Wann Gülle fahren im Frühjahr?

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1 2 Wann Gülle fahren im Frühjahr? Gülle direkt einarbeiten oder innerhalb von 4 Stunden in Problem- und Sanierungsgebieten Grünland und Ackerfutter Wintergetreide Sommergetreide Winterraps Mais ab 1. März außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten Grünland Ackerland keine Gülle fahren wenn Boden nicht aufnahmefähig ist, d.h.: wassergesättigt oder überschwemmt gefroren (durchgehend gefroren und im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftauend) oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist in Zone II von Wasserschutzgebieten aller Nitratklassen

2 3 Wann Gülle fahren im Herbst? Gülle direkt einarbeiten oder innerhalb von 4 Stunden in Problem- und Sanierungsgebieten Grünland und Ackerfutter Winterraps Wintergerste Winterharte Zwischenfrüchte Abfrierende Zwischenfrüchte (Senf) mit Strohrotte nur auf B-Böden bis 31. Oktober bis 15. September bis zur Saat bis 15. September bis zur Saat keine Gülle fahren im Herbst nach Mais, Raps, Hackfrüchten, Leguminosen und auf Moor- oder Anmoorböden außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten Grünland Ackerfutter Winterraps & Wintergetreide nach Getreide Zwischenfrüchte nach Getreide bis 14. November bis 31. Oktober bis 31. Oktober zur Saat Gülle fahren nur erlaubt, wenn aktueller Bedarf besteht. keine Gülle fahren im Herbst nach Mais, Raps, Hackfrüchten, Leguminosen und auf Moor- oder Anmoorböden

3 4 Wann Festmist fahren im Frühjahr? im Problemgebiet im Sanierungsgebiet Grünland und Ackerfutter im Herbst angedüngte Wintergerste oder Winterraps ab 1. Dezember alle anderen Winterungen und Sommerungen ab 1. Dezember Mais und Kartoffeln ab 1. Januar ab 1. März keinen Mist fahren wenn Boden nicht aufnahmefähig ist, d.h.: wassergesättigt ist oder gefroren (durchgehend gefroren und im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftauend) oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist andere organische Dünger Geflügelmist, Gärsubstrate und getrocknete Gärreste: Sperrzeiten wie bei Gülle Klärschlamm / Tiermehl: (Tiermehl nur auf unbestelltes Ackerland) direkt einarbeiten oder innerhalb von 4 Stunden nicht in Sanierungsgebieten ausbringen nicht in Zone II ausbringen Klärschlamm nicht bei FAKT Teilnahme Ausbringtermine für flüssigen Klärschlamm wie bei Gülle. Weitere Auflagen sind zu beachten

4 5 Wann Festmist fahren im Herbst? im Problemgebiet im Sanierungsgebiet Grünland und Ackerfutter Wintergerste und Winterraps ab 1. Dezember zur Saat Alle anderen Winterungen und Sommergetreide ab 1. Dezember Mais und Kartoffeln ab 1. Januar ab 1. März Winterharte Zwischenfrüchte Abfrierende Zwischenfrüchte nur auf B-Böden zur Saat zur Saat keinen Mist fahren nach Leguminosen, nach Hackfrüchten und nach Raps, sowie auf Moor- und Anmoorböden. Festmist fahren außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten jederzeit, wenn es die Böden erlauben, aber keinen Festmist fahren wenn Boden nicht aufnahmefähig ist, d.h.: wassergesättigt oder überschwemmt gefroren (durchgehend gefroren und im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftauend) oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist Geflügelmist, Gärsubstrate, und getrocknete Gärreste: Sperrzeiten wie bei Gülle!

