Studentenjobs und Praktikanten 2016 Für Arbeitgeber und Studenten

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1 Studentenjobs und Praktikanten 2016 Für Arbeitgeber und Studenten Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin

2 Inhalt Studentenjobs und Praktikanten 3 Studium 450-Euro-Job 3 Beschäftigungsbeginn vor dem Zahlung der Beiträge 6 Die 20-Stunden-Grenze 7 Der Aushilfsjob 9 Wiederholte Aushilfsjobs 10 Studentenjobs im Überblick 12 Der Dauerjob 12 Der Aushilfsjob (Vollzeit) 12 Studenten in dualen Studiengängen 14 Studierende Arbeitnehmer 15 Das Praktikum 15 Das vorgeschriebene Zwischenpraktikum 15 Praktikum während des Studiums 16 Das freiwillige Zwischenpraktikum 16 Vor- oder Nachpraktikum 18 Service und Leistungen der IKK 19 Sie möchten mehr wissen? 19 Impressum Herausgeber: Wende Verlag Moderne Medien, Frechen info@wende-verlag.de Wende Verlag Moderne Medien, Stand: Dezember 2015 Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung Hinweis: Alle Informationen in dieser Broschüre wurden mit großer Sorgfalt zusammengetragen. Eine Haftung können Verlag und Redaktion jedoch nicht übernehmen. Best.-Nr (12.15) Wende Verlag, Frechen

3 Studentenjobs und Praktikanten Relativ viele Studenten arbeiten neben ihrem Studium, sei es nun zur Mitfinanzierung des Studiums oder einfach, um möglichst viel Berufserfahrung zu sammeln. Die immer wieder auftauchende Frage lautet: Besteht für diese Studentenjobs Versicherungspflicht, sind Beiträge zu zahlen, und wenn ja, für welche Versicherungszweige und von wem? Ganz einfach sind die Antworten auf diese Fragen nicht. Denn die Regelungen im Sozialversicherungsrecht sind leider kompliziert und mit zahlreichen Ausnahmen versehen. Hinzu kommt, dass in der Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung andere Spielregeln gelten als in der Rentenversicherung. Diese Broschüre gibt Arbeitgebern sowie Studentinnen und Studenten einen umfassenden Überblick über die Fälle, die in der betrieblichen Praxis wohl am häufigsten vorkommen. Studium 450-Euro-Job Übt der Student nur eine einzige geringfügig entlohnte Beschäftigung aus (Arbeitsentgelt bei einer auf Dauer angelegten Beschäftigung auf ein Jahr betrachtet im Durchschnitt maximal 450,00 Euro pro Monat, höchstens somit 5.400,00 Euro pro Jahr; bei einer kürzeren Beschäftigung als ein Jahr verringert sich der Jahreshöchstwert entsprechend) bleibt das Arbeitsentgelt für den beschäftigten Studenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialabgabenfrei, dagegen sind zur Rentenversicherung Pflichtbeiträge vom Arbeitsentgelt zu zahlen. 3

4 Für gesetzlich krankenversicherte Studenten (z. B. als Student oder als Familienmitglied) entrichtet der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag (13 % bzw. 5 % bei einer Beschäftigung im Privathaushalt, jeweils vom tatsächlichen Arbeitsentgelt). Die Rentenbeiträge setzen sich zusammen aus dem Anteil des Arbeitgebers (15 % bzw. 5 % bei einer Beschäftigung im Privathaushalt, auch jeweils vom tatsächlichen Arbeitsentgelt) und dem Anteil des beschäftigten Studenten (2016: 3,7 % bzw. 13,7 % bei einer Beschäftigung im Privathaushalt grundsätzlich ebenfalls vom tatsächlichen Arbeitsentgelt; mindestens sind Rentenbeiträge aber von monatlich 175,00 Euro zu zahlen, so dass die Rentenbeiträge vom Unterschiedsbetrag zwischen dem geringeren tatsächlichen Arbeitsentgelt und dem Mindestwert von 175,00 Euro vom beschäftigten Studenten allein aufzubringen sind). Jedoch: Wer die Rentenversicherungspflicht (mit der eigenen Beitragsverpflichtung) als beschäftigter Student nicht wünscht, kann sich hiervon befreien lassen, und zwar ganz unbürokratisch. Denn der schriftliche Befreiungsantrag, den die Minijob-Zentrale bereithält, ist einfach beim Arbeitgeber abzugeben. Von der Befreiung werden dann auch eventuell bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte weitere rentenversicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen erfasst. Die Befreiung wirkt solange, wie diese Beschäftigungen ausgeübt werden. Wichtig Der beschäftigte Student verzichtet dann allerdings auf die Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung (nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % bzw. 5 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts), so z. B. auf Ansprüche auf medizinische und berufliche Rehabilitation sowie den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten für einen früheren Rentenbeginn. Der Arbeitgeber dokumentiert auf dem Befreiungsantrag, den er zu den Entgeltunterlagen nimmt, den Tag des Antragseingangs bei ihm. Anschließend meldet er der Minijob-Zentrale den Zugang des Antrags. Die Minijob- Zentrale wiederum prüft innerhalb eines Monats, ob die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen und falls dies zutrifft informiert sie eventuell beteiligte andere Arbeitgeber. 4

