Kinderfreibetrag Zusammenfassung Begriff Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer:

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1 TK Lexikon Steuern Kinderfreibetrag Kinderfreibetrag HI Zusammenfassung LI Begriff Aufwendungen der Elternteile für den Unterhalt, die Betreuung, Erziehung oder die Ausbildung eines Kindes werden durch das Kindergeld oder die Steuerermäßigung durch den Kinderfreibetrag und den zusätzlichen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsoder Ausbildungsbedarf eines Kindes berücksichtigt. Im laufenden Kalenderjahr wird vorrangig das Kindergeld gezahlt. Da Kinderfreibeträge bei der Lohnsteuerberechnung nicht mehr berücksichtigt werden, wirken sich die steuerrechtlichen Kinderfreibeträge auch für die Sozialversicherung nicht aus. Das beitragspflichtige Entgelt wird nicht durch die Kinderfreibeträge vermindert. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Die Grundnorm zur Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ist 32 EStG; weitere Regelungen beinhalten die dazugehörenden R R EStR sowie H H EStH. Die Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug regeln 39 Abs. 3 ff. EStG, R 39.1 LStR und H 39.1 LStH; 51a EStG bestimmt den Ansatz für die Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags. Lohnsteuer 1 Keine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren HI HI Auf den Lohnsteuerabzug haben in den ELStAM eingetragene Kinder grundsätzlich keine Auswirkung; lediglich für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer werden Kinderfreibeträge berücksichtigt. Stattdessen wird unterjährig das einkommensunabhängige Kindergeld gezahlt; i. d. R. an den Erziehungsberechtigten, bei Familien an einen Elternteil. Erst bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob ein Ansatz der Freibeträge für Kinder zu einer höheren Steuerentlastung führt, als das gezahlte (bzw.

2 zustehende) Kindergeld. 2 Anspruchsvoraussetzung HI Steuerlich werden Kinder berücksichtigt, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind. Dazu zählen eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder und nichteheliche Kinder (im Verhältnis zu beiden leiblichen Elternteilen). Erlischt infolge einer Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, kann das Kind bei ihnen nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem werden Pflegekinder steuerlich berücksichtigt, wenn das Pflegekind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und wie ein leibliches Kind auf längere Dauer angelegt betreut wird, nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen wurde und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. [ 1 ] Hinweis Besondere Voraussetzungen für volljährige Pflegekinder Bei einer bereits volljährigen Person lässt sich die für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses erforderliche Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der Person "durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist", nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen ganz besonderer Umstände begründen. Pflegekinder mit Behinderung Handelt es sich um eine geistig oder seelisch behinderte Person, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des behinderten Menschen dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht. Die Wohn- und Lebensverhältnisse der behinderten Person müssen den Verhältnissen leiblicher Kinder vergleichbar sein. Das behinderte Pflegekind muss durch ein "auf längere Dauer berechnetes Band" mit der Pflegefamilie verbunden sein [ 2 ]

3 Wohnort unerheblich Im Übrigen ist es unerheblich, ob das Kind im Inland oder Ausland wohnt. Wenn jedoch der Elternteil im Inland keinen Wohnsitz hat, wird bei ihm ein Kind nur berücksichtigt, wenn er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Voraussetzung ist, dass mind. 90 % des Gesamteinkommens im Bundesgebiet einkommensteuerpflichtig sind oder die Auslandseinkünfte nicht mehr betragen als EUR (2016: EUR) jährlich. 3 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende HI Alleinstehende Elternteile erhalten einen Entlastungsfreibetrag, der durch die Steuerklasse II im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird. Der Entlastungsbetrag für echte Alleinerziehende i. H. v. jährlich EUR für das erste Kind sowie der Erhöhungsbetrag i. H. v. 240 EUR für jedes weitere Kind stellen allein auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ab. Die Gewährung setzt voraus, dass die alleinstehende Person und das Kind in einer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, in der keine weitere erwachsene Person lebt, die sich an der Haushaltsführung beteiligt. Hinweis Staffelung des Entlastungsbetrags seit 2015 Bis 2014 galt der Entlastungsbetrag (1.308 EUR) unabhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder. Er beträgt seit EUR und zusätzlich wird er nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt (ab dem 2. Kind 240 EUR je Kind). Achtung Lebensgemeinschaft Ist eine weitere erwachsene Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen (Alleinerziehenden) gemeldet, spricht nach Auffassung der Finanzverwaltung eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft des Steuerpflichtigen mit dieser erwachsenen Person. Ein gemeinsames Wirtschaften kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit. [ 3 ] Erstmaliges Entstehen oder Wegfall der Voraussetzungen Weil die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags im Laufe des

4 Kalenderjahres erstmals vorliegen oder wegfallen können, ist der Entlastungsbetrag ggf. nur zeitanteilig anzusetzen. Er ermäßigt sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um 1/12 (159 EUR für das erste Kind bzw. 20 EUR für jedes weitere Kind). Entfallen die Voraussetzungen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die erforderliche Änderung der Lohnsteuerklasse durch das Finanzamt zu veranlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich eine Lohnsteuernachforderung oder, wenn die Änderung der Verhältnisse erst im Veranlagungsverfahren bekannt wird, eine Einkommensteuernachforderung ergeben. 4 Kinder bis zum 18. Lebensjahr HI Die Freibeträge für Kinder, die am 1.1. des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden bei den ELStAM in Form von Kinderfreibetrags-Zählern berücksichtigt. Für deren Berücksichtigung ist grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen zuständig. Für Kinder aus geschiedenen oder dauernd getrennten Ehen sowie für nichteheliche Kinder erhält jeder Elternteil je Kind einen halben Freibetrag. Geburt im Laufe des Jahres Wird ein Kind im Laufe des Kalenderjahres geboren, kann der Arbeitnehmer die Änderung seiner ELStAM in Bezug auf die Kinderfreibetragszahl beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers wird das im Laufe des Kalenderjahres in die ELStAM aufgenommene Kind jedoch für das ganze Jahr berücksichtigt. Geburtenregister maßgebend Bestehen Zweifel, ob ein Kind lebend zur Welt gekommen ist, ist die Eintragung im Geburtenregister maßgebend. 5 Ab dem 18. Lebensjahr nur auf Antrag HI Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten, das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nur noch dann auf Antrag steuerlich berücksichtigt, solange es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (dazu zählt ebenfalls die Ausbildung als Unteroffiziersanwärter [ 4 ] ), eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befindet, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach 14b

