Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB"

Transkript

1 Aufgabe 1 Der in Chile ansässige Steuerpflichtige Salvadore S. (chilenische Staatsangehörigkeit, ledig, keine Kinder) erzielt 2005 neben den Einkünften aus einem chilenischen Gewerbebetrieb i.h.v auch inländische Einkünfte. Dazu gehören Einkünfte aus der Magdeburger Zweigniederlassung seines chilenischen Gewerbebetriebes i. H. v Bei der Ermittlung des Betriebstättengewinns sind Zinsaufwendungen i. H. v für ein Darlehen berücksichtigt worden, welches bei der Stadtsparkasse Magdeburg für die Finanzierung einer neuen Maschine aufgenommen wurde. Die neue Maschine wird ausschließlich in Chile eingesetzt. Das Darlehen ist über eine Grundschuld auf das Magdeburger Betriebsgrundstück abgesichert. In seinem inländischen Betriebsvermögen hält S Anteile an der DC-AG (Sitz und Geschäftsleitung in Stuttgart). Daraus fließt ihm eine Dividende i. H. v zu. S sind im Zusammenhang mit dieser Dividende Werbungskosten i.h.v entstanden. Außerdem besitzt S noch einige Sparkonten in Deutschland, die ihm im VAZ Zinserträge i. H. v einbrachten. Eines dieser Konten (Zins: ) ist Bestandteil seines Augabenblock B 1

2 Magdeburger Betriebsvermögens. Auf Grund der nicht vorhandenen inländischen Sicherung des Kapitals wurden die Zinsen bei Ermittlung des Betriebstättengewinns aber unberücksichtigt gelassen. Durch seine zahlreichen Auslandsaktivitäten entstehen S Reisekosten i. H. v und diverse andere Ausgaben i. H. v (alle Ausgaben stehen in unmittelbarem Zusammenhang zu den in Deutschland erzielten gewerblichen Einkünften). Außerdem hat S dem Deutschen Roten Kreuz einen Betrag von 500 gespendet. Beurteilen Sie die Steuerpflicht des S! Mit welchen Einkünften ist S beschränkt steuerpflichtig? Wie wird die inländische Steuer für die einzelnen Einkünfte erhoben? Errechnen Sie die gesamte inländische Steuerlast des S im Veranlagungszeitraum 2005! Der Solidaritätszuschlag ist nicht zu berücksichtigen! Zwischen Deutschland und Chile existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen! Augabenblock B 2

3 Lösung 1 Beurteilung der Steuerpflicht von S: S hat keinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Inland: keine unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 1 EStG S hat keine deutsche Staatsangehörigkeit und damit bereits eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des 1 Abs. 2 EStG nicht erfüllt keine unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 2 EStG Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nach 1 Abs. 3 EStG ausgeschlossen, da die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte mehr als betragen; auch werden nicht mehr als 90% der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterworfen keine unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 3 EStG Augabenblock B 3

4 S hat inländische Einkünfte i. S. d. 49 EStG und ist mit diesen nach 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig Eine erweitert unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach 2 AStG ist nicht zu prüfen, da S nicht als deutscher Staatsangehöriger seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland durch Wegzug beendet hat. Inländische Einkünfte nach 49 Abs. 1 EStG / Form der Steuererhebung: 1. Einkünfte aus chilenischem Gewerbebetrieb keine inländischen Einkünfte i. S. d. 49 EStG 2. Einkünfte aus Magdeburger Zweigniederlassung (Betriebstätte gem. 12 AO) inländische Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG Augabenblock B 4

5 Steuererhebung: die Einkünfte unterliegen keinem Steuerabzug, müssen also veranlagt werden genaue Abgrenzung der Betriebstätteneinkünfte ist erforderlich (siehe auch 3. und 4.) Höhe der Einkünfte: Da die Steuererhebung in Form der Veranlagung erfolgt, sind Betriebsausgaben, die mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Die Zinsaufwendungen i. H. v sind keine Betriebsausgaben, die mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Abzug ist demzufolge rückgängig zu machen. Zu den Betriebsausgaben gehören jedoch die Reisekosten und sonstigen Aufwendungen. Augabenblock B 5

