Die HOAI , 57,58 grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur HOAI Brandenburgische Ingenieurkammer 10. Februar 2014

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1 Die HOAI , 57,58 grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur HOAI 2009 Brandenburgische Ingenieurkammer 10. Februar 2014

2 Struktur der HOAI 2013 Teil 1: Allgemeine Vorschriften Teil 2: Flächenplanung Teil 3: Objektplanung Teil 4: Fachplanung Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften Anlagen 1 bis 15

3 Teil 1: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Leistungen und Leistungsbilder 4 Anrechenbare Kosten 5 Honorarzonen 6 Grundlagen des Honorars 7 Honorarvereinbarung 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

4 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen 10 Vertragliche Änderungen des Leistungsumfangs 11 Auftrag für mehrere Objekte 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen 13 Interpolation 14 Nebenkosten 15 Zahlungen 16 Umsatzsteuer

5 Teil 3: Objektplanung Abschnitt 1: Gebäude und Innenräume Abschnitt 2: Freianlagen Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke Abschnitt 4: Verkehrsanlagen

6 Teil 4: Fachplanungen Abschnitt 1: Tragwerksplanung Abschnitt 2: Technische Ausrüstung

7 Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften

8 Anlagen: Anlage 1: Beratungsleistungen 1.1 Umweltverträglichkeitsstudie 1.2 Bauphysik 1.3 Geotechnik 1.4 Ingenieurvermessung Anlagen 2 bis 15: Grundleistungen im... z.b. Anlage 12: Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste Grundleistungen/Besondere Leistungen - Struktur wie HOAI 2002 Objektliste neue Struktur

9 Neuregelungen bei den Allgemeinen Vorschriften

10 Mitzuverarbeitende Bausubstanz 2 Abs. 7: Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Anteil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. 4 Abs. 3: Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.

11 Mitzuverarbeitende Bausubstanz Problem 1: Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.

12 Problem 2: Bewertung der mitzuverarbeitende Bausubstanz Lösung: Vorschlag des BMVBS Menge der mitzuverarbeitenden Bausubstanz X Neuwert X Abminderungsfaktor

13 Bewertung der mitzuverarbeitende Bausubstanz (Vorschlag des BMVBS) Menge: ist objektspezifisch festzulegen Neuwert: ist der ortsübliche Preis für die Neuherstellung zum Zeitpunkt der Kostenberechnung Abminderungsfaktor: berücksichtigt den Zustand der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sowie den Grad der Mitverarbeitung in den einzelnen Leistungsphasen. Er ist fachspezifisch

14 Bewertung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (Vorschlag des BMVBS) Abminderungsfaktor bezogen auf das Fachgebiet Gebäude, Innenräume, Therm. Bauphysik, Schallschutz 0,73 Ingenieurbauwerke 0,73 Verkehrsanlagen 0,82 Tragwerksplanung, Geotechnik 0,38 Technische Ausrüstung 0,51

15 Bewertung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (Vorschlag des BMVBS) Leistungsfaktor für die jeweiligen Leistungsphasen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen LP 1 und 2 0,9 LP 3 0,8 LP 4 0,7 LP 5 1,0 LP 6 und 9 0,5 LP 7 0,4 LP 8 0,5

16 Mitverarbeitete Bausubstanz Problem 3: Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. Schriftform des 126 BGB? Anspruchsvoraussetzung?

17 Mitzuverarbeitende Bausubstanz in Abgrenzung zur unbearbeiteten Substanz Beispiel aus der amtlichen Begründung: - Erneuerung der Deckschicht des Fahrbahnoberbaus einer Verkehrsanlagen Binder- und Tragschichten sind keine mitzuverarbeitende Bausubstanz

18 Umbau- und Modernisierungszuschlag 2 Abs. 5: Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. 2 Abs. 6: Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes des Objektes.

19 Umbau- und Modernisierungszuschlag 6 Abs. 2: Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Leistung schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags ist in den jeweiligen Leistungsbildern geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen gilt ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 % als vereinbart.

20 Umbau- und Modernisierungszuschlag Amtliche Begründung: Das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung folgt auch für den Umbau- und Modernisierungszuschlag aus 7 Abs. 1. Mögliche Schlussfolgerung: Alle Vereinbarungen unter- und oberhalb der Mindestsätze müssen, wenn Schriftlichkeit gefordert wird, bei Auftragserteilung getroffen werden. Ausnahmen: gesetzlich Fiktion, wie der Mindestumbauzuschlag von 20 % bei fehlender Vereinbarung.

21 Umbau- und Modernisierungszuschlag Gebäude und Innenräume, 36: bis 33 % Ingenieurbauwerke, 44 Abs. 6: bis 33 % Verkehrsanlagen, 48 Abs. 6: bis 33 % Tragwerkplanung, 52 Abs. 4: bis 50 % Technische Ausrüstung, 56 Abs. 4: bis 50 % Es gibt keinen Mindestumbauzuschlag!!!

22 Instandsetzungen und Instandhaltungen Für Grundleistungen kann schriftlich vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 % der Bewertung der Leistungsphasen erhöht wird. Bisher war keine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

23 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen d.h. wenn nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen werden oder wenn dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen eines Leistungsbildes übertragen werden. Zuschlag für Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand für beide Konstellationen zu vereinbaren. Schriftliche Honorarvereinbarung erforderlich.

