Vermeidung von Abmahnungen im Internet* Berlin-Schönefeld, 13. Februar 2014

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1 Vermeidung von Abmahnungen im Internet* Gerd M. Fuchs, Berlin-Schönefeld, 13. Februar 2014 * Keine rechtsverbindliche Beratung keine Haftung

2 Inhalt 1. Rechtssichere Webseiten und Online-Shops 1. Impressum 2. Widerruf- und Rückgabebelehrung, Gewährleistung 3. AGB 4. Informations- und Belehrungspflichten nach Fernabsatzrecht 5. Preisangaben, Versandkosten und Steuern 6. Telefonpreisangabe 7. Datenschutzerklärung 8. weitere Pflichten 2. Abmahnfallen im Online-Marketing 1. -Marketing (Newsletter, Werb s, Double-opt-in) 2. Adressdatenkauf 3. Weblogs, Foren 4. Datenschutzhinweise 3. Urheber- und Markenrecht im Internet 1. Bilder, Videos, Screenshots, Zitate, Kartenausschnitte 2. Markenzeichen und Logos 3. Beiträge aus Foren oder geschlossenen News-gruppen 4. Domainname

3 Inhalt Teil 1

4 Inhalt 1. Rechtssichere Webseiten und Online-Shops 1. Impressum 2. Widerruf- und Rückgabebelehrung, Gewährleistung 3. AGB 4. Informations- und Belehrungspflichten nach Fernabsatzrecht 5. Preisangaben, Versandkosten und Steuern 6. Telefonpreisangabe 7. Datenschutzerklärung 8. weitere Pflichten

5 1.1 Impressum Impressum-Pflicht ist gesetzlich geregelt: früher: 6 TDG (Teledienstegesetz), 10 Abs 2 MDStV aktuell: 5 TMG (Telemediengesetz) gültig ab dem 1. März 2007 Zusammenführung der Regelungen für Tele- und Mediendienste (TDG, MDStV und TDDSG) Anwendungsbereich: alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind (Online-Shops, Auktionshäuser, Weblogs und private Websites), also: Telemediendienste, die durch einen Diensteanbieter geschäftsmäßig angeboten werden.

6 1.1 Impressum Anwendungsbereich, auf den sich die Anbieterkennzeichnungspflicht hinsichtlich der Homepages im Internet bezieht, sehr weitreichend, daher immer vorsorglich beachten Verletzungen der im TMG verankerten Informationspflichten durch Anbieter von Telediensten und Werbende, können mit Bußgeldern geahndet oder von Mitbewerbern abgemahnt werden Trusted Shops, Studie aus Juni 2009: Fehler im Impressum 4.- häufigster Abmahngrund aber: nicht jeder Verstoß gegen die Impressumspflicht ist wettbewerbswidrig (Bsp. OLG Koblenz, CR 2006, 692: Kein Handeln zu Lasten von Wettbewerbern und Verbrauchern, wenn die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde fehlt)

7 1.1 Impressum Daher beachten: Impressum muss auf der Website leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar - auf der Homepage präsent, allgemein verständlich, ohne großen Aufwand und Mühen auffindbar, gut wahrnehmbarer Stelle sein.

8 1.1 Impressum Beispiel 1: Das OLG Frankfurt stellte fest, dass auch eine unzureichend deutliche Gestaltung des Impressums einen Abmahngrund darstellen kann. (Urteil v , 6 U 187/07) Der Link Impressum befand sich dabei am unteren rechten Ende der Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift. Das Gericht hat hierin einen Verstoß gegen 5 TMG gesehen. Beispiel 2: Wird das Impressum hingegen in einer Aufzählung "versteckt", an die der Verbraucher in dieser Form nicht gewöhnt ist, entspricht dies nicht der leichten Erkennbarkeit aus 5 TMG. Beispiel 3: Der Bundesgerichtshof (Urteil v , Az: I ZR 228/03): unmittelbare Erreichbarkeit auch dann gegeben, wenn man zwei Links anklicken muss, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.

