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1 Die nationale Hühner-Salmonellen-Verordnung ist verabschiedet: Informationen für bayerische Junghennen- und Legehennenhalter R. Hildebrand Einleitung Am 6. April 2009 hat der Bundesrat die neue Hühner-Salmonellen-VO (HSVO) verabschiedet. Mit dieser Verordnung wird die Salmonellenbekämpfung im Geflügelbereich (Haushuhn, Gallus gallus) rechtsverbindlich in Deutschland geregelt. Im Jahr 2010 wird die Verordnung um das Kapitel Puten und damit zur Geflügel- Salmonellen-Verordnung erweitert. Grundsätzlich unterliegen Zucht-, Aufzucht-, Mastund Ablegebetriebe dieser Verordnung. Im Rahmen der Hühner-Salmonellen-Verordnung wurden Durchführungsbestimmungen zu folgende EU-Verordnungen geregelt: VO (EG) Nr. 2160/2003 (sog. Zoonosen-Verordnung) VO (EG) Nr. 1003/2005 (Elterntiere, Brütereien) VO (EG) Nr. 1168/2006 (Junghennen, Legehennen) VO (EG) Nr. 1177/2006 (Impfung, Verbot Antibiose) VO (EG) Nr. 646/2007 (Masthähnchen) VO (EG) Nr. 1237/2007 (Ergänzungen zur Zoonosen-VO) Die für Aufzucht- und Ablegebetriebe relevanten Bakterien gehören zu den sogenannten Kategorie 1 -Salmonellen, nämlich und Salmonella Typhimurium - ausgenommen Impfstämme: 1 (1) Nr. 7 HSVO. Aufzuchtbetriebe und Legehennenbetriebe, in denen jeweils mindestens 350 Junghennen bzw. Legehennen erwerbsmäßig zum Zweck der Aufzucht von Legehennen oder Produktion von Konsumeiern gehalten werden sind direkt von der Hühner-Salmonellen-Verordnung [ 1 (1) Nr. 2+3] betroffen. Eine wichtige Definition vorweg, nämlich die der Betriebsabteilung [ 1 (1) Nr. 9 Hühner-Salmonellen-Verordnung]. Die Betriebsabteilung wird beschrieben als ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, in dem Hühner einer Herde gehalten werden. In festen Ställen versteht man darunter alle Tiere (Hühner), die sich im selben Luftraum aufhalten, bzw. einen identischen Gesundheitsstatus d.h. eine Altersgruppe und Herkunft - haben sowie in einem gemeinsamen Stall und Auslauf gehalten werden und somit eine epidemiologische Einheit bilden. Grundsätzliche Forderungen [Anlage zu 2 (1) Hühner-Salmonellen-Verordnung, gilt ab s. 38 (1) HSVO] Seite 1 von 7

2 In der Anlage zur Hühner-Salmonellen-VO, in der betriebliche und bauliche Anforderungen an Hennen haltende Betriebe gestellt werden, fordert der Gesetzgeber, dass nicht unterteilbare Stallungen oder Betriebsstandorte all in-all out besetzt werden müssen. Werden die Herden in einem solchen Betrieb, an einem Betriebsstandort oder in einer abgeschlossenen Betriebseinheit (eine epidemiologische Einheit) gehalten, dann ist nur die Impfung gegen Pflicht. Dies gilt sowohl für die Aufzucht, als auch für die einzustallende Legehennenherde. Stallgebäude dürfen in einem all in-all out -Betrieb nicht durch Futterzuführungen, Mistbänder oder Eierbänder verbunden sein. Im Falle von Eierbändern gilt dies wiederum nicht, wenn sie in einer Hygieneschleuse gereinigt und desinfiziert werden. Auslaufhaltungen gelten baulich und lüftungstechnisch als getrennt, wenn sie an jeder Stelle mindestens zehn Meter voneinander entfernt sind. Der Gesetzgeber lässt allerdings Ausnahmen vom all in-all out -System zu, wenn der Junghennen- oder Legehennenbetrieb bereit ist weitere Kriterien im Rahmen eines betriebseigenen Systems zur Qualitätssicherung zu erfüllen ( multiple age -Betrieb): 1. Zusätzliche Impfung gegen Salmonella Typhimurium. 2. Regelmäßige Entfernung der toten Tiere aus dem Stall. 3. Lagerung der Futtermittel in geschlossenen Räumen und Behältnissen. 4. Reinigung und Desinfektion (R&D) der Futterlagerstätten. 5. Nach R&D des Stalles: Wiederbelegung in weniger als 3 Tagen Abstand zur R&D möglich (s.u.). 6. Einbeziehung eines Tierarztes in das betriebseigene System zur Qualitätssicherung. 7. Dokumentation der Maßnahmen zum Qualitätssicherungssystem. Folgende Maßnahmen und Bedingungen gelten darüber hinaus für alle Betriebe ( multiple age und all in-all out ): 1. Der Stall muss mit einer Hygieneschleuse versehen sein. D.h. Schwarz-weiß- Bereich mit Waschbecken, Wasseranschluss, -abfluss, feste Einrichtung für die getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Stallkleidung sowie -schuhen, Desinfektionsmöglichkeit für Hände, Schuhe und Gerätschaften. Über die Umsetzung sprechen Sie bitte mit Ihrem Betreuungs- und dem zuständigen Amtstierarzt. 2. Transportbehältnisse für Hühner müssen vor der Nutzung in einem Stall gereinigt und desinfiziert werden. 3. Die Wasserqualität für die Hühner muss so beschaffen sein, dass eine Übertragung und Verschleppung von Salmonellen vermieden wird (Das Aus für offene Tränkesysteme?). 4. Futtermittel für Hühner dürfen nur abgegeben werden, wenn der Futtermittelhersteller eine Bescheinigung mitliefert, aus der hervor geht, dass Seite 2 von 7

