Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle
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- Thilo Holtzer
- vor 7 Jahren
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1 Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle des Kreisjugendamtes und der Städte Bornheim, Hennef, Lohmar, Meckenheim, Niederkassel, Sankt Augustin, Siegburg
2 Konzeption des Kreisjugendamtes Adoptionsvermittlung 1. Einleitung und Grundsätzliches zur Adoptionsvermittlung Die Adoptionsvermittlung ist eine Aufgabe der Jugendhilfe, die für Kinder erbracht wird, deren Eltern sich auf Grund ihrer persönlichen Notlage entscheiden müssen, sie zur Adoption frei zu geben. Die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle beeinflusst tiefgreifend die Lebenssituation der zu vermittelnden Kinder und der abgebenden und annehmenden Eltern. Die Auswirkungen der Arbeit sind grundsätzlich auf Dauer angelegt und nicht revidierbar. Die Arbeit mit den abgebenden Eltern wird dadurch geprägt, dass sie sich in einer Ausnahmesituation ihres Lebens befinden. Diese führt in vielen Fällen zu physischen und psychischen Belastungen und hat generell existenzielle Bedeutung für das Kind, die abgebenden und die annehmenden Eltern. Das Kind und seine Bedürfnisse sind Ausgangsbasis und Zielorientierung der Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle. Darüber hinaus nimmt innerhalb der Beratung der abgebenden Mutter/ der abgebenden Eltern die Bearbeitung des Konfliktes, zwischen einer Entscheidung für den Verbleib des Kindes in der Familie und der Adoptionsfreigabe hin- und hergerissen zu sein, einen wesentlichen Raum ein. 2. Rechtsgrundlagen Adoptionsvermittlungsgesetz SGB VIII; Kinder- und Jugendhilfegesetz ( 36, 37 Abs.1 Satz 4, 51) Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere: 49, 56 d Bürgerliches Gesetzbuch, 1741 ff. Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption Adoptionsübereinkommens Ausführungsgesetz Adoptionswirkungsgesetz 3. Zielgruppe Leibliche Eltern und deren Kinder, sofern diese nicht dauerhaft bei ihren Eltern leben können und von den Eltern zur Adoption freigegeben werden Kinder, in deren Herkunftsfamilie eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen langfristig nicht erreichbar ist und für die durch Vermittlung in eine geeignete Adoptivfamilie eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden kann Adoptionsbewerber Annehmende und die in ihre Familie vermittelten Kinder während der Zeit der Adoptionspflege Adoptionswillige Stiefeltern/Verwandte und deren Kinder Adoptierte, die über ihre Abstammung informiert werden möchten und Herkunftseltern, die eine Beratung wünschen
3 2 4. Ziele Entscheidungskompetenz leiblicher Eltern Das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und geeigneten Adoptionsbewerbern sowie das Erarbeiten von Handlungsschritten, die es den leiblichen Eltern ermöglichen, selbst für ihr Kind zu sorgen der Aufbau einer dauerhaften und tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive für Kinder rechtliche Absicherung der Eltern Kind - Beziehung Identitätsfindung adoptierter Menschen 5. Inhaltliche Gestaltung der Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle 5.1 Beratung und Information abgebender Eltern Die ersten Kontakte der Adoptionsvermittlungsstelle mit der abgebenden Mutter oder den abgebenden Eltern dienen zunächst nur der Beratung und der Klärung. Im wesentlichen findet eine beratende Begleitung des Entscheidungsweges der Mutter oder der Eltern im Hinblick auf eine Adoptionsfreigabe oder eines möglichen Verbleibens des Kindes in der Familie statt. Bei den abgebenden Müttern/ den abgebenden Eltern handelt es sich in der Regel um Junge Frauen, die auf Grund ihrer Lebenssituation nicht in der Lage sind, sich auf die Mutterschaft vorbereitet zu haben und die sich noch in einem relativ frühen Stadium ihrer Persönlichkeitsentwicklung befinden alleinstehende Frauen oder Eltern, die sich auf Grund ihrer Sozialisation und ihrer persönlichen/ familiären Situation mit der Erziehung und Versorgung eines Kindes oder eines weiteren Kindes überfordert fühlen und sich außerstande sehen, den