Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME. des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses. zu dem

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1 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss INT/170 "Elektromagnetische Verträglichkeit" Brüssel, den 18. Juni 2003 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit" (KOM(2002) 759 endg /0306 (COD)) INT/170 - Rue Ravenstein 2, B-1000 Brüssel. Tel. +32 (0) Fax +32 (0) Internet DE

2 - 1 - Der Rat beschloss am 31. Januar 2003, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: " Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit" (KOM(2002) 759 endg /0306 (COD)). Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 4. Juni 2003 an. Berichterstatter war Herr GREEN. Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 400. Plenartagung am 18./19. Juni 2003 (Sitzung vom 18. Juni) einstimmig folgende Stellungnahme: * * * 1. Hintergrund des Vorschlags 1.1 Die geltende EMV-Richtlinie soll den freien Verkehr mit den von ihr erfassten Produkten ermöglichen, indem sie den Schutz gegen elektromagnetische Störungen vereinheitlicht und damit den einwandfreien Betrieb dieser Produkte ermöglicht. 1.2 Einige Zeit nach ihrer Verabschiedung ergaben sich Auslegungs- und Anwendungsprobleme für die Nutzer der EMV-Richtlinie 89/336/EWG. Zwar versuchte die Kommission, die Probleme durch die Veröffentlichung erklärender Leitlinien zu lösen, doch blieben viele Probleme weiterhin bestehen. Daher leitete die Kommission ca umfangreiche Maßnahmen ein, um einen Leitfaden zu erstellen, mit dessen Hilfe die größten Probleme gelöst werden sollten wurde ein Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie 89/336/EWG veröffentlicht, in den die von der Industrie, der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten gesammelten Erfahrungen einflossen. Dieser Leitfaden stellte einen großen Schritt nach vorne dar, seine Schwäche liegt allerdings darin, dass er nicht rechtsverbindlich ist. Dennoch wurde und wird der Leitfaden von 1997 von der Mehrheit der Betroffenen unterstützt. 1.3 Mittlerweile beschloss der Rat, dass die EMV-Richtlinie in die SLIM-Initiative (Simpler Legislation for the Internal Market Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt) einbezogen werden sollte, mit deren Hilfe die EU-Rechtsvorschriften vereinfacht werden sollen, indem Nutzergruppen in die Vorarbeiten eingebunden werden. Die SLIM-Arbeitsgruppe zur EMV der Kommission erarbeitete die Empfehlungen für das Dokument KOM(2002) 759 endg., das sich auf die Arbeit des SLIM-Teams stützt.

3 Vorschlag der Kommission 2.1 Der Vorschlag der Kommission übernimmt Teile der 1997 veröffentlichten Leitlinien zur EMV-Richtlinie in den Text des neuen Richtlinienvorschlags. 2.2 Der Vorschlag enthält ausführlichere Definitionen für grundlegende Anforderungen und harmonisierte Normen. 2.3 Ortsfeste Anlagen wurden in den Geltungsbereich der Richtlinie aufgenommen. Dies stellt keine wirkliche Neuerung dar, da die Kommission bereits geäußert hat, dass die bestehende Richtlinie für Telekommunikationsfestnetze gilt. 2.4 Die Aufnahme von Bauteilen und Baugruppen stellt eine kleinere Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie dar. Entsprechend werden fertige Verbindungselemente, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer zur Übertragung von Signalen mit einem Gerät verbunden zu werden, neu aufgenommen. 2.5 Ebenfalls neu für die Hersteller ist, dass benannte Stellen bei der Konformitätsbewertung überhaupt nicht mehr hinzugezogen werden müssen. Der Hersteller muss aber stets technische Unterlagen erstellen und auf dem neuesten Stand halten, aus denen ersichtlich ist, dass das Gerät den grundlegenden Anforderungen entspricht, unabhängig davon, ob harmonisierte Normen angewandt wurden oder nicht. 3. Allgemeine Bemerkungen zu dem Vorschlag der Kommission 3.1 Die Betroffenen waren mit der bestehenden Richtlinie insgesamt recht zufrieden die ordnungsgemäße Anwendung des Leitfadens von 1997 vorausgesetzt. In der Praxis kommen alle Beteiligten den Anforderungen des Leitfadens nach. Der vorliegende neue Richtlinienvorschlag ist dennoch begrüßenswert, da er in Bezug auf einige Aspekte eine größere Rechtssicherheit bietet. Ferner ist er besser an die Bedürfnisse des Marktes angepasst und hebt einige unnötige Anforderungen auf. 3.2 Geltungsbereich des Vorschlags Der Geltungsbereich wurde durch bessere Definitionen und eindeutiger festgelegte Ausnahmen deutlicher umrissen Insbesondere die Definitionen für Bauteile und Baugruppen verdeutlichen die praktische Anwendung der Richtlinie.

