Verbesserungen aufgrund der Entgeltordnung für Lehrkräfte

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1 Anlage Verbesserungen aufgrund für Die folgende Darstellung soll een ersten Überblick über die Verbesserungen geben, die sich aus der en Entgeltordnung ergeben. Es handelt sich nur um die Wiedergabe der Rechtslage; e eigenständiges Angebot ist damit nicht verbunden. I. Verbesserungen für, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sd, die am 1. August 2015 wirksam geworden sd Erläuterungen zur nachstehenden Aufstellung: - Die Tabellen gelten nur für, die eer bzw. eem ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulart/Schulzweig/Klassenstufe egesetzt werden. - Tätigkeitsmerkmale (n), bei denen sich kee Verbesserung ergibt, sd nicht aufgeführt. Außerdem enthalten die Tabellen auch nicht sämtliche Tätigkeitsmerkmale der igen Lehrer-Richtlien, bei denen ee Verbesserung etreten kann; weggelassen wurden solche, die im Land Berl kaum Bedeutung haben. Sofern Sie Entgelt nach eer nicht aufgeführten erhalten, prüfen Sie bitte anhand des Tarifvertrages, ob sich für Sie ee Verbesserung ergeben kann und wenden sich ggf. an Ihre Personalstelle. Erhalten Sie Entgelt nicht aufgrund eer den Lehrer-Richtlien enthaltenen, sondern aufgrund eer Ezelfallentscheidung, wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihre Personalstelle. - Soweit Tätigkeitsmerkmale een Aufstieg vorsahen, ist dieser Aufstieg der Tabelle nur wiedergegeben, soweit damit ee abweichende verbunden war. - Für an Gesamtschulen gelten der nachstehenden Aufstellung Nr. 1 bei eem Esatz den Klassen 1 bis 6, Nr. 2 bei eem Esatz der Sekundarstufe I, Nr. 3 bei eem Esatz der gymnasialen Oberstufe. - In der Spalte ist die der Lehrer-Richtlien angegeben, nach der Entgelt gezahlt wird. - Wenn der Spalte Ausbildungsvoraussetzungen genannt sd, muss die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen worden se. - Klee bedeutet mit folgenden Stufenlaufzeiten: Stufe 3 nach 5 Jahren Stufe 2, Stufe 4 nach Jahren Stufe 3, kee Stufen 5 und 6. - Wissenschaftliche Hochschulbildung bedeutet grundsätzlich erste Staatsprüfung, Master oder Diplom (Universität, Technische Hochschule). - Hochschulbildung bedeutet grundsätzlich Bachelor oder Diplom (FH). - Bei n mit eer Ausbildung als Lehrer, Freundschaftspionierleiter oder Erzieher nach dem Recht der ehemaligen DDR, deren Egruppierung Abschnitt 5 geregelt ist, ergibt sich die Egruppierung Verbdung mit den Regelungen der früheren Schullaufbahnverordnung und der Protokollerklärung Nr. 4 zu dem genannten Abschnitt. - Die Tätigkeitsmerkmale stellen mit Ausnahme der Abschnitt 5 a. a. O. enthaltenen auf Ausbildungsabschlüsse ab, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden. Für Abschlüsse nach dem Recht der ehemaligen DDR bedarf es für die entsprechende Egruppierung eer Gleichstellung nach Art. 37 Eigungsvertrag (Nr. 8 der Vorbemerkungen zu allen Teilen ). Die hängt dann davon ab, welcher West- Hochschulbildung der DDR-Abschluss gleichgestellt wurde. Seite 1 von 15

2 1. an Grundschulen ( Teil B Buchstabe a der Lehrer-Richtlien) Betroffener Personenkreis der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen mit eer nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrer, die allgemebildenden Unterricht den Klassen 1 bis 4 erteilen (mit Befähigung für e Amt der BesGr. A 13) 11 (mit Befähigung für e Amt der BesGr. A 12) Abschnitt 5 der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen mit eer nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit eer Ergänzungsausbildung und Prüfung den entsprechenden Fächern des Lehrers für untere Klassen, die allgemebildenden Unterricht den Klassen 1 bis 4 erteilen der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen mit abgeschlossener (DDR-) Hochschulausbildung, die allgemebildenden Unterricht den Klassen 1 bis 4 erteilen 7 10 Abschnitt Ziffer 3 Erzieher/nen und Freundschaftspionierleiter/nen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und je e Wahlfach der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen klee 10 Abschnitt 5 Erzieher/nen, Kdergärtner/nen, Hortner/nen, Krankengymnast(n)en, Logopäd(ne)en, Beschäftigungstherapeut(n)en und Freundschaftspionierleiter/nen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und Lehrbefähigung für mdestens e Wahlfach der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen, nach mdestens fünfjähriger Bewährung dieser Tätigkeit und dieser Vergütungsgruppe Erzieher/nen, Kdergärtner/nen, Hortner/nen, Krankengymnast(n)en, Logopäd(ne)en, Beschäftigungstherapeut(n)en Abschnitt 5 Absatz 2 Buchstabe a klee 11 8 (ggf. mit Gleich- Seite 2 von 15