9 1.1 Impressum Beispiel 4: LG München I (Urteil v , 33 O 23089/07): das Fehlen der Aufsichtsbehörde überschreitet die Bagatellschwelle des 3 UWG nicht. Aber: ein Verstoß gegen die Impressumspflichten ist seit Inkrafttreten des neuen UWG zum immer wettbewerbsrelevant und damit abmahnfähig. Beispiel 5: OLG Hamm, Urteil vom ; Az. 4 U 213/08): Fehlt im Impressum einer Internetseite, auf der Waren verkauft werden, die Angabe des Handelsregisters und die diesbezüglichen Nummern (Register-Nummer und Umsatzsteuer-IDNr.), ist dieses Verhalten wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das Handelsregister und die Registernummer müssen deshalb im Impressum vorzufinden sein.

10 1.1 Impressum Beispiel 6: OLG Düsseldorf (Urteil vom Az.: I-20 U 125/08): Verstoß gegen die Impressumspflicht nach 5 Abs.1 Nr.1 TMG ist eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung. Impressum einer kommerziellen Webseite ohne Angabe des Geschäftsführer-Namens rechtswidrig und abmahnfähig. Beispiel 7: EuGH (Urt. v Az.: Ca 298/07): Eine Telefonnummer ist nicht zwingend erforderlich. Aber: Der Webseiten-Betreiber muss neben der -Adresse weitere Informationen zur Verfügung stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen, z.b. in Form einer elektronischen Anfragemaske. Beispiel 8: Landgericht Essen (Az. 44 O 79/07): Allein ein Kontaktformular zur Kontaktaufnahme reicht als Impressum nicht aus

11 1.1 Impressum Beispiel 9: Keine leichte Erkennbarkeit, wenn die Bezeichnung erst nach einem Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird (so zumindest: OLG München, Urteil vom , Az. : 29 U 4564/03). Eine Erreichbarkeit der Angaben über 2 Links ( Kontakt und Impressum ) ist dagegen ausreichend (BGH v I ZR 228/03).

12 1.1 Impressum Notwendige Angaben: den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind Rechtspersönlichkeit (natürliche oder juristische Person) bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post; dies schließt, auch bei Online-Shops, die Angabe einer Telefonnummer mit ein (OLG Oldenburg (Urt. v W 29/06), soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,...

13 1.1 Impressum Notwendige Angaben: (Fortsetzung) soweit der Teledienst in Ausübung eines zuzulassenden Berufes angeboten oder erbracht wird: Angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,... in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten, insbesondere u.a nach dem Fernabsatzgesetz, Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, handelsrechtlichen Bestimmungen, den Vorschriften zum Fernabsatz, 312b BGB, der BGB-InfoVO, Fernunterrichtsschutzgesetz...

14 1.1 Impressum Zusammenfassung: Angaben im Impressum (grds.) Firma (vollständige Bezeichnung) Verantwortlicher mit vollem Namen (Vor- und Nachname) Anschrift (ladungsfähig) Telefonnummer -Adresse Steuernummer/USt-ID Ggf. berufsrechtliche Regelungen Das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v Az.: 3 HK O 9663/09): Bei bestimmten Impressums-Pflichtangaben reicht es aus, diese nur zu verlinken anstatt den Volltext wiederzugeben. Beispiel: "Die berufsrechtlichen Regelungen können unter der Rubrik "Berufsregeln unter eingesehen werden. Gerne: direkte Verlinkung statt Link auf Homepage (

15 1.1 Impressum Sanktionen bei Verstoß Werden Angaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in jeder ausführlichen Informationsunterlage (Broschüre), nicht in der vorgeschriebenen Weise, mit diskriminierendem Zusatz oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt: Ordnungswidrigkeit nach 6 Nr. 1 DL-InfoV - Bußgeld bis zu Euro wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber, da Informationspflichten Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Fazit umfassende und komplexe Informationspflicht Rat: vorher informieren statt Bußgeld oder Abmahnung kassieren