6 3. Einkünfte aus Anteilen an der DC-AG im Betriebsvermögen inländische Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG Steuererhebung: die Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug in Höhe von 20% nach 43 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG Allerdings gilt die Einkommensteuer durch den Steuerabzug nicht als abgegolten, weil die Einkünfte Betriebseinnahmen einer inländischen Betriebstätte sind ( 50 Abs. 5 Satz 2 EStG). Höhe der Einkünfte: Da die Steuererhebung in Form der Veranlagung erfolgt, sind Betriebsausgaben, die mit inländischen Betriebstätteneinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Jedoch ist das HEV anzuwenden, d.h. die Bardividende ist gem. 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.v.m. 3 Nr. 40 Satz 2 und Satz 1 Buchst. d) EStG zur Hälfte steuerfrei. Augabenblock B 6

7 Gleichzeitig sind nach 3c Abs. 2 EStG die Hälfte der Aufwendungen nicht abzugsfähig: ½ von = /. ½ von =./. 500 S erzielt daher aus der Dividende Einkünfte in Höhe von Augabenblock B 7

8 4. Zinserträge aus Sparkonten grundsätzlich inländische Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c) i. V. m. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn aa) das Kapitalvermögen im Inland dinglich gesichert ist bb) das Kapitalvermögen aus nicht in 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Genussrechten besteht oder cc) Tafelgeschäfte vorliegen Da keine der Voraussetzungen erfüllt ist, liegen keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte vor. Es wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten (vgl. Schmidt, 43 EStG, Rz. 37 i. V. m. Rz. 17). Augabenblock B 8

9 Beachte: Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Feststehen der persönlichen beschränkten Steuerpflicht Kapitalertragsteuer nur für steuerbare Einkünfte einzubehalten ist: aber: Einkünfte sind steuerbar, aber steuerfrei: Abzug der KapESt Einkünfte sind nicht steuerbar: kein Abzug der KapESt Ein Teil der Einkünfte sind Betriebseinnahmen einer inländischen Betriebstätte und damit beschränkt steuerpflichtig ( 50 Abs. 5 Satz 2 EStG). Die nicht vorhandene dingliche Sicherung im Inland ist hier ohne Bedeutung. Die Zinsen sind daher im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen, soweit sie der inländischen Betriebstätte zuzurechnen sind. Zinsabschlagsteuer i.h.v. 30% von wird einbehalten und ist bei der Veranlagung als Steuervorauszahlung zu berücksichtigen. Augabenblock B 9

10 Ermittlung der inländischen Steuerlast: Steuerabzug Einkünfte aus Dividenden der DC-AG (Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs: Bruttobetrag) Steuersatz: 20 % ( 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) x 0,20 = Zinserträge im Betriebsvermögen Steuersatz: 30 % ( 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG) x 0,30 = Augabenblock B 10

11 Jedoch gilt die Einkommensteuer durch den Steuerabzug nicht als abgegolten, da die Einkünfte Betriebseinnahmen sind ( 50 Abs. 5 Satz 2 EStG). Die Einkünfte und die einbehaltene KapErtrSt sind also in der Veranlagung zu berücksichtigen. Veranlagung Einkünfte aus Magdeburger Betriebstätte vor Korrekturen steuerpflichtige Dividende im Betriebsvermögen Zinseinkünfte nicht abzugsfähiger Zinsaufwand /. abzugsfähige Betriebsausgaben./ Betriebstätteneinkünfte Summe der Einkünfte Augabenblock B 11

12 = Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen./. Spende DRK./. 500 Zu versteuerndes Einkommen: Einkommensteuer nach 50 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 32a Abs. 1, 52 Abs. 41 EStG mindestens aber 25 % ( 50 Abs. 3 Satz 2 EStG) Die im Zusammenhang mit der Dividendenzahlung bereits entrichtete Kapitalertragsteuer sowie die einbehaltene Zinsabschlagsteuer sind vollständig anrechenbar ( 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG) Verbleibende inländische Steuerzahllast Augabenblock B 12

13 Aufgabe 2 Gustav Genium, geb. am , hat vor 12 Jahren seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben und ist nach Andorra (kein DBA) verzogen. Er hat auch weiterhin in Deutschland einige wirtschaftliche Engagements erzielt er die folgenden Einkünfte: a) Dividendenzufluss aus einer Ausschüttung der EON-AG i.h.v b) Zinsen auf Sparkonten i.h.v c) Sozialversicherungs-Altersrente i.h.v monatlich (erstmaliger Bezug 1998) d) Gewinnnanteil aus einer Mitunternehmerschaft an der Altenburger Spielkarten OHG i.h.v e) Mieteinkünfte aus einer auf Mallorca belegenen Ferienwohnung i.h.v Augabenblock B 13

