Funguran Fungizid Wirkstoff:

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1 Fungizid Wirkstoff: Gefahrensymbol: Bienen: Versandgebinde: 756 g Kupferoxychlorid /kg (75,6 Gew.-%) Wasserdispergierbares Pulver (WP) (Kupfergehalt 450 g/kg) Xn, N nicht bienengefährlich (B4) 10 x 1 kg Faltschachtel 1 x 5 kg Eimer 1 x 25 kg Sack Spritzpulver gegen pilzliche und bakterielle Krankheiten. Anwendung Wirkungsweise Funguran ist ein Kontaktfungizid und -bakterizid, das eine vorbeugende Wirkung gegen pilzliche und bakterielle Krankheitserreger besitzt. Die Wirkung beruht auf der Verhinderung von Pilz- bzw. Bakterieninfektionen. Bei einem Kontakt mit dem Spritzbelag von Funguran nimmt der Krankheitserreger in starkem Maße passiv Kupfer auf, wodurch die Infektion unterbunden wird. Wichtig für die Wirksamkeit von Funguran ist, dass ein möglichst lückenloser Belag die Pflanzenoberfläche bedeckt. Durch seine spezielle Formulierung ist Funguran auf der Pflanze sehr haftfähig. Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete: Kragenfäule (Phytophthora cactorum) an Kernobst Eingeschränkte Zulassungen bis zum : Kraut- und Knollenfäule (Phytophthora infestans) an Kartoffel, Falscher Mehltau (Peronospora farinosa f. sp. betae) an Futterrübe, Zuckerrübe, Kraut- und Braunfäule (Phytophthora infestans) an Tomate, Blattfleckenkrankheit (Septoria lycopersici) an Tomate, Dürrfleckenkrankheit (Alternaria solani) an Tomate, Blattfleckenkrankheit (Septoria apiicola) an Knollensellerie, Schorf (Venturia spp.) an Kernobst, Obstbaumkrebs (Nectria galligena) an Kernobst, Baumsterben (Valsa leucostoma) an Steinobst, Schrotschusskrankheit (Stigmina carpophila) an Steinobst, 220

2 Kräuselkrankheit (Taphrina deformans) an Pfirsich, Falscher Mehltau (Plasmopara viticola) an Weinrebe, Falscher Mehltau (Pseudoperonospora humuli) an Hopfen. Von der Zulassungsbehörde nach 18 Abs. 1 PflSchG genehmigte Anwendungsgebiete: Eckige Blattfleckenkrankheit (Xanthomonas fragariae) an Erdbeere. (Im Freiland eingeschränkte Zulassungen bis zum ) Ackerbau Kartoffeln Gegen Kraut- und Knollenfäule (Phytophthora infestans) (Anwendung zugelassen bis ) bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis 3 kg/ha in 200 bis 400 l Wasser/ha spritzen. Maximal 2 Behandlungen im Abstand von Tagen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr. Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen: NW605, NW606. Futter- und Zuckerrüben - Samenträger Gegen Falscher Mehltau (Peronospora farinosa f. sp. betae) (Anwendung zugelassen bis ) bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome 3 kg/ha in 200 bis 400 l Wasser/ha spritzen. Maximal 2 Behandlungen im Abstand von Tagen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr. Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen: NW605, NW606. Gemüsebau Tomaten im Freiland (Anwendungen zugelassen bis ) Gegen Dürrfleckenkrankheit (Alternaria solani) Gegen Blattfleckenkrankheit (Septoria lycopersici) Gegen Kraut- und Braunfäule (Phytophthora infestans) bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis spritzen. Bei Pflanzengröße bis 50 cm 2,1 kg/ha in 600 l Wasser/ha bei Pflanzengröße zwischen 50 cm und 125 cm 3,15 kg/ha in 900 l Wasser/ha bei Pflanzengröße über 125 cm 4,2 kg/ha in l Wasser/ha. Maximal 2 Behandlungen im Abstand von Tagen in der jeweiligen Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr. Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen: NW605, NW

