Zweiter Abschnitt Pflichten des Arbeitgebers. 3 ArbSchG
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- Kristin Frei
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1 3 den Betriebsarzt«bzw. die»leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit«(vgl. ASiG Rn. 107). Unter Bezugnahme auf die Regelung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz, die durchgängig von Sicherheit und Gesundheitsschutz»im Unternehmen bzw. Betrieb«spricht, müssen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auch auf der Unternehmensebene beachtet werden (vgl. 3 Rn. 5f.). Das hat rechtserhebliche Konsequenzen für die Unternehmensorganisation und von dort aus Rückwirkungen auf die Effizienz von Arbeitsschutzmaßnahmen insgesamt. Das ist anders als das ASiG auch unternehmensübergreifend angelegt: 8 Abs. 1 verpflichtet Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einem Arbeitsplatz tätig sind, zur Zusammenarbeit (zum Gemeinschaftsbetrieb mehrerer selbständiger Unternehmen vgl. Rn. 28). Auf die Rechtsform und Intensität dieser Zusammenarbeit kommt es nicht an. Es kann sich um vertragsloses Zusammenwirken, Arbeitsgemeinschaften, Zusammenwirken durch Leiharbeitnehmer, Gemeinschaftsunternehmen oder Konzernzusammenarbeit handeln (zu Einzelheiten vgl. 8). Im öffentlichen Dienst gilt gem. Abs. 5 die Dienststelle als»betrieb«i. S. des (zum Betriebsbegriff vgl. Rn. 27 ff.; zum Unternehmensbegriff vgl. Rn. 32 f.). 2 Abs. 5 Satz 2 zählt die darunter fallenden Einrichtungen auf. Danach sind Dienststellen die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte. Die Regelung des Abs. 5 dient der rechtstechnischen Vereinfachung (RegE, 15; vgl. KJP, 2 Rn. 37, 39). Der Dienststellenbegriff des entspricht dem des Personalvertretungsrechts (vgl. 6 BPersVG sowie die PersVG der Länder). Mit der Gleichsetzung der Dienststellen der öffentlichen Verwaltungen mit den Betrieben wird die Geltung der Bestimmungen des auch für den öffentlichen Dienst unterstrichen (vgl. 1 Rn. 15; zu weiteren Regelungen für den öffentlichen Dienst vgl. 20) Zweiter Abschnitt Pflichten des Arbeitgebers 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 109 {Bund}301985pieper_arbeitsschutzrecht/job01.3d 8/6/09 14:50 Seite: 109
2 3 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Ûbersicht Rn. 1. Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers a 2. Betriebliche Arbeitsschutzorganisation, Mittelbereitstellung, Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Unternehmensführung und -abläufe Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers Die öffentlich-rechtliche Pflicht zu Arbeitsschutzmaßnahmen in den Betrieben trifft gem. Abs. 1 Satz 1 unmittelbar und in erster Linie den Arbeitgeber und neben diesem ggf. die Personen gem. 13 Abs. 1 (vgl. RegE, 16; Koll, 3 Rn. 2; 13 Rn. 4 ff.; zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation vgl. Rn. 6 ff.). Mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, gem. Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes i. S. von 2 Abs. 1 (vgl. 2 Rn. 1 ff.) unter Berücksichtigung der Umstände, welche die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen, zu treffen, wird eine umfassende und präventionsorientierte Handlungspflicht festgelegt (zum Begriff der Prävention vgl. Einl. Rn. 10 f.). Mit der Regelung wird Art. 5 Abs. 1 EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz umgesetzt. Die Erforderlichkeit von Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie deren Umfang und Ausgestaltung ergeben sich allgemein aus der Zielsetzung des gem. 1 (Verstetigung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz) sowie aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) nach 5, 6 (Schlüter, 32; vgl. KJP, 3 Rn. 5 f.). Die Gefährdungsbeurteilung bildet die logische Voraussetzung für die effiziente und effektive Planung, Durchführung und Wirksamkeitsüberprüfung von entsprechenden Maßnahmen (vgl. 5 Rn. 9). In Verbindung mit den Grundsätzen des Arbeitsschutzes gem. 4 ergibt sich ein systematischer Zusammenhang mit den Grundvorschriften in 3, der sich als kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP) für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb abbilden lässt (Abbildung Nr. 7, S. 113). Der Arbeitgeber ist gem. Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, seine Arbeitsschutzmaßnahmen einer Wirksamkeitsüberprüfung zu unterziehen. Dadurch wird Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz umgesetzt. Zweck der Ûberprüfung ist es, einen Soll-Ist-Vergleich zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen oder möglicherweise darüber hinausgehenden Arbeitsschutzzielen und den vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen vorzunehmen (vgl. KJP, 3 Rn. 9). Sinnvollerweise sollte die Wirksamkeitsüberprüfung in die Gefährdungsbeurteilung nach 5, 6 eingebunden werden, insbesondere wenn der Soll-Ist-Vergleich Anlass für eine Anpassung von Arbeitsschutzmaßnahmen (Rn. 4) und damit für eine Revision der Gefährdungsbeurteilung gibt (vgl. 5 Rn. 10). Wirksamkeitsüberprüfungen können Bestandteil von Arbeitsschutzmanagementsystemen, d. h. systematisierten und formalisierten Führungs- und Orga- 110 {Bund}301985pieper_arbeitsschutzrecht/job01.3d 8/6/09 14:50 Seite: 110