14 Gustav Genium hat Beiträge i.h.v an eine inländische private Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet. Beurteilen Sie die Steuerpflicht von Gustav Genium! Wie werden die Einkünfte von Gustav Genium besteuert? Ermitteln Sie die gesamte inländische Steuer von Gustav Genium in 2005! Der SolZ soll in dieser Aufgabe vernachlässigt werden. Augabenblock B 14

15 Lösung 2 Steuerpflicht Gustav Genium: Gustav Genium hat in Deutschland weder einen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er ist daher nicht nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist auch nicht erweitert bzw. fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig ( 1 Abs. 2, Abs. 3 EStG). Gustav Genium ist gem. 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, soweit er inländische Einkünfte i.s.d. 49 EStG erzielt. Eine erweitert beschränkte Steuerpflicht nach 2 AStG ist nicht zu prüfen, da Gustav Genium bereits vor 12 Jahren seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben hat. Augabenblock B 15

16 Besteuerung der inländischen Einkünfte: a) Dividendenausschüttung aus Aktien der EON-AG führt zu inländischen Einkünften i.s.d. 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) i.v.m. 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Dividendenzufluss erfolgte nach Abzug der Kapitalertragsteuer i.h.v. 20% (von = ) gem. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Kapitalertragsteuerabzug entfaltet Abgeltungswirkung ( 50 Abs. 5 Satz 1 EStG). b) Zinsen auf Sparkonten i.h.v führen zu Einkünften i.s.d. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die jedoch nur dann zu inländischen Einkünften gem. 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG führen, wenn das Darlehen im Inland dinglich gesichert ist. Es liegen somit keine inländischen Einkünfte vor, die steuerpflichtig sind. Augabenblock B 16

17 c) Die Sozialversicherungs-Altersrente gehört zu den Einkünften gem. 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a) EStG, die zu inländischen Einkünften i.s.d. 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt, weil sie von inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern gezahlt wird. Die Einkünfte werden veranlagt. d) Die Besteuerung des Gewinnnanteils aus der Mitunternehmerschaft erfolgt im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer. e) Die Mieteinkünfte aus der auf Mallorca belegenen Ferienwohnung führen nicht zu inländischen Einkünften. Augabenblock B 17

18 Ermittlung der Gesamtsteuerbelastung in 2005: 1. Steuerabzug ( 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG): 20% von (Bruttodividende) Veranlagung ( 50 Abs. 3 Satz 1 EStG): Einkünfte nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Einkünfte nach 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a) Besteuerungsanteil 50% Summe der Einkünfte Altersentlastungsbetrag( 24a EStG) ist nicht zu gewähren ( 50 Abs. 1 Satz 4 EStG) Augabenblock B 18

19 Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) Vorsorgebeiträge sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig ( 50 Abs. 1 Satz 4 EStG) Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG) zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Steuer gem. 32a Abs. 1, 52 Abs. 41 EStG Gesamte inländische Steuerlast Augabenblock B 19

20 Aufgabe 3a R ist in Liechtenstein (kein DBA) ansässig und Berufsrennfahrer. Für seine Teilnahme am Nürburgring-Rennen erhält er ein Startgeld und für seinen Sieg ein zusätzliches Preisgeld. R gibt im Anschluss an das Rennen ein bezahltes Siegerinterview in München und zwei weitere Interviews in Zürich und Paris. Wie ist die Steuerpflicht von R zu beurteilen? Welche der erzielten Einkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer, und welcher Einkunftsart sind die einzelnen Einkünfte zuzurechnen? Augabenblock B 20

21 Lösung 3a Persönliche Steuerpflicht: R hat in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt und steht auch nicht als deutscher Staatsbürger zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis. R ist daher weder nach 1 Abs. 1 EstG noch nach 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Die Möglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht nach 1 Abs. 3 EStG lässt sich nicht abschließend klären. Da R inländische Einkünfte i.s.d. 49 Abs. 1 EStG erzielt, ist er beschränkt steuerpflichtig gem. 1 Abs. 4 EStG. Augabenblock B 21