5 6 Stickstoffdüngung im Frühjahr in Problem- und Sanierungsgebieten 1. N-min Bodenuntersuchung vorgeschrieben: zu Mais (Beachte: Späte N-min) und Kartoffeln, sowie nach Winterraps, Kartoffeln, Rüben und Leguminosen auf Moor- und Anmoorböden auf Flächen mit mehrjähriger org. Düngung von über 1,4 GV/ha 2. Düngermenge: entsprechend Empfehlung Laborattest oder NID 3. Düngungszeitpunkt: spätestens 2 Wochen nach Vorliegen der Ergebnisse, dann wieder nach Bedarf 4. Leguminosen: keine Andüngung mit Stickstoff im Frühjahr 5. Aufteilung der N-Gaben: A-Böden: maximal 50 kg N/ha oder 80 kg N/ha langsam wirkende Dünger. B-Böden: maximal 80 kg N/ha oder 100 kg N/ha langsam wirkende Dünger. Besonderheiten bei Mais: Startgabe zur Saat: max. 40 kg N mineralisch als UF oder Depotdüngung oder bei Gülledüngung: max. 40 kg anrechenbaren N ohne Nitrifikationshemmer max. 60 kg anrechenbaren N mit Nitrifikationshemmer N-min Bodenuntersuchung: im 4-Blatt-Stadium auf 50 % der Bewirtschaftungseinheiten bis auf 90 cm Tiefe Restlichen N-Bedarf im 6-Blatt-Stadium nachdüngen.

6 7 Stickstoffdüngung im Herbst in Problem- und Sanierungsgebieten Keine Stickstoffdüngung: auf Moor- und Anmoorböden nach Raps, nach Silomais nach Leguminosen und nach Hackfrüchten Stickstoffdüngung zulässig: (aber nicht nach N reichen Ernteresten) zu Winterraps Wintergerste Winterharter Begrünung Abfrierender Begrünung auf B Böden wenn Getreidestroh auf Feld verbleibt Maximal 40 kg anrechenbarem Stickstoff / ha oder 80 kg Ges. N außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten Nach der Ernte nur zu Winterungen und Zwischenfrüchten in Höhe des aktuellen Düngebedarfs oder zur Strohdüngung. Beispielsweise hat ein nach Silomais, Raps oder Körnerleguminosen bestellter Winterweizen keinen zusätzlichen Stickstoffdüngebedarf. maximal 40 kg Ammonium-Stickstoff je ha oder 80 kg Gesamt-N

7 8 Wann Pflügen / Bodenbearbeitung? in Problem- und Sanierungsgebieten Unbegrünte Äcker, u. nach Mais nicht winterharte Begrünung winterharte Begrünung Nach Getreide, zur Aussaat von Begrünung und Winterungen Wird nach Hackfrüchten, Leguminosen, Raps oder Mais eine Winterung angebaut, darf dazu nicht gepflügt werden ab 1. Dezember ab 1. Dezember kein Termin Pflügen jederzeit möglich Pflügeverbot, nur Mulchsaat oder Direktsaat nach Erosionsschutzverordnung CC - Wasser 1 CC - Wasser 2 Beim pflügen quer zum Gefälle besteht kein Pflugverbot. Pflügen in Richtung Gefälle auch erlaubt, wenn danach Aussaat bis 1. Dezember erfolgt. Vom 1. Dezember bis 15. Februar Pflugverbot für pflügen in Richtung Gefälle. Pflugverbot vom 1. Dezember bis 15. Februar. Außerhalb dieser Zeit darf nur gepflügt werden, wenn unmittelbar eine Saat erfolgt. Vor Reihenkulturen ist das Pflügen verboten. ab wann Bodenbearbeitung nach Greening u. FAKT Herbstbegrünung nach FAKT Zwischenfrucht nach Greening F 1 - Winterbegrünung nach FAKT ab Ende November (21. Nov.) ab 15. Januar ab 15. Januar

8 9 Zusätzliche Bestimmungen in Problem- und Sanierungsgebieten Mais: Atrazin- und Terbuthylazin-haltige Mittel in allen Wasserschutzgebieten verboten Winterungen nach Mais nur in Mulchsaat oder Direktsaat Mais nach Silomais o winterharte Untersaat o Einsaat spätestens Ende Juni (z.b. Weidelgras) o früheste Bodenbearbeitung im Folgejahr 1. März o bei Körnermais 1. Februar Kartoffeln: Nach frühen und mittelfrühen Sorten: Unverzügliche Einsaat einer Begrünung Winterung nach Kartoffeln nur mit Mulchsaat Ackerbohnen: Als Folgekultur nur Winterraps oder winterharte Untersaat Untersaat: Einarbeitung frühestens Erbsen: Als Folgekultur nur Winterraps oder winterharte Zwischenfrüchte Die Folgekultur nur In Mulch- oder Direktsaat

