Dokumentation der Studien- und Prüfungsordnungen

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1 Studienordnung Ozeanographie Blatt: 1 Studienordnung (Satzung) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Diplom-Studienganges Ozeanographie vom 15. Januar 1985 (Veröffentlichung v. 20. Febr. 1985, NBl. KM. Schl.-H. S. 77) Satzung aufgehoben durch Aufhebungssatzung vom (NBl. MWV. Schl.-H. S. 113) Aufgrund des 84 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 116),wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 1. Juni 1983 und 14. November 1984 mit Genehmigung des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein folgende Satzung erlassen: I. Einleitung Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen die durch Anschlag im Institut für Meereskunde bekannt gegebenen Studienberater zur Verfügung. Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird den Studierenden dringend empfohlen. Dies gilt insbesondere für Studienanfänger und bei Wechsel des Studienortes oder des Studienfaches. Den Studierenden wird die Inanspruchnahme der Berufsberatung des Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Studienfachwechsel und Studienabbruch. Für das Studium der Ozeanographie sind gute Kenntnisse der englischen Sprache erforderlich. E- ventuelle Lücken sollten spätestens im fünften Semester ausgeglichen sein. II. Allgemeine Vorschriften 1 Studienausschuss (1) Der Fakultätskonvent wählt auf Vorschlag des Fakultätsausschusses Meereskunde die Mitglieder des Studienausschusses des Studienganges Ozeanographie.

2 Studienordnung Ozeanographie Blatt: 2 (2) Dem Studienausschuss gehören an: Der Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät oder ein von ihm bestimmter Vertreter, die Professoren des Faches Ozeanographie, ein Professor des Faches Physik oder Meteorologie oder Geophysik, ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Faches Ozeanographie und ein Student des Faches Ozeanographie. Der Studienausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Die Aufgaben des Studienausschusses sind in dieser Studienordnung festgelegt. (4) Die Namen der Mitglieder des Studienausschusses werden durch Anschlag im Institut für Meereskunde bekannt gemacht. (5) Der Studienausschuss tritt nach Bedarf oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. 2 Gliederung und Abschluss des Studiums (1) Das Studium des Studienganges Ozeanographie gliedert sich in das Grundstudium und in das Hauptstudium. (2) Das Grundstudium wird durch die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. (3) Das Hauptstudium wird durch die Diplomprüfung abgeschlossen. 3 Studiengespräch Studierende, die sich bis Ende des fünften Semesters nach Beginn des Studiums nicht zur Diplom-Vorprüfung bzw. bis Ende des fünften Semesters nach Ablegung der Diplom-Vorprüfung nicht zur Diplomprüfung gemeldet haben, können vom Vorsitzenden des Studienausschusses zu einem Studiengespräch eingeladen werden. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Hilfestellung für den weiteren Studienverlauf gegeben werden.

3 Studienordnung Ozeanographie Blatt: 3 4 Studienplan (1) Über Zahl und Art der in der Regel während des Studiums zu besuchenden Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige zeitliche Abfolge gibt der Studienplan Auskunft. (2) Der Studienplan wird vom Studienausschuss erstellt. (3) Der Studienplan ist eine Empfehlung. Er ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Er wird durch Aushang im Institut für Meereskunde bekannt gegeben. 5 Studienleistungen und Leistungsnachweise (1) Durch einen Leistungsnachweis wird die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Leistungsnachweise sind in der Regel entsprechend der Diplomprüfungsordnung zu benoten. Sie können durch folgende Studienleistungen erlangt werden: Durchführung von Experimenten, Klausuren, Hausarbeiten und Hausaufgaben, Referate, Protokolle und Berichte und Kolloquien. (2) Soweit für einzelne Lehrveranstaltungen die Art der Studienleistung nicht durch Beschluss des Studienausschusses festgelegt ist, wird sie nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung bestimmt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. (3) Die für den einzelnen Leistungsnachweis erforderlichen fachlichen Kenntnisse bestimmt der Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung. Sie werden den Studierenden in geeigneter Form rechtzeitig bekannt gegeben. Dabei ist auch die Möglichkeit der Wiederholung zu regeln, die, soweit nicht die Art der Studienleistung dem entgegensteht, grundsätzlich gegeben werden muss. Im Zweifelsfall entscheidet der Studienausschuss. (4) Prüfungen zur Erlangung von Leistungsnachweisen erstrecken sich auf die in den entsprechenden Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte und praktischen Fertigkeiten. Dabei wird die Kenntnis des für diese Lehrveranstaltung relevanten Stoffs des bisherigen Studiums vorausgesetzt. (5) Wird der Leistungsnachweis aufgrund mehrerer Studienleistungen - z.b. Lösung praktischer Aufgaben sowie mündlicher oder schriftlicher Leistungen - erlangt, so muss jeweils nur der Teil wiederholt werden, der mit "nicht ausreichend" bewertet wurde.