22 Sachliche Steuerpflicht: Startgeld, zusätzliches Preisgeld und Vergütung für Siegerinterview in München haben direkten Bezug zur sportlichen Darbietung im Inland und sind in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Interviews in Zürich und Paris sind keine inländischen Einkünfte; der sachliche Bezug zum Sieg in Deutschland ist irrelevant. R ist weisungsungebunden tätig und trägt auch das unternehmerische Risiko. Nach herrschender Rechtsprechung ist er als Berufssportler gewerblich tätig. Ausübung und Verwertung sportlicher Darbietungen im Inland führt gem. 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (Startgeld, zusätzliches Preisgeld und Vergütung für Siegerinterview in München). Augabenblock B 22

23 Aufgabe 3b In Abwandlung zu a) wird R von der Liechtensteiner Top-Sport-Association gemanagt, die für R die Verträge über die Teilnahme an Rennen, Preisgelder und Interviews abschließt, die zufließenden Vergütungen vereinnahmt und an R - nach Abzug der vereinbarten Vergütung für das Promoting - weiterleitet. Wie ist die Steuerpflicht von R zu beurteilen? Welche der erzielten Einkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer, und welcher Einkunftsart sind die einzelnen Einkünfte zuzurechnen? Augabenblock B 23

24 Lösung 3b Persönliche Steuerpflicht: siehe a) Sachliche Steuerpflicht: In Abweichung zu Fall a) fließen die Einkünfte aus der im Inland ausgeübten und verwerteten Tätigkeit dem R nicht selbst zu, sondern der Liechtensteiner Top-Sport- Association, die ihn promoted. Grundsätzlich ist festzustellen, dass auch in diesem Fall Startgeld, zusätzliches Preisgeld und Vergütung für das Siegerinterview in München einen direkten Bezug zur sportlichen Darbietung im Inland haben und damit in Deutschland steuerpflichtig sind, während die Interviews in Zürich und Paris mangels Verwertung im Inland keine inländischen Einkünfte sein können; der sachliche Bezug zum Sieg in Deutschland ist insoweit irrelevant. Augabenblock B 24

25 A erzielt als Berufssportler gewerbliche Einkünfte (vgl. a)). Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn er durch eine ausländische Verleih -Gesellschaft promoted wird. Allerdings ist im Einzelfall auf das jeweilige Vertragsverhältnis abzustellen. Unterliegt der Berufssportler überwiegend den Weisungen der ihn vermittelnden Gesellschaft, so ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen. In diesem Fall würden Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit generiert. Gem. 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG gehören zu den inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die Einkünfte aus im Inland ausgeübten oder verwerteten sportliche Darbietungen sowie anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen und zwar unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Damit werden die inländischen Einkünfte des R erfasst, obwohl sie nicht ihm selbst unmittelbar zufließen. Augabenblock B 25

26 Aufgabe 3c In Abwandlung zu a) ist R bei einem Liechtensteiner Rennstall als Rennfahrer angestellt. Wie ist die Steuerpflicht von R zu beurteilen? Welche der erzielten Einkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer, und welcher Einkunftsart sind die einzelnen Einkünfte zuzurechnen? Augabenblock B 26

27 Lösung 3c Persönliche Steuerpflicht: siehe a) und b) Sachliche Steuerpflicht: Startgeld, zusätzliches Preisgeld und Vergütung für das Siegerinterview in München haben auch in diesem Fall einen direkten Bezug zur sportlichen Darbietung im Inland und sind in Deutschland steuerpflichtig. R ist allerdings weisungsgebunden tätig und erzielt daher Einkünfte aus der Ausübung und Verwertung einer nichtselbständigen Tätigkeit im Inland gem. 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) EStG. Augabenblock B 27

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2003 einen Gewinn i. H.

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.

Mehr

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ;  1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2 Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte

Mehr

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Betriebliche Steuerlehre - Prof. Jelena Milatovic - Karteikarten ESt 2

Mehr

Teil C: Persönliche Steuerpflicht

Teil C: Persönliche Steuerpflicht Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine

Mehr

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte

Mehr

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I) Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul 2) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher

Mehr

Aufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn:

Aufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn: Aufgabe 6: Tanzschule: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 15 EStG - Nicht abzugsfähig ist die Erbschaftsteuer-Zahlung ( 12 Nr. 3 EStG) Bereits verbuchte BA muss rückgängig gemacht werden. Betriebseinnahmen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I) Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul ) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Gliederung 2. Einkommensteuer 2.1 Wesen der Einkommensteuer 2.2 Erhebungsformen 2.3 Steuerpflicht

