Prof. Dr. Schlachter 1

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2 Voraussetzungen der 76er-Mitbestimmung 1. Rechtsform AG KG aa GmbH Erwerbs- od. Wirtschaftsgenossenschaften 2. Arbeitnehmeranzahl o mehr als AN o ggf. Zurechnung der AN nach 4, 5 MitbestG 3. kein Tendenzschutz 1 IV MitbestG 4. kein Vorrang der Montanmitbestimmung 1 II MitbestG Prof. Dr. Schlachter 2

3 Zurechnung der AN einer KG nach 4 I MitbestG zu einer Komplementärgesellschaft Unternehmen i.s.d. 1 I Nr.1 MitbestG ist Komplementärin einer KG Mehrheit der Kommanditisten verfügt über Mehrheit an der Komplementärgesellschaft Komplementärgesellschaft hat keinen eigenen Geschäftsbetrieb mit mehr als 500 AN Prof. Dr. Schlachter 3

4 Mitbestimmung im Konzern bei der 76er- Mitbestimmung 5 MitbestG Unternehmen isd 1 Nr.1 MitbestG Unternehmen 18 AktG 5 MitbestG Arbeitnehmer der Konzernunternehmen gelten für Anwendung des MitbestG als Arbeitnehmer des herrschende Unternehmens anders 2 II DrittelbG... hinsichtlich Zahl der Arbeitnehmer... Prof. Dr. Schlachter 4

5 Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der 76er-Mitbestimmung Vertreter der Anteilseigner Vertreter der Arbeitnehmer 7 I MitbestG nicht mehr als Arbeitnehmer mehr als Arbeitnehmern, aber nicht mehr als mehr als AN 6 (4 AN * + 2 GV) 8 (6 AN + 2 GV) 10 (7 AN + 3 GV) GV...Gewerkschaftsvertreter AN...Arbeitnehmer des Unternehmens * darunter mind. 1 leitender Angestellter Prof. Dr. Schlachter 5

6 Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsratsmitglieds bei der 76er- Mitbestimmung 9 ff. MitbestG Wahl durch Arbeitnehmer unmittelbar (bis AN) Delegierte (mehr als AN) sofern nicht wahlberechtigte AN jeweils das Gegenteil bestimmen aufgrund von Wahlvorschlägen der AN und hinsichtlich ihrer Vertreter der Gewerkschaften Abberufung durch Arbeitnehmer/Delegierte spiegelbildlich zur Wahl ( 23 MitbestG) gerichtlich nach 6 II MitbestG, 103 III AktG auf Antrag des Aufsichtsrats aus wichtigem Grund; nicht bei Genossenschaften Prof. Dr. Schlachter 6

7 Sonderregelungen zur Verfassung des Aufsichtsrats im MitbestG Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ( 27 I, II MitbestG) Zweitstimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden ( 29 II MitbestG) Ausübung von Beteiligungsrechten an anderen Unternehmen ( 32 MitbestG) Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats ( 28 MitbestG) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder ( 31 MitbestG) Bestellung des Arbeitsdirektors Prof. Dr. Schlachter 7

8 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters nach dem MitbestG 1. Wahlgang 23 I MitbestG 2/3-Mehrheit 2. Wahlgang 23 II MitbestG Anteilseigner wählen Vorsitzenden AN-Vertreter wählen Stellvertreter Bedeutung: Rechtsstellung des Vorsitzenden bei der Beschlussfassung Vorsitzender hat bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen zwei Stimmen ( 29 II MitbestG) Prof. Dr. Schlachter 8

9 Die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats bei der 76er-Mitbestimmung 28 MitbestG Anwesenheit der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder (S.1) keine Gruppe kann Aufsichtsratsarbeit blockieren zahlenmäßiges Verhältnis muss nicht gewahrt werden (S.2 ivm 108 II 4 AktG) Grenzen der Satzungsautonomie Autonomie nicht ausgeschlossen, aber eingeschränkt über 25 MitbestG hinaus Gestaltungsfreiheit eingeschränkt, soweit zwingendes Mitbestimmungsrecht unterlaufen würde insbes. Unwirksamkeit von Regelungen, die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats mindern oder mittelbar Beteiligung der AN an Entscheidungsfindung beeinträchtigen Prof. Dr. Schlachter 9

10 Der Arbeitsdirektor in der 76er-Mitbestimmung ( 33 MitbestG) 1. Funktion gleichberechtigtes Mitglied im Vertretungsorgan in Unternehmensleitung für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig 2. Bestellung/Abbestellung nach allgemeinen Grundsätzen kein Vetorecht der AN-Seite wie bei 13 I 2 MontanMitbestG Prof. Dr. Schlachter 10

11 Aufsichtsratsausschüsse am Beispiel der 76er- Mitbestimmung Grundlage: 107 III AktG Besonderheiten bei mitbestimmten Gesellschaften Zusammensetzung ausdrücklich vorgeschrieben bei Ausschuss nach 27 III MitbestG sonst: Ausschüsse ohne Arbeitnehmervertreter nur bei sachlichem Grund für Ausschluss zulässig zb fehlende fachliche Qualifikation b. Prüfungsausschüssen ZweitstimmR des Aufsichtsratsvorsitzenden nach 27 III MitbestG nicht auf Ausschussvorsitzenden übertragbar, in Satzung/Geschäftsordnung aber einräumbar Prof. Dr. Schlachter 11

12 Besonderheiten bei der mitbestimmten GmbH Bildung eines Aufsichtsrats zwingend Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern ( 37 GmbHG) bleibt bestehen Problem Divergenzen zw. Weisung d. Gesellschafterversammlung und Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats Lösung: Zustimmungsvorbehalt d. Aufsichtsrats unbeachtlich, zt jedoch nur bei Erreichen des 3/4 - Quorums aus 111 IV 4 AktG angenommen Prof. Dr. Schlachter 12

Peter Cremer. Chronosagentur Tel

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