4 Der Begriff "fertige Verbindungselemente" scheint unklar und ist beispielsweise in der dänischen, niederländischen und englischen Sprachfassung nicht eindeutig übersetzt. Die Kommission sollte eine genauere Definition des Begriffs vorlegen. Die Frage ist, ob diese "fertigen Verbindungselemente" überhaupt in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen sollten. 3.3 Ortsfeste Anlagen Bei ortsfesten Anlagen kommt eine geeignetere Regelung zur Anwendung. Die Branche begrüßt die Einbeziehung großer Maschinen, Hochspannungsanlagen, Stromversorgungsund Telekommunikationsnetze in die Regelung für ortsfeste Anlagen Ein Beispiel für das grundlegende Problem ist die in der bestehenden Richtlinie enthaltene Bestimmung, wonach die Konformität ortsfester Anlagen bewertet werden muss, bevor diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Es ist technisch unmöglich, viele Anlagen auf ihre Konformität hin zu bewerten, außerdem können Anlagen von Zeit zu Zeit oder sogar täglich geändert werden. Da die Anlagen nur sehr geringe EMV-Probleme für ihre Umgebung verursachen, ist es unrealistisch, jede einzelne ortsfeste Anlage zu bewerten. Daher müssen ortsfeste Anlagen der neuen Richtlinie zufolge ausschließlich nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein. Sollten dennoch seltene Störungen auftreten, verfügen die Behörden über geeignete rechtliche Mittel, diese zu beseitigen. Im Vergleich zu einer Bewertung aller Anlagen vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme sind die Kosten für diese Regelung sehr gering Ein anderes Thema sind die Verwaltungsanforderungen. Die bestehende Richtlinie verlangt eine EG-Konformitätserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung. Wenn eine Anlage geändert wird, verändert sich auch die elektromagnetische Strahlung. Daher muss eine neue Konformitätsbewertung durchgeführt werden, bevor die EG-Konformitätserklärung erteilt werden kann, was die praktische Anwendung der bestehenden Richtlinie unmöglich macht. Daher wurde 1997 ein Leitfaden erstellt, der einen pragmatischen Ansatz verfolgt und von allen Betroffenen unterstützt wird. Die Problemlösungen des Leitfadens wurden in den neuen Richtlinienentwurf aufgenommen. 3.4 Grundlegende Anforderungen Der Richtlinienentwurf enthält ausführlichere grundlegende Anforderungen, nicht zuletzt in Bezug auf die EMV-Bewertung, für äußere Schutzeinrichtungen und die erforderlichen Angaben des Herstellers. Aufgrund der hohen zusätzlichen Kosten ist die Einbeziehung fertiger Verbindungselemente die wahrscheinlich umstrittenste Änderung des Richtlinienentwurfs Die zusätzliche Anforderung, die elektromagnetische Verträglichkeit zu untersuchen, leuchtet ein, da die elektromagnetische Strahlung und das Risiko einer solchen Strahlung gemessen bzw. eingeschätzt werden müssen, bevor Angaben dazu gemacht werden können, ob das Gerät die Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Die erforderlichen Angaben des Herstellers wurden aufge-

