KAMMERGERICHT Beschluss
|
|
- Arthur Weiss
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KAMMERGERICHT Beschluss Geschäftsnummer: 14 W 89/ O 65/14 AktG Landgericht Berlin In dem Rechtsstreit./. I. Die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2015, 102 O 65/14, wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist es mit Artikel 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) und Artikel 45 AEUV (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht für die Vertreter der Arbeitnehmer in das Aufsichtsorgan eines Unternehmens nur solchen Arbeitnehmern eingeräumt, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland beschäftigt sind? AVR1
2 2 Gründe I. 1. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin richtig zusammengesetzt ist. Der Antragsteller begehrt insoweit die gerichtliche Feststellung, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nur aus Mitgliedern zusammenzusetzen ist, die die Anteilseigner bestimmt haben. Der Antragsteller ist Anteilseigner der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist ein unternehmen mit Sitz in und. Sie bildet mit mehreren abhängigen Unternehmen (im Folgenden: Konzernunternehmen) einen Konzern. Die Antragsgegnerin und die Konzernunternehmen sind weltweit tätig. Sie beschäftigen in Deutschland ca Arbeitnehmer, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Union) ca Arbeitnehmer. 2. Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG), vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), gibt Arbeitnehmern der Antragsgegnerin ein Mitbestimmungsrecht. Unter Anwendung der Vorschriften des MitbestG muss sich der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin zur Hälfte aus Aufsichtsratsmitgliedern ihrer Arbeitnehmer zusammensetzen. Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin hat zwanzig Mitglieder. Von diesen Mitgliedern sind mithin zehn durch die Arbeitnehmer zu bestimmen (nach dem MitbestG gelten auch die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer der Antragsgegnerin). Nach 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG müssen sieben der zehn durch die Arbeitnehmer zu bestimmenden Mitglieder Arbeitnehmer der Antragsgegnerin sein (die weiteren drei sind Vertreter von Gewerkschaften). Als Arbeitnehmer werden in Deutschland nach herrschender Meinung nur die Arbeitnehmer solcher Betriebe angesehen, die im Inland liegen (LG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni AktE 1/78, DB 1979, 1451; Krause, ZIP 2015, 636; Gach, in: MüKoAktG, 4. Aufl. 2014, 3 MitbestG Rn. 19; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestR, 3. Aufl. 2013, 5 MitbestG Rn. 55). Dies
3 3 folge zwar nicht aus dem Wortlaut des MitbestG. Das Ergebnis sei aber dem Territorialitätsprinzip in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte des MitbestG zu entnehmen. Nach dem Territorialitätsprinzip könne sich die deutsche Sozialordnung nicht auf das Hoheitsgebiet anderer Staaten erstrecken (Däubler, Mitbestimmung und Betriebsverfassung im Internationalen Privatrecht, RabelsZ 1975, 444, 446). Die Absicht des deutschen Gesetzgebers, die in einem Mitgliedstaat tätigen Arbeitnehmer nicht in die (Konzern-)Mitbestimmung einzubeziehen, wird hingegen aus einem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages vom 10. März 1976 (BT-Drucksache 7/4845, S. 4; dazu Winter/Marx/De Decker, NZA 2015, 1111, 1112/1113) hergeleitet. Dort heißt es unter anderem: Im Ausschuss bestand Einmütigkeit darüber, dass... und dass die im Gesetzesentwurf festgelegten Beteiligungsrechte nur den Arbeitnehmern der in der Bundesrepublik gelegenen Betriebe dieser Unternehmen zustehen. Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden von Delegierten bestimmt. Wie die Delegierten bestimmt werden, regelt 10 MitbestG in Verbindung mit 7, 8 des deutschen Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518). Diese Bestimmungen lauten wie folgt: 10 MitbestG (1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen die Arbeitnehmer in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte. (2) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. (3) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen. (4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin aufgeführten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. 11 Abs. 2 ist anzuwenden. 7 BetrVG Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
4 4 8 BetrVG (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns ( 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen. Das BetrVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die nicht im Inland gelegenen Betriebe deutscher Unternehmen nicht anzuwenden (vergleiche unter anderem BAG, Beschluss vom 22. März ABR 34/98, NZA 2000, 1119 [1121] unter II. 2 a) dd mit weiteren Nachweisen). 3. Die unter 2. dargestellten Sichtweisen zum MitbestG und zum BetrVG haben zur Folge, dass nur in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wählen können, als Delegierte wählbar sind und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin werden können (für die herrschende Meinung etwa Fischer, NZG 2014, 737, 738; Wansleben, NZG 2014, 213; Koberski, in: Fitting/Wlotzke/Wißmann, MitbR, 4. Aufl. 2011, 3 MitbestG Rn. 28; Hellwig/Behme, AG 2009, 261, 266; anderer Ansicht LG Frankfurt a.m., Beschluss vom 16. Februar O 1/14 [Deutsche Börse AG] und Henssler, in: Ulmer/Habersack/Henssler, MitbR, 3. Aufl. 2013, 3 MitbestG Rn. 43). Ferner muss ein Arbeitnehmer aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, wenn er zwar bei der Antragsgegnerin oder einem Konzernunternehmen beschäftigt ist, aber in einem Mitgliedstaat eine Arbeit aufnimmt des deutschen Aktienrechts (AktG) sieht die Möglichkeit vor, bei einem Streit, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (im Folgenden: Statusverfahren). Von dieser Möglichkeit macht der Antragsteller Gebrauch.
