Im ersten Kapitel - erster Abschnitt des SGB VIII befinden sich die Allgemeinen Vorschriften, die in den 1 bis 10 SGB VIII näher erläutert werden.
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- Käthe Abel
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1 Aufbau des SGB VIII Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) beschreibt die Kinder- und Jugendhilfe, die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die Amtsvormundschaft, das Zuständigkeitsverhältnis zu anderen Leistungen der Sozialgesetzbücher sowie die Aufgaben der Jugendämter und der Landesjugendämter. Im ersten Kapitel - erster Abschnitt des SGB VIII befinden sich die Allgemeinen Vorschriften, die in den 1 bis 10 SGB VIII näher erläutert werden. 1 SGB VIII stellt das Recht auf Erziehung eines jungen Menschen dar. Außerdem das Eltern Rechte und Pflichten beachten und zum Wohle des Kindes/Jugendlichen handeln müssen. Über die Ausübung der Pflichten wacht die staatliche Gemeinschaft. 2 SGB VIII beschreibt die Aufgaben der Jugendhilfe, d.h. Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. 3 SGB VIII beschreibt den Unterschied zwischen einer freien und einer öffentlichen Jugendhilfe. Zwar können die Leistungen der Jugendhilfe von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden, allerdings richten sich die Leistungsverpflichtungen aus dem SGB VIII an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 4 SGB VIII beschreibt die Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe. Das Gesetz geht dabei von einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit aus. Außerdem hat die öffentliche Jugendhilfe die Selbstständigkeit in den folgenden Bereichen der freien Jugendhilfe zu achten: Zielsetzung ihrer Aufgaben Durchführung ihrer Aufgaben Gestaltung ihrer Organisationsstruktur 4 Absatz 2 SGB VIII sieht eine Subsidiarität für die öffentliche Jugendhilfe vor, d.h. die öffentliche Jugendhilfe muss von eigenen Maßnahmen absehen, wenn anerkannte Träger der freien Jugendhilfe in den folgenden Bereichen eigene Maßnahmen betreiben: Geeignete Einrichtungen Dienste Veranstaltungen Zu beachten ist, dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, d.h. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll im Rahmen des Ermessens entscheiden, ob die Leistung gewährt wird oder nicht. Dabei ist 39 SGB I zu beachten. Hierbei besitzt man einen Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. 7 SGB VIII beschreibt die nachfolgend genannten Begriffe, die für das Lesen der Gesetze entscheidend sind.
2 Begriffe: Kind: Ein Kind ist unter 14 Jahren, soweit es um Pflege und Erziehung durch die Eltern geht unter 18 Jahren. Jugendlicher: Ein Jugendlicher ist wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. junger Volljähriger: Ein junger Volljähriger ist wer 18 Jahre, aber noch nicht 27 Jahre alt ist. junger Mensch: Ein junger Mensch ist wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Personensorgeberechtigter: Ein Personensorgeberechtigter ist wem die Personensorge zusteht. Erziehungsberechtigter: Ein Erziehungsberechtigter ist wer Personenberechtigter ist oder jede zuständige Person, die Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Aufnahme als Kind: Der Begriff: Aufnahme als Kind betrifft im SGB VIII nur Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 8 SGB VIII beschreibt das Kinder entsprechend dem Entwicklungstand in allen Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe mit einbezogen werden müssen. Diese Rechte sollen in geeigneter Weise dem Kind oder dem Jugendlichen im Verwaltungsverfahren, sowie im Familiengericht, Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht mitgeteilt werden. Zu beachten ist 8 Absatz 3 SGB VIII. 8a SGB VIII gilt seit Der Paragraph beschreibt den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Folgende Personen sind bei einer Entscheidung des Jugendamtes mit einzubeziehen: Personensorgeberechtigte das Kind oder der Jugendliche Das ist nur der Fall wenn der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Das Jugendamt muss das Familiengericht benachrichtigen. Wichtig: Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung eines Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Neben den genannten Mitwirkungsrechten sieht 5 SGB VIII ein Wunsch und Wahlrecht vor. Die Leistungsberechtigten haben nämlich das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Trägern zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Auf das Recht muss das Jugendamt sie hinweisen. Der 5 Absatz 2 SGB VIII enthält einen Grundsatz, der sich auch im Sozialhilferecht befindet. Siehe dazu SGB XII.