3 Obstbau Kernobst Gegen Schorf (Venturia spp.) (Anwendungen zugelassen bis ) vor der Blüte bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis spritzen oder sprühen, vor der Blüte: 1,5 kg/ha und je 1 m Kronenhöhe in maximal abfallend zur Blüte: 500 l Wasser/ha und je 1 m Kronenhöhe 0,5 kg/ha und je 1 m Kronenhöhe in maximal 500 l Wasser/ha und je 1 m Kronenhöhe. Maximal 2 Behandlungen in dieser Anwendung, maximal 4 Behandlungen für die Kultur bzw. je Jahr. In Abhängigkeit von der Sortenempfindlichkeit gegenüber Kupfer sind Berostungen an den Früchten möglich. Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen: NT105, NW607. Ab Walnussgröße der Früchte bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis spritzen oder sprühen, 1,0 kg/ha und je 1 m Kronenhöhe in maximal 500 l Wasser/ha und je 1 m Kronenhöhe. Maximal 3 Behandlungen in dieser Anwendung, maximal 4 Behandlungen für die Kultur bzw. je Jahr. In Abhängigkeit von der Sortenempfindlichkeit gegenüber Kupfer sind Berostungen an den Früchten möglich. Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen: NT104, NW607. Gegen Obstbaumkrebs (Nectria galligena) (Anwendung zugelassen bis ) bei Blattfall nach der Ernte 2,25 kg/ha und je 1 m Kronenhöhe in maximal 500 l Wasser/ha und je 1 m Kronenhöhe spritzen oder sprühen. Maximal 3 Behandlungen in dieser Anwendung im Abstand von Tagen, maximal 4 Behandlungen für die Kultur bzw. je Jahr. Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen: NT106, NW607. Gegen Kragenfäule (Phytophthora cactorum) vor der Blüte oder nach der Ernte punktuelle Behandlung am Infektionsort mit 2,5 kg/ha in maximal 500 l Wasser spritzen oder streichen. Maximal 4 Anwendungen im Abstand von Tagen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr. 222

4 Steinobst Gegen Baumsterben (Valsa leucostoma) (Anwendung zugelassen bis ) vor der Blüte oder nach der Ernte 2,25 kg/ha und je 1 m Kronenhöhe in maximal 500 l Wasser/ha und je 1 m Kronenhöhe spritzen oder sprühen. Maximal 3 Behandlungen in dieser Anwendung, maximal 4 Behandlungen für die Kultur bzw. je Jahr. Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen: NT106, NW607. Gegen Schrotschußkrankheit (Stigmina carpophila) (Anwendung zugelassen bis ) vor der Blüte, bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis 2,25 kg/ha und je 1 m Kronenhöhe in maximal 500 l Wasser/ha und je 1 m Kronenhöhe spritzen oder sprühen. Maximal 3 Behandlungen in dieser Anwendung, maximal 4 Behandlungen für die Kultur bzw. je Jahr Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen: NT106, NW607. Gegen Kräuselkrankheit (Taphrina deformans) an Pfirsich (Anwendung zugelassen bis ) beim Knospenschwellen 2,25 kg/ha und je 1 m Kronenhöhe in maximal 500 l Wasser/ha und je 1 m Kronenhöhe im Abstand von 7-8 Tagen spritzen oder sprühen. Maximal 2 Behandlungen in dieser Anwendung, maximal 4 Behandlungen für die Kultur bzw. je Jahr Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen: NT106, NW607. Erdbeeren Gegen Eckige Blattfleckenkrankheit (Xanthomonas fragariae) vor der Blüte oder nach der Ernte, im Gewächshaus, 1 kg/ha in bis l Wasser/ha spritzen als Reihenbehandlung. Maximal 3 Behandlungen im Abstand von 7-14 Tagen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr. ab BBCH 15 bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen bis Ende der Blüte, im Gewächshaus, 1 kg/ha in bis l Wasser/ha spritzen als Reihenbehandlung. Max. 4 Behandlungen im Abstand von 7-10 Tagen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr. ab BBCH 15 bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen bis Ende der Blüte, im Freiland, 1 kg/ha in bis l Wasser/ha spritzen als Reihenbehandlung mit Dreidüsengabel.Max. 4 Behandlungen im Ab stand von 7-10 Tagen in 223