Bedürfnissen des Kindes auch im Hinblick auf den emotionalen Bezug gerecht zu werden und/oder Eltern, für deren Kind eine Adoption angestrebt wird, nachdem trotz familienunterstützender oder familienergänzender Leistungen der Jugendhilfe die elterliche Verantwortung langfristig nicht übernommen werden kann Der Ablauf der Erst- und Folgekontakte mit der abgebenden Mutter oder den abgebenden Eltern lässt sich exemplarisch folgendermaßen darstellen: Erkennen, einschätzen und verstehen der individuellen Problemlage der Schwangeren, der Mutter oder der Eltern Klären der Motivation im Hinblick auf die Adoptionsfreigabe unter besonderer Berücksichtigung der emotionalen Beziehungen zu dem Kind Prüfen und beraten in Bezug auf pädagogische und finanzielle Hilfen, die den Verbleib des Kindes in der Herkunftsfamilie ermöglichen könnten Aufklären und motivieren, bei der Vaterschaftsklärung und Feststellung aktiv mitzuwirken Informieren über den Ablauf, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Konsequenzen einer Adoption Bewusst machen der Tragweite der Adoptionsfreigabe und gemeinsames Erarbeiten der zu erwartenden Folgen Einbeziehen wesentlicher Bezugspersonen, ggf. helfen bei der Konfliktbewältigung mit diesen Bezugspersonen Begleiten bei der Verarbeitung und Bewältigung der Trauerarbeit nach der Trennung vom Kind Helfen und beraten in Bezug auf die weitere Lebensplanung Beraten, begleiten und durchführen der unterschiedlichen Formen der offenen Adoption
4 Die Adoptionsvermittlungsstelle berät und informiert Adoptionsbewerber Adoptiveltern, deren Kind sich in der Adoptionspflegezeit befindet Menschen, die adoptiert wurden Fachkräfte der Jugendämter und der Beratungsstellen 5.2 Die Einbeziehung der Adoptionsvermittlungsstelle in die Entwicklung von Langzeitperspektiven für das Kind Auf der Rechtsgrundlage des 36 Abs. 1 Satz 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) hat das Jugendamt... vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie...zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Sind innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie nicht nachhaltig zu verbessern,... so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden ( 37 Abs. 1 Satz 4 KJHG). Die Adoptionsvermittlungsstelle wird von den Sozialarbeiter/innen, die für die familienunterstützenden oder familienergänzenden Leistungen der Jugendhilfe zuständig sind, miteinbezogen, wenn die familienergänzenden Leistungen dauerhaft nicht zu einer positiven Veränderung der erzieherischen Bedingungen in der Herkunftsfamilie geführt haben. Stellt sich während des Leistungsablaufes heraus, dass eine Rückführung des Kindes oder der Kinder in die Herkunftsfamilie dauerhaft nicht möglich ist, so wird eine Prüfung erforderlich, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Die Einbeziehung der Adoptionsvermittlungsstelle wird folgendermaßen gestaltet: Entgegennahme der Informationen durch die fallzuständige Fachkraft des Jugendhilfezentrums oder des Jugendamtes Fallspezifische Beratung der Fachkraft des Jugendhilfezentrums oder des Jugendamtes Gemeinsame Kontaktaufnahme mit der Herkunftsfamilie und/oder dem Vormund des Kindes bei unbekanntem Aufenthalt der Eltern oder der Elternteile versucht die Adoptionsvermittlungsstelle, diesen Aufenthalt zu ermitteln die Eltern oder Elternteile werden über die pädagogischen und rechtlichen Handlungsabläufe informiert die notarielle Freigabeerklärung wird vorbereitet der Ersetzungsantrag wird bei Erforderlichkeit vorbereitet und ggf. bei der Beantragung mitgewirkt Belehrung nach 1748 BGB wird vorgenommen Ggf. wird bei der Einleitung des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens mitgewirkt Stellungnahme zur Notwendigkeit der Ersetzung 5.3 Bewerberverfahren Die Durchführung der Adoptionsvermittlung setzt voraus, dass geeignete Adoptionsbewerber für das Kind zur Verfügung stehen, das vermittelt werden soll ( 7 Adoptionsvermittlungsgesetz). Den Adoptionsbewerbern werden alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt und auf der Basis der vorhandenen Ressourcen wird reflektiert, ob es bei dem Adoptionswunsch bleibt.