3 9 SGB VIII beschreibt das Mädchen und Jungen gleichbehandelt werden müssen und dies zu fördern. Des Weiteren ist die religiöse Erziehung mitzubeachten. 12 SGB VIII beschreibt die Grundsätze der Jugendarbeit. 13 SGB VIII beschreibt die Jugendsozialarbeit. Im zweiten Kapitel - zweiter Abschnitt des SGB VIII befinden sich die Vorschriften zur Förderung der Erziehung in der Familie die in den 16 bis 21 SGB VIII näher erläutert werden. Über die allgemeine Förderung beschreibt 16 SGB VIII. Sie wird den folgenden Personen gewährt: Müttern Vätern anderen Erziehungsberechtigten jungen Menschen. 16 Absatz 2 SGB VIII beschreibt die einzelnen Leistungen. Dabei wird keine abschließende Aufzählung vorgenommen, wie das Wort insbesondere beweist. Junge Menschen sollen auf folgende Dinge vorbereitet werden: Ehe, Partnerschaft das Zusammenleben mit Kindern. Zu beachten ist gem. 16 Absatz 3 SGB VIII das Landesrecht. 17 SGB VIII beschreibt die Beratung in folgenden Bereichen: Partnerschaft Trennung Scheidung Beratung und Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts wird im 18 SGB VIII näher beschrieben. 19 SGB VIII beschreibt die geeignete Wohnform von Alleinerziehenden, Müttern oder Vätern mit ihren unter sechs Jahre alten Kindern. Welche Wohnform geeignet ist, gibt das Gesetz nicht vor. Um die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen geht es in 20 SGB VIII.
4 Im zweiten Kapitel - dritter Abschnitt des SGB VIII befinden sich die Vorschriften zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege die in den 22 bis 26 SGB VIII näher erläutert werden. Nach 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII ist eine Tageseinrichtung folgendermaßen beschrieben: Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Dagegen versteht man gem. 22 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII Kindertagespflege folgendermaßen: Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Zu beachten ist das Landesrecht, was zwischen den beiden Begriffen, Tageseinrichtung und Kindertagespflege, Abweichungen zulässt. Die Aufgaben von Tageseinrichtungen und Kindertagespflegen werden im 22 Absatz 2 SGB VIII beschrieben. Die Aufgaben sind: 1. die Entwicklung des Kindes ist zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Um die Förderung und um weitere Aufgaben der Tageseinrichtung geht es im 22a SGB VIII. 23 SGB VIII behandelt die Förderung der Kindertagespflege. Dies umfasst: die Vermittlung an eine geeignete Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird die fachliche Beratung der Pflegeperson die Begleitung und weitere Qualifizierung die Gewährleistung einer laufenden Geldleistung. Diese Geldleistung umfasst: die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. Geeignet sind gem. 23 Absatz 3 SGB VIII Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. 24 SGB VIII gewährt jedem Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf einen Besuch einer Tageseinrichtung.
