2011 Aufhebung der Bedarfsplanung? Was kommt auf die niedergelassenen Fachärzte zu? Copyright RA Thomas Fendt, Nymphenburger Str.

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1 2011 Aufhebung der Bedarfsplanung? Was kommt auf die niedergelassenen Fachärzte zu? 1

2 Aktueller Versorgungssituation in Bayern < 80 % frei partielle entsperrt 110 % % 130 % % 150 % % > 200 % Anästhesisten Augenärzte Chirurgen FA- Internisten Radiologen Gynäkologen Hautärzte

3 Aktueller Versorgungssituation in Bayern < frei partielle 110 % % % - > 200 % 80 % entsperrt 130 % 150 % 200 % HNO-Ärzte Nervenärzte Orthopäden Urologen

4 Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Ausweitung der Anstellungsmöglichkeiten - Möglichkeit der Anstellung auch mehrer Ärzte (in Bayern nur fachgebietskonform) - Möglichkeit der Leistungsausweitung und der Erweiterung des Leistungsspektrums a nur in Planungsbereichen ohne Zulassungsbeschränkung nkung a in gesperrten Planungsbereichen muss KV-Zulassung erworben und eingebracht werden 4

5 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz: Teilzulassung - Praxis kann nunmehr halbtags geführt werden - Auf verbleibende halbe Zulassung kann halbtags ein Arzt angestellt werden 5

6 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz : gleichzeitige Tätigkeit in Praxis und Krankenhaus a Arzt kann gleichzeitig - halbtags als angestellter Arzt in der Klinik und - halbtags als - niedergelassener Arzt oder - angestellter Arzt in Arztpraxis oder - in einem MVZ tätig t tig werden. a Gefahr der Ausweitung der Krankenhäuser in die ambulante Versorgung, insbesondere auch durch MVZ. 6

7 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Zweigpraxen - jeder Vertragsarzt kann neben seiner Tätigkeit in der Hauptpraxis weitere Filialen eröffen - in Bayern Beschränkung auf 2 Filialen - in Bayern ist räumliche Nähe erforderlich - Schwerpunkt der Tätigkeit muss in Hauptpraxis liegen (51 %?) - Filialbildung auch in anderen Planungsbereichen möglich, ohne dass hierfür eigene KV-Zulassung erforderlich ist 7

8 Gefahren: - Sicherstellung der Patientenversorgung in der Zweigpraxis - Notfallversorgung - Verdrängungswettbewerb durch Großpraxen - Neue Wettbewerbssituation - Aufbrechen der Bedarfsplanung 8

9 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Gemeinschaftspraxen an mehreren Standorten - Gemeinschaftspraxis ist auch an mehreren Standorten möglich - auch planungsbereichsübergreifend - auch bezirksstellen- und KV-übergreifend - Für jeden Standort muss ein Gesellschafter mit eigener KV- Zulassung als Vertragsarzt tätig sein - Alle Ärzte müssen den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit am jeweiligen Zulassungssitz haben, dürfen aber auch an den anderen Praxissitzen tätig werden a Aufweichung der Bedarfplanung a Verdrängung von Einzel- und Gemeinschaftspraxen durch Großpraxen 9

10 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - Teilgemeinschaftspraxis a Möglichkeit, sich zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden, aber beschränkt auf - bestimmte Leistungen (z. B. ambulante OP s,, spezielle Diagnostik) - Behandlung bestimmter Beschwerdebilder (z. B. Diabetes) - bestimmtes Patientengut (z. B. Neurologie bei Kindern) - Ort der Leistungserbringung (z. B. Betrieb einer gemeinsamen Filiale) a KV-rechtlich nicht möglich m für f r zuweisungsgebundene Leistungen (z. B. Labor, Radiologie) 10

11 GKV - WSG Hausarztzentrierte Versorgung 73 B SGB V a Pflicht der Krankenkassen, ab spezielle Hausarzttarife anzubieten: - für r Versicherte freiwillig - Bindungsfrist 1 Jahr - eingeschriebene Versicherte können k Fachärzte nur auf Überweisung des Hausarztes aufsuchen (Ausnahme: Gynäkologie, Augenärzte) 11

