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- Minna Biermann
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1 Format: 16 x 23 cm, 136 Seiten mit zahlreichen Abbildungen Bestellung bei Verlag Chmielorz, Marktplatz 13, Wiesbaden, FAX Preis: 18,30 (einschl. Ust), zuzüglich Versandkosten
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3 Harald Flesch, Mülheim an der Ruhr 1 Einleitung Vereinbarung zur Bauabrechnung Eine Verbesserung der Kommunikation zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern im Bereich der Bauabrechnung ist zu Beginn einer Baumassnahme besonders wichtig. Dies wurde auch in der Machbarkeitsstudie von 1997 Neue Wege in der Bauabrechnung des Verkehrswegebaus [382] festgestellt. Der Arbeitskreis Bauabrechnung ARGE EDV vom Hauptverband der Bauindustrie hat dies zum Anlass genommen, einen Leitfaden zu entwickeln, der als gemeinsame Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dienen soll aber auch als Checkliste eingesetzt werden kann (Bilder 1 und 2). Eine frühe Einbindung der Auftraggeberseite war durch diese Vorgabe von Anfang an erforderlich. Die Abstimmung wurde durch den Hauptausschuss für Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau HAV-StB UA III Bauabrechnung in vorbildlicher Weise durchgeführt. Eine Vielzahl an Vorschriften und Formularen werden in diesem Bereich eingesetzt. Das Merkblatt zur elektronischen Bauabrechnung [354] stellt organisatorische Regelungen auf, ohne konkret zu sagen, in welcher Form die Regelungen zu erfolgen haben. Die Vereinbarungen, die der Auftraggeber vorgibt, stehen in diversen Vorschriften und Vertragsbedingungen und im Bereich der Datenverarbeitung sind die zu treffenden Angaben veraltet. Die Formulare, die der Auftragnehmer vorlegt, können bestenfalls parallel zu den auftraggeberseitigen genutzt werden. So kommen die notwendigen Abstimmungen und Übergaben nicht rechtzeitig oder nur unvollständig zustande. Vor Baubeginn soll zwischen den Vertragsparteien über folgende Punkte Einigkeit über das weitere Vorgehen auf der Baustelle erzielt werden: Termine, Übergaben von vorhandenen Informationen (möglichst EDV-lesbar), Festlegungen, Aufmassverfahren, Prüfungen, Rechnungen/Zahlungen, Zuständigkeiten. Dabei soll Doppelarbeit vermieden werden. 2 Was regelt das Formular? 1. Die Datenübergabe Möglichst früh sollen alle relevanten Daten, die in der Planung angefallen sind, für die nachfolgenden Bauprozesse - in EDV-Standardformaten - bereit gestellt werden. 2. Für die Vermessung Termine und Übergaben, wobei weitere Vereinbarungen in der ZTV Verm.(Zusätzliche Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Vermessung im Straßenbau) enthalten sind. 3. Die Abrechnung mit DV-Anlagen Besonders bei neuen Vertragsparteien muss am Anfang der Baumaßnahme der gesamte Ablauf vom Aufmaß bis zur Prüfung mit Datenübergabe durchgespielt werden, damit evtl. die EDV-Experten sich rechtzeitig kurzschließen können, um die Unstimmigkeiten auszuräumen. Bei gleichen Berechnungsprogrammen (außerhalb der REB Verfahrensbeschreibungen) muss ein alternatives Prüfprogramm ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden. Da die Soll-Abrechnung die Standardabrechnung ist, müssen vorab die Vereinfachung bei den Soll-Linien festgelegt werden. Für einzelne Punkte müssen sehr detailliertere Aussagen getroffen werden, die dann auf spezielleren Formularen erfolgen können. 39
4 Bild 1 Formular Vereinbarung zur Bauabrechnung, Vorderseite 40
5 Bild 2 Formular Vereinbarung zur Bauabrechnung, Rückseite 41
6 4. Berechnungsabschnitte und Kostenteilung Hier wird zeitaufwendige Doppelarbeit vorprogrammiert, wenn diese Punkte nicht vorab genau abgestimmt worden sind. 5. Aufmaßverfahren und Nachweise Wenn firmenspezifische Aufmaß-Formulare eingesetzt werden sollen, müssen diese dem Auftraggeber vorgestellt werden. Die Formulare müssen von den Inhalten gemäß den Mustern der HVA-StB aufgebaut sein, die Form kann aber frei gestaltet sein. Zusätzlich sollten feste Termine zum Monatsende für das gemeinsame Aufmaß vereinbart werden. 6. Übergaben AN an AG Datenübergaben an Auftraggeber (AG) durch den Auftragnehmer (AN) sollte bei den Abschlagsrechnungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, damit der Abstimmungsaufwand bei den kurzen Perioden der Zwischenabrechnungen nicht zu groß wird. Bei Teilschluss- und Schlussrechnungen sind dagegen Datenübergaben zu vereinbaren. Für die Abschlagsrechnungen sind Plausibilitäts- und visuelle Kontrollen vorzuziehen. 7. Rechnungen Die Prüffähigkeit der Unterlagen muss gewährleistet sein, damit Zahlungen nicht verzögert werden. Werden die Mengenermittlungen sukzessiv zum Baufortschritt aufgestellt und geprüft, so ist mit der Prüfung der letzten Abschlagsrechnung auch die Schlussrechnung geprüft. 8. Zuständigkeiten Die zuständigen Personen für Vermessung, Aufmaß, Abrechnung und Prüfung einschließlich ihrer Vertreter werden benannt und die vorhandenen Kommunikationsmittel (Telefon, Fax, Handy und ) werden aufgeführt, wobei auch hier zu beachten ist, dass Datenformate und Programmversionen zur reibungslosen Benutzung der übertragenen Daten per abstimmt sein müssen. 3 Einführung des Formulars Durch die Einarbeitung des Formulars mit Bedienungshinweisen in das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) sind die besten Vorraussetzungen für eine flächendeckende Einführung gegeben. Die endgültige Druckgestaltung des Formulars erfolgt im Rahmen der Überarbeitung des Handbuches. Wenn das Formular zusätzlich in die Qualitäts-Mangement- (QM- )Anweisungen der Firmen aufgenommen würde, wären von beiden Vertragsparteien die entsprechenden Vorraussetzungen getroffen worden, um eine zügige Benutzung dieses Formulars zu gewährleisten. Die Vereinbarung, die am Anfang der Baumassname getroffen worden ist, kann nicht immer in allen Punkten über die gesamte Bauzeit aufrecht erhalten werden. Die von beiden Seiten unterschriebene Vereinbarung kann auch nachträglich im gegenseitigen Einvernehmen wieder geändert werden. Somit erhalten beide Vertragsparteien über die gesamte Bauzeit eine flexible, immer gültige Vereinbarung zur Bauabrechnung. Anschrift des Verfassers Dipl.-Ing. Harald Flesch, c/o EUROVIA SERVICES GmbH, Rheinbabenstraße 75, Bottrop. Tel [382] Machbarkeitsstudie: NEUE WEGE IN DER BAUABRECHNUNG DES VERKEHRSWEGEBAUS (FE G95B) [354] GAEB Gemeinsamer Ausschuß Elektronik im Bauwesen: Merkblatt zur elektronischen Bauabrechnung 42
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