Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie
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- Lars Engel
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1 Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie Kriterien zur Ernennung als Dozent, Leiter eines Weiterbildungszentrums und Supervisor PRÄAMBEL Die Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie steht seit ihrer Gründung für eine qualitätsgesicherte, interdisziplinäre Fort- und Weiterbildung in Hypnose und Hypnotherapie. Dozenten, Leiter von Weiterbildungszentren und Supervisoren der DGH sollen in besonderem Maße durch ihre persönliche, fachliche und didaktische Qualifikation befähigt sein, die Anwendung der Hypnose und Hypnotherapie fachlich anzuleiten und qualifiziert zu beurteilen. 1. ERNENNUNG ZUM DOZENTEN DER DGH 1.1. Kriterien zur Ernennung von Dozenten (1) ordentliches Mitglied der DGH, (2) Führen der entsprechenden Zusatzbezeichnung (ärztliche Hypnose, Hypnotherapie, zahnärztliche Hypnose), mindestens 2 Jahre im Besitz des entsprechenden approbationsbezogenen Zertifikats (3) mindestens fünfjährige Tätigkeit als Psychotherapeut, Zahnarzt, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder als Arzt (4) Hospitation bei drei Seminaren zu je 16 Stunden in einem Fort und Weiterbildungszentrum der DGH, in dem die eigene originäre Weiterbildung nicht absolviert wurde. Dabei ist eine Verteilung auf G-, F-, T- Kurse anzustreben. Eine Kursgebühr ist zu entrichten. (5) Erfolgreiche Durchführung von mindestens zwei ganztägigen Seminaren zu unterschiedlichen Themen auf dem Jahreskongress der DGH, die durch einen vom Vorstand der DGH Beauftragten evaluiert wurden. D:\DGH_DATE\Dozenten\Kriterien für Dozenten docSeite 1 von 5
2 1.2. Ernennung zum Dozent Bei Erfüllung der unter 1.1 genannten Kriterien kann der Vorstand den Antragsteller für einen befristeten Zeitraum von 3 Jahren zum Dozenten ernennen. Die Befugnis zur Weiterbildung ist auf 3 Jahre befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden, wenn der Dozent über o.g. Zeitraum mindestens 2 ganztägige Seminare für die DGH durchgeführt hat oder vergleichbare Leistungen erbracht hat Nachweise 2. ERNENNUNG ALS LEITER EINES WEITERBILDUNGSZENTRUMS DER DGH Jeder ordentliche Dozent der DGH kann einen Antrag auf Ernennung zum Leiter eines Weiterbildungszentrums der DGH stellen. Der Antrag ist an den Vorstand der DGH vor Einritt in das Ernennungsverfahren zu stellen. Der Ort des Weiterbildungszentrums für die Durchführung der Curricula wird vom Vorstand in Absprache mit dem Antragsteller unter pragmatischen Gesichtspunkten bestimmt Kriterien zur Ernennung als Leiter eines Weiterbildungszentrums der DGH (1) Erfüllung der Kriterien zur Ernennung von Dozenten, (2) erfolgreiche Organisation von einem kompletten Grund- und Fortgeschrittenencurriculum innerhalb von 3 Jahren unter begleitender Beobachtung eines Beauftragten des Vorstandes, der gegenüber dem Vorstand als Berichterstatter fungiert, (3) Anerkennung der Durchführungsbestimmungen (s. Punkt 5) Ernennung zum Leiter eines Weiterbildungszentrums der DGH Bei Erfüllung der unter 2.1 genannten Kriterien kann der Vorstand den Antragsteller für einen befristeten Zeitraum von 3 Jahren zum Leiter eines Weiterbildungszentrums der DGH ernennen. Die Aufrechterhaltung des Status eines Leiters eines Weiterbildungszentrums ist abhängig von der regelmäßigen Durchführung der Curricula. Voraussetzung ist die Organisation mindestens eines erfolgreichen, kompletten G- und F-Curriculums innerhalb von 3 Jahren. D:\DGH_DATE\Dozenten\Kriterien für Dozenten docSeite 2 von 5
3 2.3. Nachweise 3. ERNENNUNG ZUM SUPERVISOR DER DGH 3.1. Kriterien zur Ernennung von Supervisoren (1) Mindestens drei Jahre Tätigkeit als Dozent, (2) Nachweis von mindestens 100 Stunden selbstgeleiteter Kurse in klinischer Hypnose und Hypnotherapie gemäß dem Curriculum der DGH, im Rahmen des Kongresses der DGH oder im Rahmen der von der DGH veranstalteten Kurse der regionalen Fort- und Weiterbildung, (3) Anerkennung der Durchführungsbestimmungen (s. Punkt 5) Ernennung als Supervisor Bei Erfüllung der unter 3.1. aufgeführten Kriterien kann der Vorstand den Antragsteller zum Supervisor der DGH für einen befristeten Zeitraum von 5 Jahren ernennen. Die