24 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen d.h. bei Vor- und Entwurfsplanung bei Gebäuden, Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, Tragwerken, Technische Ausrüstung sowie bei der Objektüberwachung bei Gebäuden und Technischer Ausrüstung. Es ist jetzt eine schriftliche Honorarvereinbarung erforderlich, die dem Schriftformerfordernis des 126 BGB genüge tut.

25 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs - 10

26 10 Abs. 1 - Einigung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die - Änderung des ursprünglich beauftragten Leistungsumfangs - Während der Laufzeit des Vertrages - Anrechenbare Kosten ändern sich - Folge: Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, sind durch schriftliche Vereinbarung anzupassen

27 10 Abs. 2 - Einigung von Auftraggeber und Auftragnehmer über - Wiederholung von Grundleistungen - Die anrechenbaren Kosten ändern sich nicht - Folge: Das Honorar für die Grundleistungen ist entsprechend ihrem Anteil an der Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.

28 10 Vertragliche Änderungen des Leistungsumfangs Rechtsfolge, wenn es zu keiner Einigung über die Änderung des Leistungsumfangs zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt? - Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers - Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach 642 BGB - Kündigungsrecht des Auftraggebers

29 Mehrere Vor- und Entwurfsplanungen Ersatzlos gestrichen!!!!

30 Ermittlung des Honorars bei Aufträgen für mehrere Objekte 11 Grundvorschrift 54 Besondere Regelung für Leistungen der Technischen Ausrüstung

31 11 Auftrag für mehrere Objekte Absatz 1: Grundsätzlich ist jedes Objekt getrennt abzurechnen. Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke, Anlagen der technischen Ausrüstung

32 11 Auftrag für mehrere Objekte Absatz 2: - ein Auftrag - mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke - weitgehend gleichartige Planungsbedingungen - dieselbe Honorarzone - werden als Teil einer Gesamtmaßnahme im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang geplant und errichtet Folge: anrechenbare Kosten werden addiert

33 11 Auftrag für mehrere Objekte Nach der amtlichen Begründung sind weitgehend gleichartige Planungsbedingungen: Planungsbedingungen wie Baugrund, Nutzungsart, bauliche Gestaltung gleich sind.

34 Auftrag für mehrere Objekte Absatz 3: - Ein Auftrag - Mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke - Sollen im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden oder - Mehrere Objekte nach Typenplanung/Serienbauten -Folge: Abminderung über Wiederholungsfaktoren der LP 1-6, 1. bis 4. Wiederholung: 50 %, 5. bis 7.: 60%, ab 8.: 90 %

35 Auftrag für mehrere Objekte 11 Absatz 2 11 Absatz 3 Vergleichbare Gebäude derselben Honorarzone, mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen. Planen und Errichten als Teil einer Gesamtmaßnahme im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang Wesentlich gleiche Gebäude Typenplanung/Serienbauten Planen und errichten unter gleichen baulichen Verhältnissen im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang

36 54 Abs. 2 Auftrag für mehrere Objekte bei der TA - ein Auftrag für die Planung von Technischer Ausrüstung für mehrere Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen - die Anlagen der Technischen Ausrüstung bilden unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit - die anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe werden addiert

37 54 Abs. 3 Auftrag für mehrere Objekte bei der TA - ein Auftrag für die Planung im Wesentlichen gleicher Anlagen der Technischen Ausrüstung - werden unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen geplant - für im Wesentlichen gleiche Objekte Folge: Abminderungsfaktoren wie in 11 Abs. 3

38 54 Planung nutzungsspezifischer Anlagen 1. Küchentechnische Anlagen 2. Wäscherei- und Reinigungsgeräte/-anlagen 3. Medizin- und labortechnische Anlagen 4. Feuerlöschgeräte/-anlagen 5. Entsorgungsanlagen 6. Bühnentechnische Anlagen 7. Technische Anlagen für Tankstellen 8. Badetechnische Anlagen 9. Prozesswärmeanlagen 10. Lagertechnische Anlagen 11. Taumittelsprühanlagen und Enteisungsanlagen einschließlich der stationären Enteisungsanlagen

39 54 Planung nutzungsspezifischer Anlagen Anlagen sind in der Anlagengruppe 7 zusammengefasst Die anrechenbaren Kosten der einzelnen Anlagen werden jedoch nur dann addiert, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind.

40 Auftrag für mehrere Objekte Änderungen zur HOAI 2009: - Beschränkung auf die Art der Objekte - eigene Vorschrift in 54 II, III für TA - Objektbedingungen - gestrichen - betreiben gestrichen

41 15 Zahlungen Fälligkeit des Honorars - Abnahme der Leistung - Überreichen der prüffähigen Schlussrechnung Es kann etwas anderes vereinbart werden. Abschlagszahlungen nur für Grundleistungen.

42 57 Übergangsvorschrift Stichtagsregelung, für die Anwendung der HOAI 2013 ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Stufenweise Beauftragung Entscheidung des OLG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember U 344/13 (nicht rechtskräftig).

43 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!

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