2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge)

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1 TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) HI Zur Frage, wann eine Gesamtrechtsnachfolge i.s.d. 45 Abs. 1 AO vorliegt, vgl. AEAO zu Bescheide, die bereits vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsvorgänger gerichtet und ihm zugegangen waren, wirken auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger. 3 Er kann nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgeblichen Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen AO schreibt dies für Bescheide mit dinglicher Wirkung ausdrücklich auch vor, soweit es sich um Einzelrechtsnachfolge handelt. 5 Die Regelung in 166 AO, wonach unanfechtbare Steuerfestsetzungen auch gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger gelten, bedeutet nicht, dass gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger die Bekanntgabe zu wiederholen ist oder dass eine neue Rechtsbehelfsfrist läuft. 6 Hat der Rechtsvorgänger zwar den Steuertatbestand verwirklicht, wurde ihm aber der Bescheid vor Eintritt der Rechtsnachfolge nicht mehr bekannt gegeben, so ist der Bescheid an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten (BFH-Urteil vom , I R 254/70, BStBl II S. 388) Bei einer Gesamtrechtsnachfolge i.s.d. 45 Abs. 1 AO geht die Steuerschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. 2 In den ist der Hinweis aufzunehmen, dass der Steuerschuldner als Gesamtrechtsnachfolger des Rechtsvorgängers in Anspruch genommen wird. 3 Entsprechendes gilt, wenn der Steuerschuldner zugleich aufgrund eines eigenen Steuerschuldverhältnisses und als Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch genommen wird. Beispiel: Der Ehemann ist 08 verstorben. Die Ehefrau ist Alleinerbin. Für den Veranlagungszeitraum 07 soll ein zusammengefasster ESt-Bescheid bekannt gegeben werden. (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger): Eva Meier Hauptstraße Neustadt Dieser Steuerbescheid ergeht an Sie zugleich als Alleinerbin nach Ihrem Ehemann.

2 Beispiel: Die Meier-OHG mit den Gesellschaftern Max und Emil Meier ist durch Austritt des Gesellschafters Emil Meier aus der OHG und gleichzeitige Übernahme des Gesamthandsvermögens durch Max Meier ohne Liquidation erloschen (vollbeendet). Nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters soll ein Umsatzsteuerbescheid für einen Zeitraum vor dem Ausscheiden für die erloschene OHG ergehen. (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger): Max Meier Hauptstraße Neustadt Dieser Bescheid ergeht an Sie als Gesamtrechtsnachfolger der Meier-OHG. Beispiel: Die A-GmbH ist unter Auflösung ohne Abwicklung auf die B-GmbH verschmolzen worden. (Steuerschuldner als Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger): B-GmbH Hauptstraße Neustadt Dieser Bescheid ergeht an Sie als Gesamtrechtsnachfolgerin der A-GmbH Das Finanzamt kann gegen Gesamtrechtsnachfolger (z.b. mehrere Erben) Einzelbescheide nach 155 Abs. 1 AO oder einen nach 155 Abs. 3 AO zusammengefassten Steuerbescheid erlassen (BFH-Urteile vom , III 2/63, BStBl 1968 II S. 163, und vom , I R 100/71, BStBl II S. 544). 2 Grundsätzlich ist ein zusammengefasster Bescheid zu erlassen, der an die Gesamtrechtsnachfolger als Gesamtschuldner zu richten und jedem von ihnen bekannt zu geben ist, soweit nicht nach 122 Abs. 6 AO (vgl. AEAO zu 122, Nr ) verfahren werden kann ( 122 Abs. 1 AO und BFH-Urteil vom , I R 141/69, BStBl II S. 501). 3 Der Steuerbescheid ist nur wirksam, wenn die Gesamtrechtsnachfolger, an die sich der Bescheid richtet, namentlich als Inhaltsadressaten aufgeführt sind. 4 Im Einzelfall können sich die Gesamtrechtsnachfolger, gegen die sich der Bescheid als Inhaltsadressaten richtet, auch durch Auslegung des Bescheids ergeben, z.b. durch die

