Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland rechtliche und tatsächliche Situation

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1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland rechtliche und tatsächliche Situation Ulrike Schwarz, Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.v. 27. September 2016 Weimar

2 Zahlen, Zahlen, Zahlen UMF in der Jugendhilfe Inobhutnahmen + Hilfe zur Erziehung Minderjährige + Hilfe zur Erziehung junge Volljährige 2015 Dezember: davon ( = 42 und 42a SGB VII) 2016 Februar: davon ( = 42 und 42a SGB VII) 2016 August davon ( = 42 und 42a SGB VII)

3 Zahlen, Zahlen II: Asyl 2015 Asylanträge UMF bis 31.12: Asylanträge UMF bis 31.08: Herkunftsländer Asyl 2015/ 2016 UMF: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak, Somalia

4 Zahlen, Zahlen, Zahlen: Asyl Herkunftsländer Asyl 2015/2016 Afghanistan (Unruhen, Anwerbung und Kontrolle durch radikale Gruppen, Minderjährigenschutz) Syrien (Verfolgung durch das Regime, Krieg, Bürgerkrieg) Eritrea (Verfolgung durch das Regime, Zwangsdienst im Militär ab ca. 15 Jahren Jungen wie Mädchen) Irak (Anwerbung und Kontrolle durch radikale Gruppen, Verfolgung von Minderheiten durch dieselbigen) Somalia (Bürgerkrieg, Anwerbung und Kontrolle durch radikale Gruppen) Anerkennungsquote bei UMF: 90 %

5 Neuerungen I : Verfahren (24.10 / ) Heraufsetzung der Handlungsfähigkeit auf 18 Jahre ab dem gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab dem gegenüber der Ausländerbehörde Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten Anlage II 29a AsylG ab Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

6 Neuerungen II : Ausbildung (1.08/ /1.01./ ) Ausbildungsduldung 60 a Abs. 2 Satz 3-5 AufenthG grundsätzlicher Anspruch auf Duldung für qualifizierte Berufsausbildung, unabhängig von Alter und Herkunftsland Beschäftigungsverbote für abgelehnte Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten 60 a Abs. 6 AufenthG Betrifft alle Asylanträge die nach dem gestellt wurden Anspruch auf BAföG Anspruch für Anerkannte und Geduldete seit für Jugendliche und junge Heranwachsende mit einem Aufenthaltstitel oder einer Duldung bereits nach 15 Monaten. Heranwachsende mit einer Aufenthaltsgestattung bleiben weiter vom BAföG ausgeschlossen.

7 Neuerungen III Bleibeperspektiven ( ) Bleiberecht für gut Integrierte (Einreise bis 16 Jahre) 25a AufenthG Aufenthalt: Erlaubt, Geduldeten und Gestatteten seit vier Jahren erfolgreicher Schulbesuch (vier Jahre Minimum) Positive Integrationsprognose Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung Antragstellung vor Vollendung des 21. Lebensjahres Bleiberecht für gut Integrierte (Einreise ab 17 Jahren) 25b AufenthG Aufenthalt: Erlaubt, Geduldeten und Gestatteten seit acht Jahren bzw. mit Kind: sechs Jahren Überwiegende Lebensunterhaltssicherung (Wohngeld unschädlich, Jugendhilfe keine Sozialleistung) Positive Integrationsprognose Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung

8 Neuerungen IV: Ausweisung (1.01./ ) Ausweisungsinteresse bei Straftaten modifiziert seit Bei einer Jugendstrafe ab 1 Jahr kann dies zur Ausweisung nach Volljährigkeit führen, selbst wenn diese Strafe zu Bewährung ausgesetzt ist

9 Neuerungen V: Familiennachzug ( ) Aussetzung Elternnachzug für subsidiär Schutzberechtigte bis Abs. 13 AufenthG Der Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigten Minderjährigen, denen nach dem 17.März 2016 ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird, ist bis zum 16. März 2018 ausgesetzt. In der politischen Diskussion wurde aber auf die Möglichkeit der Familienzusammenführung zu Minderjährigen aufgrund von völkerrechtlichen und dringenden humanitären Gründen nach 22 Satz 1 AufenthG verwiesen. Dies ergibt sich aber nicht aus dem Gesetz.