3 und Freundschaftspionierleiter/nen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen stellung nach Art. 37 Eigungsvertrag) Abschnitt 5 Buchst. b (ohne Gleichstellung) Ausländische an der Grundstufe der Staatlichen Europa-Schule Berl bzw. der Nelson-Mandela-Schule ohne abgeschlossene Ausbildung an eer wissenschaftlichen Hochschule, jedoch mit sonstiger Lehrerausbildung (z. B. Lehrerbildungsstituten) und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer/nen mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung nach mdestens dreijähriger Bewährung dieser Tätigkeit und dieser Vergütungsgruppe Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer/nen mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Veresturnlehrer/ oder als staatlich anerkannte Sportlehrer/ mit der Befähigung für Freizeitpflege, nach mdestens dreijähriger Bewährung dieser Tätigkeit und dieser Vergütungsgruppe Ziffer 3 i. V. m. Protokollerklärung Nr. 12 Absatz klee Seite 3 von 15

4 Werklehrer/nen mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Realschulen oder Gymnasien, wenn die Ausbildung e mdestens viersemestriges Studium an eem staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstitut voraussetzt, nach mdestens dreijähriger Bewährung dieser Tätigkeit und dieser Vergütungsgruppe Werklehrer/nen mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Realschulen oder Gymnasien, nach mdestens dreijähriger Bewährung dieser Tätigkeit und dieser Vergütungsgruppe 26 8 klee Abschnitt klee Abschnitt 3 4 ezige Musiklehrer/nen 28 8 nach mdestens dreijähriger Bewährung dieser Tätigkeit und dieser Vergütungsgruppe klee Zeichenlehrer/nen, 2 8 nach mdestens dreijähriger Bewährung dieser Tätigkeit und dieser Vergütungsgruppe klee für Kurzschrift und Textverarbeitung, nach mdestens fünfjähriger Bewährung dieser Tätigkeit und dieser Vergütungsgruppe für Kurzschrift oder Textverarbeitung, nach mdestens fünfjähriger Bewährung dieser Tätigkeit und dieser Vergütungsgruppe Sonstige Beschäftigte der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen 31 klee klee Abschnitt Abschnitt 3 4 ezige 32 6 Seite 4 von 15

5 2. der Sekundarstufe I von Integrierten Sekundarschulen ( Teil B Buchstabe b der Lehrer-Richtlien) Betroffener Personenkreis der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I von Integrierten Sekundarschulen mit abgeschlossenem Studium an eer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten mdestens zwei Fächern haben und die überwiegend mdestens eem ihrem Studium entsprechenden Fach Unterricht erteilen der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I von Integrierten Sekundarschulen mit eer nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrer (mit Lehramtsstudium zwei Fächern Stufe 2 nach 2 Jahren Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren Stufe 2) (nur mit Befähigung für e Amt der BesGr. A 13) Abschnitt 5 der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I von Integrierten Sekundarschulen mit abgeschlossenem Studium an eer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend mdestens eem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach Unterricht erteilen der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I von Integrierten Sekundarschulen mit eer nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen Hochschulausbildung (11 mit Ziffer 3 der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I von Integrierten Sekundarschulen mit abgeschlossenem Studium an eer Hochschule nach 1 HRG, die überwiegend Unterricht mdestens eem wissenschaftlichen Fach oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach erteilen Ziffer 3 Seite 5 von 15

6 Ausländische im Bereich der Sekundarstufe I der Staatlichen Europa-Schule Berl bzw. der Nelson-Mandela-Schule mit abgeschlossener Ausbildung an eer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die nicht ausschließlich muttersprachlichen Unterricht erteilen Ausländische im Bereich der Sekundarstufe I der Staatlichen Europa-Schule Berl bzw. der Nelson-Mandela-Schule ohne abgeschlossene Ausbildung an eer wissenschaftlichen Hochschule, jedoch mit sonstiger Lehrerausbildung (z. B. Lehrerbildungsstituten) und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes i. V. m. Protokollerklärung Nr. 12 Absatz Ziffer 3 i. V. m. Protokollerklärung Nr. 12 Absatz 3 Diplom-Dolmetscher/nen und Diplom- Übersetzer/nen mit mdestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung als Sprachlehrer Diplom-Sportlehrer/nen mit mdestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung Kunsterzieher/nen, die nach eem mdestens achtsemestrigen Studium an eer Kunsthochschule oder Kunstakademie zur/zum Meisterschüler/ ernannt worden sd oder nach eem mdestens sechssemestrigen Studium an eer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit Seite 6 von 15

