann, a.a.o., Rz. 614; - FamVerf/Schael, 1, Rz. 309). Bei Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern gilt dies in erhöhtem Maße (BGH, FamRZ 1980, 1113 f.; OLG Köln, FamRZ 1987, 853). Soweit der Unterhaltspflichtige keine Arbeit hat, muss er sich ausreichend um Arbeit bemühen. Zu ausreichendem Bemühen um Arbeit gehört zunächst die Meldung als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung der angebotenen Vermittlungen (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.o., Rz. 617; FamVerf/Schael, a.a.o.). Diese Meldung ist erforderlich, aber keineswegs ausreichend (BGH, FamRZ 1982, 255, 257; FamRZ 1986, 244). Erwartet wird vielmehr eine intensive und konkrete Eigenbemühung in Form der regelmäßigen wöchentlichen Lektüre der örtlichen Zeitungen und sonstiger Werbeträger sowie die Bewerbung auf alle Annoncen, die für Stellensuchende in Betracht kommen und einen für den Bewerber günstigen Tätigkeitsbereich haben (Kalthoener/Büttner/ Niepmann, a.a.o., Rz. 614). Die Bewerbungen sind regelmäßig schriftlich vorzunehmen. Dabei kann von dem Arbeitsuchenden grundsätzlich der für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit notwendige Zeitaufwand verlangt werden. Eine Anzahl von 20 bis 30 Bewerbungsschreiben pro Monat ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Rz. 620). Die Ar-
5 - 5 - beitsplatzsuche ist fortzusetzen, bis eine Stelle gefunden ist oder die Feststellung getroffen werden kann, dass eine reale Beschäftigungschance nicht besteht. Arbeitsplatzbemühungen des Klägers in diesem Sinne sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat Absageschreiben verschiedener Arbeitgeber im Hinblick auf von ihm versandte Bewerbungen vorgelegt (Bl. 18 ff.). Es handelt sich um elf Absagen im März 2000, wovon allerdings jeweils zwei von den Firmen... (Bl. 27, 37) und... (Bl. 32, 35) stammen, zwei im Mai 2000, eine im Juli 2000, vier im September 2000 und je eine Absage in den Monaten Oktober, November und Dezember Damit hat der Kläger die genannten Anforderungen schon zahlenmäßig nicht erfüllt. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger seine Bewerbungsbemühungen nahezu ausschließlich auf den Bereich des S... beschränkt hat. Er hat selbst vorgetragen, nur deshalb ins S... gezogen zu sein, weil ihm dort eine Arbeitsstelle angeboten worden sei, die, als er ins S... übergesiedelt sei, dann doch nicht zur Verfügung gestanden habe (Bl. 3). Vor diesem Hintergrund besteht eine regionale Bindung an das S... nicht (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O., Rz. 628), zumal die Ehefrau des Beklagten ausweislich der vorgelegten Arbeitsamtsbescheide vom , und (Bl. 13, 41, 43) ebenfalls arbeitslos ist. Da sich der Kläger nicht hinreichend um Arbeit bemüht hat, ist ihm ein fiktives Einkommen aus Arbeit zuzurechnen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie die Beklagte unter Hinweis auf dessen Meisterausbildung meint, ein Nettoeinkommen von mindestens DM erzielen könnte (Bl. 53). Jedenfalls ist dem Kläger, der über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, ein Einkommen von DM zuzurechnen. Damit ist er ohne weiteres in der Lage, den titulierten Unterhalt von 248 DM, den die Beklagte im Übrigen gar nicht mehr fordert, sondern sich mit einer Herabsetzung auf 218 DM einverstanden erklärt hat (Bl. 3, 51), zu zahlen. Denn bei einem notwendigen Selbstbehalt von DM (Anmerkung 5 zur Düsseldorfer Tabelle, Stand ), verbleiben von einen fiktiven Einkommen von DM sogar 700 DM für Unterhaltszwecke. Die Kostenentscheidung beruht auf 127 Abs. 4 ZPO a. F
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