5 4 In einem Informationsgespräch werden folgende Inhalte vertieft: Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen Darstellung der zu vermittelnden Kinder und ihrer Herkunftsfamilie im allgemeinen Darstellung der Vermittlungspraxis Aussprache über die konfliktträchtigen Inhalte (Realität/Erwartungen) Die Teilnahme an einem Bewerberseminar wird empfohlen. Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen überprüft die Adoptionsvermittlungsstelle die generelle Eignung der Bewerber. Um wichtige Inhalte verantwortlich mit den Bewerbern zu erarbeiten, werden drei bis fünf Einzelgespräche benötigt. Zum Abschluss werden die Gespräche mit den Bewerbern ausgewertet, die Entscheidung über die Geeignetheit getroffen und der Eignungsbericht erstellt. Bei Auslandsadoptionen ist das Anforderungsprofil an die Adoptionsbewerber weitgehend identisch mit dem der Bewerber im Inland. Darüber hinaus werden jedoch eine Reihe zusätzlicher Anforderungen an die Adoptionsbewerber gestellt. Diese Anforderungen beziehen sich auf die landesspezifischen Verfahren. Die Adoptionsvermittlungsstelle gibt Hilfestellung bei der Auseinandersetzung mit Entstehungszusammenhängen und Folgeproblemen von Auslandsadoptionen, damit Adoptionsbewerber eine verantwortungsbewusste und realitätsbezogene Entscheidung im Hinblick auf die Aufnahme eines ausländischen Adoptivkindes treffen können. Bei einer Auslandsadoption wird die Adoptionsvermittlungsstelle zu einem Kindervorschlag aus dem Ausland gehört und erörtert diesen mit den Bewerbern. 5.4 Vermittlung des Kindes Voraussetzung für eine an den Bedürfnissen des Kindes orientierte Adoptionsvermittlung ist eine umfassende Abklärung der kindlichen Lebensumstände, der Lebenssituation der abgebenden Mutter oder der abgebenden Eltern und, vom Alter des zu vermittelnden Kindes abhängig, dem Stand seiner bisherigen Lebens- und Beziehungserfahrungen. Die Vermittlung von Neugeborenen beinhaltet: Die Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle führt mit der abgebenden Mutter oder den abgebenden Eltern ein Gespräch hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen. Bezüglich des Zeitpunktes ist entscheidend, wann die Mutter oder die Eltern sich mit der Adoptionsvermittlungsstelle in Verbindung gesetzt haben. Bleibt die Mutter oder bleiben die Eltern bei ihrer Adoptionsabsicht, so werden ihre Wünsche in Bezug auf die zukünftigen Adoptiveltern und die Adoptivfamilie abgeklärt Im Einvernehmen mit der abgebenden Mutter oder den abgebenden Eltern des Kindes führt die Fachkraft Gespräche mit dem Arzt, um die notwendigen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Kindes zu erhalten Von der zuständigen Fachkraft wird das zu vermittelnde Kind mit seinem gesundheitlichen und sozialen Hintergrund im Team der Adoptionsvermittlungsstelle vorgestellt, in der auch die potenziellen Adoptiveltern vorgestellt werden In diesem Team wird gemeinsam die Entscheidung getroffen, in welche der vorgestellten Familien das Kind vermittelt werden soll. Die ausgewählten Adoptiveltern werden über das Kind, seinen sozialen und gesundheitlichen Hintergrund informiert und auf die erzieherischen und
6 5 pflegerischen Bedürfnisse vorbereitet. Ausserdem werden die vorhandenen rechtlichen Risiken der Inpflegenahme mit dem Ziel der Adoption besprochen Nach der Entscheidung der Adoptiveltern, das Kind aufzunehmen, begleitet die Fachkraft die Erstkontakte der Adoptiveltern zum Kind und bereitet die Aufnahme in die Familie vor. Die Vermittlung älterer Kinder beinhaltet: Eine intensive Beratung der Adoptionsbewerber in Bezug auf ihre Belastbarkeit und Risikobereitschaft sowie die Klärung ihrer erzieherischen Erfahrungen und pädagogischen Kenntnisse. Bei der Vermittlung älterer Kinder ist zu berücksichtigen, dass neben den erzieherischen und emotionalen Bedürfnissen der Kinder häufig die Einwilligungserklärungen der Eltern fehlen und damit die Annahme eines älteren Kindes ein hohes rechtliches Risiko birgt. Die Mitwirkung der Adoptionsvermittlungsstelle bei der Klärung der Frage, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt, ggf. findet