Bauleitung und Qualitätssicherung im Brandschutz. Brandschutzfachtag 14. April 2016 Carsten Willmann Gruner GmbH, Stuttgart
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- Jürgen Meinhardt
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1 Bauleitung und Qualitätssicherung im Brandschutz Brandschutzfachtag 14. April 2016 Carsten Willmann Gruner GmbH, Stuttgart 1 Brandschutzfachtag
2 Agenda > Anlass für Fachbauleitung > Behörde, Auftraggeber > Landesbauordnung > HOAI > AHO > Leistungsphasen > Beispiel > Diskussion 2 Brandschutzfachtag
3 Baubehörde Fachmarktzentrum Supermarkt Flughafen Industriehalle 3 Brandschutzfachtag
4 Landesbauordnung 41Grundsatz Bei der Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen nach den 43 bis 45 am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. 4 Brandschutzfachtag
5 Landesbauordnung 42 Bauherr (1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Entwurfsverfasser, geeignete Unternehmer und nach Maßgabe des Absatzes 3 einen geeigneten Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde. (2) (3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und bei Bauvorhaben, die technisch besonders schwierig oder besonders umfangreich sind, kann die Baurechtsbehörde die Bestellung eines Bauleiters verlangen. (4) Genügt eine vom Bauherrn bestellte Person nicht den Anforderungen der 43 bis 45, so kann die Baurechtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass sie durch eine geeignete Person ersetzt wird oder dass geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Baurechtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen, bis geeignete Personen oder Sachverständige bestellt sind. 5 Brandschutzfachtag
6 Landesbauordnung 43 Entwurfsverfasser (1) Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der Ausführungsplanung einen anderen Entwurfsverfasser beauftragen. (2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachplaner zu bestellen. Diese sind für ihre Beiträge verantwortlich. Der Entwurfsverfasser bleibt dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Fachplaner entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander abgestimmt werden. 6 Brandschutzfachtag
7 Musterbauordnung 7 Brandschutzfachtag
8 Bauherren > "Das macht der Architekt" > "Kein Budget" > "Auf fachgerechten Brandschutz habe ich ein Anrecht. Das steht im GU-Vertrag" > "Reicht es nicht, wenn Sie am Schluss einmal kommen.?" 8 Brandschutzfachtag
9 Prüfingenieur, Prüfsachverständiger > Ein Prüfingenieur arbeitet eigenständig und frei von Weisungen. Er ist der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde unterstellt und nimmt die bauaufsichtliche Prüfaufgabe im hoheitlichen Auftrag der Bauaufsichtsbehörden war. > Aufgrund dieser hoheitlichen Aufgabe ist auch die Haftung besonders geregelt. Trotz der Berufshaftpflicht, über die jeder Prüfingenieur verfügen muss, gilt für ihn als staatlich bestellter und beliehender Unternehmer die Staatshaftung. > Im Unterschied zu den Prüfingenieuren sind die Prüfsachverständigen nicht hoheitlich bestellt. Die Prüfaufgabe wird privatrechtlich wahrgenommen. Er wird dafür direkt vom Bauherrn beauftragt. > Die Sachverständigen prüfen und bescheinigen somit im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung aller bauordnungsrechtlichen Anforderungen. > Diese privatrechtliche Tätigkeit wird auch im Bereich der Haftung relevant. Eine Haftpflichtversicherung ist für Prüfsachverständige zwingend. 9 Brandschutzfachtag
10 Prüfingenieur, Prüfsachverständiger Bundesländer Prüfingenieur Prüfsachverständiger Keine Regelung Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 10 Brandschutzfachtag
11 Brandschutzleitfaden Bund Empfehlung 11 Brandschutzfachtag
12 HOAI > Brandschutz als eigenständiges Leistungsbild > Brandschutz ist besondere Leistung > Brandschutz ist nicht Gegenstand der Grundleistung der Objektplanung 12 Brandschutzfachtag
13 AHO Heft Nr. 17 > Leistungen für Brandschutz Stand Juni 2015 > Schließt die Lücke der HOAI > Leistungsphasen wie HOAI 1. Grundlagenermittlung 2. Vorplanung 3. Entwurfsplanung 4. Genehmigungsplanung 5. Ausführungsplanung 6. Vorbereiten der Vergabe 7. Mitwirken bei der Vergabe 8. Objektüberwachung 9. Objektbetreuung 13 Brandschutzfachtag
14 Projektphasen im Vergleich 14 Brandschutzfachtag
15 15 Brandschutzfachtag