5 Für jüngere Kinder sowie für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtetes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtung und in Kindertagespflege vorzubehalten. Zu beachten ist 2 Absatz 1 Nr. 8a SGB VII und 8 Absatz 2 SGB VII. Danach unterliegen Kinder dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, während des Besuchs von Tageseinrichtungen und während der Betreuung durch Tagespflegepersonen. Das gilt bei einem Unfall in den Räumen, sowie auf dem Weg von oder zur Tageseinrichtung oder Tagespflegeperson, besteht der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Bei einer Tagespflegeperson muss es sich um eine solche im Sinne des 23 SGB VIII handeln. Im dritten Kapitel - zweiter Abschnitt des SGB VIII befinden sich die Vorschriften für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen die in den 43 bis 49 SGB VIII näher erläutert werden. 43 SGB VIII erläutert die Erlaubnis in Kindertagespflege. Im 43 Absatz 1 SGB VIII wird zunächst beschrieben wer eine Erlaubnis in der Kindertagespflege benötigt. Im 43 Absatz 2 SGB VIII werden die Zulassungsvoraussetzungen erörtert. Einschränkungen der Erlaubnis in der Kindertagespflege sind in den Absätzen 3 und 4 des 43 SGB VIII beschrieben. Insbesondere ist das Landesrecht zu beachten. Mit vertiefte Kenntnisse aus dem 43 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII sind qualifizierte Lehrgänge gemeint, die erworben sein müssen, um eine Erlaubnis für Kindertagespflege erwerben zu können. 44 SGB VIII beschreibt die Erlaubnis für eine Vollzeitpflege. Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnehmen will(pflegeperson), bedarf dieser Erlaubnis. Von dieser Regelung gibt es einige Ausnahmen. Eine Ausnahme besteht bei Verwandten oder Verschwägerte bis zum dritten Grad. Auch hier sind Nebenbestimmungen möglich. 45 SGB VIII beschreibt die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung für Kinder oder Jugendliche. Für den Betrieb ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich. Die Betriebserlaubnis kann allerdings mit Nebenbestimmungen versehen werden. Möglich ist hier eine zeitliche Begrenzung der Erlaubnis. 46 SGB VIII ordnet eine Örtliche Prüfung an. Diese Prüfung ist ein Bestandteil der Prüfung für die Erlaubnis in der Kindertagespflege sowie Vollzeitpflege. 47 SGB VIII beschreibt die Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Dies gilt nur für Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung. Darüber ist eine unverzügliche Meldung zu machen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Meldepflichten: bei Betriebsaufnahme Meldung des Namen und der Anschrift des Trägers, sowie Art und Standort der Einrichtung die Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen der Beschäftigten und der beruflichen Ausbildung des Leiters die bevorstehende Schließung einmal jährlich ist die Anzahl der belegten Plätze zu melden.
6 48 SGB VIII beschreibt die Untersagung der Tätigkeit einer Pflegeperson. 49 SGB VIII weist für nähere Bestimmungen auf das Landesrecht hin. Im fünften Kapitel - erster Abschnitt des SGB VIII befinden sich die Vorschriften für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe die in den 69 bis 72a SGB VIII näher erläutert werden. 69 Absatz 1 SGB VIII besagt was öffentliche Jugendhilfe ist. Öffentliche Jugendhilfe sind örtliche oder überörtliche Träger. Örtliche Träger sind Kreise oder kreisfreie Städte. Überörtliche Träger sind im Landesrecht geregelt. 69 Absatz 3 SGB VIII besagt das zur Wahrnehmung der Aufgaben jeder örtliche Träger, also jeder Kreis oder jede kreisfreie Stadt ein Jugendamt und jeder überörtlicher Träger ein Landesjugendamt einrichten muss. 70 SGB VIII beschreibt die Organisation der Jugendämter und der Landesjugendämter. Danach werden Aufgaben des Jugendamtes durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. Entsprechendes gilt für die Landesjugendämter. 71 SGB VIII beschreibt den Jugendhilfeausschuss und den Landesjugendhilfeausschuss. Der Ausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Insbesondere: mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien, sowie Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe mit der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jungendhilfe. Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, d.h. jedermann kann anwesend sein und zuhören. Ausnahmen bestehen z.b. bei schutzbedürftigen Gruppen. 72 SGB VIII beschreibt die Mitarbeiter der Jugendämter und Landesjugendämter. Im neunten Kapitel - erster Abschnitt des SGB VIII befinden sich die Vorschriften für die Kinder- und Jugendhilfestatistik die in den 98 bis 103 SGB VIII näher erläutert werden. Zweck dieses Abschnittes ist es die Beurteilung der Auswirkungen des SGB VIII und der Fortentwicklung dieses Gesetzes. Es sind unter anderem laufende Erhebungen über Kinder und tätige Personen(Mitarbeiter) in Tageseinrichtungen sowie in öffentlich geförderten Kindertagespflegen durchzuführen. 102 Absatz 1 SGB VIII ordnet für die Erhebungen, die zur Erstellung der Kinder- und Jugendhilfestatistik erforderlich sind, Auskunftspflicht an.
7 Quellen und Informationen: SGB VIII und weitere Bundesgesetze kostenlos unter: Literaturquelle: Horst Marburger SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage - Gesetzliche Änderung bis beinhaltet.
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