Kapitel 2. Überblick über wichtige Steuern des Unternehmens

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1 Kapitel 2 Überblick über wichtige Steuern des Unternehmens 1

2 Inhalt 4. Grundzüge der Umsatzsteuer Kennzeichnung der Umsatzsteuer 4.2 Grundschema der Umsatzsteuerermittlung 4.3 Der Begriff des Unternehmers i.s.d. UStG 4.4 Der Begriff des Unternehmens i.s.d. UStG 4.5 Steuerbare Umsätze 4.6 Die Lieferung 4.7 Umsatzsteuerliche Leistungen 4.8 Die sonstige Leistung Gebiete steuerbarer Umsätze 4.10 Innergemeinschaftlicher Erwerb 4.11 Vorsteuerabzug und seine Voraussetzungen 4.12 Übungsaufgaben b 2

3 Kennzeichnung der Umsatzsteuer (1) Grundsatz: Der Umsatzsteuer unterliegen die Umsätze, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Erhebungsgebiet tätigt Verkehrssteuer die Besteuerung knüpft an einen wirtschaftlichen Verkehrsvorgang an Wirkung wie eine allgemeine Verbrauchsteuer sie wird im Normalfall erst durch Leistungen an den Endverbraucher wirksam nicht kumulativ wirkende Allphasen-Nettoumsatzsteuer = Mehrwertsteuer (im nichtamtlichen Sprachgebrauch) die Kumulativwirkung wird vermieden durch: Bezug des Steuersatzes auf den Netto-Verkaufspreis Vorsteuerabzug durch den Unternehmer 3

4 Kennzeichnung der Umsatzsteuer (2) indirekte Steuer der Unternehmer ist i.d.r. nur Steuerschuldner, nicht aber Steuerträger Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Unternehmer errechnet die abzuführende Umsatzsteuer bzw. den Erstattungsanspruch selbst Bemessungsgrundlage: i. d. R. das vereinbarte Entgelt ohne USt ( 10 UStG) Steuertarif: Normalsteuersatz: 19% Ermäßigter Steuersatz: 7% (gilt für in 12 aufgezählten Umsätze) 4

5 Grundschema der Umsatzsteuerermittlung Umsätze Steuerbare Umsätze ( 1 UStG) nur die im UStG aufgeführten Umsätze können der USt unterliegen Nicht steuerbare Umsätze einer der umsatzsteuerlichen Tatbestände ist nicht erfüllt steuerpflichtige Umsätze Option 9 UStG Steuerfreie Umsätze Bemessungsgrundlage X Steuersatz Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug Zahllast oder Erstattungsanspruch pro VZ 5

6 Begriff des Unternehmers i.s.d. UStG (1) Grundsatz: Nur Unternehmer sind Steuersubjekte der USt I.d.R. kann nur ein Unternehmer 1. USt schulden ( 13 Ab. 2 UStG) 2. Vorsteuerabzug geltend machen ( 15 Abs. 1 UStG) 3. zur USt veranlagt werden ( 18 Abs. 1, 3 UStG) Ausnahmen Einfuhr-USt innergemeinschaftlicher i h Erwerb neuer Fahrzeuge Definition: Unternehmer im Umsatzsteuerrecht: Wer eine gewerbliche erbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt ( 2 Abs. 1 S. 1 UStG) durch den Bezug auf die Berufliche Tätigkeit werden auch Vermögensverwaltung, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte erfasst 6

7 Begriff des Unternehmers i.s.d. UStG (2) Unternehmer im UStG persönliches Kriterium sachliche Kriterien Unternehmerfähigkeit Einzelunternehmer (Bäcker, Arzt) Personengruppen (OHG, KG, GbR) Juristische Personen (AG, GmbH) ig Lieferer neuer Fahrzeuge Selbständigkeit Abgrenzung gegen nicht Selbständigkeit gem. 2 Abs. 2 UStG gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ( 2 Abs. 1 S. 3 UStG) 7