Mehr

Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden

Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von

Mehr

Studienarbeit ESt Lösungshinweise

Studienarbeit ESt Lösungshinweise Studienarbeit ESt - 23 - Lösungshinweise Sachverhalt 1: 1. Allgemeines: Da R in Düsseldorf wohnhaft ist, hat er seinen Wohnsitz ( 8 AO) im Inland BRD und ist somit unbeschränkt steuerpflichtig i.s.d. 1

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. März 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt

Mehr

Körperschaftsteuer (KöSt)

Körperschaftsteuer (KöSt) Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen

Mehr

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

Steuern vom Einkommen und Ertrag. (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Steuern vom Einkommen und Ertrag. (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Studienfach 1.2.1 des Bundesstudienplans (Anlage 10 zu 19 StBAPO) M i n d e s t u n t e r r i c h t s s t u n d e n bis zur Zwischenprüfung (frühestens

Mehr

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Abfindungen 15.06.2015 Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern

Mehr

STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13

STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13 STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13 Das veranlagte Einkommen und seine Besteuerung im Land Bremen 2013 Zeichenerklärung und Abkürzungen Zahlenwert ist genau null (nichts vorhanden) 0 mehr als nichts,

Mehr

Übung Betriebliche Steuerlehre

Übung Betriebliche Steuerlehre Übung Betriebliche Steuerlehre Aufgabe 1 (AO) Steuern A. sind Geldleistungen und nicht geldliche Leistungen. B. sind ausschließlich Geldleistungen. C. sind Gegenleistungen für eine besondere Leistung eines

Mehr

Vorlesung Internationales Steuerrecht I

Vorlesung Internationales Steuerrecht I Vorlesung Internationales Steuerrecht I Außensteuerrecht Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. Wintersemester 2016/2017 Wichtige DBA-Bestimmungen zu den Vorlesungsfällen Stand: 28.09.2016 Singapur DBA 1972/1998/2004

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistisches Landesamt Bremen Statistische Berichte Ausgegeben im Oktober 2011 ISSN 1610-6288 L IV 3-3j / 07 Statistisches Landesamt Bremen An der Weide 14-16 28195 Bremen Das veranlagte Einkommen und

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

VII. Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Internet-Verzeichnis Arbeitshinweise. Abschnitt 1: Abgabenordnung 1

VII. Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Internet-Verzeichnis Arbeitshinweise. Abschnitt 1: Abgabenordnung 1 Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Internet-Verzeichnis Arbeitshinweise V XIII XV XIX XXI Abschnitt 1: Abgabenordnung 1 Fall 1 Wohnsitz natürlicher Personen ( 8 AO) 1 Fall 2 Wohnsitz natürlicher

Mehr

STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10

STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10 STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10 Das veranlagte Einkommen und seine Besteuerung im Land Bremen 2010 Zeichenerklärung p vorläufiger Zahlenwert r berichtigter Zahlenwert s geschätzter Zahlenwert. Zahlenwert

Mehr

Skript zum Online-Training. Einkommensteuer Grundlagen. Rechtsstand: Januar In Kooperation mit

Skript zum Online-Training. Einkommensteuer Grundlagen. Rechtsstand: Januar In Kooperation mit Skript zum Online-Training Einkommensteuer Grundlagen Rechtsstand: Januar 209 In Kooperation mit Inhalt Grundlagen der Einkommensteuer... 2 Persönliche Steuerpflicht... 2 2. Unbeschränkte Steuerpflicht

Mehr

https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?&session.sessionid=9f6f8ee...

https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?&session.sessionid=9f6f8ee... Seite 1 von 5 Elektronischer Bundesanzeiger Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum IPConcept Fund Management S.A. Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG zum 31.

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 50 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Stärkere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z Anpassungen

Mehr

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität

Mehr

Ausländersteuer.. Was ist das und wie geht das? :00 bis 13:00 nrw landesbüro tanz e.v.