16 1.1 Impressum Impressumspflichten (Beispiel) Informationen über den Anbieter, reeller Kontakt möglich (Telefon, ) Berufsrechtliche Angaben Haftungshinweise / Disclaimer

17 1.1 Impressum Was passiert, wenn die Regeln nicht eingehalten werden? Seitenbetreiber wird per anwaltlicher Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert Auch Haftung des Admin-C möglich Seitenbetreiber verpflichtet sich, fortan ein - rechtlich unbedenkliches - Impressum vorzuhalten und im Falle eines Verstoßes eine Strafe an den Abmahnenden zu zahlen wenn Abgemahnter nicht auf Abmahnung reagiert: Abmahner kann Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen Kosten der (aussergerichtlichen) Abmahnung (Bsp.) Streitwert: zwischen 3.000,- und 6.000,- EUR Anwaltsgebühren 465,- bis 696,- EUR

18 1.1 Impressum: s Die Impressumspflicht gilt seit auch für die - Kommunikation unter Kaufleuten ("Geschäftsbriefe gleich welcher Form" vgl. 37a HGB, 125a HGB und 35a GmbH-Gesetz) Inhalt: Angaben zum Unternehmen, wie Name, Rechtsform, Vorstand, Handelsregisternummer und Registergericht Unternehmen: betrifft alle Kaufleute sowie Personen- und Kapitalgesellschaften und deren Angestellte. Ausgenommen sind bisher eigentlich nur Freiberufler. Empfänger: gilt für alle an externe Empfänger gehenden s! Link auf die Kontakt- oder Impressumsseite des Unternehmens genügt nicht. Aber: Angaben schlicht übernehmen! Bei Verstoß: Zwangsgeld bis zu Euro Abmahnung durch Wettbewerber

19 1.1 Impressum: Shops (ebay) Die Impressumspflicht gilt auch bei gewerblichen Angeboten (Shops) auch bei ebay Das Landgericht Hamburg (Az.: 327 O 196/06): Verlinkung der Anbieterdaten bei ebay mittels der Rubrik Mich genügt den Anforderungen aus 6 TDG hinsichtlich der Impressumspflicht. expliziter Hinweis auf der Angebotsseite selbst, dass sich die Anbieterdaten durch einen Klick auf die Rubrik Mich auffinden lassen, nicht notwendig. eine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nämlich nicht (vgl. BGH v I ZR 228/03; ebenso die Vorinstanz OLG München, MMR 2004, S. 36).

20 1.1 Impressum: Shops (ebay) Impressumspflicht auch bei gewerblichen Angeboten über ebay (Fortsetzung) aber: vollständiges Impressum erforderlich vgl. OLG Koblenz, MMR 2006, 236: wenn regelmäßig, etwa als Powerseller, über das Internet-Auktionshaus ebay Artikel verkauft wird ähnlich OLG Karlsruhe, WRP 2006, 1038: Unternehmer ist, wer auf der Verkaufsplattform ebay auf Dauer angelegt unternehmerisch Waren anbietet Kriterien: Power-Seller (etwa: Mindest-Handelsvolumen 3.000,- mtl.) 228 Käufer-Bewertungen

21 1.2 Widerrufsbelehrung Widerrufs- und Rückgaberecht 312 d Abs. 1 BGB: Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach 356 eingeräumt werden. Frist: 1 Monat ( 312 d, 355 BGB) nicht 4 Wochen 312 d Abs. 2 BGB: Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

