Rahmenbedingungen zur
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- Kasimir Gerstle
- vor 7 Jahren
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1 Fördermöglichkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen zur Fachkräftesicherung März 2011 Handlungsauftrag der BA und Beschäftigungschancengesetz
2 Im Mittelpunkt der Anstrengungen zur Steigerung des Fachkräfteangebots stehen 10 Handlungsfelder Schulabgänger Ausbildungs- Studienabbrecher ohne Abschluss abbrecher reduzieren reduzieren reduzieren Menschen über 55 Frauen Erwerbspartizipation erhöhen Lebensarbeitszeit steigern Erwerbspartizipation erhöhen Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter steigern Arbeitsmarkttrans- parenz erhöhen Zuwanderung Fachkräfte steuern Arbeitszeit Vll Vollzeitbeschäftigter steigern Qualifizierung/ Weiterbildung vorantreiben Seite 2
3 "Von der Krise zur Fachkräftesicherung" Der Beitrag der BA Fachkräftebedarf Potenziale besser erkennen, entwickeln und platzieren Matching-Prozesse weiter verbessern (regional, fachlich, individuell) Mitteleinsatz am regionalen Arbeitsmarkt ausgerichtet Initiative IFLAS: Geringqualifizierten nachhaltige Chancen eröffnen Beschäftigte Arbeitslose Jugendliche Strukturelle Arbeitslosigkeit Beschäftigungsfähigkeit erhöhen WeGebAU Qualifizierung während Kug Transferkug (neu) Mehr Jugendliche schaffen direkten Übergang in Ausbildung Vertiefte BO verstetigen ti abh ausbauen BaE reduzieren Seite 3
4 Fachkräftesicherung gelingt nur im vernetzten Agieren der Akteure am Arbeitsmarkt Im Thema "Fachkräftemangel" bestehen 10 Handlungsfelder Schulabbrecher Ausbildungsabbrecher Studienabbrecher Menschen über 55 Erwerbspartizipation Lebensarbeitszeit die ein koordiniertes Agieren verlangen Bund Länder BA Kommunen Unternehmen Mitwirkung Wichtige Rolle Führende Rolle Frauen Erwerbspartizipation Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten 1 Zuwanderung von Fachkräften Arbeitszeit von Vollzeit- beschäftigten t Ausbildung und Qualifizierung 2 Arbeitsmarkttransparenz Seite 4
5 Arbeitsagenturen in Baden-Württemberg sichern Fachkräfte und begleiten Übergänge. Bilanz und Ausblick Mehr direkten Einstieg in Ausbildung Kompetenzanalysen flächendeckend Berufseinstiegsbegleiter an 230 Schulen ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) Weiterbildungs- potenziale nutzen Angebote für Beschäftigte und Arbeitslose Qualifizierungsberater für kleine und mittlere Unternehmen Jeder 4. Baden-Württem- berger mit Migrationshintergrund Unterstützung bei Anerkennung ausländischer Abschlüsse Eintritte in berufsspezifische Sprachkurse Prävention Vermittlung Qualifizierung Erwerbsbeteiligung Migration Bürgerarbeit Stellen besetzen Jobbörse: über 1 Million Stellenangebote bundesweit Frauen stärker und Ältere länger im Erwerbsleben halten Berufsrückkehrer/innen Teilnehmer am Programm 50plus Langzeitarbeitslose aktivieren und qualifizieren Bürgerarbeitsplätze Seite 5
6 Themen Übergang zur Neuregelung der Instrumente der Arbeitsmarktförderung Ganzheitliche Überprüfung der Instrumente der Arbeitsförderung Instrumente der aktiven Arbeitsförderung: Befristete Regelungen Wegfall der erweiterten t Möglichkeiten it der Weiterbildungsförderung d Gesetz für bessere Beschäftigungschancen h Wirksame Qualifizierung Regionaldirektion Quelle: Quelle Baden-Württemberg 3/2011 Seite 6
7 Instrumente der aktiven Arbeitsförderung Befristete Regelungen zu Verlängerung bis Eingliederungszuschuss für Ältere ( 421 f SGB III) Erweiterte Berufsorientierung ( 421 q SGB III) Ausbildungsbonus bei Insolvenz ( 421 r SGB III) Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ( 421 j SGB III) Weiterbildungsförderung von älteren beschäftigten Arbeitnehmern in KMU ( 417 Satz 1 SGB III) Vermittlungsgutschein t i ( 421 g SGB III) neu: Rechtsanspruch bereits nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ( 421 t Abs. 1 SGB III) Regionaldirektion Quelle: Quelle Baden-Württemberg 3/2011 Seite 7
8 Instrumente der aktiven Arbeitsförderung Befristete Regelungen zu Weiterführung der Sonderregelungen zum Kug mit Ausnahme der begünstigenden Regelung für Arbeitgeber mit mehren Betrieben/ Abteilungen Saison-Kug Regelungen für das Gerüstbauhandwerk (Inkrafttreten am ) Änderung des 11 Abs.4 Satz 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Verlängerung bis Hintergrund: Überwindung der Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise und weitere Stabilisierung des wirtschaftlichen Aufschwungs Seite 8