10 Neuerungen VI: Basiskonto ( ) Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos 31 Zahlungskontengesetz ZKG Die bestehenden Gesetze werden so angepasst, dass jeder Mensch in Deutschland einen Anspruch auf Kontoeröffnung hat - unabhängig vom Wohnsitz. Dies gilt dann auch für Geduldete und ist damit weiter gefasst als die Übergangsregelung, die bis zum galt. Bei Problemen wie hohe Kontogebühren sollte sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) gewandt werden (

11 Neuerungen VII: Menschenhandel ( noch nicht in Kraft) Menschenhandel bei Delinquenz mitdenken Es wird die Verpflichtung zur Sensibilisierung aller mit Minderjährigen befassten Personen festgeschrieben. Begonnen mit der Bundespolizei, den Mitarbeitenden in der Jugendhilfe bis hin zu ÄrztInnen und anderen Behörden, werden alle verpflichtet einen möglichen Menschenhandelshintergrund in ihrer konkreten Arbeit zu berücksichtigen. Des Weiteren wird der bestehende Straftatbestand zu Menschenhandel um den Tatbestand Ausbeutung unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist um die Ausbeutungsformen (Arbeits) Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft, Betteltätigkeiten, Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen und erzwungene Organentnahme ausgeweitet. Das Schutzalter der ausgebeuteten Personen wird auf 18 bzw. 21 Jahre angehoben. Als Folge dessen muss bei allen Minderjährigen, die strafrechtlich in Erscheinung treten, zumindest ein möglicher Menschenhandelshintergrund mitgedacht und ggf. ausgeschlossen werden.

12 Neuerungen VII: Menschenhandel ( noch nicht in Kraft) 233 StGB Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitiger Ausbeutung (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, 1. in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft, 2. zur Aufnahme oder Fortsetzung von Betteltätigkeiten oder einer Beschäftigung bei dem Täter oder bei einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, 3. zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen oder 4. dazu, sich ein Organ entnehmen zu lassen, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zum Zweck der Ausbeutung zu einer der in Satz 1 bezeichneten Handlungen oder in eines der dort bezeichneten Verhältnisse bringt.

13 Und was kommt noch? Stand Änderung des SGB VIII (2017) Gesetz zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten (offen) Gesetz zur Minderjährigenehen (offen)

14 Minderjährigenschutz im Asyl und Aufenthaltsrecht Einreise ( Inobhutnahme durch das Jugendamt) Ausreise (keine Ausreise von unbegleiteten Minderjährigen 58 Abs. 1a AufenthG ) Handlungen im Asyl und Aufenthalt nie ohne rechtlichen Vertreter Anspruch von anerkannten Flüchtlingen auf Nachzug beider Eltern bis zur Volljährigkeit ( 36 Abs. 1 AufenthG) Keine Dublin Rücküberstellungen bei Asylantragstellung eines unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland (Art. 8 VO 604/2013 Dublin III)

15 Was heisst: Vorrang der Jugendhilfe Grenzübertritt verpflichtende Inobhutnahme durch das Jugendamt bei möglicher Minderjährigkeit ( 42a SGB VIII)

16 (3)Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach 42a oder die Inobhutnahme nach 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung (.) Was heisst: Vorrang der Jugendhilfe Alterseinschätzung 42f SGB VIII Verfahren zur Altersfeststellung (1)Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. ( ) (2)Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Ist eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. ( )

17 Was heisst: Vorrang der Jugendhilfe unbegleitet ( )ein(..) Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird; ( ) Art. 2 lit. e) AufnahmeRL 2013/33/EU

18 Was heisst: Vorrang der Jugendhilfe Vertretung Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Gleichlautend 42 und 42a SGB VIII

19 Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.v. Paulsenstr Berlin Telefon: 030 / Fax: 030 / info@b-umf.de

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