Ausländersteuer.. Was ist das und wie geht das? :00 bis 13:00 nrw landesbüro tanz e.v. Ausländersteuer. Was ist das und wie geht das? 21.11.2016 11:00 bis 13:00 nrw landesbüro tanz e.v. Beschränkte Steuerpflicht 1 (4) EStG natürliche Personen ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt

Mehr

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der EDV-Fachmann Horst Acker ist bei einer Firma in Halle/Saale beschäftigt. Im Auftrag seiner Firma ging er im März 2003 nach Brunei (kein DBA), um beim dortigen Sultan die Installation einer

Mehr

B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG)

B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. 20 EStG 17 I. Überblick 19 II. Besteuerungstatbestand 20 III. Besteuerungsumfang 81 IV. Besteuerungsverfahren 111 18 B. 20 EStG I. Überblick Erhebliche Änderungen

Mehr

MCC Mastering-ConceptConsult

MCC Mastering-ConceptConsult MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgf Rechnungsjahr: 29.10.2013-28.10.2014 Die nachstehenden Ausführungen

Mehr

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Bei der Einkommensteuer (EKSt) werden 7 Einkunftsarten unterschieden: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus selbstständige Arbeit Einkünfte aus

Mehr

Zusammenfassende Übungsklausur

Zusammenfassende Übungsklausur Zusammenfassende Übungsklausur 1. Nehmen Sie bei nachfolgendem Sachverhalt Stellung zur persönlichen Steuerpflicht, zu den altersmäßigen Vergünstigungen der Steuerpflichtigen, der Kinderberücksichtigung,

Mehr

IntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht

IntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht Skript zum Online-Training IntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 2019 In Kooperation mit Inhalt 1 Begriff des internationalen Steuerrechts...

Mehr

Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627

Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627 Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627 für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber

Mehr

Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab Prof. Dr. Helmuth Wilke

Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab Prof. Dr. Helmuth Wilke Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 Prof. Dr. Helmuth Gliederung 1. Überblick 2. Neuer Zuschnitt der Einkünfte aus Kapitalvermögen 3. Sondersteuersatz und Abgeltungsteuer 4. Verlustbehandlung

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den Einstiegsfälle zum Einkommensteuerrecht Einkommensteuererklärung Freiwillige Abgabe regelmäßig bei Studenten ( 56 EStDV) Steuererklärungen als Mittel, sich gezahlte Steuern zurückzuholen

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den 26.10.2017 Einstiegsfälle zum Einkommensteuerrecht Grobes Prüfungsschema Subjektive Steuerpflicht: unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ( 1 EStG) Unbeschränkte Steuerpflicht: Regelfall

Mehr

Die Einkommensteuer- Erklärung

Die Einkommensteuer- Erklärung Die Einkommensteuer- Erklärung von Dr. Rudi W. Märkte, Ministerialdirigent RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR I. Allgemeines Abkürzungen 9 1. Vordrucke 13 2. Pflicht zur Abgabe

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

Lehrbuch der Einkommensteuer

Lehrbuch der Einkommensteuer Steuerfachkurs Lehrbuch der Einkommensteuer Von Professor Eberhard Rick Diplom-Finanzwirt (FH) Gerhard Gunsenheimer Diplom-Finanzwirtin Ulrike Martin Diplom-Finanzwirt (FH) Josef Schneider 11., völlig

Mehr

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Bei der Einkommensteuer (EKSt) werden 7 Einkunftsarten unterschieden: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus selbstständige Arbeit Einkünfte aus

Mehr

Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre

Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre Michael Wehrheim Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre 3. F vollständig überarbeitete Auflage GABLER ABBILDUNGSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XIII XIV 1 EINLEITUNG 1 1.1' Definition grundlegender

Mehr

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2012 bis 30.09.2013 Ex-Tag

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung YOU INVEST progressive Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.11.2012 bis 31.10.2013 Ex-Tag

Mehr

Wien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft):

Wien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft): Name Bereich Information V.-Datum Relevanz Besteuerungsgrundlagen Raiffeisen Immobilien Raiffeisen-Immobilienfonds Tranche Kapitalanlagegesellschaft Kapitalmarkt Fondssparen thesaurierend (T);Raiffeisen-

Mehr

Besteuerung der Erträge des Geschäftsjahres 2013 Datum Ausschüttungsbeschluss:

Besteuerung der Erträge des Geschäftsjahres 2013 Datum Ausschüttungsbeschluss: Besteuerung der Erträge des Geschäftsjahres 2013 Datum Ausschüttungsbeschluss: 13.03.2014 Geschäftsjahr von 24.06.13 bis 31.12.13 Ethna-GLOBAL Defensiv SIA-A Ex-Tag: 02.04.2014 ISIN: LU0868353987 Valuta-Tag:

Mehr

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht)

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Schwarzenbergplatz 16 1010 Wien/Österreich Aquila 29 Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz für den