5 dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr. Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmung: NW608. (Anwendung zugelassen bis ) Weinbau Gegen Falscher Mehltau (Plasmopara viticola) an Weinreben, Nutzung als Tafel- und Keltertraube (Anwendung zugelassen bis ) bei Infektionsgefahr spritzen oder sprühen, Basisaufwand: 1 kg/ha in maximal 400 l Wasser/ha ES 61 2 kg/ha in maximal 800 l Wasser/ha ES 71 3 kg/ha in maximal l Wasser/ha ES 75 4 kg/ha in maximal l Wasser/ha Maximal 4 Behandlungen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr. Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen: NW605, NW606. Hopfenbau Gegen Falscher Mehltau (Pseudoperonospora humuli), Sekundärinfektion (Anwendung zugelassen bis ) bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis spritzen oder sprühen. Maximal eine Behandlung in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr. Bis BBCH 37: 3,96 kg/ha bis BBCH 55: 5,9 kg/ha über BBCH 55: 8,8 kg/ha. Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen: NT105, NW607. Erläuterung zur Anzahl der Behandlungen Bei Behandlungen mit niedrigerer Dosierung (mit verminderter Wirksamkeit, z. B. im ökologischen Pflanzenbau) kann die maximale Zahl der Behandlungen erhöht werden, solange der für die Kultur und das Jahr vorgesehene Gesamtmittelaufwand nicht überschritten wird. Hinweis für die Anwendungsgebiete: Kartoffeln, Futter- und Zuckerrüben, Tomaten im Freiland, Knollensellerie, Kernobst (Schorf), Hopfen- und Weinbau: WW750 - Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden. Verträglichkeit (WH915) Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass Funguran in den empfohlenen Aufwandmengen von allen Kulturen gut vertragen wird. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen, wie Feuchtigkeit und Kälte, können im Obstbau kupferempfindliche Kulturarten und -sorten durch Funguran unterschiedlich beeinflusst werden. Es können Blattflecken auftreten, auch Berostungen sind möglich. Deshalb die 224

6 Verträglichkeit des Mittels vor Spritzung des gesamten Bestandes an einzelnen Pflanzen bei gegebenen Bedingungen testen! Herstellung der Spritzbrühe Funguran mit wenig Wasser anteigen und unter Umrühren bzw. bei laufendem Rührwerk der erforderlichen Wassermenge zusetzen. Spritzbrühereste vermeiden. Nie mehr Spritzbrühe ansetzen, als unbedingt gebraucht wird. Wasseraufwandmenge und Spritztechnik sollten eine allseitige, gleichmäßige Benetzung auf allen gefährdeten Pflanzenteilen gewährleisten. Wartezeiten Weinrebe 35 Tage Futter- und Zuckerrüben 21 Tage Kernobst, Kartoffeln, Knollensellerie 14 Tage Tomaten (Freiland), Hopfen 7 Tage Steinobst, Pfirsich, Erdbeere Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.b. Ernte) verbleibt, bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich (F). Unterkulturen Von der Spritzbrühe getroffene Unterkulturen, für die keine Wartezeit festgelegt ist, dürfen nicht genutzt werden. Hinweise für den sicheren Umgang Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsbestimmungen: NW468 - Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. NT620 - Die maximale Aufwandmenge von g Reinkupfer pro Hektar und Jahr (Hopfenbau: g Reinkupfer pro Hektar und Jahr) auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen Kupfer enthaltenen Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. NH621 - Der Reinkupfergehalt von Funguran beträgt 450 g Kupfer / kg. NW604 - Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Gewässern festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat. NW605 - Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. 225