9 Instrumente der aktiven Arbeitsförderung Befristete Regelungen zu Qualifizierungs- und Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer ( 421 p, SGB III) Förderung der nicht verkürzbaren Ausbildungen im Bereich Alten- und Krankenpflege ( 421 t, Abs. 6, SGB III) Ausbildungsbonus ( 421 r, SGB III, Ausnahme 421 r Abs. 1 S. 4 Nr. 2: Förderung von Auszubildenden) Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne berufsvorbereitende Maßnahme ( 421 n, SGB III) laufen zum aus Seite 9
10 Wegfall der erweiterten Möglichkeiten der Weiterbildungsförderung Aufgrund wirtschaftlicher Belebung keine Notwendigkeit mehr, für generelle Weiterbildungsförderung beschäftigter AN durch die BA Begrenzung der Weiterbildungsförderung auf Beschäftigte mit erhöhtem Arbeitsmarktrisiko Berufliche Weiterbildung vorrangig Aufgabe der Betriebe, Arbeitnehmer und Sozialpartner Kaum Inanspruchnahme der erweiterten Möglichkeiten der Weiterbildungsförderung von Zeitarbeitnehmern bei Wiedereinstellung bei dem selben Verleiher Förderung von Leiharbeitnehmern kann mit den bestehenden Regelungen gem. 77 ff SGB III ausreichend erfolgen Regionaldirektion Quelle: uellebaden-württemberg 3/2011 Seite 10
11 Regelungen durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt Änderungen bezogen auf Transferleistungen, Konjunkturkurzarbeitergeld und Saisonkurzarbeitergeld Verpflichtende Beratung im Vorfeld durch die Bundesagentur für Arbeit ( 216 a + b SGB III) Erstattung der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten ( 216a SGB III) Sicherstellung des Integrationserfolges durch Organisation und Mitteilausstattung der bee Anwendung eines Systems zur Qualitätssicherung i Verpflichtende Arbeitsuchendmeldung vor Übergang in eine Transfergesellschaft Vermittlungsvorschläge durch Arbeitgeber während des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld sowie Angebot von geeigneten (AZWV) Maßnahmen bei Qualifizierungsdefiziten Monatliche statistische Übermittlung des Arbeitgeber mit dem Antrag auf Transferkurzarbeitergeld, Seite 11
12 Wirksame Qualifizierung (IAB Sachstandsbericht) Qualifizierungen i in Betrieben führen zu besseren Eingliederungsergebnissen als überbetriebliche Maßnahmen Die Förderung der beruflichen Weiterbildung führt zu einer hohen Eingliederungsquote von über 60% gering Qualifizierte sollen mit IFlaS Berufsabschlüsse und zertifizierte Teilqualifizierungen erreichen Seite 12
13 Wirksame Qualifizierung Die Förderung Beschäftigter t mit WeGebAU vorrangig für Berufsabschlüsse und Teilqualifizierung einsetzen WeGebAU bei Geringqualifizierten grundsätzlich länger als 1 Monat bei Älteren grundsätzlich länger als 7 Tage Qualifizierung während KUG um auftretende Zeiten der Nichtbeschäftigung für berufliche Weiterbildung zu nutzen FbW während KUG bei Geringqualifizierten ist verlängert bis ESF für Qualifizierung während KUG ist verlängert bis Seite 13
14 WeGebAU, IFlaS, erweiterte und vertiefte BO, abh WeGebAU : Weiterbildung für Beschäftigte, die gering qualifiziert sind oder das 45. Lebensjahr vollendet haben Die Förderung soll Anschubfinanzierung i für die Weiterbildung in kleineren und mittleren Unternehmen darstellen Gefördert werden können Personen, die von ihren Arbeitgebern für die Dauer einer Qualifizierung i unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts t freigestellt werden Von den Arbeitsagenturen werden die Weiterbildungskosten übernommen; der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer können die notwendigen Lehrgangskosten erstattet werden und ein Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten (z. B. Fahrkosten) gewährt werden Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten für die Förderung einen Bildungsgutschein; damit können sie unter zugelassenen Weiterbildungsangeboten selbst wählen Seite 14
15 WeGebAU, IFlaS, erweiterte und vertiefte BO, abh WeGebAU Für gering qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Arbeitgeber für die berufliche Weiterbildung ihres Arbeitnehmers einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und eine Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen erhalten gering qualifiziert sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - ohne anerkannten Berufsabschluss oder - mit Abschluss, die seit mindestens 4 Jahren eine an oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können Der Arbeitsentgeltzuschuss wird für den Zeitraum erbracht, in dem der Arbeitnehmer wegen der Weiterbildung keine Arbeitsleistung erbringt Die Höhe des Zuschusses wird je nach Qualifizierungsbedarf und weiterbildungsbedingtem Arbeitsausfall individuell festgelegt Seite 15