Mehr

2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 4,4385 4,4385 4,4385. cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 1,9219 1,9219

2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 4,4385 4,4385 4,4385. cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 1,9219 1,9219 Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Steuerlicher Zufluss: 30.06.2015 Name des Investmentfonds: LUX-PORTFOLIO BALANCED ISIN: LU0091958230 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen

Mehr

Einführung in die Unternehmensbesteuerung

Einführung in die Unternehmensbesteuerung Reihe Betriebswirtschaftslehre in Übersichten Band I WP/StB Prof. Dr. Bettina Schneider StB Prof. Dr. Wilhelm Schneider Einführung in die Unternehmensbesteuerung Systematische Darstellung in Übersichten

Mehr

Die Einkommensteuer- Erklärung

Die Einkommensteuer- Erklärung Die Einkommensteuer- Erklärung - mit Steuerbereinigungsgesetz - mit Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 - von Dr. Rudi W. Märkle, Ministerialdirigent RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER

Mehr

Gesamtüberblick über das Modul Grundlagen der Besteuerung und Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik

Gesamtüberblick über das Modul Grundlagen der Besteuerung und Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik 1 Gesamtüberblick über das Modul 31681 Grundlagen der Besteuerung und Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik Kurs 610: Grundlagen der Besteuerung Kurseinheit 1: Einkommensteuer Kurseinheit 2:

Mehr

Allgemeine Hinweise zur Klausur:

Allgemeine Hinweise zur Klausur: WS 2010/11 I/2011 Finanzwirt. BWL I BA Dauer: 40 min. 31. Januar 2011 Teil: Besteuerung von Unternehmen Musterlösung Prof. Dr. Dirk Kiso Sämtliche ausgegebene Klausurunterlagen sind am Ende der Klausur

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1272-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Ort, Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend

Mehr

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Körperschaftsteuer 1 1. Allgemeines Körperschaftsteuer ist Personensteuer Besitzsteuer direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Körperschaftsteuergesetz (KStG) Einkommensteuergesetz

Mehr

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo New World (A) ISIN: AT0000986054 Zeitraum: 01.10.2017 bis 31.12.2017 (alle Angaben je

Mehr

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung? Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nicht in voller Höhe der Einkommensteuer, sondern nur für den Betrag, der über dem sogenannten Sparerpauschbetrag

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2011/12 Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

GRUNDFALL. 1. Gewerbesteuer der OHG. Gewerbesteuer (HS: 440%) Abschlusszahlung zur Einkommensteuer der Eheleute Brösel

GRUNDFALL. 1. Gewerbesteuer der OHG. Gewerbesteuer (HS: 440%) Abschlusszahlung zur Einkommensteuer der Eheleute Brösel GRUNDFALL vorläufiger JÜ 286.750 SBE 100.000 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG 411.750 Finanzierungsentgelte 12.500 (=150 T./. 100 T ) * 25% Freibetrag 2 GE II nach Abrundung 399.700 Steuermessbetrag 13.990 Gewerbesteuer

Mehr

Lehrbuch Einkommensteuer

Lehrbuch Einkommensteuer NWB Ausbildung Lehrbuch Einkommensteuer Bearbeitet von Von Eberhard Rick, Gerhard Gunsenheimer, Josef Schneider, und Thomas Kremer 23., überarbeitete und aktualisierte Auflage 2017. Buch inkl. Online-Nutzung.

Mehr

ANGABEN IM SINNE DES 5 ABS. 1 SATZ 1 NR. 1 UND 2 InvStG DES KANAM GRUNDINVEST FONDS ÜBER DIE ZWISCHENAUSSCHÜTTUNG AM 22. JUNI 2016

ANGABEN IM SINNE DES 5 ABS. 1 SATZ 1 NR. 1 UND 2 InvStG DES KANAM GRUNDINVEST FONDS ÜBER DIE ZWISCHENAUSSCHÜTTUNG AM 22. JUNI 2016 KanAm grundinest Fonds Ausschüttungsanzeige Der KanAm grundinvest Fonds WKN 679 180/ISIN DE0006791809 schüttet am 22. Juni 2016 entsprechend dem Ausschüttungsbeschluss vom 17. Juni 2016 2,00 je Anteil

Mehr

Info Besteuerung deutsche Renten

Info Besteuerung deutsche Renten Info Besteuerung deutsche Renten Änderung der Rentenbesteuerung in Deutschland Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat der deutsche Gesetzgeber die einkommensteuerrechtliche Behandlung von

