Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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1 Innovations- und Technologieberatung Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Seit dem 29. Dezember 2009 sind die Bestimmungen und Regelungen der neuen Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG in Kraft. Sie ersetzt damit die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Im folgenden ist dargestellt, wie die Umstellung auf die neue Richtlinie und deren Befolgung vorgenommen werden kann. Ziel: Senkung der Maschinenunfälle Bereits die MRL 98/37/EG wurde mit dem Ziel eingeführt, die Zahl der Unfälle in Verbindung mit der Nutzung von Maschinen zu reduzieren, indem die Maschinen selbst noch sicherer konstruiert und produziert werden, insbesondere durch die Berücksichtigung spezieller Schutzvorrichtungen bei der Maschinenkonstruktion. Die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen aus der MRL ist Voraussetzung dafür, dass eine Maschine im Europäischen Wirtschaftsraum frei gehandelt werden darf (mit CE-Kennzeichnung). Es hatte sich jedoch gezeigt, dass die MRL einer Optimierung bedurfte. Richtlinie wurde überarbeitet So wurde die MRL 98/37/EG unter anderem hinsichtlich Praxistauglichkeit überprüft. In den Expertendiskussionen wurde deutlich, dass der Anwendungsbereich nicht klar genug gefasst war, Rechtsvereinfachungen notwendig erschienen, das Konformitätsbewertungsverfahren geändert werden sollte, eine deutlichere Abgrenzung gegenüber anderen Richtlinie erforderlich schien, der Stand der Technik fortgeschritten war, unvollständige Maschinen ebenfalls in der MRL zu berücksichtigen sind. Die entsprechend überarbeitete Richtlinie 2006/42/EG trat am 29. Juni 2006 in Kraft und musste bis zum 29. Juni 2008 in nationales Recht umgesetzt werden (in Deutschland durch die Novellierung der 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV, Maschinen-

2 verordnung)). Am 29. Dezember 2009 kam sie ohne Übergangsfrist zur Anwendung und löste die bisherige Maschinenrichtlinie 98/37EG ab. Maschine oder nicht Maschine...? Für Hersteller, aber auch für Anwender von Maschinen, stellt sich nun die Frage, ob es sich bei ihren Erzeugnissen um eine Maschine im Sinne der hier behandelten Richtlinie handelt und welche Auswirkungen dies ggf. haben wird. In der MRL 2006/42/EG ist die Definition von Maschinen geändert. So heißt es jetzt in Artikel 2: Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Maschine die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse, also a. Maschinen b. auswechselbare Ausrüstungen c. Sicherheitsbauteile d. Lastaufnahmemittel e. Ketten, Seile und Gurte f. abnehmbare Gelenkwellen Gleichgestellt mit Maschinen Zusätzlich bietet der Artikel 2 noch eine weitere Erklärung an, was unter einer Maschine zu verstehen ist: Artikel 2, Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Maschine die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse. Ferner bezeichnet der Ausdruck a) Maschine eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind; eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden; eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist; eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist; Bei der o.g. Definition ist zu beachten, dass die neue MRL insbesondere auch Lastaufnahmeeinrichtungen, Ketten, Seile, Gurte und abnehmbare Gelenkwellen berücksichtigt. IHK Pfalz, Innovations- und Technologieberatung, 2 Ludwigsplatz 2-4, Ludwigshafen