16 WeGebAU, IFlaS, erweiterte und vertiefte BO, abh IFlaS: Initiative zur Flankierung des Strukturwandels Der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer können die folgenden Kosten erstattet werden: die Lehrgangskosten und einen Zuschuss zu den Fahrkosten ggf. auch Leistungen zum Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung) Außerdem kann der Betrieb bei Einstellung unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt t und eine Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen erhalten Seite 16
17 WeGebAU, IFlaS, erweiterte und vertiefte BO, abh IFlaS Seite 17
18 WeGebAU, IFlaS, erweiterte und vertiefte BO, abh Erweiterte, t vertiefte Berufsorientierung (BO) Präventive Maßnahmen zur Verbesserung des Übergangs zwischen Schule und Beruf Berufsinformation, vertiefte Eignungsfeststellung, Vorbereitung der Berufswahlentscheidung Regelung war bis befristet, ist bis verlängert Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) Aufnahme, Fortsetzung und erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung durch zusätzlichen Unterricht und/oder sozialpädagogische Betreuung begleiten und sichern Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche während EQ können ebenfalls durch abh gefördert werden. Seite 18
19 Wege der Qualifizierung im Überblick Programme/ Instrumente FbW während Kurzarbeit Beschäftigte Arbeitslose ESF-BA-Programm WeGebAU FbW IFlaS Grundvoraussetzung konjunktureller/ konjunktureller/ weiterbildungsbedingter notwendig für die notwendig wegen saisonaler saisonaler Arbeitsausfall berufliche fehlendem Arbeitsausfall Arbeitsausfall Eingliederung Berufsabschluss Personengruppe gering qualifizierte Kurzarbeiter nicht gering qualifizierte Kurzarbeiter Ältere in KMU und gering qualifizierte Ab Arbeitnehmer Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte gering qualifizierte Arbeitslose in Maßnahmen, die zum Berufsabschluss oder zu einer zertifizierten Teilqualifikation führen Förderung mit Weiterbildungskosten Lehrgangskosten Weiterbildungskosten Weiterbildungskosten Weiterbildungskosten Förderhöhe 100% 25 80% 100% 100% 100% Arbeitsentgeltzuschuss ggf. Alg bei beruflicher ggf. Alg bei beruflicher (Geringqualifizierte) bis zu 100% Weiterbildung Weiterbildung oder Arbeitsentgeltzuschuss (Geringqualifizierte) bis zu 100% Qualifizierung nach AZWV zugelassen im/ außerhalb des Betriebes Ja außerhalb Ja, Ausnahmen möglich beides Ja je nach Fallgestaltung Ja beides Ja beides Regionaldirektion Baden-Württemberg Programmbereich Arbeitnehmer Seite 19
20 Beschäftigungschancengesetz: Wesentliche Änderungen im Beschäftigtentransfer Seite 20
21 Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld Entscheidung über die Betriebsänderung Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. Änderungskündigung Abschluss des Sozialplans l Beispiel GmbH Profiling Transfergesellschaft Zeitfenster t für Beratung Zeitfenster t für Transfermaßnahmen Zeitfenster für Transfer- Kurzarbeitergeld Seite 21
22 Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld Transfer-Kurzarbeitergeld: Ziele Verbesserung der Vermittlungsaussichten bei betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen durch die Gewährung von Transfer-Kurzarbeitergeld Möglichst unmittelbarer Transfer aus der bisherigen Beschäftigung in ein neues Arbeitsverhältnis (J2J-Vermittlung) Vermeidung der Arbeitslosigkeit Seite 22
23 Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld Frühzeitige Beratung durch die Agentur für Arbeit Spezialisten aus den Bereichen Transfer-Leistungen und Vermittlung beraten gemeinsam Ausführliche und frühzeitige Beratung durch die Agentur für Arbeit zur umfassenden Information über Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten ö it Abstimmung der Maßnahmen zur Eingliederung der betroffenen Arbeitnehmer zwischen Transfer-Gesellschaft und Agentur für Arbeit Unterstützung bei inhaltlicher Gestaltung des Interessenausgleichs zur Vermeidung von möglichen förderungsrechtlichen Nachteilen Seite 23
24 Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld Transfermaßnahmen nach 216 a SGB III Beispiele für förderfähige Maßnahmen Profiling Outplacementberatung Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs Bewerbungs-/Orientierungsseminare Kurzqualifizierungsmaßnahmen Praktika Seminare zur Vorbereitung auf eine Existenzgründung Seite 24
25 Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld Transfermaßnahmen nach 216 a SGB III Umfang der Förderung Die Hälfte der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten wird als Zuschuss gewährt Die andere Hälfte der Kosten trägt t der Arbeitgeber b Die Obergrenze des Zuschusses beträgt 2500,-- pro Ab Arbeitnehmer Seite 25