3 er Untersuchungen auf Salmonellen im Rahmen eines HACCP-Konzeptes nach Art. 6 der VO (EG) Nr. 183/2005 durchführt. Dies gilt nicht nur für Fertigfuttermittel sondern auch für den Zukauf von Einzelkomponenten durch Selbstmischer. 5. Vor Wiederbelegung des Stalles ist dieser mit allen Einrichtungsgegenständen und Geräten zu reinigen und desinfizieren. 6. Es sind Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Rote Vogelmilbe, Schadnager, Schadinsekten und Parasiten durchzuführen. 7. Wiederbelegung des Stalles frühestens 3 Tage nach Reinigung und Desinfektion (mit QS-System s. Punkt 5 oben). 8. Ausläufe in Freilandhaltung müssen einmal im Jahr (mit Branntkalk) gekalkt und dürfen frühestens 14 Tage nach dieser Maßnahme wieder genutzt werden. 9. Futter, Einstreu und Geräte für die Geflügelhaltung müssen so gelagert sein, dass sie nicht mit Salmonellen kontaminiert werden. Es werden keine Vorschriften zur der Art des einzusetzenden Impfstoffes (Lebend- oder Totimpfstoff) oder der Anzahl der Impfungen in der Verordnung gemacht. Die Impfung muss nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Tab. 1 Empfehlung für die Salmonellenimpfung nach neuer Hühnersalmonellen-Verordnung geschlossene werden all in-all out belegt => geschlossene werden all in-all out belegt bei bekanntem SE- Problem => werden als multiple-age Ställe belegt => werden als multiple-age Ställe belegt und hatten ein SE oder ST-Problem => (Lebendvakzine) (Lebendvakzine) + zusätzlich SE (Totvakzine) und Salmonella Typhimurium (Lebendvakzine) und Salmonella Typhimurium (Lebendvakzine) + zusätzlich SE und ST (Totvakzine) An dieser frühen Stelle sei darauf verwiesen, dass alle Aufzeichnungen, Befunde der Laboratorien sowie Impfunterlagen für mindestens 3 Jahre aufzubewahren sind (weitergehende Forderungen, z.b. der Tierimpfstoff-VO werden davon nicht berührt, hier Seite 3 von 7