5 5 5. Der Antragsteller meint, der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin sei falsch zusammengesetzt. Für seine Zusammensetzung hätte das MitbestG nicht angewendet werden dürfen. Die deutschen Bestimmungen über die Mitbestimmung verstießen gegen Unionsrecht. Dieser Verstoß könne unionsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Zum einen liege ein mittelbarer Verstoß gegen Artikel 18 AEUV vor. Die im europäischen Ausland beschäftigten Arbeitnehmer der Antragsgegnerin würden aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert. Im Gegensatz zu den in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern könnten sie den Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nicht wählen und in diesen nicht gewählt werden. Zum anderen sei nach den Maßgaben von EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 Rs. C-190/98, Rn. 18 (Graf) und EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 Rs. C-415/93 (Bosman) der Artikel 45 AEUV verletzt. Wenn bislang in Deutschland tätige Arbeitnehmer in einen Betrieb der Antragsgegnerin oder einem ausländischen Konzernunternehmen in einem Mitgliedstaat wechselten, verlören sie die Möglichkeit, den Aufsichtsrat zu wählen oder in den Aufsichtsrat gewählt zu werden. Dieser Umstand mache für die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen einen Wechsel in einen Mitgliedstaat weniger attraktiv. 6. Die Antragsgegnerin meint hingegen im Wesentlichen, die deutschen Bestimmungen über die Mitbestimmung seien unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 18 AEUV komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht eröffnet sei. Jedenfalls liege keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vor. Auch ein Verstoß gegen die Freizügigkeit liege nicht vor. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Aufsichtsrat gehörten schon nicht zu den Arbeitsbedingungen im Sinne des Artikel 45 Abs. 2 AEUV. Jedenfalls werde die Freizügigkeit nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit eingeschränkt. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass sich ein Arbeitnehmer bei seiner Entscheidung, seinen Arbeitsplatz in einen Mitgliedstaat zu verlegen, vom Verlust seines Wahlrechts oder seiner Wählbarkeit in den Aufsichtsrat beeinflussen lasse. Etwaige Verstöße gegen das Unionsrecht seien jedenfalls gerechtfertigt. 7. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht verneinte mit Beschluss vom 12. Mai O 65/14 AktG einen Verstoß der deutschen
6 6 Bestimmungen über die Mitbestimmung gegen Unionsrecht. Es liege keine Diskriminierung, sondern eine Reflexwirkung unterhalb der Eingriffsschwelle des Unionsrechts vor. Auch ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit sei nicht zu erkennen. Der mit einem Wechsel gegebenenfalls verbundene Verlust des Wahlrechts stelle kein ernsthaftes Hindernis für Arbeitnehmer und keinen beachtlichen Aspekt für die Entscheidung dar, eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat aufzunehmen. 8. Auch das Landgericht Landau in der Pfalz wies mit Beschluss vom 18. September 2013 HKO 27/13, NZG 2014, 229, in einem Statusverfahren einen Antrag des hiesigen Antragstellers, festzustellen, dass der Aufsichtsrat nach Maßgabe der Artikel 18, 45 AEUV nicht rechtmäßig zusammengesetzt ist, zurück. Wie das Landgericht Berlin nahm es an, der Umstand, dass die im europäischen Ausland beschäftigten Arbeitnehmer der dortigen Antragsgegnerin, der AG, weder aktiv noch passiv wahlberechtigt seien, verstoße nicht gegen Unionsrecht. Das OLG Zweibrücken wies mit Beschluss vom 20. Februar W 150/13, NZG 2014, 740, die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde zurück. Seiner Ansicht nach ist das Verfahren nach 98 AktG bereits ungeeignet, die aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Ein etwaiger Verstoß der deutschen mitbestimmungsrechtlichen Regelungen gegen Unionsrecht könne im Übrigen allenfalls zu einer europarechtskonformen Auslegung führen. Ferner wies das LG München I mit Beschluss vom 27. August HKO 20285/14 einen Antrag in einem Statusverfahren, festzustellen, dass ein Aufsichtsrat nach Maßgabe der Artikel 18, 45 AEUV nicht rechtmäßig zusammengesetzt ist, zurück. Die Vorschriften des MitbestG verstoßen auch seiner Ansicht nach nicht Unionsrecht. Das LG Frankfurt a.m. entschied demgegenüber mit Beschluss vom 16. Februar O 1/14, NZG 2015, 683, im Ausland Beschäftigte seien nicht von der Mitbestimmung ausgeschlossen und daher an der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat zu beteiligen.
7 7 9. Die Ansicht des Antragstellers teilen im deutschen Schrifttum unter anderem Fischer, NZG 2014, 737, 738, Wansleben, NZG 2014, 213, 215, Hellwig/Behme, in: Festschrift Hommelhoff, 2012, S. 343, 355, Roth, ZGR 2012, 343, 375, Rible/Latzel, EuZA 2011, 144, 166, Latzel, Gleichheit in der Unternehmensmitbestimmung, 2010, Rn. 100 ff., Habersack, AG 2009, 1, 12, Müller-Graff, EWS 2009, 489, 497, Henssler, RdA 2005, 330, 331 und Fleischer, AcP 204 (2004), 502, Die Ansicht der Antragsgegnerin teilen im deutschen Schrifttum unter anderem Krause, AG, 2012, 485, 489 und in Teilen Teichmann, ZIP 2009, Beilage zu Heft 48, 10, 11/ Der Report der Reflection Group on the Future of European Company Law 2011 ( en.pdf) erwähnt die deutsche Mitbestimmung im Zusammenhang mit europarechtswidriger Diskriminierung von Arbeitnehmern anderer EU- Mitgliedstaaten. II. 12. Die Entscheidung des Senats über die Beschwerde hängt von der Beantwortung der an den Gerichtshof gestellten Frage ab. Folgte man der Auslegung des Antragstellers und dem wohl herrschenden Schrifttum, wäre das deutsche Mitbestimmungsrecht wegen Verstoßes gegen Unionsrecht nicht oder teilweise nicht anwendbar und der Antrag hätte ganz oder teilweise Erfolg. Folgte man hingegen der Auslegung der Antragsgegnerin, wäre der Antrag abzuweisen. 13. Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist nach Ansicht des Senats möglich. Er hält es für vorstellbar, dass Arbeitnehmer durch die deutschen Mitbestimmungsregelungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Im Gegensatz zu den in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern können die in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, die in der Regel keine Deutschen sein werden, das Aufsichtsorgan der Antragsgegnerin nicht wählen und in dieses nicht gewählt werden und sind mithin in ihrem Aufsichtsorgan nicht ausreichend repräsentiert. Zurzeit ist es daher zum Beispiel möglich, dass bei unternehmerischen
8 8 Entscheidungen, die sich auf das Inland und die Mitgliedstaaten auswirken und an denen das Aufsichtsorgan beteiligt ist, einseitig die Interessen der im Inland beschäftigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Dies spielt im Fall auch deshalb eine Rolle, weil ca. 4/5 der Arbeitnehmer der Antragsgegnerin in den Mitgliedstaaten beschäftigt sind. Eine ausreichende Rechtfertigung hierfür ist nicht erkennbar. Es sind ferner keine Gründe erkennbar, die es ausschlössen, den in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern bei der diesen gewährten Mitbestimmung gleichzustellen und diese an der Mitbestimmung teilhaben zu lassen. Der Senat sieht es ferner als jedenfalls vorstellbar an, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die deutschen Mitbestimmungsregelungen verletzt ist. Die derzeitigen deutschen Regelungen sind gegebenenfalls geeignet, Arbeitnehmer wegen des drohenden Verlusts ihrer Mitgliedschaft in einem Aufsichtsorgan davon abzuhalten, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben und sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen. 14. Der Senat sieht es nicht als möglich an, etwaige Verstöße durch eine unionsrechtskonforme Auslegung zu beseitigen. Es ist weder erkennbar noch wird es von den Beteiligten vorgetragen, wie die Verstöße bei einem anderen Verständnis der deutschen Mitbestimmungsregelungen vermieden werden könnten. Jedenfalls aber muss die Ausgestaltung, wie die Mitbestimmung für die in Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmern gegebenenfalls zu regeln ist, dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates
V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates 1. Montanmitbestimmungsgesetze 59 1.1 MontanMitbestG Im Regelfall besteht der Aufsichtsrat aus 11 Mitgliedern, 4 Abs. 1 MontanMitbestG. Durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 18. Juli 2017 *
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 18. Juli 2017 * Vorlage zur Vorabentscheidung Freizügigkeit der Arbeitnehmer Diskriminierungsverbot Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Gesellschaft
MehrKein Verstoß des Mitbestimmungsgesetzes gegen Unionsrecht
LG München I, Beschluss v. 27.08.2015 5 HK O 20285/14 Titel: Kein Verstoß des Mitbestimmungsgesetzes gegen Unionsrecht Normenketten: AEUV Art. 45 AEUV Art. 18 Leitsatz: 1. Diese Vorschriften des MitbestG
MehrUnternehmensmitbestimmung und Zurechnung von Arbeitnehmern von Tochtergesellschaften im EU-Ausland: Inland bleibt Inland?!
Mandanten-Informationen Arbeitsrecht Mai 2017 Unternehmensmitbestimmung und Zurechnung von Arbeitnehmern von Tochtergesellschaften im EU-Ausland: Inland bleibt Inland?! Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
MehrVorlesung Europäisches Binnenmarktrecht
Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien
MehrMusterantrag 1. Registergerichtliche Bestellung aller Arbeitnehmervertreter. für den Aufsichtsrat
Musterantrag 1 Registergerichtliche Bestellung aller Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat (Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes von 1976) An das Amtsgericht 1 - Registergericht Straße Ort Antrag
MehrPeter Cremer. Chronosagentur Tel
Peter Cremer Mitbestimmungsgesetz 004 - Der Aufsichtsrat - Chronosagentur www.chronosagentur.de Tel. 034-3600735 cremer@chronosagentur.de Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer Vom 04. Mai 1976
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrMitbestimmungs-Ergänzungsgesetz
Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
MehrProf. Dr. Schlachter 1
Prof. Dr. Schlachter 1 Voraussetzungen der 76er-Mitbestimmung 1. Rechtsform AG KG aa GmbH Erwerbs- od. Wirtschaftsgenossenschaften 2. Arbeitnehmeranzahl o mehr als 2.000 AN o ggf. Zurechnung der AN nach
MehrDatum: 7. August Fundstelle: BGBl I 1956, 707. Ein Service der juris GmbH - - Seite 1
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
MehrArt 1 Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen. MontanMitbestGErgG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie MontanMitbestGErgG
MehrGesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) vom 4. Mai 1976 (BGBI. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) Erster Teil Geltungsbereich
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1976, 1153 FNA: FNA Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer Mitbestimmungsgesetz
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: MitbestG Ausfertigungsdatum: 04.05.1976 Gültig ab: 01.07.1976 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1976, 1153 FNA: FNA 801-8 Gesetz über die Mitbestimmung
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrDie schriftliche Zustimmung des Bewerbers/der Bewerberin zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen ( 6 Abs. 3 WO).
Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer/-innen. Auch die im vertretenen Gewerkschaften können Wahlvorschläge machen. ( 14 Abs. 3 BetrVG) Als Bewerber/-innen vorgeschlagen werden können
MehrWahl zur Schwerbehindertenvertretung
Wahl zur Schwerbehindertenvertretung SchwbG 24 Abs. 2 Schwerbehinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in einem privatwirtschaftlichem Berufsbildungswerk teilnehmen, sind bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II Z R 3 4 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
MehrEinrichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichem Mischkonzern
Einrichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichem Mischkonzern 1. Sog. gemischt öffentlich-privatrechtliche Unterordnungskonzerne sind auch dann konzernbetriebsratsfähig, wenn das herrschende
MehrGesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) vom 4. Mai 1976 (BGBI. I S. 1153),
(1) In Unternehmen, die Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) vom 4. Mai 1976 (BGBI. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S.
MehrERSTER TEIL Geltungsbereich. 1 Erfasste Unternehmen
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer* (Mitbestimmungsgesetz MitbestG) (1) In Unternehmen, die ERSTER TEIL Geltungsbereich 1 Erfasste Unternehmen 1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft,
MehrEuropäischer Betriebsrat
Europäischer Betriebsrat EG-Vertrag Art. 234; Richtlinie 94/45/EG Art. 4, Art. 11; EBRG 5, 8 ff. Fordert die Richtlinie 94/45 EG, insbesondere Art. 4 und 11, daß Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe
Mehr(Montan-Mitbestimmungsgesetz) vom 21. Mai 1951 (BGBI. I S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S.
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmungsgesetz) vom 21. Mai
MehrGesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) MitbestG Ausfertigungsdatum: 04.05.1976 Vollzitat: "Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt
MehrDr. Regine Winter Frankfurt 17. März Die Bedeutung der Europäischen Grundrechtecharta für die Rechtsprechung des BAG
Dr. Regine Winter Frankfurt 17. März 2014 Die Bedeutung der Europäischen Grundrechtecharta für die Rechtsprechung des BAG 1 Übersicht Bedeutung der Charta für die nationale Rechtsprechung: Im Anwendungsbereich
MehrGesamtes Gesetz. juris-abkürzung: MontanMitbestGErgG Ausfertigungsdatum: Quelle:
Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: MontanMitbestGErgG Ausfertigungsdatum: 07.08.1956 Textnachweis ab: 01.01.1980 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1956, 707 FNA: FNA 801-3, Bundesgesetzblatt
MehrMitbestimmungs- und des Drittelbeteiligungsgesetzes
1. Aufsichtsratspflichtige Unternehmen: Geltungsbereich des Mitbestimmungs- und des Drittelbeteiligungsgesetzes Für die Frage, ob in einem Unternehmen ein Aufsichtsrat gebildet werden muss, ist zwischen
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvQ 53/18 - - 2 BvQ 54/18 - - 2 BvQ 55/18 - - 2 BvQ 56/18 - - 2 BvQ 57/18 - - 2 BvQ 58/18 - - 2 BvQ 59/18 - - 2 BvQ 60/18 - - 2 BvQ 61/18 - - 2 BvQ 62/18 - - 2 BvQ 64/18 -
MehrMERKBLATT STATUSVERFAHREN ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNG DES AUFSICHTSRATES
MERKBLATT STATUSVERFAHREN ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNG DES AUFSICHTSRATES (Dr. Roland Köstler / Dr. Lasse Pütz) Die Verfahrensvorschriften sind durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den
MehrVereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der KWS SAAT SE
Auszug aus der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der KWS SAAT SE TEIL III Mitbestimmung im Aufsichtsrat 11 Zusammensetzung des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE 1. Die KWS SAAT SE hat
MehrMitbestimmungsrecht. Mitb es timmungs ges etz Montan-Mitbestimmung Drittelbeteiligungsgesetz Mitbestimmung auf europäischer Ebene.
Mitbestimmungsrecht Mitb es timmungs ges etz Montan-Mitbestimmung Drittelbeteiligungsgesetz Mitbestimmung auf europäischer Ebene Kommentar Prof. Karl Fitting begründet von Prof. Dr. Otfried Wlotzke Prof.
MehrMontan-Mitbestimmungsgesetz
Montan-Mitbestimmungsgesetz Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.
MehrGesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) DrittelbG Ausfertigungsdatum: 18.05.2004 Vollzitat: "Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004
MehrDer Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden:
UVR 008/2011-477 - Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 13 GVG Beschluss des BGH vom 24.03.2011 IX ZB 36/09
MehrAnrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer auf die Wählbarkeit zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs
Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer auf die Wählbarkeit zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs 1. Nach 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate
MehrInhaltsübersicht. Betriebsrat - Konzernbetriebsrat
Betriebsrat - Konzernbetriebsrat Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Bildung des Konzernbetriebsrats 3. Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats 4. Aufgaben des Konzernbetriebsrats 4.1 Gesetzliche Aufgaben
MehrEuropäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte
Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik, Universität Hamburg 05.05.2015 1 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit
MehrIm Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 39/07 17 TaBV 109/06 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 17. Juni 2008 Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrAktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug der Überleitung; Satzungsänderung; Zusammensetzung des Aufsichtsrates
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1376# letzte Aktualisierung: 12. Juni 2001 AktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrMitbestimmung Arbeitszeit von LeiharbeitnehmerInnen
Mitbestimmung Arbeitszeit von LeiharbeitnehmerInnen Dem Betriebsrat des Entleiherbetriebs steht das Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch für Leiharbeitnehmer zu. BAG vom 15.12.1992-1 ABR
MehrVorschlagliste. evtl. Kennwort der Vorschlagsliste. für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb
Vorschlagliste evtl. Kennwort der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb (Firma/Betrieb) Vorschlagsberechtigt sind alle zur Jugend- und Auszubildendenvertretung
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Mai 2018 Siebter Senat - 7 ABR 60/16 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Mai 2018 Siebter Senat - 7 ABR 60/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0 I. Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf Beschluss vom 1. September 2015-5 BV 18/14
MehrDie Diskriminierung der europäischen Belegschaft im mitbestimmten Aufsichtsrat
Die Diskriminierung der europäischen Belegschaft im mitbestimmten Aufsichtsrat Schriften zur Rechtswissenschaft, Band 211 Konrad Erzberger Die Diskriminierung der europäischen Belegschaft im mitbestimmten
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam
MehrWeitere Organe. Fakultativer Aufsichtsrat. Obligatorischer Aufsichtsrat. Sonstige Organe. Vorlesung GmbH-Recht Prof. Dr. Florian Jacoby.
Weitere Organe Fakultativer Aufsichtsrat Obligatorischer Aufsichtsrat Sonstige Organe Folie 34 Beispiel Gesellschaft wird zahlungsunfähig Geschäftsführer veranlasst Auszahlungen an einzelne Gläubiger aus
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 209/05 BESCHLUSS vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 677, 812 Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 81/07 BESCHLUSS vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GmbHG 35; HGB 74 ff. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen
Mehr2 Unionsrechtliche Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz arbeitnehmerähnlicher Personen A. Die Bedeutung des Arbeitsschutzes auf
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 19 Erster Abschnitt: Begriffliche Grundlagen und unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz arbeitnehmerähnlicher Personen... 25 1 Kritische Analyse des Begriffs der arbeitnehmerähnlichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 6 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
MehrOLG Hamburg, Beschluss vom , 11 W 89 / 13
Image not found Unternehmeredition http://goingpublic2.exxs.net/fus-magazin-de/wp-content/uploads/sites/11/2014/01/ue-pdf-log OLG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2014, 11 W 89 / 13 Die Beschwerde der Antragsteller
MehrMünchener Kommentar zum Aktiengesetz: AktG Band 2: , MitbestG, DrittelbG
Münchener Kommentar zum Aktiengesetz: AktG Band 2: 76-117, MitbestG, DrittelbG von Prof. Dr. Mathias Habersack, Prof. Dr. Susanne Kalss, Prof. Dr. Gerald Spindler, Prof. Dr. Wulf Goette, Bernt Gach Geboren
MehrWelches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg
Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg EINLEITUNG Entwicklung eines globalisierten Handels und der multinationalen Unternehmen,
MehrFachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung
Stadt Voerde (Niederrhein) Der Bürgermeister Drucksache Nr.: 817 Dezernat I Verfasser Frau Feldkamp Fachbereich Haupt- und Personalamt Öffentliche Sitzung Datum 03.02.2014 Finanzielle/Bilanzielle Auswirkungen
MehrG e set z. Der Landtag hat beschlossen: Artikel
.. G e set z vom, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz zur Anpassung an das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das
MehrGesetzentwurf. Der Bundesregierung
05.09.2018 Gesetzentwurf Der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 175.07 OVG 7 A 11613/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Oktober 2007 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrDr. Andreas Priebe Mitbestimmung bei Ethik-Richtlinien. Auf einen Blick. April 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung
www.boeckler.de April 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Mitbestimmung bei Ethik-Richtlinien Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Der Betriebsrat hat mitzubestimmen,
MehrNichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten
Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige
MehrTOCHTERGESELLSCHAFT UND AUSLÄNDISCHE MUTTER MITBESTIMMUNG GESCHWÄCHT? HBS-Tagung für Aufsichtsräte, Berlin,
TOCHTERGESELLSCHAFT UND AUSLÄNDISCHE MUTTER MITBESTIMMUNG GESCHWÄCHT? HBS-Tagung für Aufsichtsräte, Berlin, 30.6.2017 TOCHTERUNTERNEHMEN VON AUSLÄNDISCHEN GESELLSCHAFTEN: Konzerne mit ausländischer Mutter
MehrDer Teilkonzern in Betriebs- und Unternehmensverfassung
Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt am Main Der Teilkonzern in Betriebs- und Unternehmensverfassung erschienen in NZA 2009, Heft 3, Seite 130ff Die Figur des Teilkonzerns, also eines
MehrInhalt der Gerichtsentscheidung
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1976. GAETANO DONA GEGEN MARIO MANTERO. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GIUDICE CONCILIATORE ROVIGO. RECHTSSACHE 13-76. Inhalt der Gerichtsentscheidung
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. Teil 1: Einführung. 1 Mitbestimmung im System des kollektiven Arbeitsrechts 1
Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V XV XVII Teil 1: Einführung 1 Mitbestimmung im System des kollektiven Arbeitsrechts 1 I. Sinn und Zweck der Arbeitnehmer-Mitbestimmung 1 II. Mitbestimmung
MehrEs soll doch alles in der Familie bleiben! Aktuelle Fragen bei Inhouse-Vergaben
CORNELIUS BARTENBACH HAESEMANN & PARTNER Es soll doch alles in der Familie bleiben! Aktuelle Fragen bei Inhouse-Vergaben 12. Vergaberechtsforum West 12. + 13. Dezember 2018 Köln Rechtsanwalt FACHANWALT
MehrDatum: 21. Mai Fundstelle: BGBl I 1951, 347. Ein Service der juris GmbH - - Seite 1
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
MehrKGH.EKD I-0124/S53-10
Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 6.9.2010 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 06.09.2010 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig) Rechtsgrundlagen:
MehrDie steuerlichen Implikationen der Mobilitätsgarantien des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU
Julian Maier Die steuerlichen Implikationen der Mobilitätsgarantien des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU Nomos DR. SCHUMACHER & PARTNER GMBH Wirtschateprüfing Steuerberatuig Rechtsberatung Inhaltsverzeichnis
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh
GESELLSCHAFTSVERTRAG der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh Ü b e r s i c h t 1 Firma der Gesellschaft, Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital, Geschäftsanteil
MehrSTORZ MEYER BRÄUNING ANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITS- & ZIVILRECHT
1. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. März 2016-8 AZR 501/14 (A) Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung? Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Für ihn
MehrMitbestimmungsrecht: MitbestR
Beck`sche Kurz-Kommentare 24 Mitbestimmungsrecht: MitbestR Kommentierung des MitbestG, des DrittelbG, des MgVG und des SEBG von Peter Hanau, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter Ulmer, Prof. Dr. Mathias Habersack,
Mehr10 Ob 67/14x. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
10 Ob 67/14x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und
MehrEuroparecht II Prüfungsschemen
Europarecht II Prüfungsschemen Dienstleistungsfreiheit Art. 49 EGV XX könnte gegen Art. 49 EGV verstossen. 1. Anwendungsbereich des Art. 49 EGV Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des Art. 49 EGV eröffnet
MehrErster Teil Allgemeines. MontanMitbestG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie MontanMitbestG Ausfertigungsdatum: 21.05.1951
MehrAusweitung der Optionspflicht bei doppelter Staatsangehörigkeit