5 Abhängig vom Zeitpunkt der Meldung des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale wirkt die Befreiung entweder rückwirkend vom Monatsbeginn an, an dem der Arbeitgeber den Befreiungsantrag erhalten hat oder bei verspäteter Meldung durch den Arbeitgeber vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung endgültig feststehen. Einzelheiten zum Verfahrensablauf erläutern wir Ihnen gern persönlich. Beschäftigungsbeginn vor dem Als Besonderheit gilt für diese Alt-Beschäftigungen ohne zeitliche Befristung, sofern das monatliche Arbeitsentgelt nicht höher als 400,00 Euro war und dies auch so geblieben ist: Auch in der Rentenversicherung bleibt das Arbeitsentgelt sozialabgabenfrei (solange das Arbeitsentgelt nicht über 400,00 Euro im Monat angehoben wird) mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur pauschalen Beitragszahlung (s. Seite 4). Allerdings kann der/die Beschäftigte auch jetzt noch zu jedem Zeitpunkt gegenüber dem Arbeitgeber (oder bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur gegenüber allen Arbeitgebern) schriftlich für die Zukunft auf diese Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten, um volle Leistungsansprüche gegenüber der Rentenversicherung zu erwerben. Zu zahlen sind dann Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (zur Verteilung s. Seite 4). Hatte ein beschäftigter Student in einer solchen Beschäftigung schon vor dem auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, bleibt es bei dieser Entscheidung mit den beitragsrechtlichen Konsequenzen (Beitragsanteil des Arbeitgebers 15 % bzw. 5 %, Anteil des beschäftigten Studenten 3,7 % bzw. 13,7 % unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt nunmehr auf 400,01 bis 450,00 Euro monatlich erhöht werden sollte: Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich, weil der einmal gewählte Verzicht unwiderruflich für die Dauer der Beschäftigung gilt. 5

6 Zahlung der Beiträge Soweit für einen geringfügig beschäftigten Studenten Pauschalbeiträge zur Kranken- und/oder Rentenversicherung zu zahlen sind oder in der Rentenversicherung trotz geringfügiger Beschäftigung volle Rentenbeiträge anfallen, sind diese Beiträge zusammen mit den Umlagen zu den Ausgleichskassen für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (bei Arbeitnehmern mit regelmäßig mehr als 30 Arbeitnehmern nur die Umlage zur Ausgleichskasse für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) sowie die Insolvenzgeldumlage an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/ Minijob-Zentrale abzuführen, die übrigens auch die Meldungen für geringfügig Beschäftigte erhält. Wird die Lohnsteuer nicht nach individuellen Merkmalen erhoben, zahlt der Arbeitgeber noch eine Pauschalsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts. Bleibt eine vor dem aufgenommene Beschäftigung (Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro) auch seit dem rentenversicherungspflichtig, weil keine Befreiung beantragt wurde, und sind deshalb Sozialbeiträge unter Beachtung der aktuellen Gleitzonenregelung zu zahlen, ist Einzugsstelle für diese Beiträge die Krankenkasse, bei der der beschäftigte Student krankenversichert ist. Wichtig Alle nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf Sachverhalte, in denen ein Student eine Beschäftigung seit dem neu aufgenommen hat. Sollten Sie ausnahmsweise im Einzelfall noch Fragen zu einer ununterbrochen bestehenden Alt-Beschäftigung (Beginn der Beschäftigung vor dem ) haben, sprechen sie uns an persönlich oder telefonisch. Wir beraten Sie hierzu gern ausführlich. 6