9 10 Gewässerabstände bei ebenen Äckern und allen Wiesen gemessen ab Böschungsoberkante Beim Ausbringen von Düngern mit wesentlichen Stickstoff- oder Phosphatgehalten gilt: 5 m Abstand bei Gewässern die im Allgemeinen wasserwirtschaftlichen Gewässernetz (AWGN) erfasst sind Bei Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind folgende Abstände einzuhalten: 3 m Abstand mit Güllebreitverteiler oder Mineraldüngerstreuer 1 m Abstand beim Einsatz von Geräten mit genauer Düngerablage (z.b. Schleppschlauch, Mineraldüngerstreuer mit Grenzstreueinrichtung) Gewässerabstand bei Ackerflächen mit durchschnittlich mehr als 10 % Hangneigung erste 3 m absolutes Ausbringverbot von Düngemitteln 3 10 m Abstand Ausbringung nur, wenn Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden. Z.B. mit Gülleinjektor, UF- Düngung bei Mais oder Cultanverfahren bzw. Depotdüngung. Festmist-Ausbringung im Bereich von 3-10 m möglich, aber keine Ausbringung von Geflügelmist! m Abstand bei unbestellten Ackerflächen bei bestellten Ackerflächen Dünger sofort einarbeiten - bei Reihenkulturen mit > 45 cm Reihenabstand, Düngerausbringung nur bei entwickelter Untersaat, oder bei sofortiger Einarbeitung - bei Getreide und Raps, Düngerausbringung nur bei ausreichender Bestandentwicklung zulässig - nach Mulch- bzw. Direktsaat ist die Ausbringung zulässig Es ist immer dafür zu sorgen, dass keine Abschwemmung erfolgt!

10 11 Gewässerrandstreifen Seit dem 1. Januar 2014 steht im neuen Wassergesetz: Im Bereich von 5 m Breite, am Gewässer entlang keine Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Bei welchen Gewässern? Bei Gewässer die im Allgemeinen wasserwirtschaftlichen Gewässernetz (AWGN) erfasst sind. Meist Gewässer erster und zweiter Ordnung. Zu erfragen beim Wasserwirtschaftsamt, oder über das Amtliche Digitale Kartenwerk der Landesanstalt für Umwelt, Messungen u. Naturschutz (LUBW) im Internet unter o Auf der linken Seite bei Themen auf Wasser klicken. o Im Text, auf Amtlichen Digitalen Wasserwirtschaftlichen Gewässernetz Baden Württemberg klicken. o Im Text auf Daten- und Kartendienst klicken o Bei Ortssuche den Gemeindenamen eingeben o Alle relevante Gewässer sind blau eingezeichnet Von wo aus messen? Der Gewässerrandstreifen bemisst sich bei ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. In allen anderen Fällen ab der Linie des Mittelwasserstandes. Kein Gewässerrandstreifen mit 5 m notwendig: Bei Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung Bei kleineren Gewässer, die nicht ständig Wasser führen z.b. Entwässerungsgräben, Straßenseitengräben.

11 12 Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten Pflicht, wenn Feld vor dem 1. Sept. abgeerntet und keine Winterung angebaut wird. Begrünungsansaat muss baldmöglichst nach der Hauptfruchternte erfolgen. Begrünung ist nicht erforderlich, wenn wegen später Ernte eine Aussaat bis 1. Sept. nicht mehr möglich ist. Dann aber keine Bodenbearbeitung vor dem 1. Dezember Begrünung muss was werden!! Leguminosenanteil höchstens 50 % Reiner Leguminosenbestand nur möglich, wenn Schnittnutzung erfolgt oder Einarbeitung erst im Frühjahr zur Sommerungsansaat Ausfallgetreide ist keine Begrünung Ausfallraps nur, wenn Ende August geschlossener Bestand festzustellen ist. Begrünung kann abgefahren / geerntet werden Tipp von Ihrem Landwirtschaftsamt zur Saat einer Begrünung: Zum Beispiel sofort nach der Getreideernte Sommerpflugfurche. In die Pflugfurche mit dem Düngerstreuer Senf und Ölrettich säen. Sommerung im Frühjahr als Mulchsaat einsäen

