MUSTERLÖSUNG ZUR PROBEKLAUSUR
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- Valentin Karlheinz Günther
- vor 7 Jahren
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1 FACHHOCHSCHULE DÜSSELDORF FACHBEREICH WIRTSCHAFT Prof. Dr. Christoph Voos MUSTERLÖSUNG ZUR PROBEKLAUSUR BETRIEBLICHE STEUERLEHRE (TEIL: VEKEHRSTEUERN) Teil A: Multiple Choice. (Core Modul BBA) Hinweis: Es ist jeweils nur eine Antwort zutreffend. Begründungen sind nicht erforderlich und werden auch nicht gewertet. Bitte kreuzen Sie die jeweils zutreffende Antwort auf den nachfolgenden Blättern an! Klausurbögen sind im gesamten Teil Verkehrsteuerliche Einflüsse nicht zu verwenden! 1. Welche der folgenden Aussagen ist richtig (3 Punkte)? a. Die Umsatzsteuer ist eine besondere Verkehrsteuer! b. Die Umsatzsteuer ist gar keine Verkehrsteuer! c. Die Umsatzsteuer wird im Jahr 2016 abgeschafft! d. Die Umsatzsteuer wurde durch das MWSt-Reformpaket umfassend hinsichtlich des Orts der sonstigen Leistungen reformiert! 2. Organträger kann nicht sein (3 Punkte)? a. Inländisches Unternehmen! b. Ausländisches Unternehmens! c. Eine natürliche Person! d. Keine der Antworten ist richtig!
2 3. Welche der folgenden Aussagen treffen auf einen grenzüberschreitende Organschaft nicht zu (4 Punkte)? a. Es gibt keine Sonderregelungen für eine grenzüberschreitende Organschaft! b. Organträger kann eine natürliche Person sein! c. Organgesellschaft können nur juristische Personen sein! d. Keine der Antworten ist richtig! 4. Wo wird z. B. die Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung definiert (3 Punkte)? a. Im Außensteuergesetz (AStG)! b. In 4 Nr. 3 UStG! c. In 4 Nr. 12a UStG! d. In 4 Nr. 1a UStG!
3 Teil B: Case Studies. Hinweis: Es wird neben der reinen Lösung erwartet, dass Sie Ihre Ausführungen kurz begründen und die Rechtsgrundlage nennen (Z. B. Die Lieferung ist steuerbar, da alle Tatbestandsmerkmale des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind). Bitte lösen Sie die Aufgaben nur auf auf den nachfolgenden Blättern! Klausurbögen sind im gesamten Teil Verkehrsteuerliche Einflüsse nicht zu verwenden! Sachverhalt 1: Die italienische Konzernmutter Pasta Srl hält nachfolgende Beteiligungen an folgenden deutschen GmbHs: Teig-Einkauf-GmbH (Beteiligungshöhe 29%) Nudelherstellungs-GmbH (Beteiligungsquote 51%) Pasta-Vertriebs-GmbH (Beteiligungsquote 100%) Geschäftsführer aller deutschen GmbHs sowie der Konzernmutter Pasta Srl ist Herr Luigi Penne. Wie die Namen der deutschen GmbHs vermuten lassen, stehen alle GmbHs in einer Lieferbeziehung (Vor-/Nachlieferanten) zueinander. Die Gewinne der deutschen GmbHs lauten: Teig-Einkauf-GmbH (Gewinn: TEUR 100) Nudelherstellungs-GmbH (Gewinn: TEUR 59) Pasta-Vertriebs-GmbH (Gewinn: TEUR 128)
4 Frage 1 zu Sachverhalt 1 (10 Punkte) Beschreiben Sie, ob Lieferungen der deutschen GmbHs gegenüber ihrer Konzernmutter Pasta Srl steuerbar und ggf. steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Prüfen Sie diesen Umstand bitte für jede der drei deutschen GmbHs! Lt. Sachverhalt handelt es sich bei allen Gesellschaften grundsätzlich um Unternehmer im Sinne 2 I UStG. Hinsichtlich der Tochtergesellschaft gilt Folgendes: Alle erbringen lt. Sachverhalt Lieferungen gegenüber ihrer Mutter im Rahmen ihres Unternehmens. Von einer Entgeltlichkeit ist auch auszugehen. Fraglich ist, ob diese Lieferungen im Inland erfolgen. Hier ist 3 VI S. 1 zu prüfen. Da die Lieferungen alle im Inland beginnen, ist der Ort der Lieferung auch im Inland belegen. Mithin handelt es sich grundsätzlich um steuerbare Lieferungen. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu prüfen, ob ein Sonderfall, d. h. eine Organschaft vorliegt ( 2 II UStG). Eine Organschaft kann nur hinsichtlich einer Tochtergesellschaft vorliegen, die eine juristische Person ist. Dieses trifft auf alle Tochtergesellschaften zu. Zusätzlich muss eine finanzielle (Mehrheit der Stimmrechte), organisatorische (Personalunion bei der vertretungsberechtigten Organen) sowie eine wirtschaftliche (Vor-/Nachlieferanten) Eingliederung vorliegen. Lt. Sachverhalt sind diese drei Tatbestandsmerkmale bei allen Tochtergesellschaften bis auf die Teig-Einkauf-GmbH gegeben. Bei letzterer fehlt die finanzielle Eingliederung, da die Stimmrechte lediglich 29% betragen. Die Lieferung zwischen der Teig-Einkauf-GmbH und der Pasta Srl. sind damit steuerbar. Im Ergebnis liegt damit eine Organschaft zwischen den Pasta Srl., der Nudelherstellungs-GmbH und der Pasta-Vertriebs-GmbH vor. Diese Leistungen wären grundsätzlich nicht steuerbar (sog. nicht-steuerbare Innenumsätze). Die Wirkungen der Organschaft sind allerdings auf das Inland beschränkt ( 2 II UStG). Im Ergebnis endet die Organschaft damit an der Grenze, so dass o. g. Lieferungen wiederum umsatzsteuerbar sind. Folglich erbringen alle drei Tochtergesellschaft gegenüber ihrer Mutter aus den o. g. dargestellten unterschiedlichen Gründen umsatzsteuerbare Lieferungen. Da die Lieferungen nach Italien gelangen, handelt es sich um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach 4 Nr. 1b UStG.