3 Die folgenreiche Feststellung lautet: Durch diese Begriffsbestimmung werden alle unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis f aufgelisteten Erzeugnisse mit Maschinen gleichgestellt, sie müssen also alle Anforderungen erfüllen, die für Maschinen in der neuen MRL vorgesehen sind. Neue Forderungen umsetzen Hersteller, die eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Erzeugnisse produzieren, müssen jetzt also insb. folgenden Schritte in Angriff nehmen: Konformitätserklärung erstellen Erfüllen der Anforderungen für und das Anbringen von CE-Kennzeichen Erstellen einer Betriebsanleitung Erstellen weiterer technischer Unterlagen gemäß MRL Erfüllen der in Anhang 1 der neuen MRL genannten Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen. Maschinenbegriff wurde erweitert Den o.g. weiteren Erklärungen aus MRL 2006/42/EG Artikel 2 ist zudem zu entnehmen, dass auch folgende Erzeugnisse die Anforderungen zu erfüllen haben: Maschinen, denen lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihrer Energie- oder Antriebsquelle verbinden einbaufähige Maschinen, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig sind Baustellenaufzüge zur Personen- und Güterbeförderung Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit des Lastträgers bis zu 0,15 m/s Unvollständige Maschinen berücksichtigen Gemäß Artikel 1 (Anwendungsbereich), Punkt g enthält die aktuelle MRL auch für sogenannte unvollständige Maschinen spezielle Anforderungen. Dabei versteht man unter einer unvollständigen Maschine g)... eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden; Hersteller solcher Teilmaschinen müssen mit ihren Erzeugnissen in Zukunft ein eigenes Verfahren durchlaufen. Montageanleitung und Einbauerklärung gefordert Vor dem In-Verkehrbringen einer unvollständigen Maschine muss der Hersteller insbesondere Sorge tragen für eine Montageanleitung, eine spezielle technische Dokumentation sowie für eine Einbauerklärung (anstelle der bisherigen Herstellererklärung). IHK Pfalz, Innovations- und Technologieberatung, 3 Ludwigsplatz 2-4, Ludwigshafen

4 Dabei müssen die Montageanleitung und die Einbauerklärung der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt sein. Diese Dokumente sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. Die Montageanleitung soll die genauen Bedingungen enthalten, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Sicherheitsbeeinträchtigungen mit anderen Teilen zu der vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann. Die Einbauerklärung soll insbesondere informieren über die Herstellerfirma und verantwortliche Person erklären, welche Anforderungen aus der MRL umgesetzt wurden einen Hinweis enthalten, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die zusammengebaute Maschine der MRL entspricht. Umsetzung, aber noch keine Anwendung Maschinen, die vor dem 29. Dezember 2009 auf den Markt gebracht wurden, mussten den Anforderungen der MRL 98/37/EG entsprechen. Eine Bezugnahme auf die MRL 2006/42/EG ist nur für Maschinen erlaubt, die erst ab 29. Dezember 2009 auf den Markt gebracht wurden. Änderungen bei Bescheinigungen und Zertifikaten beachten Bestehende EG-Baumusterprüfbescheinigungen auf Basis der MRL 98/37/EG werden nicht ohne weiteres nach dem 29. Dezember 2009 ihre Gültigkeit beibehalten. Dies liegt nicht nur daran, dass sich entsprechende Zertifikate auf die neue MRL 2006/42/EG beziehen müssen. Vielmehr haben sich Änderungen zu den in Anhang I der MRL aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ergeben, die berücksichtigt werden müssen. Die neue Maschinenrichtlinie Was zur Risikobeurteilung gehört Am 29. Dezember 2009 verlor die bisherige MRL 98/37/EG ihre Gültigkeit, die Änderungen mit der neuen Maschinenrichtlinie sind somit jetzt gültig. Dazu gehören auch die sog. Risikobeurteilungen, die an die Stelle der Gefahrenanalysen treten (Richtlinie: ANHANG I... Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird... ). Ist nur die Bezeichnung neu? Oder haben sich inhaltliche Änderungen ergeben? Nicht verwirren lassen Wenn Sie sich mit der Sicherheit von Maschinen als Hersteller oder als Betreiber befassen, sind Sie mit Begriffen wie Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilung häufiger konfrontiert. Mit IHK Pfalz, Innovations- und Technologieberatung, 4 Ludwigsplatz 2-4, Ludwigshafen