die Beratung der leiblichen Eltern statt. Kommt die Annahme als Kind in Betracht, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den bisher zuständigen Sozialarbeiter/innen und der Adoptionsvermittlungsstelle erforderlich. Die Adoptionsvermittlungsstelle stellt umfassende Kenntnisse über die Vorgeschichte des Kindes, seinen sozialen und familiären Hintergrund und seine aktuelle Lebenssituation und seine speziellen Bedürfnisse zusammen. Die Adoptionsvermittlungsstelle erstellt den Anamnesebericht und die psychosoziale Diagnose und veranlasst, soweit erforderlich, weitere diagnostische Abklärungen und/oder ergänzende Untersuchungen. Von der zuständigen Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle wird das zu vermittelnde Kind und sein sozialer Hintergrund im Team der Adoptionsvermittlungsstelle vorgestellt. Die potenziellen Adoptiveltern und ihre Lebenssituation sowie ihre Persönlichkeiten und die Besonderheiten ihres nahen Umfeldes werden ebenfalls vorgestellt. Im Team der Adoptionsvermittlungsstelle wird gemeinsam die Entscheidung getroffen, in welche Familie das Kind vermittelt werden soll. Die ausgewählten Adoptiveltern werden umfassend über das Kind und seinen sozialen Hintergrund informiert und auf die erzieherische und emotionale Bedürfnislage des Kindes vorbereitet. Falls erforderlich, werden Gespräche zwischen den bisherigen Bezugspersonen des Kindes und den Adoptiveltern vermittelt. Fehlt die Einwilligungserklärung der Eltern, so werden die Adoptiveltern über die individuell gegebenen rechtlichen Risiken und den Verfahrensablauf informiert. Das persönliche Kennenlernen zwischen den Adoptiveltern und dem Kind kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, um den Beteiligten zu einer optimalen Entscheidungsfindung zu verhelfen. Dieser Ablauf wird von der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. Erst nach dieser Vorbereitungsphase treffen die Adoptiveltern ihre Entscheidung über die Aufnahme des Kindes. Das zu vermittelnde Kind wird, ggf. mit seinen bisherigen Bezugspersonen, auf die Vermittlung vorbereitet (abhängig vom Alter des Kindes). Nach dieser Entscheidung werden Kind und Adoptiveltern weiter von der Adoptionsvermittlungsstelle begleitet, der Verlauf der Besuchskontakte wird schließlich gemeinsam ausgewertet und die Entscheidung über die endgültige Aufnahme des Kindes in die Adoptivfamilie getroffen.
7 6 5.5 Begleitung von Adoptivfamilien, deren Kind sich in Adoptionspflege befindet Nach der Inpflegenahme eines Kindes und unabhängig davon, ob es sich um ein deutsches oder ein ausländisches Kind handelt, beginnt die Adoptionspflegezeit, die gesetzlich vorgeschrieben ist ( 1744 BGB). Die Kontakte zwischen der Adoptionsvermittlungsstelle und den Adoptivfamilien beinhalten die Beobachtung des Verlaufes der Eingewöhnung und der Entwicklung des Kindes in der Familie, die Integration des Kindes in die Familie und in das soziale Umfeld Beratung und Unterstützung der Adoptiveltern in Erziehungsfragen Beratung über die Inanspruchnahme von Sozialleistungen Bei fehlender Einwilligungserklärung der Mutter oder der Eltern werden die Adoptiveltern fortlaufend über den Stand des Ersetzungsverfahrens informiert und die Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle gibt Hilfestellung im Umgang mit der Rechtsunsicherheit Hilfestellung bei der Auseinandersetzung, ein Familienleben mit doppelter Elternschaft zu führen Mit den Adoptiveltern werden Ansätze zur frühzeitigen Aufklärung des Kindes über seinen Adoptivstatus erarbeitet Auswertung der Gespräche und der Beobachtungen, Erkenntnisse und Begegnungen mit der Adoptivfamilie und entsprechende Dokumentation Bei einer Auslandsadoption werden die ausländischen Unterlagen geprüft und ausgewertet, die gesetzliche Vertretung geklärt und bei der Zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes die Erstellung eines Rechtsgutachtens veranlasst Regelmäßige Berichterstellung für die ausländische Adoptionsbehörde über die Entwicklung und Integration des Kindes Führen eines Abschlussgespräches zur Auswertung der Adoptionspflegezeit mit den Adoptiveltern Beurteilung der Entwicklung des Kindes sowie der Eltern-Kind-Beziehung Veranlassung der Vorbereitung des Adoptionsantrages und der erforderlichen Einwilligungen beim Notar unter Mitwirkung des Amtsvormundes Abgabe einer gutachterlichen Äußerung gemäß 56d FGG durch die Adoptionsvermittlungsstelle. Bei Auslandsadoptionen erfolgt auf Anforderung des Heimatlandes des Kindes die Nachsorge Begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle, meistens für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren mit regelmäßiger Berichterstattung. 