1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen
|
|
- Ralph Adenauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand hier vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Herr Rainer Striebel, - BKK Landesverband Mitte Siebstraße 4, Hannover, - IKK classic, - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, als Landwirtschaftliche Krankenkasse, - Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt/Main - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - HEK Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse (hkk) und den Ersatzkassen gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Thüringen wird zur Umsetzung der 3. Protokollnotiz folgende Anlage 5 ergänzend vereinbart:
2 Anlage 5 Vergütungszuschläge für ärztliche Leistungen im Pflegeheim gemäß 87a Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz i. V. m. 119b SGB V Präambel Gemäß 87a Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz SGB V können Zuschläge zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen i. V. m. 119b SGB V vereinbart werden. Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) haben gemäß 119b Abs. 2 SGB V eine entsprechende Vereinbarung zu den Rahmenbedingungen der kooperativen und koordinierten Versorgung mit der Anlage 27 zum BMV-Ä abgeschlossen. Diese stellt gemäß 87a Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz SGB V die Voraussetzung für die Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in Thüringen dar und deren Einhaltung ist die Grundlage für die Zahlung der Zuschläge. Mit den in der Anlage vereinbarten Förderungen soll die ärztliche und pflegerische Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen verbessert werden. Mit Blick auf das laufende Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) vereinbaren die Vertragspartner die folgenden Förderungen als Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten der im HPG enthaltenen Vorgaben, wonach eine Regelung im EBM zu treffen ist, nach der die zusätzlichen ärztlichen Kooperations- und Koordinationsleistungen in Kooperationsverträgen, die den Anforderungen nach 119b Abs. 2 SGB V entsprechen, vergütet werden. 1 Gegenstand, Ziele Geltungsbereich (1) Die Vertragspartner vereinbaren in dieser Anlage die Voraussetzungen zur Zahlung der Zuschläge für die Förderungen der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen durch Kooperationsverträge gemäß 119b Abs. 1 SGB V. Mit den Förderungen soll die Lebensqualität der Versicherten in stationären Pflegeheimen verbessert und folgende Ziele der Anlage 27 BMV-Ä erreicht werden: a. Verbesserung der haus- und fachärztlichen Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen insbesondere durch - Steuerung des Behandlungsprozesses, insbesondere die Veranlassung und Durchführung und/oder Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen nach Maßgabe der Anlage 27 BMV-Ä einschließlich der Einbeziehung aller an dieser Maßnahme beteiligten Berufsgruppen, insbesondere des Pflegepersonals der stationären Pflegeeinrichtungen - Visiten und Fallbesprechungen - feste Ansprechpartner in der stationären Pflegeeinrichtung - geregelte Kommunikationsstrukturen und zeiten, b. Vermeidung unnötiger Inanspruchnahmen von Leistungen des Bereitschafts- und des Rettungsdienstes, Seite 2 von 5
3 c. Reduzierung vermeidbarer Krankenhausaufenthalte und der dazugehörigen Krankentransporte, d. Koordinierte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie einschließlich der Vermeidung von unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen, e. Indikationsgerechte Heil- und Hilfsmittelversorgung sowie der Wegfall unnötiger Doppeluntersuchungen. (2) Die Regelungen gelten für Vertragsärzte im Bereich der KV Thüringen sowie stationäre Pflegeeinrichtungen in Thüringen sowie Versicherte, die in einer solchen Pflegeeinrichtungen wohnen und dort kooperativ und koordiniert ärztlich und pflegerisch versorgt werden. 2 Voraussetzung für die Förderung, Genehmigung der KV Thüringen (1) Die Zuschläge nach 3 sind nur abrechnungsfähig für pflegebedürftige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtungen ( 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, wenn der Vertragsarzt mit der stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Anlage 27 BMV-Ä entspricht und wenn die KV Thüringen die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat. (2) Voraussetzung für die Zuschläge nach 3 ist eine Abrechnungsberechtigung der KV Thüringen. (3) Nach Abschluss eines Kooperationsvertrages nach 119b Abs. 1 SGB V zwischen dem Arzt und der stationären Pflegeeinrichtung in Thüringen ist der Kooperationsvertrag der KV Thüringen zu übermitteln. Die KV Thüringen prüft den vorliegenden Kooperationsvertrag und erteilt nach Erfüllung der Voraussetzungen der Anlage 27 BMV-Ä sowie der Inhalte nach den Abs. 4, 5 und 6 eine Abrechnungsberechtigung. Die KV Thüringen übermittelt den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen eine Kopie der Kooperationsverträge mit dem Datum der Abrechnungsberechtigung. (4) Für eine umfassende Verbesserung der Versorgung in den stationären Pflegeeinrichtungen erfolgt die Abrechnungsberechtigung unter der Voraussetzung, dass die Pflegeeinrichtung entsprechende Kooperationsverträge mit einem Verbund an Vertragsärzten unter Beteiligung von Haus- und Fachärzten abgeschlossen hat. (5) Folgende Inhalte müssen zwingend Bestandteil der Kooperationsverträge sein: a. Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärztlichen Präsenz b. persönliche Versorgung bis Uhr c. eine Regelung zur Versorgung nach Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen d. Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit e. Koordination, Fallbesprechungen f. Geeignetes Informationssystem, gemeinsame Dokumentationsform und - aufbewahrung der ärztlichen Leistungen, Befunderhebungen und Anweisungen mit Hinweisen zu Arzneimitteltherapie sowie der Informationen des Pflegepersonals. Seite 3 von 5
