Die Verwalter-Information von
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- David Kuntz
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1 Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch zugleich Fachanwalt für Mietund Wohnungseigentumsrecht Krall, Kalkum & Partner GbR Rechtsanwälte zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten Hans Krall Seniorpartner Die Verwalter-Information von Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Ulrich Kalkum zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht Angela Krall zugleich Fachanwältin für Familienrecht Michael Kleimt zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht - auch zugelassen beim OLG Düsseldorf - Jochen Ohliger zugleich Fachanwalt für Strafrecht Rüdiger Fritsch zugleich Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Ausgabe 06/2006 Das erwartet Sie in dieser Ausgabe: Energieausweis 2007 EnEV 2007: Referentenentwurf liegt inoffiziell vor! Veröffentlichungshinweis Fachpublikationen des BFW: Neue Reihe zu Fragen aus der Verwalterpraxis aufgelegt Verwaltervertrag OLG München: Sonderhonorar des Verwalters für Beitreibung erlaubt KRALL, KALKUM & PARTNER GbR RECHTSANWALTSKANZLEI Büroanschrift: Postanschrift: Telefon (02 12) Sprechstunden Postbank Köln (BLZ ) Birkenweiher 13 Postfach Telefax (02 12) nach Vereinbarung Dresdner Bank Solingen (BLZ ) Solingen Solingen info@krall-kalkum.de Stadt-Sparkasse Solingen (BLZ ) Homepage: Steuer-Nr.: Finanzamt Solingen-Ost 128/5854/0244
2 - 2 - Energieausweis 2007 EnEV 2007 Referentenentwurf liegt inoffiziell vor! Die Neuregelung: Der Referentenentwurf über die Neufassung der EnEV unter Einbeziehung der neuen Regelungen zum Energieausweis liegt inoffiziell vor! Der Energiepass soll demnach nunmehr Energieausweis heißen. Eine Trennung zwischen Energieausweis und Modernisierungsempfehlungen ist vorgesehen, so dass der Immobilieneigentümer dem Kauf- oder Mietinteressenten nicht auch noch die Modernisierungsempfehlungen des Energieausweisausstellers präsentieren muss. Problematisch ist, dass bisher ausgestellte Energieausweise, etwa durch dena- Energieberater, nach dem Entwurf nicht gültig sein sollen. Der Referentenentwurf sieht eine Weitergeltung nur im Rahmen kommunaler Maßnahmen oder Föderungsprogramme erstellter Energieausweise vor! Hier wird aber im Rahmen der folgenden Anhörungen seitens der Wohnungswirtschaft und seitens der benachteiligten Aussteller sicherlich noch nachverhandelt werden. Problematisch ist weiter, dass durch die Neuregelung des 18 EnEV der Aussteller nur solche Angaben des Eigentümers verwerten darf, bei denen er keine begründeten Zweifel an deren Richtigkeit hat. Hier kann eine Erstreckung der Haftung des Ausstellers auch auf den Endverbraucher im Rahmen einer Schutzwirkung zugunsten Dritter angenommen werden. Inkrafttreten: Mit einem Inkrafttreten der neuen EnEV ist nach Aussagen informierter Kreise wohl kaum vor dem zu rechnen! Übergangsregelungen: Für Wohngebäude, die vor 1965 errichtet wurden, ist eine Übergangsfrist von 6 Monaten vorgesehen; für Wohngebäude nach 1965 eine von 18 Monaten. Für Nicht-Wohngebäude ist eine Übergangsfrist von sogar 24 Monaten vorgesehen! Mein Tipp: Mit Blick auf das Inkrafttreten erst 2007 sowie unter Berücksichtigung der derzeitigen Ungewissheit, ob jetzt schon ausgestellte Energieausweise überhaupt gültig bleiben und mit Blick auf die langen Übergangsregelungen sollte derzeit von Beschlussfassungen über die Ausstellung von Energieausweisen abgesehen werden! Bei Verträgen mit Ausstellern ist dringend anzuraten, dessen Verpflichtung aufzunehmen, dass der Aussteller für den Fall, dass der von ihm ausgestellte Energieausweis nicht als gültig anerkannt wird, verpflichtet ist, den Energieausweis neu zu erstellen! 2
