Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken. nplan engineering GmbH Celler Straße Celle

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1 Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken nplan engineering GmbH Celler Straße Celle

2 BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung Neufassung Juni 2015

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4 BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung 2002

5 BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung 2002

6 BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung 2015 Die BetrSichV dient zum einen dem Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ist hier das ArbSchG) und zum anderen dem Schutz Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen (Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ist hier das ProdSG und das EnWG). Im Februar 2015 wurde die Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Verordnung enthält in Artikel 1 die neu gefasste Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) und in Artikel 2 eine umfassende Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssicherheitsverordnung vom September 2002 außer Kraft.

7 BetrSichV DVGW RS 2015-G03 wesentliche Punkte Energieanlagen der öffentlichen Gasversorgung gehören weiterhin nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen nach BetrSichV. Die diesbezügliche Regelung für Erdgastankstellen bleibt unverändert. Energieanlagen der öffentlichen Gasversorgung sind im Sinne des Arbeitsschutzes nicht von den Anforderungen an Arbeitsmittel gemäß Abschnitt 2 der BetrSichV ausgenommen. Die entsprechenden Anforderungen in Hinblick auf die anlagenbezogenen Gefährdungen bei Errichtung und Betrieb dieser Anlagen sind in der Regel erfüllt, wenn sie nach dem DVGW Regelwerk errichtet, geprüft und betrieben werden. Die Anforderungen an den Explosionsschutz wurden neu strukturiert. Es wurden neue wiederkehrende Prüfungen zum Explosionsschutz eingeführt. Durch die Neufassung der BetrSichV ergeben sich keine Änderungen in Hinblick auf die behördlichen Zuständigkeiten für Energieanlagen.

8 BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung 2015 Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung, für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Die Verordnung regelt hinsichtlich der in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen (insbesondere Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen) zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber gefährdet werden können. Gleichzeitig werden bekannt gewordene Fehler der Verordnung aus dem Jahr 2002 bereinigt, Doppelregelungen, z. B. zur Gefahrstoffverordnung und zum neuen Gewässerschutzrecht des Bundes (AwSV), bei bestimmten Dokumentationen und Prüfungen beseitigt und die Verordnung insgesamt neu gestaltet.

9 BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung 2015

10 BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung 2015

11 BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung 2015

12 BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung 2015 Einstufung der Anlagen der öffentlichen Gasversorgung Im Sinne der neuen Betriebssicherheitsverordnung sind überwachungsbedürftige Anlagen solche nach 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie in Anhang 2 genannt sind. Demnach gehören die druckführenden Rohrleitungen und Anlagen der öffentlichen Gasversorgung nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, da sie zu den Energieanlagen nach Energiewirtschaftsgesetz zählen, für die die Anforderungen an die technische Sicherheit, die Prüfungen und die Aufsicht durch Behörden im Energiewirtschaftsgesetz und seinen Verordnungen festgelegt sind. Für die Erdgastankstellen bleibt die bisherige Regelung bestehen, nach der für Gasfüllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden, die zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen nach Abschnitts 3 der Verordnung nicht gelten.

13 BetrSichV Explosionsschutz Explosionsschutz Bei den Prüfungen zum Explosionsschutz werden die Regelungen in Anhang 2 Abschnitt 3 der BetrSichV neu gestaltet. Hierbei wurden auch neue Prüfungen aufgenommen insbesondere die wiederkehrende Prüfung der Explosionssicherheit der Anlage. Die Anforderungen an die Prüfer sind nunmehr in der Verordnung selbst festgelegt, wobei die materiellen Festlegungen der TRBS 1203 übernommen wurden. Die materiellen Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz finden sich künftig ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung. Damit wird eine einheitliche Betrachtung aller von Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung ermöglicht. Das Explosionsschutzdokument wird Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften der neuen Verordnung bis im Inkrafttreten am 1. Juni 2015 umzusetzen sind. Dies gilt insbesondere auch für die neuen Prüfvorschriften für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, da hierfür keine weiteren Übergangsvorschriften festgelegt sind.

14 BetrSichV Explosionsschutz Explosionsschutz Mit der Neufassung der BetrSichV werden für diese Anlagen in Anhang 2 Abschnitt 3 der Verordnung zusätzlich zu den schon bisher geforderten Prüfungen neue, wiederkehrende Prüfungen der Explosionssicherheit der Anlagen vorgegeben, die für den Bestand bis zum Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2015 umzusetzen sind. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Mit Ausnahme der öffentlichen Erdgastankstellen dürfen diese Prüfungen bei Gasanlagen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 (Qualifikationsniveau vergleichbar dem eines Sachverständigen) durchgeführt werden. Diese Prüfung war bisher nur für neu errichtete Anlagen erforderlich. Die Prüfpunkte sind im Anhang E des DVGW-Merkblatts G 440: enthalten. Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit dem Explosionsschutz eingesetzt werden, sind darüber hinaus wiederkehrend jährlich zu prüfen.

15 BetrSichV Explosionsschutz Explosionsschutz - Qualifikation DVGW-GWI-Lehrgang: Ausbildung zur Befähigung der Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Gasanlagen. Dieser Lehrgang richtet sich an zur Prüfung befähigte Personen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 BetrSichV. Basisschulung - Workshop: Befähigte Personen für Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 BetrSichV. Diese gemeinsam mit der BG ETEM angebotene Schulung richtet sich an: DVGW-Sachverständige für Gasanlagen Sicherheitsingenieure mit Erfahrung im Gasfach Betriebsingenieure mit Erfahrung im Gasfach und Prüfingenieure von Prüforganisationen mit Erfahrung im Gasfach Sie dient als ein Element der Qualifikation von zur Prüfung befähigten Personen zur Durchführung der Prüfung der Explosionssicherheit von Gasanlagen. Die Ergänzung durch einen regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustausch ist vorgesehen.

16 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung Energieanlagen der Gasversorgung sind im Sinne des Arbeitsschutzes nicht von den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 der BetrSichV ausgenommen. Gefährdungen, die bei Arbeiten an Energieanlagen der Gasversorgung von diesen ausgehen, sind unabhängig davon, ob diese nun als Arbeitsgegenstand oder Arbeitsmittel angesehen werden, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung anlagenbezogen zu bewerten und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. In Hinblick auf tätigkeitsbezogene Gefährdungen, die z. B. bei Wartungsarbeiten an Anlagen auftreten könnten, ist eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, wobei insbesondere die technischen Regeln zur BetrSichV (TRBS) und zur GefStoffV (TRGS) zu beachten sind. Hinzuweisen ist auf die Bewertung der physischen und psychischen Gefährdungen. Als Hilfestellung zur Umsetzung erstellt die BG ETEM gemeinsam mit dem DVGW eine DGUV Information Arbeiten an Gasanlagen, in der auch Beispiele zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung für Gasanlagen aufgenommen werden.

17 Risikobewertung Versorgungssicherheit in der Gasversorgung Anlagenbewertung

18

19 Risikobewertung von Anlagen der Gasversorgung

20 Risikobewertung von Anlagen der Gasversorgung

21 Risikobewertung von Anlagen der Gasversorgung

22 Risikobewertung von Anlagen der Gasversorgung

23 Risikobewertung von Anlagen der Gasversorgung

24 Risikobewertung von Anlagen der Gasversorgung

25 Risikobewertung von Anlagen der Gasversorgung

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