3 3 nisationssystemen, bzw. von integrierten Managementsystemen sein (vgl. KJP, a. a. O.; vgl. Rn. 11; Ritter, 2004). Damit verbunden ist auch eine Einbindung in ein betriebliches Arbeitsschutzcontrolling zweckmäßig (vgl. Zangemeister/Nolting, 1997; Krüger/Meis, 1993). Die vom Arbeitgeber gem. 2 bzw. 5 ASiG bestellten Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Arbeitgeber bei der Durchführung der Wirksamkeitsüberprüfungen zu beraten und zu unterstützen (vgl. KJP, a. a. O.). Insbesondere ihre Aufgabe nach 3 Abs. 3 Buchst. a bzw. 6 Nr. 3 Buchst. a ASiG konkretisiert diese Möglichkeit. Danach sind die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken (vgl. ASiG Rn. 71). Insbesondere wenn die Wirksamkeitsüberprüfung eine Diskrepanz zwischen den vorgeschriebenen bzw. angestrebten Arbeitsschutzzielen und den Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergibt, sind diese gem. 3 Abs. 1 Satz 2 anzupassen. Dadurch wird Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz umgesetzt. Veränderte Gegebenheiten, die eine Anpassung verlangen, sind z. B.: das Auftreten von Unfällen, Beinaheunfällen bzw. arbeitsbedingten Erkrankungen, eine geänderte Gefährdungsbeurteilung gem. 5 (vgl. 5 Rn. 10), Einführung neuer Arbeitsmittel, -verfahren, -stoffe, -methoden usw. (vgl. 90 BetrVG; vgl. BetrVG Rn. 7; 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG; vgl. BPersVG Rn. 19; 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 6 Nr. 1 Buchst. b ASiG; vgl. ASiG Rn. 65), neue gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, z. B. zur Gestaltung der Arbeitsorganisation, die der Arbeitgeber bei Arbeitsschutzmaßnahmen gem. 4 Nr. 3 berücksichtigen muss (vgl. 4 Rn. 11 ff.), bessere Schutzmöglichkeiten aufgrund neuer Techniken (Berücksichtigung des Stands der Technik gem. 4 Nr. 3; vgl. 4 Rn. 8), Ønderungen in der Belastungsfähigkeit betroffener Beschäftigter, insbesondere durch gesundheitliche Beeinträchtigungen, geänderte oder neue Rechtsvorschriften (vgl. RegE, 16; KJP, 3 Rn. 10; Schlüter, 46). Bei der Anpassung von Arbeitsschutzmaßnahmen sollte sich der Arbeitgeber durch die von ihm bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen (vgl. Rn. 6). Die Verpflichtung des Arbeitgebers in 3 Abs. 1 geht, insbesondere wenn noch die vom Arbeitgeber zu beachtenden Grundsätze in 4 in die Betrachtung einbezogen werden, über den Inhalt des früheren, nur für die gewerbliche Wirtschaft geltenden 120a GewO hinaus, der die Grenze für solche Maßnahmen an der»natur des Betriebes«zog (vgl. Kollmer, 2008, Rn. 63 f.; KJP, 3 Rn. 8). Jetzt muss der Arbeitgeber gem. 3 Abs. 1 Satz 3 eine Verbesserung des Arbeitsschutzes anstreben, womit Art. 6 Abs. 3 Buchst. a Satz 2 erster Spiegelstrich EG- Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz umgesetzt wird, und dabei gem. 4 Abs. 3 insbesondere den Stand der Technik und der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen (vgl. 4 Rn. 8 ff.). Der dynamisch wirkende Charakter dieser Regelung wird durch Erwägungsgrund 14 zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz untermauert, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, sich unter Berücksichtigung der in ihrem Unternehmen bestehenden Risiken über den neuesten Stand der Technik zu informieren {Bund}301985pieper_arbeitsschutzrecht/job01.3d 8/6/09 14:50 Seite: 111
4 3 5a Betriebs- bzw. Personalrat haben die Durchführung der Verpflichtungen nach 3 Abs. 1 zu überwachen ( 80 Abs. 1 Nr. 1, 89 BetrVG bzw. 68 Abs. 1 Nr. 2, 81 BPersVG). Im Rahmen der Informationsrechte gem. 80 Abs. 2 BetrVG bzw. 68 Abs. 2 BPersVG sind die Informationen zur Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes dem Betriebs- bzw. Personalrat zur Verfügung zu stellen. Kenntnisse über den neuesten Stand der Technik (vgl. Rn. 5) hat der Arbeitgeber an den Betriebs- bzw. Personalrat weiterzugeben, um eine bessere Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten zu können (vgl. allgemein zu den Informationsrechten BetrVG Rn. 6 ff., BPersVG Rn. 3; zu den Informationsrechten der einzelnen Beschäftigten vgl. BetrVG Rn. 47 ff. und 14 Rn. 1 ff.). Da es dem Arbeitgeber überlassen bleibt, wie er den betrieblichen Arbeitsschutz regelt, und damit vom Gesetzgeber entsprechende Entscheidungsspielräume geschaffen worden sind, greift die Mitbestimmung des Betriebsrates nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bzw. des Personalrates nach 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. 