Befugnis zur Supervision ist auf 5 Jahre befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden, wenn der Supervisor über den o.g. Zeitraum mindestens 50 Supervisionsstunden für die DGH erbracht hat Nachweise 4. Widerruf/Widerspruch 4.1. Widerruf In begründeten Fällen kann eine Ernennung zum Dozenten, Leiter eines Weiterbildungszentrums und Supervisor seitens des Vorstandes widerrufen werden, wenn die Vorraussetzungen zur Ernennung nicht mehr gegeben sind, gegen die satzungsgemäßen Ziele der DGH zuwider gehandelt wurde, die Durchführungsbestimmungen für die Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der DGH (s. Punkt 5) nicht eingehalten oder die ethischen Grundsätze der DGH bzw. des jeweiligen Berufsstandes verletzt wurden. D:\DGH_DATE\Dozenten\Kriterien für Dozenten docSeite 3 von 5
4 4.2. Widerspruch Gegen diese Entscheidungen des Vorstandes besteht die Möglichkeit des Widerspruches vor einem in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Ausschuss von drei ordentlichen Mitgliedern. 5. Durchführungsbestimmungen für Dozenten, Leiter von Weiterbildungszentren und Supervisoren der DGH 5.1. Die von der DGH berufenen Leiter von Weiterbildungszentren sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß den Durchführungsbestimmungen der Fort- und Weiterbildungsordnung und der Satzung der DGH verantwortlich. Die Veranstaltungen eines Weiterbildungszentrums werden anerkannt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Die Anmeldung geplanter Kurse beim Vorstand der DGH oder dem dafür vom Vorstand eingesetzten Gremium erfolgt durch deren Veröffentlichung auf der Homepage der DGH unter dem Status der beantragten Akkreditierung durch den Leiter des Weiterbildungszentrums. Zur Anmeldung der geplanten Veranstaltung beim Vorstand der DGH ist der Titel der Veranstaltung, in Anlehnung an die Weiterbildungsrichtlinien der DGH, zu benennen und zusammen mit dem Konzept und den Unterrichtsmaterialien der Veranstaltung einzureichen. Die Anmeldung der Veranstaltung hat mindestens 6 Wochen vor deren geplanten Beginn beim Vorstand der DGH über die Geschäftstelle der DGH zu erfolgen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch den Vorstand der DGH wird die Akkreditierung auf der Homepage der DGH ausgesprochen / bestätigt Die Qualitätssicherung der Weiterbildungsveranstaltungen der DGH erfolgt durch eine Evaluierung der Veranstaltung mittels Evaluationsbögen Nach Abschluss der Veranstaltung erfolgt die Zusendung der Liste der tatsächlichen Teilnehmer mit deren Berufsbezeichnung und vollständiger Adresse durch den Leiter des Weiterbildungszentrums an die Geschäftsstelle der DGH innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss Gebührenordnung: Für jeden akkreditierten Zweitages-Kurs ist eine Akkreditierungsgebühr von 50 Euro an die Geschäftsstelle der DGH zu entrichten (Eintageskurs 25 Euro). Für ausgefallene Veranstaltungen wird keine Gebühr berechnet. D:\DGH_DATE\Dozenten\Kriterien für Dozenten docSeite 4 von 5
5 5.2. Die DGH führt eine Liste der Weiterbildungszentren sowie eine Dozenten- und Supervisoren-Liste, die auf Anfrage von der Geschäftsstelle an Interessenten versandt wird. 6. Gastreferenten Von den Zulassungskriterien sind Gastreferenten ausgenommen, die vom Vorstand zu Veranstaltungen während des Jahreskongresses oder im Rahmen der Regionalausbildung eingeladen werden. Gastreferenten müssen vom Vorstand akkreditiert werden. 7. Inkrafttreten und Übergangsregelung Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Eine Übergangsregelung gilt für Bewerber, die sich bereits vor dem als Dozent oder Leiter Weiterbildungszentrum der DGH beworben / beantragt haben und über deren Antrag noch nicht entschieden wurde. Sie können im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum verbindlich festlegen, ob sie nach den bisher gültigen Richtlinien oder nach den sofort in Kraft tretenden Richtlinien behandelt werden wollen. Für alle bereits ernannten Dozenten, Leiter Weiterbildungszentren und Supervisoren gelten mit sofortiger Wirkung die neuen Richtlinien. D:\DGH_DATE\Dozenten\Kriterien für Dozenten docSeite 5 von 5
1. Was ist zu tun, um die Anerkennung der Zusatzbezeichnung nach den Übergangsregelungen
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