4 Studienordnung Ozeanographie Blatt: 4 6 Beschränkung der Zulassung zu Pflichtlehrveranstaltungen (1) Die Zahl der für die einzelnen Praktika und Übungen zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze wird, soweit erforderlich auf Antrag des Instituts für Meereskunde durch den Fakultätskonvent festgestellt. Melden sich zu Praktika und Übungen mehr Studenten als Arbeitsplätze vorhanden sind, so prüft der Studienausschuss, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen abgebaut werden kann. (2) Ist ein Abbau des Überhanges durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen nicht möglich, so ist durch den Studienausschuss die Auswahl unter den Studierenden, sie sich rechtzeitig bis zu dem vom Vorsitzenden des Studienausschusses festgesetzten Termin gemeldet haben und die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, wie folgt zu treffen: Grundsätzlich ist die Länge der Wartezeit maßgeblich. Unter gleichrangigen Bewerbern entscheidet das Los. In Härtefällen kann der Studienausschuss abweichende Regelungen treffen.(3) Die Festsetzung einer beschränkten Teilnehmerzahl für Pflichtlehrveranstaltungen bedarf der Zustimmung des Fakultätskonvents. Die Teilnehmerzahl darf bei Praktika auf Schiffen - sofern Schiffsvorschriften dem nicht widersprechen - nicht unter 10, im übrigen nicht unter 15 festgesetzt werden. (4) Zu Pflichtlehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann in der Regel nur zugelassen werden, wer das Grundstudium abgeschlossen hat. Eine Ausnahme gilt insbesondere, wenn die Pflichtlehrveranstaltung in größeren Zeitabständen angeboten wird und Satz 1 zu einer unvertretbaren Verzögerung des Hauptstudiums führen würde. 7 Wiederholung von Pflichtlehrveranstaltungen Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können wiederholt werden. Eine zwei- oder mehrmalige Wiederholung kann von der Durchführung eines Studiengesprächs und von der Erfüllung von Studienauflagen abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Studienausschuss. 8 Praktische Tätigkeit Während des Studiums bis zur mündlichen Diplomprüfung soll der Studierende eine mindestens vierwöchige ozeanographische Tätigkeit an Bord von Forschungsschiffen ableisten. 9 Auslandsstudium

5 Studienordnung Ozeanographie Blatt: 5 (1) Studierende, die einen Studienabschnitt im Ausland verbringen wollen, wird empfohlen, dies im Hauptstudium zu tun. (2) Den Studierenden wird empfohlen, sich vor der Planung eines Auslandsaufenthaltes vom Akademischen Auslandsamt und Fachvertretern der Ozeanographie informieren zu lassen. III. Grundstudium 10 Einführungsveranstaltungen (1) Zu Beginn des Grundstudiums wird in jedem Wintersemester eine Einführungsveranstaltung vom Studienberater durchgeführt, an der teilzunehmen den Studierenden empfohlen wird. (2) Auf die Einführungsveranstaltung der Universitätsbibliothek wird hingewiesen. 11 Studienziel (1) Durch das Grundstudium soll der Studierende sich das Grundwissen und die methodischen Grundkenntnisse in den Wissenschaftsgebieten Mathematik und Physik sowie Grundkenntnisse des Faches Ozeanographie aneignen. Das Studium ist in diesem Abschnitt (mit Ausnahme der Fächer Ozeanographie und Meereschemie) im wesentlichen mit dem Studiengang Physik identisch. (2) Ein ordnungsgemäßes Grundstudium setzt in der Regel die Teilnahme an insgesamt 90 Semesterwochenstunden voraus. 12 Scheinpflichtige Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis gemäß der Diplomprüfungsordnung für Ozeanographie zu erbringen ist, sind: 1. Übungen zur Analysis I, II und III oder IV, 2. Übungen Lineare Algebra I, 3. Übungen Physik I und II, 4. Physikalisches Praktikum I und II (je 4-stündig), 5. Übungen Theoretische Physik Ia und Ib sowie 6. zwei ozeanographische und ein meereschemisches Praktikum (falls Ozeanographie Wahlfach ist).

6 Studienordnung Ozeanographie Blatt: 6 Für die Gleichwertigkeit mit dem Studiengang Physik ist die Teilnahme am achtstündigen physikalischen Praktikum erforderlich. IV. Hauptstudium 13 Studienziel, Schwerpunktbildung und Forschung (1) Durch das Hauptstudium soll der Studierende die Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit erlangen, sich insbesondere mit dem Stand der Wissenschaft und den Methoden seines Faches vertraut machen und lernen, die Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden, sowie die Zusammenhänge des Faches zu erkennen. (2) Im Hauptstudium kann der Studierende entsprechend seiner Neigung Schwerpunkte bilden. Die Verpflichtung nach Absatz 1 bleibt unberührt. Es sollte in zwei Teilgebieten vertieft gearbeitet werden, die nicht zu nahe beieinander liegen. (3) Während des Hauptstudiums soll der Studierende an die Forschung herangeführt werden. Dies geschieht insbesondere im Rahmen von Forschungsprojekten und Fahrten auf Forschungsschiffen. (4) Ein ordnungsgemäßes Hauptstudium setzt in der Regel die Teilnahme an insgesamt 85 Semesterwochenstunden voraus. 14 Scheinpflichtige Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis gemäß der Diplomprüfungsordnung für Ozeanographie zu erbringen ist, sind: 1. zwei Übungen in Allgemeiner Ozeanographie für Fortgeschrittene, 2. drei Übungen in Theoretischer Ozeanographie, 3. zwei Ozeanographisch- Meteorologische Seminare, 4. nach Wahl des Kandidaten zwei Übungen in Theoretischer Physik oder zwei Praktika für Fortgeschrittene in Experimental- oder Angewandter Physik und 5. im Wahlfach Übungs-, Praktikums- oder Seminarscheine gemäß Anforderungen der Wahlfächer.

7 Studienordnung Ozeanographie Blatt: 7 V. Schlussvorschriften 15 Inkrafttreten Diese Studienverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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