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1 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand hier vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Herr Rainer Striebel, - BKK Landesverband Mitte Siebstraße 4, Hannover, - IKK classic, - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, als Landwirtschaftliche Krankenkasse, - Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt/Main - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - HEK Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse (hkk) und den Ersatzkassen gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Thüringen wird zur Umsetzung der 3. Protokollnotiz folgende Anlage 5 ergänzend vereinbart:

2 Anlage 5 Vergütungszuschläge für ärztliche Leistungen im Pflegeheim gemäß 87a Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz i. V. m. 119b SGB V Präambel Gemäß 87a Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz SGB V können Zuschläge zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen i. V. m. 119b SGB V vereinbart werden. Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) haben gemäß 119b Abs. 2 SGB V eine entsprechende Vereinbarung zu den Rahmenbedingungen der kooperativen und koordinierten Versorgung mit der Anlage 27 zum BMV-Ä abgeschlossen. Diese stellt gemäß 87a Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz SGB V die Voraussetzung für die Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in Thüringen dar und deren Einhaltung ist die Grundlage für die Zahlung der Zuschläge. Mit den in der Anlage vereinbarten Förderungen soll die ärztliche und pflegerische Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen verbessert werden. Mit Blick auf das laufende Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) vereinbaren die Vertragspartner die folgenden Förderungen als Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten der im HPG enthaltenen Vorgaben, wonach eine Regelung im EBM zu treffen ist, nach der die zusätzlichen ärztlichen Kooperations- und Koordinationsleistungen in Kooperationsverträgen, die den Anforderungen nach 119b Abs. 2 SGB V entsprechen, vergütet werden. 1 Gegenstand, Ziele Geltungsbereich (1) Die Vertragspartner vereinbaren in dieser Anlage die Voraussetzungen zur Zahlung der Zuschläge für die Förderungen der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen durch Kooperationsverträge gemäß 119b Abs. 1 SGB V. Mit den Förderungen soll die Lebensqualität der Versicherten in stationären Pflegeheimen verbessert und folgende Ziele der Anlage 27 BMV-Ä erreicht werden: a. Verbesserung der haus- und fachärztlichen Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen insbesondere durch - Steuerung des Behandlungsprozesses, insbesondere die Veranlassung und Durchführung und/oder Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen nach Maßgabe der Anlage 27 BMV-Ä einschließlich der Einbeziehung aller an dieser Maßnahme beteiligten Berufsgruppen, insbesondere des Pflegepersonals der stationären Pflegeeinrichtungen - Visiten und Fallbesprechungen - feste Ansprechpartner in der stationären Pflegeeinrichtung - geregelte Kommunikationsstrukturen und zeiten, b. Vermeidung unnötiger Inanspruchnahmen von Leistungen des Bereitschafts- und des Rettungsdienstes, Seite 2 von 5

3 c. Reduzierung vermeidbarer Krankenhausaufenthalte und der dazugehörigen Krankentransporte, d. Koordinierte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie einschließlich der Vermeidung von unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen, e. Indikationsgerechte Heil- und Hilfsmittelversorgung sowie der Wegfall unnötiger Doppeluntersuchungen. (2) Die Regelungen gelten für Vertragsärzte im Bereich der KV Thüringen sowie stationäre Pflegeeinrichtungen in Thüringen sowie Versicherte, die in einer solchen Pflegeeinrichtungen wohnen und dort kooperativ und koordiniert ärztlich und pflegerisch versorgt werden. 2 Voraussetzung für die Förderung, Genehmigung der KV Thüringen (1) Die Zuschläge nach 3 sind nur abrechnungsfähig für pflegebedürftige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtungen ( 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, wenn der Vertragsarzt mit der stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Anlage 27 BMV-Ä entspricht und wenn die KV Thüringen die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat. (2) Voraussetzung für die Zuschläge nach 3 ist eine Abrechnungsberechtigung der KV Thüringen. (3) Nach Abschluss eines Kooperationsvertrages nach 119b Abs. 1 SGB V zwischen dem Arzt und der stationären Pflegeeinrichtung in Thüringen ist der Kooperationsvertrag der KV Thüringen zu übermitteln. Die KV Thüringen prüft den vorliegenden Kooperationsvertrag und erteilt nach Erfüllung der Voraussetzungen der Anlage 27 BMV-Ä sowie der Inhalte nach den Abs. 4, 5 und 6 eine Abrechnungsberechtigung. Die KV Thüringen übermittelt den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen eine Kopie der Kooperationsverträge mit dem Datum der Abrechnungsberechtigung. (4) Für eine umfassende Verbesserung der Versorgung in den stationären Pflegeeinrichtungen erfolgt die Abrechnungsberechtigung unter der Voraussetzung, dass die Pflegeeinrichtung entsprechende Kooperationsverträge mit einem Verbund an Vertragsärzten unter Beteiligung von Haus- und Fachärzten abgeschlossen hat. (5) Folgende Inhalte müssen zwingend Bestandteil der Kooperationsverträge sein: a. Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärztlichen Präsenz b. persönliche Versorgung bis Uhr c. eine Regelung zur Versorgung nach Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen d. Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit e. Koordination, Fallbesprechungen f. Geeignetes Informationssystem, gemeinsame Dokumentationsform und - aufbewahrung der ärztlichen Leistungen, Befunderhebungen und Anweisungen mit Hinweisen zu Arzneimitteltherapie sowie der Informationen des Pflegepersonals. Seite 3 von 5

