Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Zwischen Umschulungsträger in und Umzuschulender in

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1 Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Zwischen Umschulungsträger in und Umzuschulender in geb. am in Nationalität: wird nachstehender Vertrag zur Umschulung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Medizinische/r Fachangestellte/r abgeschlossen. 1 Zweck der Umschulung Mit der Umschulung werden dem Umzuschulenden durch eine den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechende Ausbildung mit verkürzter Ausbildungszeit die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des staatlich anerkannten Ausbildungsberufes vermittelt. Medizinische/r Fachangestellte/r 2 Dauer der Umschulung (1) Das Umschulungsverhältnis dauert unter Berücksichtigung des bisherigen Bildungsweges (höchster allgemeinbildender Schulabschluss) und aufgrund der nachgewiesenen Berufsausbildung als und/oder der bisher ausgeübten Tätigkeit als 24 Monate. Es beginnt am 20 und endet am 20. Die Probezeit beträgt 4 Monate. 1

2 (2) Bei vorzeitig bestandener Abschlussprüfung endet das Umschulungsverhältnis am letzten Tag der Prüfung. (3) Eine Verlängerung des Umschulungsverhältnisses kann auf Antrag des Umzuschulenden bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B. längere Krankheit, Unfall) vereinbart werden, wenn eine solche Verlängerung zum Erreichen des Umschulungszieles notwendig ist. 3 Pflichten des Umschulungsträgers (1) Der Träger der Umschulungsmaßnahme verpflichtet sich, 1. dafür zu sorgen, dass alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die zum Erreichen des Umschulungszieles notwendig sind, in erwachsenengerechter Weise vermittelt werden. Dabei sind bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen. 2. unter Berücksichtigung von Nr. 1 einen betrieblichen Ausbildungsplan für die sachliche und zeitliche Gliederung der Umschulung zu erstellen, der die individuellen und betrieblichen Belange berücksichtigt (Muster anbei), 3. den besonderen Belangen körperlich, geistig und seelisch Behinderter Rechnung zu tragen, 4. nur solche Personen mit der Durchführung der Umschulungsmaßnahme zu beauftragen, die nach ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dafür qualifiziert sind, 5. die Maßnahme an Ausbildungsplätzen durchzuführen, die nach Art und Ausstattung dazu geeignet sind, 6. dem Umzuschulenden alle Lern- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der betrieblichen Umschulung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind, 7. dem Umzuschulenden nur solche Tätigkeiten und Aufgaben zu übertragen, die dem Umschulungszweck dienen, 8. dem Umzuschulenden zur Teilnahme an Prüfungen und Maßnahmen nach Abs. 2 die erforderliche Zeit zu gewähren. (2) Die Umschulungsmaßnahme schließt folgende weitere Veranstaltungen ein: Teilnahme an der Überbetrieblichen Ausbildung in der Carl- Oelemann-Schule in Bad-Nauheim (drei fünftägige Lehrgänge (Grundstufe, Fachstufe I und Fachstufe II) für alle Umschulungsverhältnisse, unabhängig von der Dauer der Maßnahme) 2

3 Der Umzuschulende verpflichtet sich, 4 Pflichten des Umzuschulenden 1. sich zu bemühen, die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, 2. an allen Maßnahmen nach 3 regelmäßig teilzunehmen, 3. aktiv im Rahmen der Umschulung mit anderen Personen, insbesondere den Lehrpersonen, zusammenzuarbeiten und notwendigen Anleitungen zu folgen, 4. Werkzeuge, Maschinen und die sonstige Ausstattung sorgsam zu behandeln, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen, die die Ordnung des Betriebes betreffen, zu beachten, 5. an Maßnahmen zur Ermittlung des Ausbildungsstandes teilzunehmen, sofern solche vorgesehen sind, 6. beim Fernbleiben von der Umschulung unter Angabe von Gründen dem Umschulungsträger unverzüglich Nachricht zu geben. 5 Vorzeitige Beendigung Das Umschulungsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund für den Umzuschulenden gelten auch soziale und familiäre Schwierigkeiten, der Wegfall der Leistungen eines Kostenträgers/Rehabilitationsträgers sowie Schwierigkeiten, die auf eine Behinderung zurückzuführen sind. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen. 6 Wöchentliche Umschulungszeit, Urlaub (1) Die wöchentliche Umschulungszeit beträgt in der Regel Stunden. Die Verteilung auf die Wochentage richtet sich nach der für den Betrieb geltenden Ordnung bzw. nach folgender Vereinbarung: 3

4 (2) Der Urlaub beträgt: im Jahr Arbeitstage, im Jahr Arbeitstage. 7 Vergütung (1) Der Umschulungsträger gewährt dem Umzuschulenden als Vergütung wöchentlich/monatlich vom bis vom bis (2) Er gewährt außerdem folgende Zuwendungen:. Unterkunft wird - nicht - gestellt. Voll-/Teilverpflegung wird - nicht - gewährt. 8 Unterkunft und Verpflegung 9 Zeugnis Der Umschulungsträger stellt dem Umzuschulenden bei Beendigung der Umschulung ein schriftliches Zeugnis aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Umschulung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Umzuschulenden. Auf Verlangen des Umzuschulenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung, besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten, aufzunehmen. 10 Sonstige Vereinbarungen. 4