7 Musikerzieher/nen, die nach eem mdestens achtsemestrigen Studium an eer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. den Diplomgrad Diplom-Musiklehrer erworben haben, oder nach eem mdestens sechssemestrigen Studium an eer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium oder die staatliche Prüfung für Musiklehrer nach der jeweils im Land Berl geltenden Ordnung der Staatlichen Prüfung für Musiklehrer abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit Musiklehrer/nen oder Zeichenlehrer/nen Für die übrigen gelten die Tätigkeitsmerkmale Nummer 1 (Grundschulen). Seite 7 von 15

8 3. an Gymnasien oder der gymnasialen Oberstufe von Integrierten Sekundarschulen ( Teil B Buchstabe d der Lehrer-Richtlien) Betroffener Personenkreis der Tätigkeit von Studienräten mit eer nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrer der Tätigkeit von Studienräten mit eer nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen Hochschulausbildung Diplom-Dolmetscher/nen und Diplom- Übersetzer/nen mit mdestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung als Sprachlehrer Diplom-Sportlehrer/nen mit mdestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit Kunsterzieher/nen, die nach eem mdestens achtsemestrigen Studium an eer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sd oder nach eem mdestens sechssemestrigen Studium an eer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit (nur mit Befähigung für e Amt der BesGr. A 13) Abschnitt 5 Seite 8 von 15

9 Musikerzieher/nen, die nach eem mdestens achtsemestrigen Studium an eer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. den Diplomgrad Diplom-Musiklehrer erworben haben oder nach eem mdestens sechssemestrigen Studium an eer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium oder die staatliche Prüfung für Musiklehrer nach der jeweils im Land Berl geltenden Ordnung der Staatlichen Prüfung für Musiklehrer abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit Kunsterzieher/nen oder Musikerzieher/nen Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer/nen mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer/nen mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Veresturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege, nach mdestens dreijähriger Bewährung dieser Tätigkeit und dieser Vergütungsgruppe klee Für die übrigen gelten die Tätigkeitsmerkmale Nummer 1 (Grundschulen). Seite von 15

10 4. an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Sonderschulen) eschließlich entsprechender Klassen ( Teil B Buchstabe c der Lehrer-Richtlien) Betroffener Personenkreis der Tätigkeit von Sonderschullehrern mit eer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung als Diplomlehrer für mdestens e Fach der allgemebildenden polytechnischen Oberschule und eem zusätzlichen Diplomabschluss für ee sonderpädagogische Fachrichtung oder abgeschlossenen Ausbildung als Sonderschulpädagoge und mit eem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mdestens vier Studienjahren (nur mit Befähigung für e Amt der BesGr. A 13) Abschnitt 5 mit eer nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit eer Ergänzungsausbildung und Prüfung den entsprechenden Fächern des Lehrers für untere Klassen sowie eem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mdestens zwei Studienjahren ( Diplompädagogen mit Lehrbefähigung für ee sonderpädagogische Fachrichtung ), die überwiegend Unterricht mdestens eem ihrem Studium entsprechenden Fach an eer Sonderschule erteilen mit eer nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit eer Ergänzungsausbildung und Prüfung den entsprechenden Fächern des Lehrers für untere Klassen, die Unterricht an eer Sonderschule erteilen Abschnitt Abschnitt 5 Seite 10 von 15

11 Jugendleiter/nen mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagog(n)en mit staatlicher Anerkennung oder Sozialarbeiter/nen mit staatlicher Anerkennung und mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung (z. B. heilpädagogischer, sozialtherapeutischer, sozialpsychiatrischer oder sonderpädagogischer Ausbildung) der Tätigkeit von Lehrern an Sonderschulen Jugendleiter/nen mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagog(n)en mit staatlicher Anerkennung oder Sozialarbeiter/nen mit staatlicher Anerkennung der Tätigkeit von Lehrern an Sonderschulen Erzieher/nen und Freundschaftspionierleiter/nen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und je e Wahlfach sowie eer erfolgreich abgelegten Ergänzungsprüfung für das Lehramt der Sonderpädagogik der Tätigkeit von n an Sonderschulen oder Sonderklassen für Geistigbehderte Erzieher/nen und Freundschaftspionierleiter/nen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und je e Wahlfach der Tätigkeit von n an Sonderschulen oder Sonderklassen für Geistigbehderte Erzieher/nen und Freundschaftspionierleiter/nen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und Lehrbefähigung für mdestens e Wahlfach und mdestens zwölfmonatiger sonderpädagogischer Zusatzausbildung der Tätigkeit von n an Sonderschulen oder Sonderklassen für Geistigbehderte Ziffer Ziffer Abschnitt 5 i. V. m Ziffer 2 Absatz Abschnitt 5 i. V. m Ziffer 2 Absatz Abschnitt 5 Absatz 2 Buchstabe a Seite 11 von 15

