Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Privater Rundfunk: Zulassung Präventivkontrolle Gegenstand 20 I 1 RStV

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1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Privater Rundfunk: Zulassung Präventivkontrolle: Zulassung erforderlich (BVerfGE 57, 295 [326 f.] FRAG) Gegenstand sämtliche Formen der Veranstaltung privaten Rundfunks, 20 I 1 RStV, 43 I und II SMG Erleichterungen und Ausnahmen: 20 III RStV 49 V SMG I. Formelle Voraussetzungen Zuständigkeit Rechtsträgerkompetenz: LMA, bei der die Zulassung beantragt wird (Lizenzland- statt Sitzlandprinzip), 36 I 1 RStV; Zusammenhang mit der Zuweisung von Übertragungskapazitäten, 51a RStV, 52 SMG Organkompetenz: ZAK, 36 II 1 Nr. 1, 35 II 1 Nr. 1, S. 2 RStV; maßgeblicher Einfluss der KEK, 36 IV, 35 II 1 Nr. 3, S. 2 RStV Verfahren Form bundesweit verbreiteter Rundfunk: 20 I 2, 39 RStV 20a 24, 37 39a RStV (vgl. 47 I 1 HS.1 SMG = deklarator.) ergänzend: 46, 47 I 1 HS.2 SMG SVwVfG landesweit verbreiteter Rundfunk u.a.: 20 I 2, RStV ( ) 49 I SMG: Anzeigepflicht mit Zul.-Fiktion und Untersagungsmöglichkeit Schriftform, 43 III 1 SMG i.v.m. 37 III, 39 I SVwVfG PRR41/1

2 Inkurs: Kriterien für die Abgrenzung von bundesweit und landesweit verbreitetem Rundfunk anhand der Verbreitungsart 2 Ausstrahlung mittels terrestrischer Sender (Hörfunk fast ausschließlich; Fernsehen nur noch selten) Ausstrahlung mittels Satellits (vgl. 51 RStV) (Regelfall für Fernsehen; Hörfunk sehr selten) insb. (idealtypisch) a) direkt zum Fernsehempfänger (Satellitenschüssel point to multipoint = reine Satellitenübertragung) b) Übermittlg. zu Kabelinseln, anschließend Einspeisung in (regionale) Kabelnetze ( point to point ) c) Übermittlg. zu Sammelpunkt, anschließend terrestrische Verbreitung ( point to point ) regional begrenzte = landesweite Verbreitung Zulassung nach Landesrecht zuständig: Medienanstalt des jew. Landes Ausleuchtungskegel deckt gesamtes Bundesgebiet ab = bundesweite Verbreitung bundeseinheitliche Zulassung nach RStV, ergänzend nach jew. Landesrecht; Abstimmungspflichten der LMA: 37, 38 II RStV 1. Zulassung wie oben sub lit. a 2. für Kabeleinspeisung Anzeige nach Maßgabe von 52 I RStV i.v.m. 53 SMG 1. Zulassung wie oben sub lit. a und zusätzlich 2. Zulassung für jedes Land gesondert nach LandesR (arg. 25 IV, 2 II Nr. 4 RStV) PRR41/2

3 3 II. Zulassung privaten Rundfunks: materielle Voraussetzungen 1. Persönliche Zulassungsvoraussetzungen des Rundfunkveranstalters RGL: bundesweit verbreiteter Rundfunk 20a RStV (vgl. 20 I 2 RStV) sonstiger Rundfunk 9 I, 44 SMG unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ( 104 ff. BGB), 20a I Nr. 1 RStV, 9 I 1 Nr. 3 SMG Fähigkeit zur Bekleidung öff. Ämter ( 45 StGB), 20a I Nr. 2 RStV, 9 I 1 Nr. 2 SMG keine Verwirkung von Art. 5 I GG (Art. 18 GG), 20a I Nr. 3 RStV, SMG ( ) kein Verbot als Vereinigung (Art. 9 II GG), 20a I Nr. 4 RStV, SMG ( ) (Wohn-)Sitz in Europa, 20a I Nr. 5 F. 1 RStV, 9 I 1 Nr. 1 SMG gerichtliche Verfolgbarkeit (insb. Art. 46 GG, Art. 82 SVerf), 20a I Nr. 5 F. 2 RStV, 9 I 1 Nr. 4 SMG Zuverlässigkeit im Übrigen, 20a I Nr. 6 RStV, SMG ( ) Inkompatibilitäten, 20a III RStV: jpör (Ausn.: Kirchen und Hochschulen), deren Vertreter und leitende Bedienstete, polit. Parteien und Wählervereinigungen davon abhängige Unternehmen und gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zusätzlich nach 44 Nr. 6 SMG: Vielfaltsicherung ggü. der Presse: Ausschluss des Einflusses marktbeherrschender Tageszeitungen i.s.v. 19 GWB n.f. (Unternehmen selbst, Mehrheitsgesellschafter, abhängige Unternehmen, Personen in leitender Stellung) PRR41/3