12 13 FAKT Begrünungen E 1.1 Begrünung im Ackerbau Aussaat bis Mitte September Keine Verwendung von landw. Kulturpflanzen in Reinsaat Keine Nutzung des Aufwuchses (auch nicht im Folgejahr) Mulchen / Einarbeiten nicht vor Ende November Aussaat bis Ende August E 1.2 Begrünungsmischungen Vorgegebene Saatgutmischungen mit 5 Komponenten Keine Nutzung des Aufwuchses Mulchen / Einarbeiten nicht vor Ende November E 2 Brachebegrünung mit Blühmischungen Aussaatzeit: Herbst des Vorjahres (überjährig) oder im Frühjahr bis spätestens 15. Mai Ein- oder überjährige Blühmischungen nach Liste Auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen Mulchen / Einarbeiten: Ende November bzw. ab September bei Anbau einer Winterkultur Für Betriebe in der Wasserkulisse F1 Winterbegrünung Aussaat bis 31. August Vorgegebene überwinternde Saatgutmischung Keine Nutzung des Aufwuchses Mulchen / Einarbeiten ab dem 15. Januar

13 14 Greening Auflagen bei Ackerland (AL) Anbaudiversifizierung: Betriebe zwischen 10 und 30 ha AL: Müssen mindestens 2 verschiedene landw. Kulturen anbauen Hauptkultur < 75 % des AL Betriebe größer 30 ha AL: Müssen mindestens 3 verschiedene landw. Kulturen anbauen Hauptkultur < 75 % des AL Beide größten Hauptkulturen < 95 % des AL Zeitraum für die Berechnung / Kontrolle der Kulturen 1. Juni bis 15. Juli Ökologische Vorrangflächen (ÖVF): Betriebe größer 15 ha AL, müssen auf 5% vom AL ÖVF anbauen. Möglichkeiten: Brache (Stilllegung) 1 ha zählt für 1,00 ha ÖVF Zwischenfruchtanbau 1 ha zählt für 0,30 ha ÖVF Leguminosenanbau 1 ha zählt für 0,70 ha ÖVF Beispiel: Betrieb mit 100 ha AF benötigt für seine 5 % = 5 ha ÖVF. Diese 5 ha ÖVF kann er erfüllen entweder durch: 5,00 ha Brache 1,00 ha : Faktor 1,0 = 1,00 x 5 ha = 5,00 ha 16,70 ha Zw.frucht. 1,00 ha : Faktor 0,3 = 3,33 x 5 ha = 16,70 ha 7,15 ha Legumin. 1,00 ha : Faktor 0,7 = 1,43 x 5 ha = 7,15 ha

14 15 Greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Zwischenfruchtanbau: Aussaat nach Ernte der Hauptkultur bis 1. Oktober. Kulturpflanzenmischung mit mindestens 2 Arten. Eine Art max. 60 % Samenanteil. Gräser max. 60 % Samenanteil. Arten sind aus vorgegebener Liste zu wählen. Organische Düngung zur Saat ist erlaubt. Mineralische Düngung nicht. Pflanzenschutzmittel nicht. Klärschlamm nicht. Zw.frucht darf nicht als Hauptfrucht im Folgejahr stehen. Nach dem 15. Januar ist eine (Schnitt-) Nutzung möglich. Bodenbearbeitung / Mulchen ab dem 15. Januar möglich. Besonderheit bei einer Untersaat: Nur Gras zulässig. Keine Mischung notwendig. Keine Arten vorgegeben. Keine Aussaattermine vorgegeben. Achtung: Begrünung / Untersaat muss gelingen. Anbau von Leguminosen: Körner- und Futterleguminosen und Kleearten. Reinsaaten, oder Leguminosen- Mischungen. Kein Gras einmischen. Düngung und Pflanzenschutz sind möglich. Bei Einjährigen, Aussaat einer Folgekultur im Herbst Pflicht. Kombination mit FAKT 5 gliedrige Fruchtfolge möglich.

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