5 der MRL 2006/42/EG kommt nun auch noch eine Risikobeurteilung hinzu. Es macht also Sinn, diese einzelnen Begriffe genauer zu betrachten: Während eine Gefährdungsbeurteilung alle Gefahren betrachtet, die in dem Arbeitsbereich bei dem Maschinenbetreiber auftreten können, werden bei einer Gefahrenanalyse (durch den Hersteller einer Maschine) die Gefahren betrachtet, die von der Maschine ausgehen können. Die Risikobeurteilung hingegen ersetzt die bisherige Gefahrenanalyse in der MRL. Was hat es nun mit der Risikobeurteilung genau auf sich? Risikobeurteilung als Basis der Konstruktion Nach Maßgabe der MRL muss der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter dafür sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden. Bei einer Risikobeurteilung geht es also darum, die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen individuell für eine bestimmte Maschine zu ermitteln und diese umzusetzen. Die in der MRL in den Allgemeinen Grundsätzen des Anhangs I Nr. 1 geforderte Risikobeurteilung sollten Maschinenhersteller also als Teil der Entwicklung und Konstruktion begreifen. Die Risikobeurteilung ist kein Prozess, der nach dem Bau einer Maschine stattfindet, indem man die Risiken der bereits konstruierten Maschine austestet. Gefahren, die sich erst dann herausstellen, lassen sich kaum oder nur mit großem Aufwand abstellen oder zumindest abmindern. Da Risiken während des gesamten Produktlebenszyklus bestehen, betrifft die Beurteilung der Risiken gemäß neuer MRL dabei nicht nur die erstmalige Montage und den normalen Betrieb. Vielmehr müssen bei der Risikobeurteilung und damit schon bei der Konstruktionsplanung sämtliche Lebenszyklen der Maschine bedacht werden, also insbesondere die Montage der Einrichtbetrieb der Normalbetrieb die Wartung die Instandsetzung die Außerbetriebnahme die Demontage Auch an die Fehlbedienung denken Bei der Ermittlung und Reduzierung von Risiken darf nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine in die Überlegungen einbezogen werden. Vielmehr muss die Risikobeurteilung auch alle vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen mit einbeziehen. Dies kann man sich so verdeutlichen, dass voraussichtlich jede erkennbare Möglichkeit einer Maschine auch genutzt wird, selbst wenn diese nicht vom Hersteller so vorgesehen wurde. IHK Pfalz, Innovations- und Technologieberatung, 5 Ludwigsplatz 2-4, Ludwigshafen

6 Könnte man also eine bestimmte Maschine auch zum Heben von Lasten einsetzen, obwohl dies nicht die bestimmungsgemäße Verwendung ist, muss man damit rechnen, dass dies versucht wird. Entsprechende Risiken sind zu berücksichtigen. Die neue Maschinenrichtlinie beschreibt Verfahren der Risikobeurteilung Die Durchführung einer solchen Risikobeurteilung ist kein einfaches Unterfangen. Während die ( alte ) MRL 98/37/EG für die dort geforderte Gefahrenanalyse keine genaueren Angaben zur Durchführung machte, befinden sich in dem Anhang I der neuen MRL Hinweise zu dem Verfahren. So sollen in iterativer (also sich wiederholender) Form die folgenden Schritte bei der Risikobeurteilung vollzogen werden: Bestimmung der Grenzen der Maschinen (bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung berücksichtigen) Ermittlung der Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und der damit verbundenen Gefährdungssituationen (dazu insbesondere jeden Arbeitsschritt mit der Maschine gedanklich durchspielen) Abschätzung der Risiken unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens Bewertung der Risiken, um die Erfordernis einer Risikominderung zu ermitteln Ausschaltung der Gefährdungen oder Minderung der Gefährdungen durch Anwendung von Schutzmaßnahmen Rangfolge der möglichen Schutzmaßnahmen beachten Auf Basis der Risikobeurteilung könnte man versucht sein, die festgestellten Risiken einfach in der Benutzerinformation aufzuführen. Damit ist jedoch weder den Anforderungen der aktuellen MRL genüge getan. Vielmehr gibt es für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen eine klare Rangfolge: Risikominimierung durch konstruktive Maßnahmen Ergreifen weiterer Schutzmaßnahmen gegen die Restrisiken, die sich durch Konstruktion und Bau der Maschine nicht beseitigen lassen, Benutzerinformation über die trotz Schritt 1. und 2. verbleibenden Risiken mit Hinweisen auf erforderliche Spezialausbildungen, Einarbeitungsmaßnahmen und Persönlichen Schutzausrüstungen, regelmäßige Kontrollen des richtigen Verhaltens der Benutzer durch den Betreiber. Angaben in den technischen Unterlagen beachten Die technischen Unterlagen (technische Dokumentation) zu der jeweiligen Maschine müssen nach der neuen MRL zudem Angaben zu dem Verfahren der Risikobeurteilung, zu den Sicher- IHK Pfalz, Innovations- und Technologieberatung, 6 Ludwigsplatz 2-4, Ludwigshafen

7 heitsanforderungen, den ergriffenen Schutzmaßnahmen und den verbleibenden Restrisiken enthalten. IHK Pfalz, Innovations- und Technologieberatung, 7 Ludwigsplatz 2-4, Ludwigshafen

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