22 1.2 Widerrufsbelehrung Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ( 312 d, 355 BGB) Seit : neues Musterformular des BMJ annähernd gleich dem alten, nur geringfügige Änderungen zur bisher gültigen Fassung vor allem Aktualisierungen hinsichtlich der Gestaltungsund Verwendungshinweise zur Widerrufsbelehrung ursprüngliches Vorhaben, die Verkäufer zu verpflichten, einen erheblichen Teil der Gesetzestexte als Anlage der Widerrufsbelehrung beizufügen, wurde fallengelassen. Angaben des Musterformulars unbedingt alle übernehmen

23 1.2 Widerrufsbelehrung Gilt auch bei ebay! Kammergericht Berlin, Beschluss v (5 W 156/06): Bei Verkäufen an Endverbraucher über ebay gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat. Grund: der Vertrag bei ebay kommt bereits mit Auktionsablauf und Höchstgebot des Kunden und nicht erst mit einer Bestätigungsmail durch den Händler bzw. Versand der Ware zustande und somit die fristauslösende Belehrung in Textform ( 126b BGB, z.b. , Papierform) erst nach Vertragsschluss erteilt wird. Die gleiche Auffassung vertritt auch das OLG Hamburg, Urteil v (3 U 103/06): bei gewerblichen Verkäufen über die Plattform ebay gilt nach 355 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Widerrufsfrist von einem Monat, da eine Widerrufsbelehrung auf der Artikelseite nicht den Anforderungen der Textform ( 126a BGB) genügt. Achtung: Unterscheidung zwischen Rückgabe und Widerruf des Kaufes Der Widerruf kann entweder durch schlichte Rückgabe / Rücksendung der Sache erklärt werden oder aber auch durch eine fristgerechte Absendung der Widerrufserklärung

24 1.2 Widerrufsbelehrung Probleme Widerruf (Quote aktuell: 15 %*) Versandkosten Hinsendekosten: trägt Verkäufer (vgl. BGH, Urteil vom 7.Juli.2010 AZ.: VIII ZR 268/07) Rücksendekosten: bis zu einem Warenwert von 40 der Käufer (kann) Wertersatz EuGH (Urteil vom AZ: C 489/07) Regelung in Deutschland, wonach ein Verkäufer generell Wertersatz für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften und wieder zurückgeschickten Ware verlangen kann, ist rechtswidrig. *Quelle: Umfrage DIHK / trusted shops August 2010:

25 1.3 AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (online) Regelung: Geschäfts- oder Auftragsbedingungen des Unternehmens Zweck / Funktion: ergänzende Regelungen zum Vertrag / Auftrag Änderung der Rechtslage (meist) zugunsten des Anwenders Ausgestaltung ist allgemein, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert Wirksamkeit: Wenn kein Verstoß gegen BGB (AGB-Gesetz, BGB) Wenn wirksam in den Vertrags einbezogen Problem: Widersprechende AGB

26 1.3 AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (online) 2 Abs. 1 Nr. 7 DL-InfoV: falls AGB verwendet werden, Veröffentlichung dieser Bestimmungen online möglich 312 e Abs. 4 BGB: Unternehmer muss dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern Unwirksame Klauseln: Problem bei Vertragsstreitigkeiten Abmahnungen durch Wettbewerber, da unwirksame Klauseln Wettbewerbsverstoß sein können ( Vorteil durch Rechtsbruch )

27 1.3 AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (online) Regeln für die Anwendung von AGB online: Grundsätzlich auf der Website deutlich sichtbar und leicht erreichbar Verwendung eines auffälligen Links ausreichend Im Volltext aufgeführt generelle Abrufbarkeit (Hauptnavigation) Reproduzierbarkeit: Ausdrucken, Speichern Konkrete Einbeziehung bei Bestellvorgängen Besteller muss Anerkennung der AGB per Mausklick VOR Abschluss des Bestellvorganges bestätigen Hinweis auf Widerrufsrecht ggf. auch noch gesondert aufnehmen (FernabsatzG)