16 AHO LP 5 Ausführungsplanung Grundleistung > Prüfen der Baugenehmigung auf einen ggf. gebotenen Widerspruch bezogen auf das Brandschutzkonzept > Beraten bei Anfragen der Objekt- und Fachplaner hinsichtlich der integrierten brandschutztechnischen Fachleistung bis zur ausführungsreifen Lösung auf Basis des genehmigten Brandschutzkonzeptes einschließlich der Auflagen aus der Genehmigung > Mitwirken an der Koordination der Fachplanung an brandschutz-relevanten Schnittstellen > Mitwirken bei Feststellung der Eignung vorgelegter Verwendbarkeitsnachweise für die Einbausituation > Prüfen, inwieweit zusätzliche genehmigungspflichtige Sachverhalte entstanden sind Besondere Leistung > Prüfen von Ausführungsplänen und > Montageplänen der Objekt- und Fachplaner hinsichtlich des baulichen Brandschutzes > Mitwirken bei dem Erstellen einer gesonderten Bauvorlage zur Lüftungsanlage ( Lüftungsgesuch ) > Prüfen von Funktions-beschreibungen des anlagen-technischen Brandschutzes > Mitwirken bei der Einholung von Zustimmung im Einzelfall > Mitwirken bei dem Erstellen des Brandmeldeund Alarmierungs-konzeptes > Mitwirken bei dem Erstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatri > Planung der Ausstattung mit Feuerlöschern > Zusammenstellen der Ergebnisse 16 Brandschutzfachtag
17 AHO LP 8 Objektüberwachung Grundleistung Niveau 1 - Grundleistung nach AHO (prinzipielle Übereinstimmung) > Prüfen der Ausführung des Objektes auf prinzipielle Übereinstimmung mit dem genehmigten Brandschutzkonzept, einschließlich der Auflagen aus der Genehmigung an bis zu drei Begehungseinheiten. > Kontrolle der vorgelegten Verwendbarkeitsnachweise und Bescheinigung zum baulichen Brandschutz (Errichtererklärungen, etc.) > Prüfen der Plausibilität der Sachverständigenbescheinigungen oder Sachkundebestätigungen für die brandschutzrelevanten Anlagen auf Schnittstellen. > Mitwirken bei der Vorbereitung von behördlichen Prüfungen/Begehungen und Teilnahme daran. > Erstellen eines Statusberichts einschließlich Bewerten der Möglichkeiten der Inbetriebnahme. 17 Brandschutzfachtag
18 AHO LP 8 Objektüberwachung Besondere Leistung > Niveau 2 - Besondere Leistungen nach AHO (Fachbauleitung Stufe 2) > Fachbauleitung Brandschutz als systematisch-stichprobenartige und ggf. zerstörende Kontrolle von baulichen Brandschutzmaßnahmen. > Mitwirken bei der fachtechnischen Abnahme von Sonderbauteilen, Anlagen und Einrichtungen zur Feststellung von Mängeln. > Mitwirken bei der Erstellung der Brandschutzordnung für die Baustelle. > Mitwirken bei der Prüfung der Steuermatri Besondere Leistung > Niveau 3 - Besondere Leistungen nach AHO (Fachbauleitung Stufe 3) > Wie Niveau 2, nur baubegleitende Qualitätssicherung. Dies Bedeutet ein dauerhaft auf der Baustelle vorgehaltener Fachbauleiter. Forderung der Behörde Niveau (in der Regel) 18 Brandschutzfachtag
19 Niveau 1 > Passt das Bauobjekt zum Bauvorhaben? > Liegen die Verwendbarkeitsnachweise vor? > Liegen Sachkundigen- und Sachverständigenbescheinigung vor? > Vorbereiten der Behördenabnahme > Teilnahme an der Behördenabnahme > Konformitätserklärung 3 Termine 19 Brandschutzfachtag
20 Niveau 2 > Begehungen nach Bedarf und Kompleität des Bauvorhabens > Stichprobenartige Prüfung > Ggf. zerstörende Prüfung Definition Stichprobe (Wikipedia) Als Stichprobe bezeichnet man eine Teilmenge einer Grundgesamtheit, die unter bestimmten Gesichtspunkten ausgewählt wurde. Bei einer systematischen Stichprobenziehung werden bereits bekannte Informationen über die auszuwählenden Fälle genutzt. (= bewusste Auswahl) 20 Brandschutzfachtag
21 Beispiel Deckendurchbruch SOLL 21 Brandschutzfachtag
22 Beispiel Deckendurchbruch IST 22 Brandschutzfachtag
23 Beispiel Deckendurchbruch Sanierung: > Abschottungselemente ausbauen > Verwendbarkeitsnachweise studieren > Schacht planen > Leitungen sortieren > Abstände beachten > Leibung herstellen > Abschottungen einbauen Geschätzter Aufwand Sanierung: Alternativlösung: nachher: Schachtverfüllung vorher: Fachbauleitung ca netto (geschätzt mit Zeitverzug, ohne Vertragsstrafe und Verzögerung weiterer Gewerke) Aufwand Bauleiterbrandschutz: 1 Tagessatz 23 Brandschutzfachtag
24 Beispiel Schacht > Der Bauleiter als Hellseher. 24 Brandschutzfachtag
25 Kritische Themen > Schächte > Schachttüren > Deckendurchbrüche > Doppel- und Hohlraumböden > Abgehängte Decken (nicht reversibel) > Türen, Feststellanlagen > Verdeckte Bauteile > Rauchableitungsthemen, Zulauftöffnungen 25 Brandschutzfachtag
26 Vorteile Fachbauleitung > Entlastung des Bauleiters LBO > Spart Ärger > Spart Zeit > Spart Geld > Dokumentation des Gebäudes ordentlich > Grundlage für Abnahme Bauamt wird geschaffen > Bauherr erhält die Leistung die er bezahlt 26 Brandschutzfachtag
27 Vielen Dank > Fragen? 27 Brandschutzfachtag
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