8 Begriff des Unternehmens i.s.d. UStG Definition: Die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers ( 2Abs Abs. 1S S. 2UStG) Einheitstheorie: Jeder Unternehmer hat nur ein Unternehmen Konsequenzen der Gesamtumsatz des Unternehmers wird ermittelt als Summe der Einzelumsätze der zur Unternehmenseinheit zählenden Betriebe Wechselseitige Leistungen zwischen Betrieben eines Unternehmers sind nicht steuerbare Innenumsätze (Ausnahme: ig Verbringung) Für das gesamte Unternehmen werden nur einheitliche Erklärungen gegenüber der Finanzverwaltung abgegeben 8

9 Steuerbare Umsätze Kennzeichnung: Umsätze, die zur Umsatzsteuerpflicht führen, wenn nicht ausnahmsweise eine ausdrücklich Steuerbefreiung besteht Arten steuerbarer Umsätze Leistungen : entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) gleichgestellte Leistungen : ohne Entgelt; im Inland ( 3 Abs. 1b, 9a UStG) Einfuhr : Import aus dem Drittlandsgebiet ( 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) innergemeinschaftlicher Erwerb : grenzüberschreitende Leistungen in der EU ( 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) einschließlich h innergemeinschaftlicher i h Verbringung ( 1a Abs. 2 UStG) 9

10 Die Lieferung Gesetzliche Definition der Lieferung ( 3 Abs. 1 UStG) Lieferungen eines Unternehmens sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht) Gegenstände der Lieferung körperliche Gegenstände aller Art (= Sachen gem. 90 BGB), z.b. Waren, Maschinen alle sonstigen Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen umgesetzt werden, z.b. Elektrizität, ität immaterielle i Wirtschaftsgüter (außer Rechten) Zeitpunkt und Ort der Lieferung Der Beginn der Beförderung bzw. Versendung definiert i tort und dzeitpunkt ktder Lieferung Liegt dem Umsatz keine Warenbewegungen zugrunde, so wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet ( 3 Abs. 7 UStG) 10

11 Umsatzsteuerliche Leistungen Leistungsbegriff: Leistungen i.s.d. Umsatzsteuerrechts ist der Vollzug eines Vorgangs im Wirtschaftsverkehr, durch den ein Gegenstand oder Nutzen zugewendet wird. Das Umsatzsteuerecht nimmt auf einen konglomeraten Leistungsbegriff g Bezug, z.b. Übertragung gvon Sachgütern, Erbringen von Dienstleistungen, Vermietung. Merkmale der Leistung Maßgeblich ist das Erbringen von Leistungen Leistungsaustausch: Der Leistung muss eine Gegenleistung gegenüberstehen (z.b. nicht bei Schenkung) Spezielle Entgeltlichkeit: individuelle Zuordenbarkeit von Leistung und Gegenleistung Leistungseinheit: Nach dem Individualprinzip der Besteuerung sind nicht die Umsätze eines Unternehmers insgesamt zu besteuern, sondern jeder einzelne Umsatz, soweit er die Besteuerungsbedingungen erfüllt. 11

12 Die sonstige Leistung Gesetzliche Definition der sonstigen Leistung ( 3 Abs. 9 UStG) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch hin einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Gegenstände der sonstigen Leistung Dienstleistungen, insbesondere geistige Leistungen; Vermietung und Verpachtung, Übertragung von Rechten Ort der sonstigen Leistung ( 3a UStG) Grundsatz ( 3a Abs. 1 UStG): Eine sonstige Leistung wird ( ) an dem Ort ausgeübt, von dem aus der Unternehmer sein unternehmen betreibt Ausnahmen: - sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück gem. 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG) - Beförderungsleistungen gem. 3b UStG - sonstige Leistungen gem. 3a Abs. 2 Nr. 3 und 4 UStG, 3a Abs. 3 und 4 UStG 12