28 1.4 Informationen nach FernabsatzR Informations- und Belehrungspflichten nach Fernabsatzrecht Seit im BGB aufgenommen ( 312 b bis 312 f BGB) 312 b Abs. 1 BGB: Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden 312 c BGB: Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über die Einzelheiten des Vertrags den geschäftlichen Zweck des Vertrags Bei Telefongesprächen zusätzlich über seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs

29 1.5 Preisangaben, Versandkosten Preisangaben (PreisAngVO) Pflicht: Genaue Preisangabe nebst MwSt OLG Hamburg (Urteil vom , AZ: 5 U 128/04: Bei Preisangaben in Online-Shops muss klargestellt sein, dass es sich um Endpreise incl. Mehrwertsteuer handelt, wobei auf alle zusätzlichen Kosten (Versandkosten, Nachnahmegebühr) hingewiesen sein muss. Die Information muss neben jedem Einzelpreis erfolgen (OLG Hamburg, Urt. v U 72/04) Sternchen-Hinweis vollkommen ausreichend: Sternchen oder eine Fußnote hinter jeder Preisangabe: Diese Art der Preisauszeichnung ist dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend vertraut.

30 1.5 Preisangaben, Versandkosten Versandkosten Auch Versandkosten müssen angegeben werden: Die Angabe der Versandkosten in den AGB oder erstmals im "Warenkorb" ist ebenfalls nicht ausreichend (LG Hamburg, Urt. v O 614/05) Irreführend und damit wettbewerbswidrig hingegen die Angabe weiterer Preisbestandteile - hier: der Versandkosten - hinter einem mit "weitere Informationen" gekennzeichneten Link. Bei dieser Formulierung erwarte der Verbraucher weitere Informationen zum Produkt, nicht aber zum Preis. BGH, Urteil vom , Az.: VIII ZR 382/04: Wenn der Verbraucher klar und verständlich über anfallende Liefer- und Versandkosten informiert wird, müssen die Versandkosten nicht noch einmal in der "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden.

31 1.6 Telefonpreisangabe Telefonkosten / Verbindung Müssen bei Angabe der Telefonnumer auch die Verbindungskosten aufgeführt werden? fernabsatzrechtliche Vorschriften ( 312b - 312f BGB): (-) aber: unterschiedliche Rechtsprechung: LG Saarbrücken (Urt. v Az.: 7II O 116/03): bei Rufnummern müssen die Verbindungspreise nicht mit angegeben werden. BGH (Urt. v. 3.Juli 2003 I ZR 66/01, I ZR 211/01): Verpflichtung zur Preisangabe besteht. Die speziellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung, nach denen die Tarife zu veröffentlichen seien, stehen der Anwendbarkeit der weiterreichenden Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht entgegen.

32 1.6 Telefonpreisangabe Telefonkosten / Verbindung aber: unterschiedliche Rechtsprechung: LG Itzehoe (Urt. v Az.: 7 O 287/02) : der Preis pro Verbindung ist gem. 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzugeben Ebenso OLG Koblenz (Urt. v Az: 4 W 472/02): sehr weitgehenden Pflicht, Preise anzugeben Empfehlung: vor allem bei Wehrwertrufnummern Kosten angeben

33 1.7 Datenschutzerklärung Datenschutzerklärung Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze auch für das Internet! Hinweispflicht auf Umgang mit personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben 4, 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 13 Telemediengesetz (TMG) Grundsatz: VERBOT der Verarbeitung personenbezogener Daten Ausnahme: Rechtsvorschrift oder Einwilligung Datenerhebung grds. nur mit Einwilligung des Nutzers zulässig, 4a BDSG sowie 12 TMG stets erforderlich, sofern personenbezogene Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, adresse) erhoben werden Gesondertes Einverständnis des Nutzers zur Geltung der Bestimmungen einholen ( Checkbox )

