Verband der TÜV e.v. Neue BetrSichV. Dr. Hermann Dinkler VdTÜV, Berlin

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1 Verband der TÜV e.v. Neue Dr. VdTÜV, Berlin

2 Formales > Beschluss Kabinett am > Veröffentlichung im BGBl. am 6. Februar 2015 > Inkrafttreten am 1. Juni 2015 > Änderung und GefStoffV - GefStoffV beinhaltet alle Anforderungen an Brand- und Explosionsschutz - Nur Prüfung in Folie 2

3 Maßnahmen Ex > Verwendung AM in gea oder Bildung durch Verwendung ( 10 Abs. 4): - Beachtung der GefStoffV - Einsatz von für die jeweilige Zone geeigneten Geräten und Schutzsystemen - Dokumentation Schutzmaßnahmen vor erstmaliger Verwendung in Explosionsschutzdokument nach 6 Absatz 9 GefStoffV à gilt auch für FB! Folie 3

4 Ex-Schutz-Dokument > Explosionsgefährdungen ermitteln und bewerten > angemessene Vorkehrungen für Ziele Explosionsschutz (Explosionsschutzkonzept) > Einteilung Bereiche in Zonen > Explosionsschutzmaßnahmen für bestimmte Bereiche > Regelung Zusammenarbeit von Firmen > Festlegung Prüfungen Folie 4

5 Erlaubnispflicht (Auszug 18) > ortsfeste Anlagen einschließlich der Lagerund Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff (Gasfüllanlagen) > ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren (Flp. < 23 C) Flüssigkeiten (Tankstellen) Folie 5

6 Erlaubnispflicht ( 18) > Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, bei denen o. a. Anlagen in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang verwendet werden (Betankungsanlagen) > Antrag mit Prüfbericht ZÜS > Entfall Erlaubnisvorbehalt à Anlage muss aktiv innerhalb 3 Monaten genehmigt werden Folie 6

7 Prüfung > Prüfung von üa gem. Anhang 2 - Vor erstmaliger Inbetriebnahme - vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen - wiederkehrend nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben > Termin wp: Monat (max. + 2) und Jahr > Prüfung vor Termin: Frist ab Datum der wp (bei Prüffrist > 2 a: nur wenn < 2 Mon. vorher) Folie 7

8 Prüfung ( 15) > PvI und nach prüfpflichtigen Änderungen - Vorlage von für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie z. B. EG- Konformitätserklärung, und plausibler Inhalt - Errichtung üa einschließlich der Anlagenteile entsprechend und - auch unter Berücksichtigung Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand Folie 8

9 Prüfung ( 15) > Prüfung nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben > Im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüfte und dokumentierte Prüfinhalte müssen nicht erneut geprüft werden Folie 9

10 Prüfung ( 15) > Feststellung, ob Folie 10 - die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und wirksam sind - Maßnahmen wg. anderem Wortlaut in Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.2 c) (WP) nur technisch - ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde; wenn gem. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 (Ermittlung 6 Monaten nach Inbetriebnahme): unmittelbar nach Ermittlung

11 Prüfung ( 15) - Gilt ferner nicht für die Eignung von Maßnahmen gem. Erlaubnis o. ä. > Prüfung durch ZÜS mit in Anhang 2 festgelegten Ausnahmen Folie 11

12 Prüfung Ex (Anh. 2 Absch. 3) > Nr. 1 Anwendungsbereich und Ziel - Sicherstellung Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände bis zur nächsten Prüfung, Prognose - Wirksamkeit und Funktion der nach und GefStoffV getroffenen technischen Schutzmaßnahmen Folie 12

13 Prüfung Ex (Anh. 2 Absch. 3) > Nr. 2 Begriffsbestimmungen > Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich Verbindungselemente sowie explosionsschutzrelevanter Gebäudeteile - à Unterscheidung Ex-Anlage und erlaubnisbedürftige Ex-Anlage (jetztige Nr. 4 + Gasfüllanlage) Folie 13