3 Abs. 1 u. 2 sind mitbestimmungspflichtige Rahmenvorschriften (eingehend LAG Hamburg , NZA-RR 2001, 190; vgl. BetrVG Rn. 14 ff.; BPersVG Rn. 8; Kollmer-Leube, Syst B, Rn. 13 ff.; im Ergebnis auch Wank, 3 Rn. 21; Merten/Klein, DB 1998, 674). 2. Betriebliche Arbeitsschutzorganisation, Mittelbereitstellung, Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Unternehmensführung und -abläufe 6 6a Die Verpflichtung des Arbeitgebers bzw. der neben diesem verantwortlichen Personen gem. 13 (vgl. 13 Rn. 1 ff., dort auch zur verwaltungsrechtlichen Verantwortung), für eine geeignete Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, seine Integration in die betrieblichen Abläufe und die Mitwirkung der Beschäftigten zu sorgen ( 3 Abs. 2), zielt auf eine effiziente und effektive Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen ab und schafft eine wesentliche Grundlage zur Verwirklichung der Zielsetzung des. Die Regelungen in Abs. 2 beziehen sich zum einen auf die Aufbau- und Ablauforganisation im Betrieb (vgl. Rn. 8 ff.) und zum anderen auf die entsprechenden Regelungen zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation des ASiG sowie des SGB VII und werden hierdurch konkretisiert (vgl. ASiG Rn. 1 ff.; KJP, 3 Rn. 17; BFK, Rn. 41). Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang auch Konzepte zur Einführung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (vgl. Rn. 11) Der Umfang und die konkrete Umsetzung der Organisationspflichten des Arbeitgebers richtet sich zum einen nach der Art der Tätigkeiten, d. h. der mit diesen Tätigkeiten verbundenen, branchen- oder gewerkespezifischen Arbeitsbedingungen und insbesondere dem Grad der damit verbundenen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit (vgl. 3 Abs. 2 Satz 1; KJP, 3 Rn. 14; MünchArbR-Wlotzke, 210 Rn. 32). Ein weiteres Kriterium ist die Zahl der Beschäftigten, d. h. die Unterscheidung nach der Betriebsgröße (vgl. ebd.). Verbunden mit der Art sowie dem Grad der Gefährdungen sind je nach Betriebsgröße die organisationsspezifischen Maßnahmen zu treffen. Hieraus darf jedoch kein weniger wirksamer Arbeitsschutz für Beschäftigte in kleinen Betrieben resultieren. 112 {Bund}301985pieper_arbeitsschutzrecht/job01.3d 8/6/09 14:50 Seite: 112
5 3 Abbildung 7: KVP des betrieblichen Arbeitsschutzes Grundsätze des Arbeitsschutzes 4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen/ Dokumentation Anpassung und Verbesserung der Arbeitsschutzmaßnahmen Wirksamkeitsüberprüfung Maßnahmen des Arbeitsschutzes 5, 6 3 Abs. 1 Satz 2, 3 3 Abs. 1 Satz 2 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, Satz 1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen/ Dokumentation 5, 6 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Diese Kriterien sind vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Dementsprechend muss der Arbeitgeber in größeren Betrieben vertragsrechtlich Aufsichtspersonen oder zusätzlich mit verwaltungsrechtlichen Wirkungen nach 13 Abs. 1 Nr. 5 i.v. m. Abs. 2 beauftragte Personen bestellen, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können (vgl. MünchArbR-Wlotzke, 210 Rn. 34 f.). Bezogen auf die Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation ist der Arbeitgeber verpflichtet, ausgehend vom Grundsatz des 1 ASiG, Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( 6 ASiG) sowie Betriebsärzte ( 3 ASiG) zu bestellen. Diese allgemeinen Verpflichtungen werden durch die UVV BGV A 2 branchenbezogen sowie gefährdungs- und betriebsgrößenspezifisch konkretisiert (vgl. ASiG Rn. 3; Anhang Nr. 17). Dazu kommt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten gem. 22 SGB VII (vgl. SGB VII Rn. 29 ff.). Die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes wird durch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bzw. des Personalrats sowie die Pflichten und Rechte der einzelnen Beschäftigten in diesen und anderen Rechtsvorschriften ergänzt (vgl. 14 ff.; BetrVG Rn. 3 ff.; BPersVG Rn. 3 ff.). Die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren wird insbesondere über Regelungen des ASiG ( 9, 10, 11) organisiert und zu einem betrieblichen Arbeitsschutzsystem verdichtet (vgl. ASiG Rn. 109 ff.). Spezielle Regelungen zur Arbeitsschutzorganisation enthält insbesondere 8, der mehrere Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einem Arbeitsplatz 6b 113 {Bund}301985pieper_arbeitsschutzrecht/job01.3d 8/6/09 14:50 Seite: 113
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