7 Die 20-Stunden-Grenze Wird die Arbeitsentgeltgrenze eines 450-Euro-Jobs überschritten, eventuell auch nur durch die Zusammenrechnung mit einem weiteren 450-Euro-Job bei einem anderen Arbeitgeber, sind einige Besonderheiten zu beachten. In diesem Fall kommt es für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nämlich darauf an, ob noch das Erscheinungsbild als Student oder bereits die Arbeitnehmereigenschaft überwiegt: Entscheidend ist dabei ausschließlich die wöchentliche Arbeitszeit. Beträgt diese (eventuell aus mehreren 450-Euro-Jobs) insgesamt nicht mehr als 20 Stunden, bleibt es beim Studentenstatus; die Beschäftigung ist immer noch versicherungsfrei. Beiträge sind vom Arbeitgeber nicht zu zahlen, auch keine Pauschalbeiträge. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt keine Rolle. 7

8 In der Rentenversicherung ist jede geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungspflichtig. Werden zeitgleich mehrere solcher Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern verrichtet und ergibt die Addition der Arbeitsentgelte einen Betrag von mehr als 450,00 Euro monatlich, ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in keinem für sich gesehenen geringfügig entlohntem Beschäftigungsverhältnis möglich. Die Folge: Arbeitgeber und Student haben die Beiträge in Höhe von 18,7 % grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen. Liegt das Arbeitsentgelt (ggf. die Summe der Arbeitsentgelte aus mehreren 450-Euro-Jobs) allerdings innerhalb der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro), gelten hinsichtlich des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sowie der Beitragstragung Besonderheiten; hierüber informieren wir Sie gern auf Anfrage. Wichtig Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden entfällt die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit aber nicht ausnahmslos. Denn sollte die Beschäftigung überwiegend in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende ausgeübt werden, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Gleiches gilt, wenn die 20-Stunden-Grenze ausschließlich in den Semesterferien überschritten wird. Beispiel Eine Studentin geht einer Dauerbeschäftigung nach. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt normalerweise 18 Stunden (1.100,00 Euro monatlich). In den Semesterferien vom bis erhöht sie die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden (2.300,00 Euro monatlich). Es besteht durchgehend Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung hingegen tritt von Anfang an Versicherungspflicht ein. 8

9 Der Aushilfsjob Versicherungsfreiheit und zwar in allen Sozialversicherungszweigen kommt auch für Studentenjobs in Betracht, die von vornherein bei Aufnahme der Beschäftigung seit dem auf nicht länger als 3 Monate/70 Arbeitstage befristet sind (kurzfristige Beschäftigung). Die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die wöchentliche Arbeitszeit sind dabei unbedeutend. Beiträge sind in diesem Fall nicht zu zahlen, auch keine Pauschalbeiträge durch den Arbeitgeber. 9

10 Wiederholte Aushilfsjobs Überschreiten allerdings wiederholt ausgeübte Aushilfsjobs dieser Art (beim selben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern) innerhalb eines Kalenderjahres die Grenze von 3 Monaten/70 Arbeitstagen (diese Zeitgrenze gilt für Beschäftigungen, deren Beginn nach dem liegt), tritt in der Rentenversicherung Versicherungspflicht ein. Die Folge: Aus dem Arbeitsentgelt sind Beiträge in Höhe von 18,7 % zu zahlen; Student und Arbeitgeber tragen hiervon grundsätzlich je die Hälfte. Liegt das Arbeitsentgelt allerdings innerhalb der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro), mindert sich der Beitragsanteil des beschäftigten Studenten nach besonderen Regeln; hierüber informieren wir Sie gern auf Anfrage. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt darüber hinaus eine Frist von 26 Wochen. Danach werden Studenten erst dann als Arbeitnehmer angesehen, wenn wiederholt auf 3 Monate/70 Arbeitstage befristete Aushilfsjobs im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) die Grenze von 26 Wochen (= 182 Tage) überschreiten. Angerechnet werden dabei alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden unabhängig bei welchem Arbeitgeber sie ausgeübt wurden. Ist dies der Fall, besteht für die aktuelle Beschäf- 10