5 11 Nebenabreden Rechtswirksame Nebenabreden, die das Umschulungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen von 10 dieses Umschulungsvertrages getroffen werden. Unterschrift des Umschulungsträgers Unterschrift des Umzuschulenden Der Umzuschulende ist über die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Schweigepflicht unterrichtet worden. Der Umzuschulende hat davon Kenntnis genommen, dass es dem Umschulungsträger gestattet ist, von der Berufsschule ausbildungsbezogene Tatsachen zu erfragen. Unterschrift des Umschulungsträgers Unterschrift des Umzuschulenden Ort, Datum Sichtvermerk des zuständigen Kostenträgers/ Rehabilitationsträgers: Sichtvermerk der zuständigen Arbeitsagentur: Sichtvermerk der zuständigen Stelle gemäß BBiG: Dieser Vertrag ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen unter der Nr., Ärztekammer i. A.: Unterschrift Vorgesehen für Abschlussprüfung: Sommer / Winter 20 5

6 Auszug aus dem Berufsausbildungsvertrag 2 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit (notwendige berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten) vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte dafür zu sorgen, dass Ausbildungsinhalte, die in der Ausbildungsstätte nicht vermittelt werden können, außerbetrieblich (Überbetriebliche Ausbildung in Bad Nauheim) vermittelt werden; 3. Ausbildungsmittel der/dem Auszubildende/n kostenlos die Ausbildungsmittel (einschließlich Berufs- und Schutzkleidung nach den geltenden Bestimmungen) zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung und zum Ablegen von Zwischenund Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichen Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind; 4. Freistellung zum Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule und zur Teilnahme an der Überbetrieblichen Ausbildung in Bad Nauheim anzuhalten und dafür freizustellen. Das gleiche gilt, wenn weitere Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgesehen sind; 5. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises die/den Auszubildende/n zum Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises anzuhalten, ihm dazu während der betrieblichen Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben und den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen; 6. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten der/dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 7. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 8. Schweigepflicht Stand: die/den Auszubildende/n darauf hinzuweisen, dass sie/er in die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit eingebunden ist ( 9 Abs. 3 Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen); 9. Ärztliche Untersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz sich von der/dem Auszubildenden unter 18 Jahren Bescheinigungen gemäß 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist. Der Ausbildende trägt Sorge dafür, dass diese ärztliche Bescheinigung der Ärztekammer vorgelegt wird; 10. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung entsprechend der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten bzw. zu veranlassen und die/den Auszubildende/n nur dann zu beschäftigen, wenn die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gemäß ArbMedVV durchgeführt worden ist. 11. Eintragungsantrag unverzüglich (spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Ärztekammer unter Beifügung dieses Vertrages und, bei Auszubildenden unter 18 Jahren, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 JArbSchG zu beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes; 12. Anmeldung zu Prüfungen und Freistellung die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu der angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfung anzumelden und an den Prüfungstagen sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, freizustellen. Der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist eine Kopie oder Mehrausfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß 33 JArbSchG beizufügen. 6

7 3 Pflichten der/des Auszubildenden Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich, insbesondere 1. Lernpflicht die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere an der Überbetrieblichen Ausbildung in Bad Nauheim für Auszubildende teilzunehmen, für die sie/er nach 2 Nr. 4 und 12 freigestellt wird; ihr/sein Berufsschulzeugnis unverzüglich nach Erhalt dem Ausbildenden zur Kenntnisnahme vorzulegen und ist damit einverstanden, dass sich Berufsschule und Ausbildungsstätte gegenseitig über ihre/seine Leistungen unterrichten; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten und die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten; 5. Sorgfaltspflicht die Praxiseinrichtung und das Arbeitsmaterial nur zu den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden, keinen Missbrauch damit zu treiben und pfleglich damit umzugehen sowie alle im Rahmen der ärztlichen Praxis wichtigen Vorkommnisse unverzüglich dem Ausbildenden mitzuteilen; 6. Sauberkeit und Hygiene auf Sauberkeit und Hygiene in den Praxisräumen zu achten; 7. Betriebsgeheimnisse alle Praxisvorgänge sowie den Personenkreis der Patienten geheim zu halten ( 203 StGB), und zwar auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder eines späteren Arbeitsverhältnisses; 8. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises einen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen; 9. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der Ausbildung in der Ausbildungsstätte, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und Stand: ihm bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit mit Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer zuzuleiten. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen; 10.Ärztliche Untersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß 32 und 33 dieses Gesetzes a) vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersuchen und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen; 11. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung die aus Gründen der Gesundheitspflege und zur Verhütung von Berufserkrankungen notwendigen, mindestens aber die gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen. Wichtiger Hinweis Sollte das Ausbildungsziel im Rahmen der 2jährigen Umschulung nicht erreicht werden können, besteht die Möglichkeit, das Umschulungsverhältnis zu verlängern. Diesbezüglich ist ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung seitens der/de Umzuschulenden erforderlich, der bei der Landesärztekammer Hessen, Im Vogelsgesang 3, Frankfurt, einzureichen ist. Weiterhin ist die Verlängerungsabsicht der zuständigen Arbeitsagentur anzuzeigen. 7

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