3 Bezugnahme auf einen den Betroffenen bekannten Betriebsprüfungsbericht (BFH-Urteil vom , III R 8/03, BStBl 2006 II S. 287). 5 Die Ermittlung des Inhaltsadressaten durch Auslegung kann jedoch einen Mangel der fehlenden Bestimmtheit des Steuerschuldners nicht heilen. 6 Für eine Auslegung, an wen der Steuerbescheid sich richtet, ist z.b. dann kein Raum, wenn in einem Einkommensteuerbescheid ohne namentliche Anführung der Beteiligten eine Erbengemeinschaft als Inhaltsadressat benannt (z.b. "Erbengemeinschaft nach Adam Meier") und zugleich der Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge unterblieben ist (vgl. AEAO zu 122, Nr ). 7 Die Angabe, wer die Steuer schuldet ( 157 Abs. 1 Satz 2 AO), fehlt hier, denn eine Erbengemeinschaft kann nicht Schuldnerin der Einkommensteuer sein. 8 Aus Gründen der Rechtsklarheit sind die Inhaltsadressaten grundsätzlich namentlich aufzuführen (vgl. die Beispiele zum AEAO zu 122, Nr ); von dem Verweis auf für die Betroffenen bekannte Umstände ist nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen. 9 Es ist unschädlich, nur einen oder mehrere aus einer größeren Zahl von Gesamtrechtsnachfolgern auszuwählen, weil es nicht zwingend erforderlich ist, einen Steuerbescheid an alle Gesamtrechtsnachfolger zu richten (vgl. AEAO zu 122, Nr ). 10 Betrifft der zusammengefasste Bescheid Eheleute, Eheleute mit Kindern oder Alleinstehende mit Kindern, kann auch von der Sonderregelung des 122 Abs. 7 AO (vgl. AEAO zu 122, Nr ) Gebrauch gemacht werden Beispiele: 1.1 Der Steuerschuldner Adam Meier ist im Jahr 08 verstorben. Erben sind seine Kinder Konrad, Ludwig und Martha Meier zu gleichen Teilen. Die Steuerbescheide für das Jahr 07 (ESt, USt, GewSt) können erst im Jahr 09, d.h. nach dem Tode des Adam Meier ergehen. Die Erben Konrad, Ludwig und Martha Meier sind durch Gesamtrechtsnachfolge Steuerschuldner (Inhaltsadressaten) geworden ( 45 Abs. 1 AO); sie haben jeder für sich für die gesamte Steuerschuld einzustehen ( 45 Abs. 2 AO, 44 Abs. 1 AO). Gegen die Miterben können zusammengefasste Bescheide nach 155 Abs. 3 AO ergehen. Jedem Erben ist eine Ausfertigung des zusammengefassten Bescheids an die Wohnanschrift zu übermitteln. Die Bekanntgabe an einen Erben mit Wirkung für und gegen alle anderen Erben ist in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des 122 Abs. 6 AO (vgl. Beispiel 1.2) möglich. Der Bescheid wird gegenüber dem Erben, dem er bekannt gegeben wurde, auch wirksam, wenn er dem oder den anderen Miterben nicht bekannt gegeben wurde. Um eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass zu ermöglichen, ist aber die Bekanntgabe des Bescheids an jeden einzelnen Miterben notwendig ( 265 AO i.v.m. 747 ZPO). (jeweils in gesonderten Ausfertigungen): Konrad Meier

4 Sternstraße 15 Ludwig Meier Königstraße Düsseldorf Martha Meier Sophienstraße München Für Konrad, Ludwig und Martha Meier als Miterben nach Adam Meier. Den anderen Miterben wurde ein Bescheid gleichen Inhalts erteilt. Die Erben sind Gesamtschuldner ( 44 AO). 1.2 Wie Beispiel 1.1, jedoch ist Konrad Meier mit Einverständnis von Ludwig und Martha Meier Empfänger des Steuerbescheids (einverständliche Bekanntgabe nach 122 Abs. 6 AO). Konrad Meier Sternstraße 15 Der Steuerbescheid ergeht an Sie als Miterben nach Adam Meier zugleich mit Wirkung für und gegen die Miterben Ludwig und Martha Meier. Die Erben sind Gesamtschuldner ( 44 AO). 1.3 Wie Beispiel 1.1, jedoch sind die Erben Eheleute oder nahe Familienangehörige unter gemeinschaftlicher Anschrift i.s.d. 122 Abs. 7 AO. Es genügt die Bekanntgabe einer Ausfertigung des Steuerbescheids an die gemeinsame Anschrift. Konrad Meier Ludwig Meier Martha Meier Sternstraße 15 Der Steuerbescheid ergeht an Sie als Miterben nach Adam Meier. Die Erben sind Gesamtschuldner ( 44 AO).