5 Frage 2 zu Sachverhalt 1 (7 Punkte) Beschreiben Sie, ob Lieferungen der Teig-Einkaufs-GmbH gegenüber der Nudelherstellungs- GmbH und Lieferungen der Nudelherstellungs-GmbH gegenüber Pasta-Vertriebs-GmbH steuerbar sind! Auf eine evtl. Steuerpflicht oder freiheit der Lieferungen ist einzugehen! Als Zwischenergebnis aus der Lösung zu Frage 1 kann festgehalten, dass hinsichtlich innerdeutscher Lieferungen eine Organschaft zwischen der Pasta Srl. und der Nudelherstellungs-GmbH sowie der Pasta-Vertriebs-GmbH besteht. Die Teig-Einkaufs-GmbH ist nicht Teil des Organschaft. Teig-Einkaufs-GmbH / Nudelherstellungs-GmbH: Die Lieferungen sind steuerbar, da die Teig-Einkaufs-GmbH nicht Teil der Organschaft ist. Nudelherstellungs-GmbH / Pasta-Vertriebs-GmbH: Die Lieferungen sind nicht steuerbar (sog. nicht-steuerbare Innenumsätze), da beide Teil der der Organschaft sind.
6 Sachverhalt 2: Der Unternehmer U1 aus Düsseldorf vermietet Räume eines Wohn- und Geschäftshauses an eine Familie zu privaten Zwecken einen Zahnarzt, einen Versicherungsmakler und an einen Unternehmensberater für je EUR
7 Frage zu Sachverhalt 2 (10 Punkte) Prüfen Sie, ob die Leistung des U1 steuerbar und ggfs. steuerfrei oder steuerpflichtig ist. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Leistung steuerpflichtig ist, bestimmen Sie die Bemessungsgrundlage und die Steuerschuld! Prüfen Sie auch, ob der Unternehmer U1 auf die Steuerfreiheit der Vermietung verzichten kann. Unterscheiden Sie hier zwingend zwischen den 4 Mietern! Der Vermieter ist lt. Sachverhalt grundsätzlich Unternehmer. Er erbringt eine sonstige Leistung (Vermietung), gegen Entgelt (je EUR 1.500), im Inland (Düsseldorf) im Rahmen seines Unternehmens. Die Leistung ist damit steuerbar ( 1 I Nr. 1 UStG). Gegenüber jedem Mieter erbringt der Unternehmer eine Leistung, die grundsätzlich als Vermietungsleistung steuerfrei ist ( 4 Nr. 12a UStG). Hinsichtlich dieser Umsätze besteht aber eine Optionsmöglichkeit (Verzicht auf die Steuerbefreiung), sofern er an einen Unternehmer vermietet ( 9 UStG). Dieses trifft hinsichtlich des Zahnarztes, des Versicherungsmaklers und des Unternehmensberaters zu, da alle drei Unternehmer im Sinne des 2 I UStG sind. Eine Optionsmöglichkeit hinsichtlich der Familie besteht nicht. Es bleibt bei der Steuerfreiheit. Antworten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage lt. Aufgabenstellung sind damit entbehrlich. Weitere Voraussetzung für den Verzicht auf die Steuerbefreiung hinsichtlich der Vermietung an einen Unternehmer ist, dass die Mieter ihrerseits nicht vom Vorsteuerabzug ( 15 I UStG) ausgeschlossen sind. Im Ergebnis ist damit zu prüfen, ob diese nach 4 UStG steuerfreie Umsätze ausüben, die den Vorsteuerabzug nach 15 II UStG ausschließen. Steuerfreie Umsätze üben der Zahnarzt ( 4 Nr. 14a UStG) sowie der Versicherungsmakler aus ( 4 Nr. 11 UStG). Für den Unternehmensberater existiert keine Steuerbefreiung. Eine Rückausnahme für den Zahnarzt und den Versicherungsmakler nach 15 III UStG existiert auch nicht, da deren Umsätze nicht nach 4 Nr. 1 bis 7 UStG steuerfrei sind. Eine Optionsmöglichkeit hinsichtlich des Zahnarztes und des Versicherungsmaklers besteht nicht. Es bleibt bei der Steuerfreiheit. Antworten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage lt. Aufgabenstellung sind damit entbehrlich.
8 Lediglich beim Unternehmensberater kann daher auf die Steuerfreiheit nach 9 UStG verzichtet werden. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher EUR pro Monat (sog. Voranmeldungszeitraum). Der Steuersatz beträgt 19% ( 12 I UStG), da es sich nicht um eine kurzfristige Vermietung ( 12 II UStG) handelt. Die Steuer beträgt daher EUR 285.
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