5 Zivildienstgesetz oder der Ableistung eines der nachfolgend aufgeführten freiwilligen Dienste liegt, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet, den Europäischen Freiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland i. S. d. 14b Zivildienstgesetz leistet, wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Berücksichtigung über das Höchstalter hinaus möglich Das Kind wird über das Höchstalter (21., 25. Lebensjahr oder nach Übergangsregelung) hinaus berücksichtigt für die Dauer des abgeleisteten inländischen Grundwehrdienstes oder des bis zu 3-jährigen Wehrdienstes, Zivildienstes oder einer davon befreiten Tätigkeit. Gleiches gilt für vergleichbare Dienste im EU- oder EWR-Ausland. Befindet sich ein Kind, das die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, in einer weiteren Ausbildung, kann es weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Kind arbeitet und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder sich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befindet oder die Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses verrichtet wird. 6 Arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr HI Ein arbeitsloses Kind wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist. 7 Kinder mit Behinderung HI Kinder, die wegen geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, werden über das 18. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Achtung Sonderregelung vor dem Behinderte Menschen werden als Kinder berücksichtigt, wenn sie vor dem in der Zeit ab ihrem 25. und vor ihrem 27. Geburtstag eine Behinderung erlitten haben, aufgrund

6 derer sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Erwerbstätigkeit schließt Kinderfreibetrag nicht aus Die Berücksichtigung als Kind ist nicht in jedem Fall deshalb ausgeschlossen, weil das behinderte Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ist das behinderte Kind trotz seiner Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, seinen gesamten Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften, ist unter Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt in erheblichem Maße (mit-)ursächlich ist. [ 6 ] Liegen die Voraussetzungen bei einem Kind vor, erfolgt die Berücksichtigung über eine entsprechende Anpassung der ELStAM. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer müssen die Voraussetzungen für die Freibeträge für Kinder in jedem Monat des Kalenderjahres erfüllt werden, andernfalls erfolgt eine Zwölftelung der Freibeträge. 8 Höhe der Freibeträge HI Dem Elternteil wird für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind ein Kinderfreibetrag von EUR (2016: EUR) jährlich gewährt. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag wird für jedes Kind ein einheitlicher Betrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i. H. v EUR jährlich berücksichtigt; und zwar unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen: insgesamt also EUR (2016: EUR) jährlich. Die beiden verdoppelten Freibeträge von insgesamt EUR (2016: EUR) erhalten Eltern, die in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben, für ihr leibliches Kind oder Pflegekind sowie Verwitwete für ein Kind aus der Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten oder für ein Pflegekind. Freibetrag in Abhängigkeit vom Wohnsitz Für Kinder mit Wohnsitz in Ländern mit einem niedrigen Lebensstandard werden je nach Land nur ¾ bis zu ¼ der Freibeträge für Kinder gewährt, allerdings erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Die für Eheleute maßgebenden erhöhten Freibeträge für Kinder erhalten auch alleinstehende Elternteile, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt oder seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht im Wesentlichen nachkommt oder wenn der

7 Aufenthaltsort des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder wenn der Vater des Kinds amtlich nicht bekannt ist. 9 Freibetragszähler in den ELStAM HI Die Freibeträge für Kinder werden bei Bildung der ELStAM mit den Steuerklassen I bis IV in Form eines Zählers berücksichtigt. Bei verheirateten Arbeitnehmern erfolgt dies unabhängig davon, ob das Kindschaftsverhältnis zu beiden Ehegatten oder nur zu einem von ihnen besteht. Soweit für ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind kein Anspruch auf Kindergeld besteht, können der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag in Form eines Freibetrags bei den ELStAM berücksichtigt werden. Der für dieses Kind ggf. gespeicherte Kinderzähler wird dann gestrichen. [ 7 ] Arbeitnehmer, deren Kind bei dem anderen Elternteil gemeldet ist, müssen für die Eintragung der ihnen zustehenden Freibetragshälfte die Existenz des Kindes einmalig durch die Geburtsurkunde des Kindes nachweisen. Verringerter Kinderfreibetrag Auf Antrag des Arbeitnehmers kann das Wohnsitzfinanzamt bei den ELStAM auch eine ungünstigere Steuerklasse oder eine geringere Kinderfreibetragszahl berücksichtigen, z. B. wenn der Arbeitnehmer vermeiden will, dass der Arbeitgeber aus den Daten Rückschlüsse auf seine persönlichen Verhältnisse zieht. Soweit dadurch zu viel Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer erhoben wird, werden die überzahlten Beträge durch eine ggf. eigens zu diesem Zweck zu beantragende Einkommensteuerveranlagung erstattet. [ 1 ] 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. [ 2 ] BFH, Urteil v , III R 15/09, BStBl 2012 II S [ 3 ] BFH, Urteil v , III R 26/10, BStBl 2012 II S [ 4 ] BFH, Urteil v ,VIII R 19/02, BStBl 2007 II S 247. [ 5 ] [ 6 ] BFH, Urteil v , III R 29/09, BStBl 2012 II S [ 7 ] 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG.

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