7 Für die Anwendungen in Kartoffeln, Futter- und Zuckerrüben, Knollensellerie gilt: reduzierte Abstände: 50% 5m, 75% 5m, 90% *. Für die Anwendungen in Weinreben, Tomaten gilt: reduzierte Abstände: 50% 15m, 75% 10m, 90% 5m. NW606 - Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von ,- Euro geahndet werden. Für die Anwendungen in Kartoffeln, Futter- und Zuckerrüben, Knollensellerie gilt: 5 m. Für die Anwendungen in Weinreben, Tomaten gilt: 20 m. NW607 - Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, dass in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zur Höhe von ,- Euro geahndet werden. Für die Anwendung in Kernobst (Schorf, ab Walnußgröße der Früchte) gilt: reduzierte Abstände: 50% 20m, 75% 15m, 90% 10m. Für die Anwendungen in Hopfen, Kernobst (Schorf, vor der Blüte, Obstbaumkrebs), Steinobst (Baumsterben, Schrotschußkrankheit), Pfirsich (Kräuselkrankheit) gilt: reduzierter Abstand: 90% 20m. Für die Anwendung in Erdbeeren im Freiland gilt: NW608 - Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu ,- Euro geahndet werden. 5 m. Für die Anwendung in Kernobst (Schorf, ab Walnußgröße der Früchte) gilt: NT104 - Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist möglich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte 226

8 Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten wird. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Für die Anwendungen in Hopfen, Kernobst (Schorf, vor der Blüte) gilt: NT105 - Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist möglich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten wird. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Für die Anwendungen in Kernobst (Obstbaumkrebs), Steinobst (Baumsterben, Schrot schußkrankheit), Pfirsich (Kräuselkrankheit) gilt: NT106 - Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist möglich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten wird. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder 227

9 die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Für das nach 18 Abs. 1 PflSchG genehmigte Anwendungsgebiet - Eckige Blattfleckenkrankheit (Xanthomonas fragariae) an Erdbeere - gilt folgender Hinweis: In Abhängigkeit von Kultur, Sorte, Anbauverfahren und spezifischen Umweltbedingungen können Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen. Hinweise zum Schutz des Anwenders SB001 - Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. SB110 - Die Richtlinie für die Anforderung an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. SF194 - Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von einer Woche sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. SS110 - Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. SS120 - Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. SS Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. SS422 - Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringen/ Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. ST Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. EO SPo 5: Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften. 228

10 Erste-Hilfe-Maßnahmen Allgemeine Hinweise Beschmutzte, durchtränkte Kleidung wechseln. Vergiftungssymptome können erst nach Stunden auftreten; deshalb ärztliche Überwachung mindestens 48 Stunden erforderlich. Nach Einatmen Betroffene Person aus der Gefahrenzone bringen. Für Frischluft sorgen. Bei Bewusstlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und ärztlichen Rat einholen. Nach Hautkontakt Sofort abwaschen mit Wasser und Seife. Nach Augenkontakt Augenlider spreizen, Augen gründlich mit Wasser spülen (15 Min.). Bei Reizung Augenarzt konsultieren. Nach Verschlucken Sofort ärztlichen Rat einholen. Kein Erbrechen einleiten. Mund gründlich mit Wasser spülen. Bewusstlosen Personen darf nichts eingeflößt werden. Hinweise für den Arzt Behandlung Symptomatisch behandeln. Gewässerorganismen NW262 - Das Mittel ist giftig für Algen. NW264 - Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere. Bienen und andere Nützlinge NB Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4). NN134 - Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft. NN165 - Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft. NN180 - Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen der Art Trichogramma cacoeciae (Erzwespe) eingestuft. NN Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. NN370 - Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft. NO686 - Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft. 229

11 Lagerung Behälter trocken, dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren. Entsorgung Leere und sorgfältig gespülte Verpackungen mit der Marke PAMIRA sind an den autorisierten Sammelstellen des Entsorgungssystems PAMIRA mit separiertem Verschluss abzugeben. Informationen zu Zeitpunkt und Ort der Sammlungen erhalten Sie von Ihrem Händler, aus der regionalen Presse oder im Internet unter Produktreste nicht in den Hausmüll geben, sondern in Originalverpackungen bei der Sondermüllentsorgung Ihres Wohnortes anliefern. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung. Kennzeichnung nach EG-Richtlinien/GefStoffV Kennzeichnungssymbol: Xn, N R20/22 - Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken. R50/53 - Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. S2 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S13 - Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S35 - Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. S57 - Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden. SP001 - Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung ein zuhalten. Leere Verpackungen nicht weiterverwenden. Sicherheits datenblatt 230

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