11 tigung Versicherungspflicht. In diesem Fall sind die Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus dem Arbeitsentgelt je zur Hälfte vom Studenten und Arbeitgeber zu tragen. In der Krankenversicherung beträgt der Arbeitgeberanteil 7,3 %. Der Anteil des Arbeitnehmers setzt sich zusammen aus dem Basisanteil von 7,3 % zuzüglich dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, der bei uns 0,6 % beträgt. Ggf. sind aber in allen Versicherungszweigen die Besonderheiten der Gleitzone zu berücksichtigen. Wichtig Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass der Zeitraum von 2 Monaten/70 Arbeitstagen überschritten wird, tritt sofort in allen Zweigen der Sozialversicherung vom Zeitpunkt des Überschreitens bzw. von dem Tage an, an dem das Überschreiten bekannt wird, Versicherungspflicht ein. Beispiel Ein Student übt ein befristetes Beschäftigungsverhältnis (mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden) vom bis aus. Am wird vereinbart, die Beschäftigung um 2 Wochen zu verlängern. Das Beschäftigungsverhältnis ist ab sozialver sicherungspflichtig. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kann im Übrigen selbst dann noch Versicherungsfreiheit bestehen, wenn die Beschäftigung auf längere Zeit als für 3 Monate/70 Arbeitstage befristet ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird, was in der Praxis mit Blick auf den langen Zeitraum wohl eher die Ausnahme bleiben wird. Die Höhe des Arbeitsentgelts und die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle. 11

12 Studentenjobs im Überblick Der Dauerjob Arbeitszeit Ohne Bedeutung Arbeitsentgelt Bis 450,00 Euro monatlich Wöchentlich bis 20 Stunden Arbeitsentgelt über 450,00 Euro Wöchentlich mehr als 20 Stunden Arbeitsentgelt über 450,00 Euro Wöchentlich mehr als 20 Stunden, aber nur während der Semesterferien oder überwiegend in den Abend-/Nachtstunden oder am Wochenende Arbeitsentgelt über 450,00 Euro * ) Bei einem Arbeitsentgelt bis 850,00 Euro gelten die besonderen Regelungen zur nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von Arbeitgebers 7,3 %, der des Arbeitnehmers 7,3 % zuzüglich des kassenindivi- ** ) Bei Verzicht auf Vorlage einer Lohnsteuerkarte Pauschalsteuer (Abgeltungs- Der Aushilfsjob (Vollzeit) Dauer der Befristung Bis zu 3 Monate/ 70 Arbeitstage Bis zu 3 Monate/ 70 Arbeitstage Bis zu 3 Monate/ 70 Arbeitstage Anrechenbare Jobs insgesamt Nicht mehr als 3 Monate/ 70 Arbeitstage Mehr als 3 Monate/ 70 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 26 Wochen Mehr als 26 Wochen (=182 Tage) Mehr als 3 Monate/ 70 Arbeitstage, aber nur in den Semesterferien Nicht mehr als 26 Wochen (=182 Tage) * ) Bei einem Arbeitsentgelt bis 850,00 Euro gelten die besonderen Regelungen Studenten nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein zusätzlicher Beitrag in Höhe des Arbeitgebers 7,3 %, der des Arbeitnehmers 7,3 % zuzüglich des kassen- AG = Arbeitgeber, KV = Krankenversicherung, PV = Pflegeversicherung, RV = Renten- 12

13 KV, PV, ALV Versicherungsfreiheit (AG zahlt grundsätzlich Pauschalbeitrag zur KV in Höhe von 13 % bzw. 5 % bei Beschäftigung im Privathaushalt) Versicherungsfreiheit; keine Beiträge Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte*) Versicherungsfreiheit; keine Beiträge RV Versicherungspflicht (AG zahlt 15 % bzw. 5 % vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, Student zahlt 3,7 % bzw. 13,7 % mindestens von 175 Euro/Monat), aber: Befreiungsrecht (AG zahlt dann 15 % bzw. 5 % Pauschalbeiträge)** Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte*) Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte*) Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte*) Gleitzone. Soweit Versicherungspflicht in der PV besteht, ist von kinderlosen Studenten 0,25 % zu zahlen. Bei Versicherungspflicht in der KV beträgt der Beitragsanteil des duellen Zusatzbeitragssatzes. steuer) in Höhe von 2 %. KV, PV, ALV RV Versicherungsfreiheit Versicherungsfreiheit Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte*) Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte*) Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte*) Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte*) zur Gleitzone. Soweit Versicherungspflicht in der PV besteht, ist von kinderlosen von 0,25 % zu zahlen. Bei Versicherungspflicht in der KV beträgt der Beitragsanteil individuellen Zusatzbeitragssatzes. versicherung, ALV = Arbeitslosenversicherung 13