34 1.7 Datenschutzerklärung Datenschutzerklärung gesondertes Opt-In-Feld zur Einwilligung "Ich willige ein, dass der Anbieter meine (personenbezogenen) Daten (zu dem angegebenen Zweck - z. B. zur Versendung von s mit Produktinformationen oder werbendem Charakter (Newsletter) erhebt, speichert und nutzt". Confirmed Opt-In verwenden, besser noch Double Opt-In hohe Anforderungen an elektronische Einwilligung Nutzer kann jederzeit Auskunft über Art und Zweck der Datenspeicherung verlangen, 34 BDSG, 13a UKlaG Nutzer kann der Datenspeicherung jederzeit widersprechen gilt nicht für Partner (Dritte)! Partner etc. müssen konkret benannt werden mit Detailinformationen (vollständige Anschrift etc.) sowie Hinweis auf jederzeitigen Widerruf beim Partner

35 1.7 Datenschutzerklärung Datenschutzerklärung Zweckgebundene Verarbeitung der Daten Pflicht zur Löschung, sobald Zweck wegfällt Empfehlungen: Datenschutzbestimmungen nicht in AGB verstecken Einwilligungserklärung muss in direktem Zusammenhang mit der Eingabe der Daten stehen. Datenschutzbestimmungen (Privacy Policy) in Hauptnavigation übernehmen (wie Impressum und AGB)

36 1.8 weitere Pflichten Weitere Pflichten des Anbieters 312 e: Unternehmer muss dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. weitere Pflichten je nach Angebot (Arzneimittel etc.) Empfehlung: lassen Sie Ihren Onlineauftritt immer prüfen vor allem, wenn Sie einen Shop anbieten!

37 Inhalt Teil 2

38 Inhalt 2. Abmahnfallen im Online-Marketing 1. -Marketing (Newsletter, Werb s, Double-opt-in) 2. Adressdatenkauf 3. Weblogs, Foren 4. Datenschutzhinweise

39 2.1 -Marketing -Marketing - Newsletter, Werbe- s & Co. Permission Marketing : auf dem Einverständnis des Empfängers basierende Direktmarketingstrategie gilt auch für -Marketing (Zusendung werblicher s) Voraussetzungen: das vorherige wirksame Einverständnis des Nutzers / Empfängers, 13 TMG, 7 UWG. Einverständnis sowie Text der Einwilligungserklärung muss protokolliert, dokumentiert und für Nutzer abrufbar sein, 13 TMG Erlaubnis kann vom Empfänger jederzeit widerrufen werden, 13 TMG, 7 UWG (Hinweis in jeder ). Beweislast für Opt-In beim Versender (Opt-In speichern / dokumentieren)

40 2.1 -Marketing Ablauf: Interessent fordert aktiv einen (Informations-)Dienst durch Eingeben einer elektronischen Adresse an. Sicherstellung, dass der angeforderte Dienst vom Empfänger selbst gewollt ist. Jeder User stimmt aktiv dem Erhalt des Newsletters zu (Opt-In). Generaleinwilligung zum Erhalt von Werbung oder als Kontakt nicht ausreichend Verfahren: Confirmed oder Double Opt-In Single Opt-In (sein lassen!) Confirmed Opt-In (schon okay ) Double Opt-In (der Beste Weg)

41 2.1 -Marketing Erklärungen Single Opt-In (einfacher Eintrag in Datenbank ohne Bestätigungs- ): Nutzer trägt sich für den Dienst (Newsletter) ein Confirmed Opt-In (Versand einer Bestätigungs- ) Bestätigung der Anforderung Kein Nachweis für eine Einwilligung des Empfängers! Double Opt-In (Versand einer Bestätigungs-Aufforderung) Bestätigung der Anforderung und Aufforderung zur nochmaligen Bestätigung durch Klick auf individuellen Link Eintrag in der Datenbank ist Nachweis für eine Einwilligung des Empfängers!

42 2.1 -Marketing Einzige Ausnahme: 7 Abs. 3 UWG: aufgrund bestehender Kundenbeziehung / bestehenden Dienstleistungsverhältnisses erworben UND Werbung nur für eigenes Produkt / eigene Dienstleistung UND Kein Widerspruch des Empfängers der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann Aber: klappt selten!