4 besteht eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren). Im Junghennenbetrieb Eingangskontrolle und Ausgangskontrolle Der Aufzuchtbetrieb muss betriebseigene Kontrollen bei jeder Kükenlieferung durchführen. Hierzu kann er im Falle von Eintagsküken entweder Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen oder jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnehmen und in einem zugelassenen Labor untersuchen lassen. Sollten weniger Tiere oder Behältnisse vorhanden sein müssen alle beprobt werden [ 14 (1) Nr. 1 Hühner-Salmonellen- Verordnung]. Eine Beprobung seitens der Brüterei kann bei Weitergabe des Befundes an den Junghennenaufzuchtbetrieb die o.a. Untersuchungen ersetzen, wenn der Besitzer einer Brüterei Bruteier ausschließlich aus seinem Zuchtbetrieb bezieht oder die erbrüteten Küken ausschließlich in seinem Aufzuchtbetrieb hält und dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Einund Verschleppung von Salmonellen durchgeführt werden. Der Aufzuchtbetrieb muss weiterhin betriebseigene Kontrollen vor der Junghennenauslieferung durchführen. Hierzu werden die Tiere in Alternativhaltung 14 Tage vor Verladung oder 14 Tage vor Legebeginn mittels 2 Paar Sockentupfer (auch Schlepptupfer genannt) beprobt. In Aufzuchtkäfigen für Kleingruppen- /Kleinvolierenhaltung werden zwei Kotproben zu je 150 Gramm Kot als Probenmaterial gefordert [ 14 (1) Nr. 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung]. Impfungen in JH- und LH-betrieben Der Aufzuchtbetrieb muss die Küken und Junghennen seines Bestandes gegen mit einem für diesen Serotyp zugelassenen Impfstoff impfen. Sollte in seinem Bestand ein Problem mit Salmonella Typhimurium im Vorfeld aufgetreten sein, oder die Tiere an multiple age -Betriebe ausgeliefert werden, müssen die entsprechenden Partien zusätzlich mit einem Impfstoff gegen Salmonella Typhimurium geimpft werden [ 13 (1) u. (2) Hühner-Salmonellen-Verordnung]. Mitteilungspflichten s. u. Im Legehennenbetrieb Betrifft alle Legehennenbetriebe, die erwerbsmäßig Legehennen halten Der Besitzer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die mit negativem Ergebnis auf und Salmonella Typhimurium untersucht worden ist. Dies gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden. Darüber hinaus müssen die Tiere gegen (Mindestanforderung) geimpft worden sein ( 19 Hühner-Salmonellen-Verordnung). Betrifft alle Legehennenbetriebe, die mehr als 1000 Legehennen halten Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht muss der Besitzer eines Seite 4 von 7

5 Legehennenbetriebes seine Herden während der Legephase mindestens alle 15 Wochen, ausgehend von der 24. Lebenswoche (+/- 2 Wochen) beproben und in einer Untersuchungseinrichtung untersuchen lassen. Hierbei sind in Alternativhaltungen 2 Paar Sockentupfer und in der Kleingruppen-/Kleinvolierenhaltung 2 Kotproben zu je 150 Gramm Kot als Probenmaterial zu ziehen [ 20 Abs. (1) Hühner-Salmonellen- Verordnung]. Ausnahmen Betriebseigene Kontrollen können durch eine amtliche Untersuchung ersetzt werden. Nach der VO (EG) Nr. 1168/2006 muss die zuständige Behörde eine Herde pro Jahr je Betrieb mit mindestens 1000 Tieren beproben. Eine Probenahme und Untersuchung bedarf es ferner nicht in Legehennenbetrieben, die weniger als 1000 Legehennen halten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems (s.o.) zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden [ 20 Abs. (1) Hühner-Salmonellen-Verordnung]. Mitteilungspflichten Der Besitzer eines Jung- oder Legehennenbetriebes hat sicherzustellen, dass ihm das Labor das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilt. Er wiederum muss der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Untersuchungen unter Angabe 1. des beprobten Betriebes einschließlich der Betriebs- und Stallnummer, 2. der Betriebsgröße, 3. des Monats der Probenahme, 4. der Anzahl der befallenen und der nicht befallenen Herden und 5. die jeweils isolierten Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 6. bei positiven Befunden unverzüglich, in jedem Fall spätestens 14 Tage, 7. bei negativen Befunden spätestens drei Monate nach Zugang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung mitteilen [ 20 Abs. (2) in Verbindung.mit 8 Hühner- Salmonellen-Verordnung]. Grundsätzliches: Salmonellennachweise in einer betrieblichen Eigenkontrolle gelten nur als Infektionsverdacht. Erst der positive Nachweis in der amtlichen Untersuchung ergibt die Bestätigung der Salmonelleninfektion [ 1 (2) Nr. 1+2 Hühner-Salmonellen- Verordnung]. Allerdings bedingt ein positiver Salmonellenbefund in der betrieblichen Eigenkontrolle bereits Vermarktungsbeschränkungen, d.h. die Eier (aber auch Hühner) aus dem betroffenen Stall können bis zum Abschluss der amtlichen Untersuchung nur zu den u.a. Zwecken aus dem Bestand verbracht werden. Was geschieht nach der amtlichen Bestätigung eines Salmonellenverdachtes im Legehennen- oder Junghennen-Betrieb? ( 24, 6, 7 HSVO) 1. Vermarktungbeschränkungen bleiben aufrecht erhalten 2. Absprache des weiteren Vorgehens mit der zuständigen Behörde, 3. Tierarzt zur Eintragsquellen-Diagnostik hinzuziehen ( 6), 4. ggf. Hühner und Eier entfernen ( 7), Seite 5 von 7