14 Studenten in dualen Studiengängen Eine Reihe von Studiengängen wird seit geraumer Zeit den wirtschaftlichen Bedürfnissen unserer Arbeitswelt angepasst, indem diese zweigleisig strukturiert sind. Theoretische Studienabschnitte an der Hochschule/Fachhochschule werden heute wesentlich stärker mit Lernphasen in betrieblicher Praxis verzahnt bei den so genannten dualen Studiengängen. Alle dualen Studiengänge werden sozialversicherungsrechtlich als berufliche Berufsausbildung gewertet, unabhängig davon ob ein praxisintegrierter oder ein ausbildungs- bzw. berufsintegrierter/ berufsbegleitender Studiengang vorliegt. Deshalb sind alle Teilnehmer eines dualen Studiengangs, gleich um welche Form es sich im Einzelfall handelt, als zur Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, und zwar sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen. Die Sozialbeiträge sind vom Arbeitsentgelt zu leisten, das der Arbeitgeber dem Teilnehmer zahlt, auch während der Studienphasen. Ist das Arbeitsentgelt nicht höher als 325,00 Euro monatlich, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein; anderenfalls gilt die für Arbeitnehmer übliche Beitragslastverteilung. Die besonderen Regelungen der Gleitzone (Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 Euro) sind nicht anzuwenden. 14

15 Studierende Arbeitnehmer Von einem dualen Studiengang im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung wird immer dann ausgegangen, wenn ein prägender und enger Zusammenhang zwischen der bisherigen Beschäftigung und dem Studium gegeben ist. Setzt ein bisher schon als Arbeitnehmer Beschäftigter allerdings seine Beschäftigung fort und nimmt zusätzlich ein Studium auf, ohne dass die Beschäftigung einen inhaltlichen Bezug zum Studium aufweist, ändert das Studium nicht den Status Arbeitnehmer und folglich bleibt die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer während des Studiums bestehen. Nur wenn in diesen Fällen die bisherige Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Wochenstunden reduziert wird, gelten für die Beschäftigung die üblichen Regelungen für Werkstudenten. Das Praktikum Ein Praktikum dient dazu, Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung zu erwerben. In aller Regel werden diese Praktika im Rahmen eines klassischen Hochschulstudienganges während des Studiums als so genannte Zwischenpraktika durchgeführt. Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung dieser Praktika ist jedoch zwischen dem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum und dem freiwilligen Zwischenpraktikum zu unterscheiden. Das vorgeschriebene Zwischenpraktikum Studenten, die während ihres Studiums ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind in diesem Praktikum sozialversicherungsfrei. Auf die wöchentliche Arbeitszeit oder die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts kommt es dabei nicht an. 15

16 Das freiwillige Zwischenpraktikum Hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt bei den freiwilligen Zwischenpraktika das Gleiche wie bei den sonstigen Studentenjobs: Es kommt darauf an, ob der Studentenstatus noch vorliegt oder bereits die Arbeitnehmereigenschaft überwiegt (siehe unter den Abschnitten Die 20-Stunden-Grenze und Der Aushilfsjob ). Auch in der Rentenversicherung gilt das freiwillige Zwischenpraktikum als normale Beschäftigung. Erhält der Praktikant hierfür ein Arbeitsentgelt, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeit- Praktikum während des Studiums Art des Praktikums Arbeitszeit Arbeitsent Vorgeschriebenes Spielt keine Rolle Spielt keine Zwischenpraktikum Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Nicht mehr als 20 Stunden in der Woche oder begrenzt auf die Semesterferien Nicht mehr 450,00 Euro Monat Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (befristet auf max. 3 Monate/70 Arbeitstage) und keine anrechenbaren Vorbeschäftigungen Nicht mehr als 20 Stunden in der Woche oder begrenzt auf die Semesterferien Wöchentlich mehr als 20 Stunden und nicht begrenzt auf die Semesterferien Spielt keine Rolle Mehr als 450,00 Euro Monat Mehr als 450,00 Euro Monat Spielt keine * ) Bei einem Arbeitsentgelt bis 850,00 Euro gelten die besonderen Regelungen zur nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von Arbeitgebers 7,3 %, der des Arbeitnehmers 7,3 % zuzüglich des kassenindivi- AG = Arbeitgeber, KV = Krankenversicherung, PV = Pflegeversicherung, RV = Renten- 16