12 Erzieher/nen, Kdergärtner/nen, Hortner/nen, Krankengymnast(n)en, Logopäd(n)en, Beschäftigungstherapeut(n)en und Freundschaftspionierleiter/nen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und Lehrbefähigung für mdestens e Wahlfach oder mdestens zwölfmonatiger sonderpädagogischer Zusatzausbildung der Tätigkeit von n an Sonderschulen oder Sonderklassen für Geistigbehderte Abschnitt 5 Buchstabe a oder (ggf. mit Gleichstellung nach Art. 37 Eigungsvertrag) Erzieher/nen, Kdergärtner/nen, Hortner/nen, Krankengymnast(n)en, Logopäd(n)en, Beschäftigungstherapeut(n)en und Freundschaftspionierleiter/nen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung der Tätigkeit von n an Sonderschulen oder Sonderklassen für Geistigbehderte 13 klee 10 (ggf. mit Gleichstellung nach Art. 37 Eigungsvertrag) Abschnitt 5 Absatz 2 Buchstabe b (ohne Gleichstellung) Beschäftigte ohne Ausbildung nach n 10, 11, 12 oder 13 mit anderweitiger Ausbildung der Tätigkeit von n an Sonderschulen oder Sonderklassen für Geistigbehderte Erzieher/nen, Kdergärtner/nen, Hortner/nen, Krankengymnast(n)en, Logopäd(n)en, Beschäftigungstherapeut(n)en und Freundschaftspionierleiter/nen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und mdestens zwölfmonatiger sonderpädagogischer Zusatzausbildung als pädagogische Unterrichtshilfen 15 klee Abschnitt Seite 12 von 15

13 Erzieher/nen, Kdergärtner/nen, Hortner/nen, Krankengymnast(n)en, Logopäd(n)en, Beschäftigungstherapeut(n)en und Freundschaftspionierleiter/nen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung als pädagogische Unterrichtshilfen Sonstige pädagogische Unterrichtshilfen Schulen oder Klassen für Geistigbehderte ohne Ausbildung nach n 15 oder 16 mit mdestens zwölfmonatiger sonderpädagogischer Zusatzausbildung Sonstige pädagogische Unterrichtshilfen Schulen oder Klassen für Geistigbehderte ohne Ausbildung nach n 15, 16 oder klee Abschnitt klee Abschnitt Abschnitt Für die übrigen gelten die Tätigkeitsmerkmale Nummer 2 (Sekundarstufe I). Seite 13 von 15

14 5. an berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach-, Fachober- und Berufsoberschulen) und Fachschulen ( Teil B Buchstabe e der Lehrer-Richtlien) Betroffener Personenkreis mit eer nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomgenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge bzw. mit eer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen vergleichbaren Lehrbefähigung, die berufstheoretischen Unterricht erteilen Abschnitt 5 Für die übrigen gelten die Tätigkeitsmerkmale Nummer 3 (Gymnasien). Seite 14 von 15

15 II., die ab 1. August 2016 ee Angleichungszulage Höhe von 30 Euro erhalten können Nachstehende den genannten n erhalten ab 1. August 2016 der Angleichungsphase bei Antragstellung ee Zulage Höhe von 30 Euro (ggf. zusätzlich zu eer sich nach Teil I ergebenden Höhergruppierung): Tätigkeit der Lehrkraft a), bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme s Beamtenverhältnis erfüllt sd (bei Fachlehrern: erfüllt waren) EG, 10 oder 11 Am 1. August 2016 der EntgeltO Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 3 b) mit abgeschlossenem Studium für das Amt des Lehrers Besoldungsgruppe A 12, aber ohne zweites bzw. an den Master anschließendes Staatsexamen c) mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (Master oder vergleichbarer Abschluss) an Grundschulen, die aufgrund des Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterricht mdestens eem Schulfach erfüllen EG 11 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 4 In EG 10 Ziff. 2 i. V. m. Protokollerklärung Nr. 12 Abs. 2 d) mit Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für een Übernahme nur deshalb nicht erfüllt sd, weil Ihnen die Befähigungszuerkennung 1 fehlt EG 10 oder 11 Abschnitt 5 Ziff. 1 i. V. m. Protokollerkl. Nr. 4 1 Bewährungsfeststellung auf der Grundlage der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und c des Eigungsvertrages. Seite 15 von 15

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