6 5. Futter und Einstreu verbrennen oder mit dem Kot zusammen lagern (mind. Futter aus dem belasteten Stall) ( 7), 6. Sollte das Futter nachweislich nicht Salmonellen belastet sein (Bakteriologie, Epidemiologie), darf es auch weiter verfüttert werden ( 7), 7. Flüssige Abgänge desinfizieren ( 7), 8. R&D (Stall, Stalleinrichtung, Futter-, Tränkeeinrichtung, Gerätschaften etc.), Schadnager-, Insekten-, Parasitenbekämpfung mit abschließender Abklatsch-Tupfer- Kontrolle der Desinfektion ( 7) 9. Vollständige Aufhebung der Schutzmaßregeln nach der Hühner-Salmonellen- Verordnung nach Entfernung aller Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung sowie Durchführung von Nr. 8 Weitere Maßregeln nach amtlicher Feststellung einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 im Legehennenbetrieb ( 23 Satz 1 Nr. 1+2 Hühner-Salmonellen- Verordnung) Jetzt dürfen aus dem Bestand nur verbracht werden: 1. Hühner a) zu diagnostischen Zwecken, b) unmittelbar zur Schlachtung mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung, 2. Eier a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder c) zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden. Eier von Legehennenherden dürfen also im Verdachtsfall bzw. nach amtlicher Feststellung von oder Salmonella Typhimurium über die Verwendung in Eiproduktewerken hinaus auch in der verarbeitenden Lebensmittelindustrie verwendet werden. D.h., dass die Tötung bzw. Schlachtung der Legehennen in positiv auf Salmonellen der Kategorie 1 getesteten Herden nicht unverzüglich erfolgen muss, sondern dass die weitere Nutzung der Herden zur Produktion von Eiern der Klasse B eine weitere Option ist. In wie weit diese Option für den betroffenen Betrieb eine echte Möglichkeit darstellt kann nur der jeweilig Zuständige in diesem Betrieb - in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde - für sich entscheiden. Die Geflügelwirtschaft hatte gefordert, dass den Legehennenhaltern die Möglichkeiten gegeben wird, nach einem positiven Erstbefund Proben von Eiern untersuchen lassen zu dürfen, um damit einen falsch positiven Erstbefund ausschließen zu können. Der zugrunde liegende EU-Rechtsrahmen sieht zwar diesen Weg ausdrücklich vor, ob es allerdings möglich sein wird einen entsprechenden Aufschlag- oder für belastete Herden auch einen Schlachtbetrieb zu finden sei dahin gestellt. Seite 6 von 7

7 Alternatives Beprobungsprotokoll nach amtlicher Untersuchung mit Salmonellennachweis der Kategorie 1 ( 22 Satz 1 HSVO in Verbindung mit VO EG 1237/2007) Auf Antrag von und bei Kostenübernahme durch den Legehennenhalter kann von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wobei das Ermessen bei der zuständigen Behörde liegt. Wichtigstes Entscheidungskriterium hierbei ist, dass die Herde epidemiologisch gesichert nicht Infektionsquelle für den Menschen war. Dann können durch die zuständige Behörde folgende Proben alternativ gezogen werden: Eier (Schale und Inhalt) jeder Herde. Untersuchung in 100 Ansätzen zu jeweils max. 40 Eiern oder 2. 7 Proben (nach technischer Spezifikation Artikel 5 der Entscheidung 2004/665/EG). Dabei werden 5 Kotproben zu je 150g und 2 Staubproben mit je 250 ml Staub (entspricht 100 g) gezogen oder 3. Blinddärme und Eileiter von 300 Legehennen. Im Falle eines Negativbefundes gilt die Herde als frei von Salmonellen der Kategorie 1. Zu Punkt eins seien noch zwei Punkte angemerkt. Zum einen entstehen dem Betrieb erhebliche Kosten, die sich auf ca belaufen werden. Zum anderen wissen wir aus der freiwilligen Salmonellenkontrolle der Jahre , dass jedes 1400ste bis 2500ste Ei Salmonella positiv befundet wurde, wobei in einem Drittel bis zwei Drittel der Fälle oder Salmonella. Typhimurium nachgewiesen wurden. Schlussbemerkung Aufgrund der Komplexität der diesem Beitrag zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen legt der Autor darauf wert, dass dies nur ein Versuch ist den Verordnungstext lesbar zu machen. Bei speziellen Fragen die Umsetzung der Hühner- Salmonellen-Verordnung oder den Betrieb betreffend sollten das zuständige Veterinäramt und der betreuende Tierarzt eingebunden werden. Danksagung Ich möchte mich recht herzlich für die Unterstützung durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit bedanken. Seite 7 von 7

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