17 nehmer, selbst wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro nicht übersteigt. Das Recht, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen, hat ein Student aber auch bei Ausübung eines solchen freiwilligen Praktikums. Allerdings gilt hier die Besonderheit, dass für diese Zwischenpraktikanten keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind. Im Übrigen kommt Versicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen in Betracht, wenn das Praktikum auf nicht länger als 3 Monate/70 Arbeitstage befristet ist. gelt KV, PV, ALV RV Rolle Versicherungsfreiheit; Versicherungsfreiheit; keine Beiträge keine Beiträge als im im im Rolle Versicherungsfreiheit; es sind KV-Pauschalbeiträge zu zahlen Versicherungsfreiheit; keine Beiträge Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte*) Versicherungsfreiheit; keine Beiträge Versicherungspflicht (AG zahlt 15 % bzw. 5 % vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, Student zahlt 3,7 % bzw. 13,7 % mindestens von 175,00 Euro/Monat), aber: Befreiungsrecht (AG zahlt in diesem Fall keine Pauschalbeiträge) Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte*) Versicherungspflicht; AG und Student zahlen die Beiträge je zur Hälfte*) Versicherungsfreiheit; keine Beiträge Gleitzone. Soweit Versicherungspflicht in der PV besteht, ist von kinderlosen Studenten 0,25 % zu zahlen. Bei Versicherungspflicht in der KV beträgt der Beitragsanteil des duellen Zusatzbeitragssatzes. versicherung, ALV = Arbeitslosenversicherung 17

18 Vor- oder Nachpraktikum Wird ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach einem Studium geleistet, gelten folgende Faustregeln: Erhält der Praktikant Arbeitsentgelt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit scheidet in diesen Fällen aus, da es sich wie bei Auszubildenden um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung handelt. Wird Arbeitsentgelt nicht gezahlt, tritt in der Rentenund Arbeitslosenversicherung dennoch Versicherungspflicht ein. Die Beiträge sind nach einem Mindestentgelt zu berechnen. In der Kranken- und Pflegeversicherung kommt es in diesen Fällen zu einer besonderen Praktikantenversicherung, oder es besteht eine kostenfreie Familienversicherung. 18

19 Service und Leistungen der IKK Traditionsbewusst und innovativ dafür steht die IKK als jahrzehntelanger verlässlicher Partner, insbesondere der Handwerksbetriebe. Aber auch Beschäftigte anderer Branchen sowie Studenten, Praktikanten und Rentner vertrauen der IKK. Denn die IKK schöpft den rechtlichen Leistungsrahmen konsequent im Interesse ihrer Kunden aus und das ohne überflüssige Bürokratie. Die Unternehmen und Betriebe profitieren von dem starken Betriebsservice der IKK. Denn die individuellen Probleme unserer Partnerbetriebe sind uns bestens bekannt. Ganz gleich um welche Themen es also geht oder wo Sie als Arbeitgeber der sozialversicherungsrechtliche Schuh drückt: Die IKK wird Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und soweit wie irgend möglich Entlastung bieten. Damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können auf Ihr Unternehmen. Die IKK bietet hohe Fachkompetenz und exklusiven Service persönlich vor Ort und durch modernste Kommunikationsmittel. Die IKK setzt jeden Euro im Interesse ihrer Versicherten ein entweder bei den Leistungen oder beim erstklassigen Service. Wer die Wahl hat, sollte deshalb die IKK wählen! Wie das geht, erklären wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch oder rufen Sie uns einfach an. Sie möchten mehr wissen? Kein Problem! Egal, ob Sie Ihren speziellen Fall nicht wieder gefunden oder zu anderen Themen rund um die Sozialversicherung Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir werden Ihnen kompetent, schnell und zuverlässig weiterhelfen. 19

20 Kurze Wege zur IKK BB Kontakt und Ansprechpartner Fordern Sie Ihr ganz persönliches Bonusheft noch heute an. Sollten Fragen auftreten oder Einzelheiten zu klären sein, dann wenden Sie sich bitte wie immer vertrauensvoll an uns. Wir helfen gern mit Rat und Tat weiter: IKK-Service-Hotline (0800) oder in jeder IKK BB-Geschäftsstelle Wir von hier. Regional ist beste Wahl.

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