13 Gebiete steuerbarer Umsätze Bezugnahme auf umsatzsteuerliche Gebiete anstelle von Staatsgebieten wegen umsatzsteuerlich/zollrechtlich definierter Sondergebiete Umsatzsteuerliche Gebiete Drittlandsgebiet das gesamte ausländische Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist (z.b. USA, Japan) 1 Abs. 2a S. 3 UStG Gemeinschaftsgebiet das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der EU, einschl. rechtlicher Sondergebiete 1 Abs. 2a S. 1 und 2 UStG Inland übriges bi Gemeinschaftsgebiet hf das Gebiet der BRD mit einzelnen festgelegten Ausnahmen, z.b. Helgoland, Freihäfen, deutsche Schiffe und Flugzeuge außerhalb von Zollgebieten 1 Abs. 2 S. 1 UStG Gebiet der EU mit Ausnahme des deutschen Inlands Ausland Gebiet, das nicht Inland ist 1 Abs. 2 S. 2 UStG 13

14 Innergemeinschaftlicher Erwerb (1) Ursachen für den USt-Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs Im Rahmen der Europäischen Vereinigung verlor die Ex- und Importbesteuerung (Drittlandsbesteuerung) ihre Anwendungsvoraussetzungen für den Gemeinsamen Markt Wegen der unterschiedlichen Steuersätze innerhalb der EU war eine vollständige umsatzsteuerliche Harmonisierung nicht sofort möglich Für eine Übergangszeit (Länge bleibt offen) wurde ein spezifisches umsatzsteuerliches System entwickelt, das mit Ausnahmen auf den Grundsätzen beruht: Besteuerung von Umsätzen im Unternehmensbereich nach dem BESTIMMUNGSLANDPRINZIP Besteuerung von Privaterwerben nach dem URSPRUNGSLANDPRINZIP 14

15 Innergemeinschaftlicher Erwerb (2) Zweck des innergemeinschaftlichen Erwerbs als USt-Tatbestand Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips im Unternehmensbereich Erwerb eines Gegenstands durch einen Unternehmer für sein Unternehmen im übrigen Gemeinschaftsgebiet (nicht die Lieferung!) ist steuerpflichtig Folgen des innergemeinschaftlichen Erwerbs ig Lieferer kann: Vorsteuerabzug auf seiner Stufe geltend machen Umsatzsteuerfreiheit für seine Lieferung in Anspruch nehmen ig Erwerber muss: ig Erwerb der inländischen USt unterwerfen zur Neutralisierung der USt-Belastung inländische USt als Vorsteuer geltend machen, wenn dazu berechtigt 15

16 Vorsteuerabzug und seine Voraussetzungen Vorsteuerabzugsrecht = die Berechtigung, von der eigenen Umsatzsteuerschuld diejenigen Steuerbeträge abzuziehen, die beim Erwerb entrichtet wurden Als Vorsteuer können abgezogen g werden: Die dem Unternehmer von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer die entrichtete Umsatzsteuer, die bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb angefallen ist Voraussetzungen für Vorsteuerabzug : Rechnungsaussteller ist Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung als gesonderter Betrag ausgewiesen Lieferung oder sonstige Leistung wurde an anderen Unternehmer ausgeführt Die Lieferung oder sonstige Leistung wurde für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt 16

17 Übungsaufgaben 1. A besitzt seit Jahren ein vermietetes Mietwohngrundstück in Köln. Am schließt er vor dem Notar in Köln mit B einen Kaufvertrag über sein Mietwohngrundstück ab. Der Kaufpreis i.h.v ist am fällig. Prüfen sie ob die getätigten Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück steuerbar und steuerpflichtig sind. 2. Am übergibt C einen Pkw der Bundesbahn am Bahnhof Köln. Die Bahn transportiert den Pkw an den Kunden D nach Basel in die Schweiz. Am holt D den Pkw in Basel bei der Bahn ab. Prüfen Sie, ob der getätigte Verkauf des Pkws am steuerpflichtig ist. 17