43 2.1 -Marketing Der Prozess der Anmeldung Formular zur Eingabe der Daten Gebot der Datensparsamkeit Hinweis auf Pflichtfelder und freiwillige Felder (Sternchen- Hinweis) Datenschutzhinweis als: leere Checkbox sowie Einwilligungserklärung mit Hinweis auf Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung oder Einwilligungserklärung unter Verweis auf (verlinkte) Datenschutzbestimmungen Akzeptieren der Einwilligungserklärung unter Verweis auf (verlinkte) Datenschutzbestimmungen durch Klick auf Weiter- Button

44 2.1 -Marketing Beweislast für Opt-In beim Versender (Opt-In speichern / dokumentieren) NEU: Gewinnabschöpfungsanspruch (Achtung: damit geht auch Auskunftsanspruch einher) Abmahnung / strafbewehrte Unterlassungserklärung / einstweilige Verfügung / Hauptsacheverfahren Übernahme der Kosten für / Gericht Aufwand des Empfängers, die zu löschen (B2B) Strafzahlung an Empfänger im Wiederholungsfall Auskunft über Art und Verwendung der Daten, 34 BDSG, 13a UKlaG a) welche Daten zur Person gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, b) welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und c) an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden

45 2.1 -Marketing Auch Haftung des Admin-C möglich Vorgehen: Ermittlung der Urheberschaft der Spam- kostenlose Online- Ermittlung des Domaininhabers: für.de-domains für alle anderen Domains , Seitenimpressum und NIC-Auskunft ausdrucken und archivieren Schadensersatzansprüche vorbereiten/beziffern Vorteil: Strafzahlung kommt dem SPAM-Opfer zugute (Vertragsstrafe) Hinweis: nur gegen inländische Versender sinnvoll

46 2.1 -Marketing Werbung in Bestätigungs s Landgericht Berlin (Urteil vom ): " -Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch die Anfrage per anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. (...) Bestätigungsmail darf selbst keine ausufernde Werbung enthalten, da bereits dies von einigen Gerichten als "SPAM" bewertet worden ist.

47 2.2 Adressdatenkauf Adressdatenkauf Kauf von adressen in Deutschland nicht möglich Gekaufte adressen wertlos, da keine Permission vorliegt Zustimmung muss beim Versender / Absender der vorliegen keine Unterscheidung B2B / B2C Verwender macht sich strafbar / handelt ordnungswidrig Neben dem Aufbau eines eigenen Verteilers bleibt nur die Miete (Standalone s / Listbroking) Auch rechtlich unzulässig ist.. Nennung als Partner bei der Registrierung auf anderen Webseiten Verwendung von -Adressen, die sie im Verteiler haben oder im Wege von Kundenkommunikation erhalten haben Übernahme von -Adressen aus öffentlichen Verzeichnissen und/oder dem Internet ( vermutetes Interesse )

48 2.3 Weblogs, Foren Weblogs (Blogs) und Foren Der Anbieter von Weblogs, Foren und sonst. Communities haftet unter bestimmten Umständen für die Beiträge/Veröffentlichungen der Nutzer, wie etwa abwertende Äußerungen von und über Personen Abbildungen gegen den Willen des Betroffenen Bewertungen und Leistungsbeschreibungen über Produkte etc. teilweise erheblich widersprechende Urteile von Landgerichten zur Reichweite der Haftung von Betreibern von Internet-Foren und deren Prüfungspflichten (vgl. LG Hamburg, Urteil vom Az. 324 O 600/06; LG Berlin, Urteil vom Az. 27 S 2/07; LG Düsseldorf, Urteil vom Az. 324 O 600/06).