4 (6) Der als Anhang beigefügte Musterkooperationsvertrag ist Bestandteil dieses Vertrages und bildet die Mindestanforderungen für die Kooperationsverträge ab. 3 Zuschläge (1) Die an einem Kooperationsvertrag mit einem Pflegeheim teilnehmenden Vertragsärzte erhalten zusätzlich zu den regulären vertragsärztlichen Vergütungen (gemäß EBM und den im aktuell gültigen Honorarvertrag vereinbarten Förderungen) für die im Rahmen dieser Anlage erbrachten Leistungen folgende Vergütungen: - Besuchspauschale für Sprechzeiten im Heim (Abrechnungs-Nr ): Zuschlag i. H. v. 15,00 Euro im Zusammenhang mit GOP 01410H, 01413H - Besuchspauschale für dringende Besuche außerhalb der Sprechzeiten (Abrechnungs-Nr ): Zuschlag i. H. v. 20,00 Euro im Zusammenhang mit GOP 01411H, 01412H, (2) Die Vergütungen nach den Abrechnungs-Nrn und werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gezahlt. Der Ausweis erfolgt im Formblatt 3 auf GOP-Ebene (Ebene 6) sowie gemäß den Vorgaben zum Formblatt 3 (Vorgang 013). (3) Ab dem Zeitpunkt der Abrechnungsberechtigung durch die KV Thüringen besteht Anspruch auf die Zahlung der Vergütung nach Abs.1. (4) Die KV Thüringen übermittelt quartalsweise den Vertragspartnern eine Aufstellung der Vertragsärzte mit entsprechenden Abrechnungsberechtigungen (Vertragsarzt/ Pflegeeinrichtung) nach dieser Anlage. (5) Für die Abrechnung und Abrechnungsprüfung der Zuschläge finden im Übrigen die allgemeinen Grundsätze der vertragsärztlichen Versorgung Anwendung. Dies gilt auch entsprechend für den Datenschutz. 4 Inkrafttreten (1) Die Regelungen treten ab in Kraft. (2) Diese Anlage endet während der Laufzeit der Vereinbarung zur vertragsärztlichen Vergütung spätestens zu dem Zeitpunkt der Einführung der Vergütungsregelungen in den EBM für die Kooperations- und Koordinationsleistungen aus den Kooperationsverträgen. Seite 4 von 5

5 Weimar, Dresden, Erfurt, Kassel, Frankfurt/Main, gez. Kassenärztliche Vereinigung Thüringen gez. AOK PLUS gez. BKK Landesverband Mitte Regionalvertretung Thüringen und Sachsen gez. IKK classic gez. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, als Landwirtschaftliche Krankenkasse gez. Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt/Main gez. Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Der Leiter der vdek-landesvertretung Thüringen Anhang: Musterkooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 SGB V Seite 5 von 5

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