26 Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld Transfermaßnahmen nach 216 a SGB III Anspruchsvoraussetzungen Beratung der Betriebsparteien durch Agentur für Arbeit vor Abschluss des Interessenausgleichs-/Sozialplans Betriebsänderung i. S. 111 BetrVG führt zu Arbeitsplatzverlust Arbeitnehmer muss von Arbeitslosigkeit bedroht sein Maßnahme dient der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt Maßnahme wird von einem Dritten durchgeführt; wobei dieser ein internes System zur Qualitätssicherung anwendet Durchführung der Maßnahme ist bis zu deren planmäßigem Ende gesichert Seite 26
27 Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld Transfermaßnahmen nach 216 b SGB III Anspruchsvoraussetzungen Arbeitnehmer dauerhafter, unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betriebliche Voraussetzungen sind erfüllt persönliche Voraussetzungen sind erfüllt Beratung der Betriebsparteien durch die Agentur für Arbeit vor Abschluss des Interessenausgleichs/Sozialplanes ist erfolgt dauerhafter Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit angezeigt Seite 27
28 Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld Transfermaßnahmen nach 216 b SGB III Anspruchsvoraussetzungen Betrieb Betriebsänderung i. S. 111 BetrVG führt zu dauerhaftem Arbeitsausfall und Personalanpassungsmaßnahmen Von Arbeitsausfall betroffen Arbeitnehmer werden in einer bee bzw. einer externen Transfergesellschaft zusammengefasst Organisation und Mittelausstattung der bee lassen den angestrebten Integrationserfolg erwarten Qualitätssicherung wird systematisch angewendet Arbeitsausfall muss angezeigt werden Seite 28
29 Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld Umfang der Förderung und Pflichten in der bee Kurzarbeitergeld für Ausfallzeiten in Höhe 60 % oder 67 % des Nettogehaltes. Bezugsfrist längstens 12 Monate Qualifizierung, wenn im Profiling Defizite festgestellt werden Arbeitgeber (Träger der bee) muss dem Arbeitnehmer geeignete Vermittlungsvorschläge machen Arbeitnehmer muss an der Vermittlung mitwirken Seite 29
30 Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld Anspruchsvoraussetzungen Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist von dauerhaftem unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen und von Arbeitslosigkeit bedroht Arbeitnehmer ist nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen Versicherungspflichtige Beschäftigung wird fortgesetzt Profiling muss vor Überleitung in die bee/transfergesellschaft erfolgt sein Arbeitnehmer muss bei der Vermittlung mitwirken Arbeitnehmer hat sich vor Überleitung in die bee/tg bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet Seite 30
31 Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld Zeitlich begrenzte Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei anderem AG Qualifizierung kann auch durch die zeitlich begrenzte Beschäftigung eines Kurzarbeiters bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen z.b. in der Form des Lernens bei der Arbeit Absprachen über Dauer, Inhalt und Ziel der Qualifizierungsmaßnahme (z.b. zu Qualifizierungsprofilen) sind im Vorfeld vorzulegen Voraussetzung: Kurzarbeiter bezieht kein Arbeitsentgelt und die Beschäftigung überschreitet 6 Monate nicht das heißt: reine Arbeitserprobung gegen Arbeitsentgelt ist keine Qualifizierungsmaßnahme in diesem Sinne Seite 31
32 Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld Zusammenfassung der grundlegenden Änderungen durch das Beschäftigungschancengesetz ab dem Beratung der Betriebsparteien vor Abschluss von Sozialplänen durch Agentur für Arbeit als Förderungsvoraussetzung Arbeitnehmer sind auch bei Übergang in Transfergesellschaft zu frühzeitiger Arbeitssuchendmeldung verpflichtet Kosten von Transfermaßnahmen müssen erforderlich und angemessen sein Anforderungen an Transfergesellschaften: Organisation und Mittelausstattung müssen im Hinblick auf Integrationserfolg g angemessen sein Qualitätssicherungssystem muss angewendet werden Bildungsträger und Qualifizierungsmaßnahmen während der Transferkurzarbeit müssen nach Anerkennungs- und Zulassungsverordnung für Weiterbildung zertifiziert sein 32 Seite 32
33 Weitere Informationen oder kontaktieren Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner bzw. den Arbeitgeber-Service unter der bundeseinheitlichen Telefonnummer / * * Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min Seite 33
34 Neue Broschüre unter Seite 34
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