12 GKV - WSG Besondere ambulante ärztliche Versorgung, 73 c SGB V a Kassen können k Verträge abschließen en über - die gesamte versichertenbezogene ambulante ärztliche Versorgung - betreffend einzelne Bereiche der ambulanten Versorgung a mögliche Vertragspartner - vertragsärztliche rztliche Leistungserbringer - Gemeinschaften vertragsärztlicher rztlicher Leistungserbringer - Träger von Einrichtungen, die eine besondere ambulante Versorgung durch vertragsärztliche rztliche Leistungserbringer anbieten - KVen 12

13 a Kassen müssen m Verträge nicht abschließen en a Kein Anspruch der Leistungserbringer auf Abschluss entsprechender Verträge (aber öffentlicher Ausschreibung erforderlich) a Einschränkung nkung des Sicherstellungsauftrags, soweit 73 c-c Verträge abgeschlossen werden a Bereinigung der Gesamtvergütung tung um Kosten für f 73 c-vertrc Verträge 13

14 GKV - WSG Integrierte Versorgung: - Verlängerung der Anschubfinanzierung bis Ende Zukünftig Ausrichtung auf bevölkerungsbezogene Flächendeckung 14

15 GKV - WSG Honorarreform: - Übergang des Morbiditätsrisikos auf Krankenkassen - Zum Einführung eines Euro-EBM EBM: - für Fachärzte: Grund- und Zusatzpauschalen - Einzelleistungen nur im Ausnahmefall - Zum für spezielle Krankheitsbilder können arztgruppenspezifische diagnosebezogene Fallpauschalen eingeführt werden. 15

16 87 Abs. 2e SGB V Im EBM sind jährlich bis 31. August bundeseinheitliche Punktwerte als Orientierungspunktwert in Euro festzulegen zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen 1. im Regelfall 2. bei Festlegung von Unterversorgung oder drohender Unterversorgung (höher als Regelpunktwert) 3. bei Feststellung von Überversorgung (niedriger als Regelpunktwert) 16

17 GKV - WSG 87 Abs. 7 SGB V (1) Der Bewertungsausschuss berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2012 über die Steuerungswirkung der auf der Grundlage der Orientierungswerte nach Abs. 2e Satz 1 Nr. 2 und 3 vereinbarten Punktwert nach 87 a Abs. 2 Satz 1 (Vereinbarung regionaler Punktwerte) auf das ärztliche Niederlassungsverhalten. 17

18 (3) Auf der Grundlage der Berichterstattung nach Satz 1 berichtet das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2012, ob auch für den Bereich der ärztlichen Versorgung auf die Steuerung des Niederlassungsverhaltens durch Zu- lassungsbeschränkungen verzichtet werden kann. 18

19 Pro: Wegfall der Zulassungsbeschränkungen? - Wegfall der Zulassungsbeschränkungen bei Zahnärzten bereits erfolgt - Aufweichung der Bedarfsplanung durch Vertragsarzt- rechtsänderungsgesetz - teilweise Aufweichung des Sicherstellungsauftrags durch Einzelverträge nach 73 c SGB V (bzw. bei Hausärzten nach 73 b SGB V) - Liberalisierung des EG-Dienstleistungsrechts - bereits jetzt teilweise Ärztemangel 19

20 Contra: - Einzelverträge nach 73 c und Integrationsverträge nach 140 a betreffen in der Regel nur Teilbereiche: Basisversorgung bleibt weitgehend innerhalb Gesamtvergütung - Grundsätzlich positive Erfahrungen mit der Zulassungsbeschränkung in der Vergangenheit: Verringerung der Leistungsanstiegs - eventuell bis 2012 negative Erfahrungen mit Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte - Erhöhung bzw. Absenkung des Regelpunktwertes bei Über- bzw. Unterversorgung wirkt erst ab : innerhalb von 3 Jahren sind wohl keine signifizierten Änderungen des Niederlassungsverhaltens zu erwarten, nur weil Punktwert höher oder geringer 20

21 Panta rei FAZIT - Wegfall der Zulassungsbeschränkungen ist noch nicht absehbar - Trend geht aber zur Liberalisierung und Flexibilisierung - Attraktive Praxen oder Anteile an attraktiven Berufsausübungsgemeinschaften werden auch weiterhin gut veräußerbar sein (unabhängig von Zulassungsbeschränkungen) - Einzelpraxen werden häufig (unabhängig von Zulassungsbeschränkungen) schwerer veräußerbar werden 21

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