18 Übungsaufgaben 3. Entscheiden Sie, ob die nachfolgenden natürlichen Personen und juristische Personen Unternehmer sind und bestimmen sie ggf. den Rahmen des Unternehmens. Arbeitnehmer A verkauft an den bekannten B seinen privaten Wohnzimmerschrank Möbelhändler M verkauft an den Kunden K einen Wohnzimmerschrank Die Eheleute O und P wohnen im Einfamilienhaus, das beiden je zur Hälfte gehört. O hat weiterhin zwei vermietete Eigentumswohnungen, g P hat ein vermietetes Zweifamilienhaus. Die Eheleute betreiben gemeinsam die OP-GmbH Die Steuerberater X und Y betreiben gemeinsam eine Steuerberatungs-GmbH 4. Unternehmer A aus Frankreich liefert an Unternehmer B in Deutschland eine Maschine i.h.v Sämtliche Nachweise i.s.v. 6a abs. 3 UStG sind erbarcht. Bestimmen Sie Umsatzart, Ort und Bemessungsgrundlage. 18

19 Lösungen Zu 1. Die Vermietungsleistung (sonstige Leistung gem. 3Abs Abs. 9S S. 1und2UStG) wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Der Ort befindet sich in Köln. Die sonstige Leistung ist gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Die Vermietungsleistung ist allerdings gem. 4 Nr. 12a UStG steuerfrei. Eine Option ist gem. 9 Abs. 1 UStG nicht möglich. Mit dem Verkauf des Grundstücks tätigt A eine Lieferung einer unbeweglichen Sache. Der Ort für die Lieferung ( 3 Abs. 7 S. 1 UStG) befindet sich in Köln ( 3 Abs. 7 S. 1 UStG). Die Lieferung ist gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Allerdings sind Lieferungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen gem. 4 Nr. 9a UStG steuerfrei. Eine Option ist gem. 9 Abs. 1 UStG nicht möglich. Die sonstige Leistung des Notars wird in Köln ausgeführt und ist steuerbar und auch steuerpflichtig. 19

20 Lösungen Zu 2. Die Steuerbare Lieferung ist als Ausfuhrlieferung steuerfrei gem. 4 Nr. 1a i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG. Der Abnehmer hat den Pkw in das Drittlandsgebiet (Schweiz) versendet und ist ein ausländischer Abnehmer i.s.d. 6 Abs. 2 Nr. 1 UStG Zu 3. Als Arbeitnehmer ist A kein Unternehmer, da die Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt wird id( 2 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. Abs. 1 S. 1 UStG). Der Verkauf des Wohnzimmerschranks ist keine nachhaltige Tätigkeit ( 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3 UStG) M ist Unternehmer gemäß 2 Abs. 1 S. 1 und 3 UStG. Unternehmer ist die OP-OHG. Auch O ist Unternehmer mit den vermieteten Eigentumswohnungen und P ist Unternehmer mit dem vermieteten Zweifamilienhaus. Mit dem eigengenutzten Einfamilienhaus ist die Ehegattengemeinschaft kein Unternehmer, da dashaus nicht zur Erzielung von einnahmen dient ( Abs. 1 S. 1 und S. 3 UStG) Unternehmer ist GmbH gem. 2 Abs. 1 und 3 UStG. Zum Rahmen desa Unternehmens gehört die Steuerberatung 20

21 Lösungen Zu 4. Unternehmer A aus Frankreich tätigt gem. 4Nr Nr. 1biVm i.v.m. 6a Abs. 1 UStG eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, da der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt und der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat. Der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer B nach 1 Abs. 1 Nr. 5 i.v.m. 1a Abs. 1 UStG der USt (innergemeinschaftlicher Erwerb) Damit sind die Voraussetzungen des 6a Abs. 1 Nr. 1, 2a und 3 sowie Abs. 3 UStG erfüllt. Der innergemeinschaftliche Erwerb wird nach 3d S. 1 UStG in Deutschland ausgeführt, da sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung hier befindet. Bemessungsgrundlage ist nach 10 abs. 1 S. 1 und 2 UStG das Entgelt. Der Steuersatz beträgt 19 % ( 12 Abs. 1 UStG). Der deutsche Abnehmer schuldet demnach USt. Nach 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann er allerdings die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen als Vorsteuer geltend machen. 21