5 - 4 - nommen, um die Rückverfolgbarkeit des Herstellers oder seines Bevollmächtigten in der EU zu verbessern Es scheint unnötig und kostensteigernd, sowohl die Angabe des Herstellers als auch seines Bevollmächtigten innerhalb der Gemeinschaft zu fordern, wenn der Hersteller in der Gemeinschaft keine Niederlassung hat. Im Kommissionsvorschlag fehlt hier eine hinreichende Begründung Anhang I, Grundlegende Anforderungen, Ziffer 4 Buchstabe b sollte deshalb folgendermaßen geändert werden: " Zu jedem Gerät sind der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben; ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, sind der Name und die Anschrift seines Bevollmächtigten [...] anzugeben [...]." 3.5 Konformitätsbewertung Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der geltenden Richtlinie muss die betreffende zuständige Stelle hinzugezogen werden, wenn die entsprechenden harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise angewandt wurden. Als die Richtlinie in den 80er Jahren verabschiedet wurde, war eine solche Verpflichtung erforderlich, da man zum damaligen Zeitpunkt noch nicht über eine so umfassende technische Praxis und Kenntnisse im EMV-Bereich verfügte. Seitdem hat die EMV-Richtlinie den Sektor, d.h. die Industrie und den Kenntnisstand, einen großen Schritt vorangebracht. Die Hersteller verfügen heute über eine viel größere Erfahrung im EMV-Bereich und es gibt viele Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten. Die zuständigen Stellen melden eine sehr viel geringere Zahl von Anfragen nach Artikel 10 Absatz 2. Weil die Einschaltung einer zuständigen Stelle verpflichtend vorgeschrieben ist, verwiesen die Hersteller in der jüngeren Vergangenheit auch viele Fälle an zuständige Stellen, obwohl sie selbst über ausreichende Sachkenntnis verfügen. Diese Hersteller leiteten das Verfahren nur deswegen ein, weil es verpflichtend vorgeschrieben war; im Grunde ist dies jedoch unnötig, weil sie über weit mehr Kenntnisse über elektromagnetische Verträglichkeit verfügen als zu dem Zeitpunkt, als die Richtlinie verabschiedet wurde. Schließlich haben einige Hersteller auch ihre eigene innerbetriebliche zuständige Stelle eingerichtet, um die kostspielige Einschaltung Dritter zu vermeiden Es ist jedoch auch weiterhin nützlich, Herstellern, die sich unsicher fühlen, die Möglichkeit zur Hinzuziehung eines offiziellen Sachverständigen zu geben. Daher sieht der neue Richtlinienentwurf eine benannte Stelle vor, die von den Herstellern nach eigenem Ermessen eingeschaltet werden kann. Anm. der Übers.: Die deutsche Fassung entspricht bereits der für die dänische Fassung geforderten Änderung.

6 Laut Richtlinienvorschlag hat der Hersteller die Möglichkeit, die technischen Unterlagen entweder selbst zu erstellen oder die Erstellung der in Artikel 11 angegebenen benannten Stelle zu übertragen. Der im Vorschlag enthaltene Text ist hier jedoch unklar, weshalb Artikel 7 Ziffer 2 Absatz 2 folgendermaßen umformuliert werden sollte: " Zur Bestätigung der Übereinstimmung des Geräts mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen von Anhang I kann der Hersteller entweder einen eigenen Bericht erstellen oder einen Bericht der in Artikel 11 angegebenen benannten Stelle beilegen. Der Hersteller kann Gegenstand und Umfang der Konformitätsbewertung bestimmen." 3.6 Marktaufsicht Die Marktaufsichtsbehörden meldeten in den vergangenen Jahren immer häufiger Schwierigkeiten, Hersteller nicht richtliniengemäßer Produkte ausfindig zu machen. Dieses Problem wird hoffentlich durch die neuen erforderlichen Angaben des Herstellers aus der Welt geschafft Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Bestimmungen des Richtlinienvorschlags mit der vor kurzem verabschiedeten Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte - der so genannten WEEE-Richtlinie - übereinstimmen. 4. Schlussfolgerung 4.1 Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss kann den Kommissionsvorschlag, der in den betreffenden Bereichen größere Rechtssicherheit schafft, befürworten. Der Vorschlag wird den Bedürfnissen des Marktes besser gerecht und die bestehenden unnötigen Bestimmungen werden abgeschafft. 4.2 Der Begriff "fertige Verbindungselemente" ist unklar und die Kennzeichnungsanforderungen sind in bestimmten Fällen unnötig umfassend und kostensteigernd. Brüssel, den 18. Juni 2003 Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Der Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Roger BRIESCH Patrick VENTURINI

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