Ausweitung der Optionspflicht bei doppelter Staatsangehörigkeit 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausweitung der Optionspflicht bei doppelter Staatsangehörigkeit Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 08.12.2016
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen
MehrBUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/99 - - 1 BVL 7/99 - - 1 BVL 8/99 - - 1 BVL 9/99 - - 1 BVL 10/99 - - 1 BVL 11/99 - - 1 BVL 12/99 - In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 61 in Verbindung
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Europarechtliche Grundlagen II
Vorlesung Öffentliches Recht II Europarechtliche Grundlagen II Wiederholung Eine EU-Richtlinie schafft europaweite Mindeststandards für die Unterstützung von Arbeitsuchenden aus dem EU-Ausland. Mitgliedstaat
MehrBun d esrat Drucksache 576/18. Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen
Bun d esrat Drucksache 576/18 15.11.18 Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bildung betrieblicher Interessenvertretungen für im
MehrMitbestimmung des Betriebsrats bei Errichtung und Verfahrensregelungen einer Beschwerdestelle nach dem AGG/Initiativrecht
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Errichtung und Verfahrensregelungen einer Beschwerdestelle nach dem AGG/Initiativrecht 1. Der Betriebsrat hat nicht mitzubestimmen bei der Frage, wo der Arbeitgeber eine
MehrOberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren
Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr
MehrGrundlagen des Sportrechts. Vorlesung BAS : Sportregeln (inter-)nationaler Sportorganisationen
Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 25.04.2018: Sportregeln (inter-)nationaler Sportorganisationen Teil 2: Grenzen sonstigen (zwischen-)staatlichen Rechts von Professor Dr. jur. Martin Nolte Prof.
MehrErläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Satz 4 AktG i.v.m. 121 Abs. 7 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
MehrMitbestimmung im europäischen Konzern
Studien zum deutschen und europäischen Arbeitsrecht 47 Pascal M. Ludwig Mitbestimmung im europäischen Konzern Die Beteiligung konzernangehöriger Arbeitnehmer nach dem europarechtlichen Mitbestimmungsstatut
MehrEs haben bearbeitet: MitbestG:
Es haben bearbeitet: MitbestG: Vorbemerkung Hellmut Wißmann 1 24 Hellmut Wißmann 25 Claudia Schubert 26 Hellmut Wißmann 27 33 Claudia Schubert 34 Hellmut Wißmann 35 41 Claudia Schubert Montan-MitbestimmungsG
MehrAktuelle Meldung zum Arbeitsrecht vom
Aktuelle Meldung zum Arbeitsrecht vom 08.04.2016 MITBESTIMMUNGSGESETZ BAG zur Wahlart bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer BAG, Beschluss vom 04.11.2015, 7 ABR 42/13 Verfahrensgang:
MehrDer grenzüberschreitende Sachverhalt in der Rechtsprechung des EuGH und deren Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Unionsbürger
Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft 5185 Der grenzüberschreitende Sachverhalt in der Rechtsprechung des EuGH und deren Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Unionsbürger Bearbeitet
MehrZweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat Vom 18. Mai 2004 Der Bundestag
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 12. Februar in der Patentnichtigkeitssache. PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG 1 Abs.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 42/13 vom 12. Februar 2014 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja IP-Attorney (Malta) PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG
MehrKOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. F. Basics des Personalvertretungsrechts und des Rechts der Unternehmensmitbestimmung
MehrB E S C H L U S S. In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 07.12.2009 2 Ca 2146/09 ArbG Bautzen B E S C H L U S S In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts
MehrRechtsvorschriften: 21 Abs. 2 MVG.K Stichworte: Freistellung Freistellungsumfang Freistellungszeit Zahl der in der Regel beschäftigten
SCHIEDSSTELLE DER KONFÖDERATION EVANGELISCHER KIRCHEN IN NIEDERSACHSEN UND DER DIAKONISCHEN WERKE BRAUNSCHWEIG, HANNOVER UND OLDENBURG Rechtsvorschriften: 21 Abs. 2 MVG.K Stichworte: Freistellung Freistellungsumfang
Mehr1742 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4
1742 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. Februar 2018 Siebter Senat - 7 ABR 54/16 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. Februar 2018 Siebter Senat - 7 ABR 54/16 - ECLI:DE:BAG:2018:210218.B.7ABR54.16.0 I. Arbeitsgericht Köln Beschluss vom 29. Oktober 2015-5 BV 91/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrBAG, Beschluß vom ABR 33/ 88
BAG, Beschluß vom 27.06.1989-1 ABR 33/ 88 Mitbestimmung bei Schichtwechsel Leitsatz: Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen
Mehr