4 4 II. Zulassung privaten Rundfunks: materielle Voraussetzungen 2. Sachliche Zulassungsvoraussetzungen a) Sicherung der Meinungsvielfalt durch rundfunkspezifisches Anti-Konzentrationsrecht Bundesweit verbreiteter Rundfunk sonst. Rdf RStV ( 47 II SMG = deklaratorisch) Freiheit zur Veranstaltung einer unbegrenzten Anzahl von Programmen Ausn.: vorherrschende Meinungsmacht, 26 I RStV Vermutungen für vorherrsch. Meinungsmacht: 26 II, 27, 28 RStV Zuschaueranteile von 30 % oder 25 % und marktbeherrschende Stellung auf medienrelevantem verwandten Markt (Hörfunk, Presse) Rechtsfolgen: 26 III, IV, V, RStV, insb. Abgabe von Beteiligungen; Abgabe von Sendezeit an unabhängige Dritte; Einrichtung eines Programmbeirats Zuständigkeit, Verfahren: RStV (KEK i.v.m. ZAK) P. wegen 39 S. 2 RStV: 47 III SMG (vgl. aber 36 V RStV) Sicherung der Meinungsvielfalt nach Maßgabe von 50 SMG b) Kartellrechtliches Anti-Konzentrationsrecht, vgl. 39a RStV GWB: Fusionskontrolle beim Zusammenschluss bestehender Rundfunkunternehmen 32 ff. GWB: Missbrauchskontrolle hins. 1 ff., 14 ff., 19 ff. GWB c) Versagung der Zulassung bei Umgehung des Rundfunkrechts: 20 IV RStV PRR41/4

5 Versagung der Zulassung eines privaten Rundfunksenders: Rechtsschutz 5 Versagung Rechtsweg Klageart Vorverfahren der Zulassung = Verwaltungsakt i.s.v. 35 SVwVfG 40 I 1 VwGO 42 VwGO: abhängig vom Klagebegehren häufig: Konkurrentenklage (verschiedene Unterfälle Klageart umstr.) 68 I 1, II VwGO: Widerspruch erforderlich; Ausn.: kein Vorverfahren bei bundesweiten Angeboten, 37 V RStV 73 I 2 Nr.3 VwGO: Widerspruchsbesch. durch LMS (arg. 55 III SMG) Begründetheit 113 V VwGO Zulassungsanspruch bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen, grdsl. kein Ermessen der Landesmedienanstalten (arg. Art. 5 I 2, Art. 12 I GG, 26 I RStV) Zulassungsvoraussetzungen = z.t. unbestimmte Rechtsbegriffe Beurteilungsspielräume bei Maßnahmen zur Sicherung der Meinungs- und Programmvielfalt eingeschränkte gerichtliche Kontrolle nur auf Verfahrensfehler, ausreichende Sachverhaltsaufklärung, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe, sachfremde Erwägungen i.ü. volle gerichtliche Überprüfbarkeit Revision z. BVerwG: 137 I VwGO erweitert durch 48 RStV (Art. 99 Fall 2 GG!) ggf. Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, Art. 234 EGV (Prüfungsmaßstab insb. EG-Fernseh-RiLi Umsetzung im RStV/SMG) PRR41/5

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