14 Prüfung Ex (Anh. 2 Absch. 3) > Nr. 3 Zur Prüfung befähigte Personen - Wie bisher - Übernahme Anforderungen aus TRBS 1203 > Nr. 4 PvI und nach prüfpflichtigen Änderungen - Durch ZÜS - Ausnahme: Nicht-erlaubnispflichtige Ex- Anlagen Folie 14

15 Prüfung Ex (Anh. 2 Absch. 3) - Im Explosionsschutzdokument nach 6 Abs. 9 Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegtes Explosionsschutzkonzept und Zoneneinteilung berücksichtigen - Vollständigkeit für die Prüfung benötigter technischen Unterlagen - Errichtung entsprechend (Maßnahmen in GefStoffV!) und in sicherem Zustand und Folie 15

16 Prüfung Ex (Anh. 2 Absch. 3) - Wirksamkeit der festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen - Erlaubnispflichtige Ex-Anlage: auch Einhaltung erforderlicher Maßnahmen zum Brandschutz Folie 16

17 Prüfung Ex (Anh. 2 Absch. 3) > Nr. 5 Wiederkehrende Prüfungen - Anlage alle 6 Jahre - Vollständigkeit und Plausibilität für die Prüfung benötigter technischer Unterlagen - Prüfungen Geräte etc. sowie Lüftung etc. vollständig durchgeführt - Zustand der Anlage zur sicheren Verwendung - Wirksamkeit der festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen - Wirksamkeit Instandhaltungskonzept nach Nr. 5.4 Folie 17

18 Prüfung Ex (Anh. 2 Absch. 3) - Prüfung Geräte, Schutzsysteme etc. alle 3 Jahre - Prüfung Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen jährlich - Ausnahme: Prüfung Geräte und Lüftung etc. bei Instandhaltungskonzept, das gleichwertig sicherstellt, dass sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet à bei erlaubnispflichtigen Ex-Anlagen: ZÜS Folie 18

19 Prüfung Druck (Anh. 2 Absch. 4) > Nr. 1 Anwendungsbereich und Ziel - Sicherstellung sicherer Betrieb bis zur nächsten Prüfung, Prognose - Einschluss sicherheitsrelevanter Aufstellungsund Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen Aufstellungsraum - Wirksamkeit und Funktion der nach und GefStoffV getroffenen technischen Schutzmaßnahmen Folie 19

20 Prüfung Druck (Anh. 2 Absch. 4) > Nr. 2 Begriffsbestimmungen > Def. Druckanlagen wie bisher - Umschreibung entsprechend RL 2014/68/EU auf CLP - Kein Verweis auf RL 2014/68/EU oder 97/23/ EGà Tabellen Folie 20

21 Prüfung Druck (Anh. 2 Absch. 4) > Nr. 3 Zur Prüfung befähigte Personen - Wie bisher - Übernahme Anforderungen aus TRBS 1203 > Nr. 4 PvI und nach prüfpflichtigen Änderungen Folie 21 - Durch ZÜS - Ausnahme: Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen, die gem. Nr. 5.9 Tabelle 2-11 von zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen

22 Prüfung Druck (Anh. 2 Absch. 4) - Ausnahme von Ausnahme: nicht für Anlagen, die Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die akut toxisch nach Anhang I Nummer Kategorie 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind, enthalten - Prüfung nach Änderung: nur Änderung prüfen Folie 22

23 Prüfung Druck (Anh. 2 Absch. 4) > Nr. 5 wp - Prüfzuständigkeiten in Tabellen zu Nr Regelungen wie vorher - Ausnahme gem. Nr. 5.7, Prüffrist und Dokumentation gilt weiter Folie 23

24 Prüfung Druck (Anh. 2 Absch. 4) Folie 24 - Wenn AG ein von ZÜS als sicherheitstechnisch gleichwertig bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, können - bei äußeren und inneren Prüfungen von Anlagenteilen Besichtigungen durch andere Verfahren oder - bei Festigkeitsprüfungen von Anlagenteilen statische Druckproben durch zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden oder - Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen

25 Prüfung Druck (Anh. 2 Absch. 4) > Nr. 6 Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische Folie 25

26 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit Falls Sie Fragen haben, antworte ich Ihnen gerne jetzt oder rufen Sie mich doch einfach an, Tel.: +49(0) 30/ oder schicken Sie mir eine Folie 26

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