5.6 Beratung, Information und Begleitung adoptionswilliger Stiefeltern und Verwandter Klärung rechtlicher, psycho-sozialer, sozialer und pädagogischer Voraussetzungen Feststellung der Beziehung innerhalb der Stieffamilie oder Verwandtenfamilie, der Beziehung des Kindes zu dem leiblichen Elternteil oder den leiblichen Eltern und der Integration des Kindes in die Familie Beratung bei möglichen Beziehungsproblemen durch die Adoptionsvermittlungsstelle Beratung von leiblichen Eltern oder Elternteilen Klärung der Interessen vorhandener Kinder des Annehmenden ( 1745 BGB) Beratung bezüglich der rechtlichen Gegebenheiten und weiterer Verfahrensschritte
8 7 Beratung und Belehrung gemäß 51 KJHG bei fehlender Einwilligungserklärung eines Elternteiles oder der Eltern, Abgabe der Stellungnahme zu dem Ersetzungsantrag Bei Adoptionen mit Auslandsberührung: Klärung der jeweiligen Rechtssituation in Zusammenarbeit mit der Zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, ggf. Verweis an eine Auslandsvermittlungsstelle oder Beantragung einer Gestattung gemäß 2a Adoptionsvermittlungs-gesetz 5.7 Informationen nach der abgeschlossenen Adoption Auch nach dem Abschluss des Adoptionsverfahrens haben die Adoptiveltern, das Adoptivkind und die Ursprungsfamilie die Möglichkeit, sich an die Adoptionsvermittlungsstelle zu wenden. Beratung in Problemen, die mit dem Adoptivstatus des Kindes verbunden sind (z.b. Aufklärung des Kindes, Identitätsprobleme des Kindes). Entsprechend seinem Entwicklungsstand kann das Kind in die Beratung mit einbezogen werden. Beratung und Unterstützung Adoptierter bei der Suche nach ihrer Ursprungsfamilie, Vorbereitung persönlicher Begegnungen zwischen den Adoptierten und ihrer Ursprungsfamilie, Begleitung von Erstkontakten und ggf. Aufarbeitung dieser Begegnungen mit den Beteiligten Information auf Wunsch der abgebenden Mütter oder der abgebenden Eltern über die Entwicklung des Kindes und Hilfestellung in dem meist jahrelang dauernden Prozess der Verarbeitung der Adoptionsfreigabe Vermittlung von Kontakten zwischen Adoptiveltern und Unterstützung bei der Einbindung von Adoptiveltern in bestehende Gruppen Beratung im Hilfeplanverfahren. Zudem werden zunehmend mehr Vermittlungen getätigt, bei denen Formen der offenen Adoption praktiziert und von der Adoptionsvermittlungsstelle begleitet werden. 5.8 Aufhebung der Adoption Eine Adoption kann nur aufgehoben werden, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist ( 1763 BGB). Hierzu werden Informationen und Eindrücke durch Gespräche mit den Beteiligten und wesentlichen Bezugspersonen des Kindes gesammelt und ausgewertet und gegenüber dem Vormundschaftsgericht eine Stellungnahme abgegeben die Beteiligten während und nach Abschluss des Verfahrens beraten und ggf. Maßnahmen der Jugendhilfe initiiert. Ausserdem......unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle des Kreisjugendamtes die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und andere Adoptionsvermittlungsstellen kommunaler und freier Träger. Die Zusammenarbeit betrifft im wesentlichen die Suche nach geeigneten Adoptiveltern, insbesondere für ältere Kinder und/oder Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen die Beratung leiblicher Eltern bezüglich der Einwilligung in die Adoption, Beratung und Belehrung leiblicher Eltern im Ersetzungsverfahren die Nachforschung bei unbekanntem Aufenthalt Beratung bei Informationswünschen leiblicher Eltern nach Abschluss der Adoption
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