49 2.3 Weblogs, Foren Weblogs (Blogs) und Foren Beispiel 1: OLG Düsseldorf, Urt. V Az. I-15 U 180/05: vorrangige Haftung des unmittelbaren Verletzers der Betroffene muss sich dann zunächst direkt an den Verfasser des rechtswidrigen Beitrages wenden den Portalbetreiber trifft nur eine subsidiäre (nachrangige) Haftung Problem: Provider ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zur Auskunft über den Namen des Inhabers der IP-Adresse auf eine private Anfrage hin berechtigt eine Auskunft darf nur aufgrund einer Anordnung nach 100g, 100h StPO erfolgen (Stichwort: Richtervorbehalt bei Gefahr in Verzug: Staatsanwaltschaft)

50 2.3 Weblogs, Foren Weblogs (Blogs) und Foren Beispiel 2: OLG Hamburg, Urteil vom Az. 7 U 50/06: Haftung des Portalbetreibers nur bei einem konkreten Anlass für den Betreiber eines Internetforums kommt eine Haftung als Störer im Regelfall nicht in Betracht, soweit lediglich der Vorgang des Einstellens eines Beitrags durch Dritte in Frage steht keine generelle Verpflichtung zu einer vorherigen Eingangskontrolle keine allgemeine Pflicht zur nachträglichen Überprüfung von Forumsinhalten, soweit hierfür kein konkreter Anlass besteht Aber: Prüfungspflicht, wenn der Anbieter a) durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat oder b) ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht benannt worden ist und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat

51 2.3 Weblogs, Foren Weblogs (Blogs) und Foren Beispiel 3: BGH, Urteil vom Az. VI ZR 101/06 (Entscheidung zu ehrverletzenden Beitrags in einem Meinungsforum) Unterlassungsanspruch gegen den Forumsbetreiber auch dann, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Der Verletzte muss sich nicht zunächst an den Verletzer selbst wenden Auch wenn von dem Betreiber keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung verpflichtet, sobald ihm die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist. (sog. notice and take down )

52 2.3 Weblogs, Foren Weblogs (Blogs) und Foren Merksatz: Nur bei einem konkreten Anlass besteht eine spezielle Prüfungs- und Entfernungspflicht des Weblog-Anbieters, etwa bei Herausforderung durch Anbieter selbst Hinweis durch Dritten Bekannte Rechtsverletzung aus der Vergangenheit

53 2.4 Datenschutzhinweise Datenschutzhinweise Hinweispflicht auf Umgang mit personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben ( 4, 28 BDSG, 13 TMG) Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein, 13 TMG ( Datenschutzbestimmungen ) Inhalt: Wer ist Anbieter des Dienstes? Welche Daten werden erhoben? Zu welchem Zweck werden die Daten erhoben und verwendet? Wer erhält die Daten noch (Dritte, Konzern, Partner) Wie kann der Nutzer der Verwendung widersprechen) Werden Cookies verwendet (auch Google Analytics)? Empfehlung: korrekte Datenschutzbestimmungen erstellen lassen

54 Inhalt Teil 3

55 Inhalt 3. Urheber- und Markenrecht im Internet 1. Bilder, Videos, Screenshots, Zitate, Kartenausschnitte 2. Markenzeichen und Logos 3. Beiträge aus Foren oder geschlossenen Newsgruppen 4. Domainname

56 3.1 Bilder, Videos, Zitate etc. Urheberrechte im Internet Regelung im Urhebergesetz (UrhG) Schutzfähig sind Werke, 1-6 UrhG: Grafiken, Texte, Software, Fotos, nicht aber die zugrundeliegende Idee Beginn des Schutzes mit Schaffung / Schöpfung Inhalt des Urheberrechts: Persönlichkeitsrechte Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte übertragbar durch Lizenzverträge Folgen einer Verletzung: strafrechtlich UND zivilrechtlich insbesondere: Urheberrechtsverstoß nach 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, der Beseitigungs-, Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Dauer: bis 70 Jahre nach Tod, 64 UrhG

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