22 Klausuraufgabe zur Einkommensteuer Aufgabe 1. i. Herr A hat mit seiner Frau seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Essen. Für 2007 möchten beide die Zusammenveranlagung wählen. ii. Herr A ist zusammen mit Herr B zu je gleichen Teilen Gesellschafter an der AB- OHGD OHG. Der zutreffend ermittelte ittlt Gewinn (= Einkünfte Eiküft aus Gewerbebetrieb) bbtib)der AB- OHG für 2007 beträgt In 2007 hat die OHG eine Ausschüttung des Vorjahresgewinns in Höhe von vorgenommen. iii. A ist daneben zusammen mit seiner Frau zu je 50% an der AA-GmbH beteiligt. Die AA-GmbH vermietet mehrere Wohnungen in dem Raum Düsseldorf/Köln und erzielte in 2007 einen körperschaftsteuerlichen Gewinn von In 2007 nahm die GmbH eine Ausschüttung für das Vorjahr in Höhe von vor. iv. Herr A ist sowohl bei der AB-OHG als auch bei der AA-GmbH Geschäftsführer und hat hierfür in 2007 jeweils ein jährliches h Gehalt von e erhalten. Frau A ist hauptberuflich Angestellte in der Verwaltung eines Versicherungskonzerns. Auf ihrer Lohnsteuerkarte ist ein Bruttoarbeitslohn von sowie einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von bescheinigt. 22

23 Klausuraufgabe zur Einkommensteuer Aufgabe 1. a) Berechnen Sie das zu versteuernde Einkommen der Eheleute A und begründen Sie ihre Ergebnisse. Freibeträge und Pauschbeträge sind zu berücksichtigen. Zu versteuerndes Einkommen? 2Ab Abs. 5ESG EStG 23

24 Klausuraufgabe zur Einkommensteuer Lösung Aufgabe 1. i. Die Eheleute A sind unbeschränkt steuerpflichtig. Die Wahl der Zusammenveranlagung führt zur Anwendung des Splitting-Verfahrens bei der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer der Eheleute A gem. 32 a Abs. 5 EStG. ii. Gewinn der AB-OHG in 2007: Herr A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von (Transparenzprinzip) Ausschüttung AB-OHG für das Vorjahr: keine Einkünfte des A, da bereits in 2006 versteuert (Transparenzprinzip) iii. Gewinn der AA-GmbH in 2007: Besteuerung erfolgt erst bei der Ausschüttung (Trennungsprinzip) Ausschüttung der AA-GmbH für das Vorjahr: Sowohl Herr A als auch Frau A erzielen Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens. 24

25 Klausuraufgabe zur Einkommensteuer Lösung Aufgabe 1. iv. Herr A Geschäftsführergehalt bei der OHG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb Geschäftsführergehalt bei der GmbH: Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit Frau A Bruttoarbeitslohn ts o aus ihrer Angestelltentätigkeit: tät g e t: Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

26 Klausuraufgabe zur Einkommensteuer Lösung Aufgabe 1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) Einnahmen aus AB-OHG ( 15 Abs. 1 S. 1 Nr Alt. EStG) Gehalt AB-OHG ( 15 Abs. 1. S. 1 Nr Alt. EStG) Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Einnahmen aus der AA-GmbH (Ehemann/Ehefrau) davon nach 3N Nr. 40S S. 1li lit. 4ESGhälf EStG hälfte steuerfrei Werbungskostenpauschbetrag ( 90 Nr. 2 EStG) -102 Sparerfreibetrag ( 20 Abs. 4 EStG) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ( 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Gehalt Herr A aus AA-GmbH Gehalt Frau A aus Angestelltentätigkeit g Summe der Einkünfte/Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben Sonderausgabenpauschbetrag ( 10c Abs. 1 EStG) (36x2) -72 Einkommen/zu versteuerndes Einkommen

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