3 - 3 - Veröffentlichungshinweis BFW - Fachpublikationen für Verwalter Neue Reihe zu Fragen aus der Verwalterpraxis aufgelegt! Ein Grund mehr, BFW-Mitglied zu werden: Der Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.v. hat zu einem günstigen Preis von nur 10,00 EUR pro Band eine Publikationsreihe aufgelegt, die sich exklusiv mit den praktischen Problemen der Verwaltung beschäftigt. Die beiden ersten Ausgaben, verfasst von Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch, liegen bereits vor: Der Beschluss des BGH vom und seine Auswirkungen auf die Verwalterpraxis sowie Aktuelle Rechtsprechung zu Satellitenantenne, Kabel & Co. im Wohnungseigentum 3
4 - 4 - Verwaltervertrag OLG München: Der Verwalter kann im Falle eines wohnungseigentumsgerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage einer Ermächtigung das Verfahren auch selbst führen und ein Sonderhonorar verlangen, welches im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen ist. OLG München, Beschl. v Wx 77/05 Der Fall: Der Verwalter war ermächtigt worden, die Beseitigung einer ungenehmigt errichteten Parabolantenne gerichtlich zu verfolgen und Prozessvollmacht zu erteilen. Der Verwalter vertrat die Gemeinschaft vor Gericht selbst und berechnete ein Sonderhonorar, welches er im Kostenfestsetzungsverfahren anmeldete. Das Problem: Kann der Verwalter, der auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses tätig wird und Prozessvollmacht erteilen soll, sich selbst beauftragen und mit sich selbst ein Zusatzhonorar vereinbaren? Kann dieses Honorar im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens berücksichtigt werden? Die Lösung des OLG München: Das OLG München nimmt eine ganz pragmatische Haltung ein: Der Verwalter, der im Verwaltervertrag von den Beschränkungen des 181 BGB befreit ist, kann sich auch selbst mit der Prozessvertretung beauftragen, ohne gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verstoßen. Dabei soll er auch mit sich selbst ein angemessenes (im Zweifel am RVG orientiertes) Zusatzhonorar mit sich selbst ausmachen können. Diese Kosten können, sofern die Erstattung außergerichtlicher Kosten vom Gericht angeordnet ist, auch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens berücksichtigt werden. 4
5 - 5 - Impressum Hinweise: 1. Wir sind Mitglied in folgenden Anwaltskammern: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, Düsseldorf Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Littenstr. 9, Berlin 2. Unsere amtlichen Berufsbezeichnungen: Hans Krall: Rechtsanwalt Ulrich Kalkum: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht Angela Krall: Rechtsanwältin, zugleich Fachanwältin für Familienrecht Michael Kleimt: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht Jochen Ohliger: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht Rüdiger Fritsch: Rechtsanwalt, zugl. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Svenja Kahlke: Rechtsanwältin Henrike Breidenbach: Rechtsanwältin - sämtliche Berufsbezeichnungen verliehen in der Bundesrepublik Deutschland - 3. Zulassung: Wir sind als Rechtsanwälte zugelassen beim Amtsgericht Solingen. Wir sind vertretungsberechtigt vor allen Amts- und Landgerichten. Rechtsanwalt Michael Kleimt ist auch zugelassen beim Oberlandesgericht Düsseldorf. 4. Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen: Unsere Tätigkeit unterliegt folgenden berufsrechtlichen Bestimmungen: - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), - Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), - Fachanwaltsordnung (FAO), - Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) Altfälle-, - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab dem , - Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Den jeweiligen Text sowie weitere Angaben können Sie unter der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer abrufen: 5. Umsatzsteueridentifikationsnummer: Unsere Umsatzsteueridentifikationsnummer lautet: DE
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