4 (6) Der als Anhang beigefügte Musterkooperationsvertrag ist Bestandteil dieses Vertrages und bildet die Mindestanforderungen für die Kooperationsverträge ab. 3 Zuschläge (1) Die an einem Kooperationsvertrag mit einem Pflegeheim teilnehmenden Vertragsärzte erhalten zusätzlich zu den regulären vertragsärztlichen Vergütungen (gemäß EBM und den im aktuell gültigen Honorarvertrag vereinbarten Förderungen) für die im Rahmen dieser Anlage erbrachten Leistungen folgende Vergütungen: - Besuchspauschale für Sprechzeiten im Heim (Abrechnungs-Nr ): Zuschlag i. H. v. 15,00 Euro im Zusammenhang mit GOP 01410H, 01413H - Besuchspauschale für dringende Besuche außerhalb der Sprechzeiten (Abrechnungs-Nr ): Zuschlag i. H. v. 20,00 Euro im Zusammenhang mit GOP 01411H, 01412H, (2) Die Vergütungen nach den Abrechnungs-Nrn und werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gezahlt. Der Ausweis erfolgt im Formblatt 3 auf GOP-Ebene (Ebene 6) sowie gemäß den Vorgaben zum Formblatt 3 (Vorgang 013). (3) Ab dem Zeitpunkt der Abrechnungsberechtigung durch die KV Thüringen besteht Anspruch auf die Zahlung der Vergütung nach Abs.1. (4) Die KV Thüringen übermittelt quartalsweise den Vertragspartnern eine Aufstellung der Vertragsärzte mit entsprechenden Abrechnungsberechtigungen (Vertragsarzt/ Pflegeeinrichtung) nach dieser Anlage. (5) Für die Abrechnung und Abrechnungsprüfung der Zuschläge finden im Übrigen die allgemeinen Grundsätze der vertragsärztlichen Versorgung Anwendung. Dies gilt auch entsprechend für den Datenschutz. 4 Inkrafttreten (1) Die Regelungen treten ab in Kraft. (2) Diese Anlage endet während der Laufzeit der Vereinbarung zur vertragsärztlichen Vergütung spätestens zu dem Zeitpunkt der Einführung der Vergütungsregelungen in den EBM für die Kooperations- und Koordinationsleistungen aus den Kooperationsverträgen. Seite 4 von 5
5 Weimar, Dresden, Erfurt, Kassel, Frankfurt/Main, gez. Kassenärztliche Vereinigung Thüringen gez. AOK PLUS gez. BKK Landesverband Mitte Regionalvertretung Thüringen und Sachsen gez. IKK classic gez. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, als Landwirtschaftliche Krankenkasse gez. Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt/Main gez. Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Der Leiter der vdek-landesvertretung Thüringen Anhang: Musterkooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 SGB V Seite 5 von 5
Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V
Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)
Mehr6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.
6. Protokollnotiz zum Vertrag zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
MehrVereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V. zur Förderung der kooperativen und. koordinierten ärztlichen und pflegerischen
Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag) Die Kassenärztliche
MehrDreiseitiger Vertrag
Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung
MehrAnwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen)
(Verbände Krankenkassen) 1/5 Anwendungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie- Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) zwischen
MehrKooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V
Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären
MehrKooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB V
4. November 2014 Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen
MehrVereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft
MehrVereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
Mehrder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2017 nach 106b SGB V gemäß Anlage 1, Teil A der Prüfvereinbarung (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen
MehrMustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr.
(Stand 2014) Mustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V
MehrMustervertrag für einen Kooperationsvertrag
Mustervertrag für einen Kooperationsvertrag nach 119b Absatz 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Absatz 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen
MehrAOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch Frau Andrea Spitzer
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2018 gemäß 106b SGB V nach Anlage 1, Teil B Heilmittel der Prüfvereinbarung (Richtgrößen- Vereinbarung/Heilmittel) zwischen
MehrKooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 SGB V
Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen
Mehr3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin.
3. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V in Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - im Folgenden KV Berlin
MehrVereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2015 (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel)
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2015 (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (im Folgenden KV Thüringen genannt)
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche
Vereinbarung Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt - nachstehend,,kv Hessen" genannt - und die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg der BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion
MehrAmtliche Bekanntmachung Nr
Amtliche Bekanntmachung Nr. 37-2018 Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2019 gemäß 106b SGB V nach Anlage 1, Teil B Heilmittel der Prüfvereinbarung (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel)
MehrVereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)
Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen
MehrVereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV. zwischen
Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den
MehrUmsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)
Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem
MehrHäusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen
Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
MehrHeilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,
MehrHeilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,
Mehr3. Nachtrag vom zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege im Freistaat Thüringen in der Fassung vom
3. Nachtrag vom 01.11.2018 zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege im Freistaat Thüringen in der Fassung vom 01.01.1999 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen:
MehrVereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2014 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2014 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft
MehrHinweise zur Ausgestaltung eines Kooperationsvertrages nach 119 b SGB i.v. mit Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag
Hinweise zur Ausgestaltung eines Kooperationsvertrages nach 119 b SGB i.v. mit Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag Die Hinweise sollen Ihnen einen Überblick über die zwischen dem Vertragsarzt und der stationären
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrKooperationsvertrag. nach 119b Abs. 1 SGB V
Mustervertrag der KV Saarland Bereich QS/QM Stand 01.02.2017 QM-Nr. II.09.2.1 Seite 1 von 8 Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung
Mehr1. Nachtrag zur Vereinbarung über die besonders qualifizierte ambulante onkologische Versorgung (Onkologie-Vereinbarung)
1. Nachtrag zur Vereinbarung über die besonders qualifizierte ambulante onkologische Versorgung (Onkologie-Vereinbarung) Rechtsbereinigte Fassung der Onkologie-Vereinbarung vom 17.12.2009 unter der Berücksichtigung
MehrMustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1
Vorbemerkung Dieser Mustervertrag geht entsprechend der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag davon aus, dass einzelne Haus- oder Fachärzte eine Kooperationsvereinbarung abschließen. Da es sich um einen Mustertext
Mehr-Kooperationsvertrag- zwischen. der stationären Pflegeeinrichtung IK: und. dem Vertragsarzt / Vertragsärztin / MVZ. mit Praxissitz LANR
Pflegeheimvertrag entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 zum
MehrH e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g
H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 9 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 7 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Aufnahme
MehrLesefassung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
Lesefassung Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von Leistungen gemäß 34 des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus 1 auf der Grundlage
MehrErratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2016
Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 376. Sitzung
MehrHeilmittel-Vereinbarung für das Jahr 2017 nach 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 SGB V
Heilmittel-Vereinbarung für das Jahr 2017 nach 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (im Folgenden KV Thüringen genannt) und den Landesverbänden der Krankenkassen
MehrH e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g
H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 5 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrPflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege)
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege) zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK
Mehrder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten
Protokollnotiz zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 17 f SGB V Brustkrebs auf der Grundlage des 8 SGB V vom 21.05.201 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages
MehrHeilmittel-Vereinbarung für das Jahr 2017 nach 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 SGB V
Heilmittel-Vereinbarung für das Jahr 2017 nach 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (im Folgenden KV Thüringen genannt) und den Landesverbänden der Krankenkassen
MehrRichtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016
Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, Mainz - nachfolgend KV RLP genannt - und der AOK Rheinland-Pfalz / Saarland
MehrVertrag. über. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und
Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von DMP-Leistungen für das Disease-Management-Programm über ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen
MehrMustervertrag der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen. für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1
Vorbemerkung Dieser Mustervertrag geht entsprechend der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag davon aus, dass einzelne Haus- oder Fachärzte eine Kooperationsvereinbarung abschließen. Da es sich um einen Mustertext
Mehrzwischen sowie den Ersatzkassen
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg
Mehr4. Nachtrag vom zur
4. Nachtrag vom 23.11.2010 zur Vereinbarung zur Umsetzung der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2010 vom 16.12.2009 und zum 1. Nachtrag vom 23.02.2010, zum
MehrVertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen
Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich
Mehrzwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK classic der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz
Vereinbarung zur Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
MehrHeilmittelvereinbarung für das Jahr 2015 sowie Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Heilmittel für das Jahr 2015 gemäß 84 SGB V
Heilmittelvereinbarung sowie Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Heilmittel gemäß 84 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der/dem AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen
MehrArzneimittelvereinbarung
Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2017 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK
MehrErgänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Sicherstellung der vollstationären Pflege im Land Brandenburg vom 03.12.2013 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg,
Mehrim folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart
Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen gem. 132 e Abs.1 SGB V i.v.m. 20d Abs. 2 SGB V (Vereinbarung über Schutzimpfungen als Satzungsleistung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
MehrEmpfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser.
Empfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser zwischen der Kassenärztiichen Vereinigung Bayerns der Bayerischen Krankenhausgesellschaft
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrVergütungsvereinbarung über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V
Vergütungsvereinbarung über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V zwischen xxxx als Träger des xxxx - im Folgenden Hospiz genannt - und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
MehrVertrag. (in der geänderten Fassung vom ) zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. und
Vertrag zur Koordination und Vergütung strukturierter Behandlungsprogramme (DMP) bei der Behandlung multimorbider Versicherter im Rahmen mehrerer strukturierter Behandlungsprogramme (DMP) nach 137f SGB
MehrHeilmittelvereinbarung für das Jahr 2018 sowie Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Heilmittel für das Jahr 2018 gemäß 84 SGB V
Heilmittelvereinbarung sowie Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Heilmittel gemäß 84 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der/dem AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen
MehrZwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,
Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung
Mehr4. Nachtrag vom zur
Amtliche Bekanntmachung 4. Nachtrag vom 23.11.2010 zur Vereinbarung zur Umsetzung der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2010 vom 16.12.2009 und zum 1. Nachtrag
MehrVergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die
MehrVergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die
MehrSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Postfach , Kassel
Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2019 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.
MehrV E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege
V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege Zwischen als Träger - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als
MehrVereinbarung nach 92c SGB XI
Vereinbarung nach 92c SGB XI zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25. September 1997 zur Umstellung der Pflegesätze
MehrHonorarvereinbarung 2016
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
MehrVergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation
Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur n geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.07.2018
Mehrebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016
ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 Mit der Aufnahme des neuen Kapitels 37 in den EBM soll die medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen gestärkt
Mehr3. Nachtrag vom
3. Nachtrag vom 15.02.2018 zur Vereinbarung über die besonders qualifizierte ambulante onkologische Versorgung (Onkologie-Vereinbarung) vom 14.04.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen
MehrVereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)
Anlage 1 Richtgrößen-Vereinbarung/Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)
MehrGeschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen
Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen zwischen den maßgeblichen Verbänden der Krankenkassen gemäß 1 Abs. 1 der SächsLSchiedRehaVO der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen
Mehr1. Nachtrag zur NVV-Vereinbarung 2010 Seite 1/5
1. Nachtrag zur NVV-Vereinbarung 2010 Seite 1/5 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur Umsetzung der Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr
MehrVersorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. über Leistungen der Kurzzeitpflege
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Kurzzeitpflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Name1 Name2 Str. Hsnr PLZ Ort in Trägerschaft von Trägername
MehrVereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V
Vereinbarung zur Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt,
MehrHeilmittelvereinbarung nach 84 SGB V für das Jahr 2012
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK- DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der die die handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau die KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion
Mehrüber die Richtgrößenwerte im Jahr 2013 (Heilmittel)
VEREINBARUNG zwischen der KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG HESSEN und der AOK- DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND HESSEN der IKK CLASSIC, der SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN
MehrVergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation
- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer
MehrVereinbarung zur Anpassung des Leistungskomplexsystems gültig ab
Vereinbarung zur Anpassung des Leistungskomplexsystems im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II als Anlage zum Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung im Freistaat Thüringen
MehrMustervertrag. für einen Kooperationsvertrag über die vertragsärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen
Mustervertrag für einen Kooperationsvertrag über die vertragsärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Zum Hospitalgraben Weimar
Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 20i Abs. 1 i. V. m. 132e Abs. 1 SGB V als Anlage zu den Gesamtverträgen
MehrBayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München,
Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2016 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.
Mehr2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom
2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 18.06.2013 zur Umsetzung der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten im häuslichen Umfeld zwischen der
MehrNachtrag zur Rahmenvereinbarung zur Umsetzung und finanziellen Förderung des Konzeptes HaLT - Hart am Limit in Rheinland-Pfalz
Nachtrag zur Rahmenvereinbarung zur Umsetzung und finanziellen Förderung des Konzeptes HaLT - Hart am Limit in Rheinland-Pfalz zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Soziales,
MehrVersorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen
Versorgungsvertrag ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse Sachsen und Thüringen.
MehrSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München,
Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2017 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.
MehrH e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g
H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
Mehr- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet -
Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten Rehabilitation bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien),
Mehr8. Nachtrag zur Vereinbarung
8. Nachtrag zur Vereinbarung zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach 137f SGB V Asthma bronchiale und chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) zwischen der Kassenärztlichen
MehrErgänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab 01.12.2006 gültigen Fassung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, - der AOK Rheinland/Hamburg
Mehr