Präsentation Theorie, Kapitel 2

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1 Präsentation Theorie, Kapitel 2 Obligationenrecht (OR) Normen, Ordnungen und Verträge Kostengarantien

2 Was dieses Kapitel vermittelt Im Folgenden wird auf das Vertragswesen eingegangen, da hier rechtsverbindliche Aussagen zu Kosten gegeben werden. Die Kernaussage lautete hier: Rechtliche Rahmenbedingungen bestimmen das Bauprojekt von Anfang bis Ende. Einerseits das öffentliche und private Baurecht, die zusammen die rechtlich verbindlichen Planungsgrundlagen bereitstellen und die Eigentumsverhältnisse definieren. Andererseits regelt das schweizerische OR als übergeordnete Rechtsquelle alle Vertragsverhältnisse.

3 Obligationenrecht (OR) Es regelt die vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen Parteien und es sagt, wie diese Verträge zustande kommen. Für das Bauprojekt ist sowohl der Auftrag als auch der Werkvertrag von Bedeutung. Die Definitionen sind in den folgenden Artikeln des OR zu finden: Auftrag, siehe Artikel 394 ff. Werkvertrag, siehe Artikel 363 ff.

4 Auftrag Im Obligationenrecht werden der Begriff, die Entstehung, die Wirkung und die Beendigung des Auftrags erläutert. Unter der Wirkung sind folgende Punkte im OR zu verstehen: Umfang des Auftrages (Art. 396) Verpflichtungen des Beauftragten (Art. 397) Verpflichtungen des Auftraggebers (Art. 402) Haftung mehrerer (Art. 403)

5 Werkvertrag Nach Art. 363 OR verpflichtet der Werkvertrag den Unternehmer zur Herstellung eines Werks und den Besteller zur Leistung einer Vergütung. Im Obligationenrecht werden der Begriff, die Entstehung, die Wirkung und die Beendigung des Werkvertrags erläutert. Unter der Wirkung sind folgende Punkte im OR zu verstehen: Pflichten des Unternehmers (Art. 364 bis 371) Pflichten des Bestellers (Art. 372 und 374)

6 Normen, Ordnungen und Empfehlungen Normen und Ordnungen ergänzen das Obligationenrecht und sind auf die Belange des Bauprojekts ausgerichtet. Normen Allgemein definieren und regeln Normen einheitliche Begriffe, Verfahren und Systeme. Ordnungen und Empfehlungen Die Ordnungen des SIA bilden vertragliche Grundlagen für die Zusammenarbeit der am Bau Beteiligten. Neben den Ordnungen gibt es auch Empfehlungen, die einen untergeordneten Charakter haben.

7 Verträge und Standards Musterverträge Für Auftrag und Werkvertrag stellt der SIA ergänzend zum Obligationenrecht Musterverträge zur Verfügung. Standards Im Gegensatz zu den Normen stellen Standards, wie sie zum Beispiel CRB zur Verfügung stellt, breit angewendete und allgemein akzeptierte Regeln dar, die in diesem Sinn keine rechtliche Verbindlichkeit besitzen.

8 Kostengliederungen CRB Die Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung CRB entwickelt klare Standards für die Planung, Ausführung und Bewirtschaftung von Bauwerken. Baukostenplan Hochbau ebkp-h, SN Baukostenplan BKP, SN Spitalbau-Kostenplan SKP, SN Elementkostengliederung EKG, SN Liegenschaftenkontenplan LKP, SN Die CRB-Kostengliederungen sind Schweizer Normen und stellen somit rechtlich verbindliche, anerkannte Regeln dar.

9 Beispielseiten aus dem Baukostenplan Hochbau ebkp-h.

10 Kostengarantien Der Generalunternehmer (GU) oder Totalunternehmer (TU) übernimmt eine Garantie auf Qualität, Termin und Preis. Vertrag SIA V 1025 «Werkvertrag für Generalunternehmer» Vom Planer kann eine Kostengarantie durch einen Garanten auf der Grundlage eines Architekten- oder Generalplanervertrags geleistet werden. Diese sieht eine Versicherung vor, die Kostenüberschreitungen abdeckt. Vertrag SIA V 1018 «Kostengarantie, Vertrag zwischen Bauherrn, Garant und Beauftragtem»

11 Kostengarantievertrag: In der Darstellung im Organigramm ist der Dreiecksvertrag zwischen Auftraggeber, Kostengarant und Generalplaner deutlich zu erkennen

12 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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