Mehr

Übungsaufgabe Rechtsformvergleich Musterlösung

Übungsaufgabe Rechtsformvergleich Musterlösung GRUNDFALL Übungsaufgabe Rechtsformvergleich Musterlösung 1. Ermittlung der Gewerbesteuer der OHG JÜ/JF a) Gesamthandsbilanz Bilanzielle Korrekturen Ausgangssumme: 230.000,00 (lt. HBilanz) Die Verbuchung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0585-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y-GmbH als Rechtsnachfolger der X- B.V., Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0299-K/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.G., Pensionist, geb. xy, F,R3, vom 3. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde

Mehr

Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA

Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Page 1 of 10 Bundesanzeiger Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Market Vectors ETF

Mehr

Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000

Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000 Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Ex-Tag der Ausschüttung: 24.07.2015 Valuta: 31.07.2015 Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 17.07.2015 Name des Investmentvermögens: LUX-PROTECT FUND BOND INVEST

Mehr

Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer TK Lexikon Steuern Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer HI2721214 Zusammenfassung LI1824779 Begriff Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland

Mehr

Überblick über das neue InvStG Teil 1: Die Besteuerung des Investmentfonds

Überblick über das neue InvStG Teil 1: Die Besteuerung des Investmentfonds Überblick über das neue InvStG Teil 1: Die Besteuerung des Investmentfonds I. Einleitung Mit dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (BGBl. 2016 I, S. 1730) wird das Besteuerungssystem für Investmentfonds

Mehr

Abgeltungsteuer - Besteuerung von Investmentfonds

Abgeltungsteuer - Besteuerung von Investmentfonds Abgeltungsteuer - Besteuerung von Investmentfonds Vortrag beim Börsen-Team TU Darmstadt e.v. 16. April 2008 Dr. Gabriele Machens, BVI 1 Agenda 1. Einleitung 2. Überblick über die wesentlichen Elemente

Mehr

Abgeltungssteuer ab VZ Einkommensteuer/KapESt vor KiSt 25 % 25,00 25,00. ESt-Ermäßigung wg KiSt (25 % der KiSt) 25 % 0,55

Abgeltungssteuer ab VZ Einkommensteuer/KapESt vor KiSt 25 % 25,00 25,00. ESt-Ermäßigung wg KiSt (25 % der KiSt) 25 % 0,55 4. Besteuerung von Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen der GmbH- 189 Gesellschafter ab 2009. a) Überblick. Einkünfte aus Kapitalvermögen wie insb Dividenden, Zinsen und private Veräußerungsgewinne

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

VO Finanzrecht - Einkommensteuer

VO Finanzrecht - Einkommensteuer VO Finanzrecht - Einkommensteuer Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger SS 2013 1. Einheit 2 Literatur Doralt, Steuerrecht 2012/13, Manz 2012 (Pflichtlektüre) Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:

Mehr

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: SUPERIOR 5 - Ethik Kurzinvest (A) ISIN: AT0000A01UQ7 Zeitraum: 01.06.2017 bis 31.12.2017 (alle

Mehr

Name Matr.-Nr. Platznummer

Name Matr.-Nr. Platznummer Klausur: Unternehmensbesteuerung (Probeklausur) 1/5 Name Matr.-Nr. Platznummer Allgemeine Hinweise: Notieren Sie Namen, Matrikelnummer und Platznummer in die dafür vorgesehenen Felder. Die Bearbeitungszeit

Mehr

1. GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG

1. GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG 1. GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG 1.1 Veranlagung 2015 Für die Aktualisierung der Broschüre wurde die maßgebende Rechtslage zum Jahresbeginn 2015 herangezogen. Sie dient für die Veranlagung 2015 und der Vorjahre

Mehr

Übung Grundzüge der Unternehmensbesteuerung

Übung Grundzüge der Unternehmensbesteuerung Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Unternehmensbesteuerung Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel Übung Grundzüge der Unternehmensbesteuerung 2 Aufgabe 1 Die folgenden ausgewählten Rechtsformen gilt

Mehr

2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 3,7851 3,7851 3,7851. cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 3,6506 3,6506

2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 3,7851 3,7851 3,7851. cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 3,6506 3,6506 Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Steuerlicher Zufluss: 31.03.2015 Name des Investmentvermögens: LUX-PROTECT FUND BOND INVEST -A-CAP ISIN: LU0568374184 Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen

Mehr