5 2.1 Der Steuerschuldner Herbert Müller ist im Jahr 08 verstorben. Erben sind seine Ehefrau Anna Müller und die gemeinsamen Kinder Eva Müller und Thomas Müller. Der ESt-Bescheid für das Jahr 07 kann erst nach dem Tod des Herbert Müller ergehen. Herbert und Anna Müller sind zusammen zu veranlagen. Anna Müller ist Gesamtschuldner zunächst als zusammenveranlagter Ehegatte ( 26b EStG i.v.m. 44 AO) sowie gemeinsam mit den Kindern Eva und Thomas Müller als Erben des verstorbenen Herbert Müller ( 45 Abs. 1 AO). Sie haben jeder für sich für die gesamte Steuerschuld einzustehen ( 45 Abs. 2 AO, 44 Abs. 1 AO). Gegen die Beteiligten Anna Müller, Eva Müller und Thomas Müller können zusammengefasste Bescheide nach 155 Abs. 3 AO ergehen. Jedem Beteiligten ist eine Ausfertigung des zusammengefassten Bescheids an seine Wohnanschrift zu übermitteln. Der Bescheid wird gegen einen Beteiligten, dem er bekannt gegeben wurde, auch wirksam, wenn er einem oder mehreren anderen Beteiligten nicht bekannt gegeben wurde (siehe aber 265 AO i.v.m. 747 ZPO, vgl. Beispiel 1.1). (jeweils in gesonderten Ausfertigungen): Anna Müller Hohe Straße Köln Eva Müller Wilhelmstraße 19 Thomas Müller Sophienstraße München Für Anna Müller und die Erben nach Herbert Müller: Anna Müller, Eva Müller und Thomas Müller. Alle Beteiligten sind Gesamtschuldner ( 44 AO). 2.2 Wie Beispiel 2.1, jedoch ist Anna Müller mit Einverständnis von Eva und Thomas Müller Empfänger des Bescheids ( 122 Abs. 6 AO). Anna Müller Hohe Straße Köln

6 Für Anna Müller und die Erben nach Herbert Müller: Anna Müller, Eva Müller und Thomas Müller. Der Bescheid ergeht an Sie zugleich mit Wirkung für und gegen die Miterben. Alle Beteiligten sind Gesamtschuldner ( 44 AO). 2.3 Wie Beispiel 2.1, jedoch leben alle Beteiligten unter gemeinsamer Anschrift i.s.v. 122 Abs. 7 AO (in Köln, Hohe Straße 27). Es genügt die Bekanntgabe einer Ausfertigung des Steuerbescheids an die gemeinsame Anschrift. Anna Müller Eva Müller Thomas Müller Hohe Straße Köln Für Anna Müller und die Erben nach Herbert Müller: Anna Müller, Eva Müller und Thomas Müller. Alle Beteiligten sind Gesamtschuldner ( 44 AO) Zur Bekanntgabe von Bescheiden bei unbekannten Erben vgl. AEAO zu 122, Nr Ist eine Erbengemeinschaft Unternehmer oder selbständiger Rechtsträger, so ist ein Steuerbescheid (z.b. über Umsatzsteuer oder Grunderwerbsteuer) an sie als Erbengemeinschaft zu richten (vgl. AEAO zu 122, Nrn. 2.4 und ). 2 Hat die Erbengemeinschaft keinen Namen und keinen gesetzlichen Vertreter, muss sie zur zweifelsfreien Identifizierung der Gemeinschaft und ihrer Gemeinschafter grundsätzlich durch den Namen des Erblassers und der einzelnen Miterben charakterisiert werden (BFH-Urteil vom , II R 42/67, BStBl 1973 II S. 372). 3 Zur Ermittlung der Inhaltsadressaten durch Auslegung gelten die Ausführungen in Nr entsprechend Vollstreckung in den Nachlass Ist ein Steuerbescheid bereits zu Lebzeiten des Erblassers wirksam geworden und will die Finanzbehörde wegen der Steuerschuld vollstrecken, muss sie vor Beginn der Vollstreckung ein Leistungsgebot erlassen (vgl. im Einzelnen Abschn. 29 ff. VollstrA) Umwandlung von Gesellschaften Zum Erlass von Steuerverwaltungsakten in Spaltungsfällen und in Fällen eines Formwechsels vgl. AEAO zu 122, Nrn und 2.16 sowie AEAO zu 45, Nrn. 2 und 3.

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