Prüfkriterien für statistische Auswertungen nach 51 b SGB II für kommunale Träger mit getrennter Aufgabenwahrnehmung

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1 Prüfkriterien für statistische Auswertungen nach 51 b SGB II für kommunale Träger mit getrennter Aufgabenwahrnehmung Version 1.2 Stand: Herausgeber: Ansprechpartner: Bundesagentur für Arbeit Sylvie Breuer Statistik Tel.: 0911/ , Regensburger Straße Sylvie.Breuer@arbeitsagentur.de Nürnberg Joachim Fritz Tel.: 0911/ , Joachim.Fritz@arbeitsagentur.de Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Quellenangabe gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Rechte vorbehalten. Zitierhinweis: Prüfkriterien für statistische Auswertungen nach 51 b SGB II für kommunale Träger mit getrennter Aufgabenwahrnehmung Version 1.2 Nürnberg,

2 Inhaltsverzeichnis 1 Übersicht der Änderungen Allgemeine Informationen Personen- und BG-Identifizierung Grundsicherung für Arbeitsuchende Bedarfsgemeinschaften Berechtigte nach 7 SGB II Erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach 7 SGB II Bewegungen Leistungshöhen Bedarfe Typisierung der Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder Stand: Seite 4-4 -

3 1 Übersicht der Änderungen Version Bereich Module Änderung / Kommentar 1.0 Bedarfsgemeinschaften und Personen, Leistungen, Bedarfe 2, 3, 4, 7 Ersterstellung 1.1 Kapitel 2 Einfügen allgemeiner Informationen 1.2 Bedarfsgemeinschaften und Personen, BG-Typ 2, 3 Anpassung an XML-Version Stand: Seite 5-5 -

4 2 Allgemeine Informationen Bei Trägern mit getrennter Aufgabenwahrnehmung erfolgt die Betreuung der SGB II-Kunden getrennt durch die Agentur für Arbeit sowie den kommunalen Träger. Die Agentur für Arbeit ist für die Auszahlung der Bundesleistungen sowie die Arbeitsvermittlung zuständig. Die Gewährung von kommunalen Leistungen sowie die Verwaltung der kommunalen Maßnahmen (z.b. Sucht- und Schuldnerberatung) übernimmt der kommunale Träger. Beide Träger verwenden für ihre Aufgabenerledigung verschiedene Softwaresysteme. Die Agentur für Arbeit nutzt die Softwaresysteme der Bundesagentur für Arbeit (z.b. A2LL, Verbis,...). Der kommunale Träger nutzt die Software anderer Hersteller wie z.b. Prosoz, Lämmerzahl, Prosozial, AKDB oder AKDN. Während die Daten der Agentur für Arbeit für statistische Auswertungen einmal monatlich direkt aus dem operativen BA-Verfahren abgezogen werden, muss der kommunale Träger seine Daten ebenfalls monatlich mit Hilfe des Übermittlungsstandards XSozial-BA-SGB II an die Bundesagentur für Arbeit liefern. Die in diesem Dokument beschriebenen statistischen Auswertungsregeln beziehen sich ausschließlich auf die Datenlieferung über XSozial-BA-SGB II der kommunalen Träger mit getrennter Aufgabenwahrnehmung. Eine umfassende statistische Berichterstattung für Träger mit getrennter Aufgabenwahrnehmung ist nur möglich, wenn die Informationen aus den verschiedenen Datenquellen (BA-Verfahren und XSozial) kombiniert ausgewertet werden. Speziell die Themenbereiche Grundsicherung für Arbeitsuchende und Maßnahmen/Eingliederungsleistungen sind davon betroffen. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird derzeit an einer komplexen Auswertungsmöglichkeit für die Daten der beiden Datenquellen A2LL und XSozial gearbeitet. Bislang erfolgt die statistische Berichterstattung für Träger mit getrennter Aufgabenwahrnehmung nur auf Basis der Informationen aus dem BA-Fachverfahren A2LL. Auswertungen über ausgezahlte kommunale Leistungen sind damit nicht möglich. Die in diesem Dokument beschriebenen Auswertungsregeln sind ein Schritt zur Vervollständigung der statistischen Informationen. Die Daten werden bereits bei der Entwicklung der kombinierten Auswertungsmöglichkeit herangezogen. Eine separate Veröffentlichung ist nicht geplant. Der Übermittlungsstandard XSozial-BA-SGB II wird auch von den zugelassenen kommunalen Trägern zur Übertragung der operativen Daten für statistische Zwecke an die Bundesagentur für Arbeit genutzt. Die Daten dieser Träger werden mit ähnlichen Auswertungsregeln wie die der kommunalen Träger mit getrennter Aufgabenwahrnehmung aufbereitet. Dennoch gibt es im Detail Unterschiede, so dass zwei getrennte Dokumentationen mit Auswertungsregeln existieren. Die Auswertungsregeln der Daten der zugelassenen kommunalen Träger sind im Dokument Prüfkriterien für statistische Auswertungen nach 51 b SGB II dargestellt. Stand: Seite 6-6 -

5 3 Personen- und BG-Identifizierung Bedarfsgemeinschaft: Eine eindeutige Identifizierung von Bedarfsgemeinschaften wird notwendig, wenn BG-Nummern nicht korrekt geführt werden oder Dummy-BG-Nummern verwendet werden. Für die Identifizierung werden folgende Attribute herangezogen: Trägernummer BG-Nummer Aktenzeichen (lokaler Ordnungsbegriff) Lieferdatei-ID (Jede zum Stichtag gemeldete XML-Datei erhält eine eigene Lieferdatei-ID, so dass Bedarfsgemeinschaften, die in allen vier Zeitscheiben geliefert wurden, unterschieden werden können.) Nach bestimmten Regeln werden die Bedarfsgemeinschaften nun dahingehend untersucht, ob zwei gemeldete Bedarfsgemeinschaften eigentlich nur eine Bedarfsgemeinschaft darstellen bzw. ob mehrere Familien, die unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften darstellen müssten, unter der gleichen Bedarfsgemeinschaft geführt werden. So kann es dazu kommen, dass zwei Bedarfsgemeinschaften zu einer zusammengefasst werden oder dass eine Bedarfsgemeinschaft in zwei unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften aufgeteilt wird. Die Verknüpfung der eindeutig identifizierten Bedarfsgemeinschaften zu den anderen Modulen findet über die Attribute BG-Nummer, Trägernummer und Aktenzeichen statt. Person: Da häufig bei Neukunden die alte Kundennummer dem Träger nicht vorliegt, wird für diesen Kunden vorerst eine Dummy-Kundennummer vergeben. Teilt der Kunde dem Träger seine bisherige Kundennummer mit, wird diese vom Träger im System geändert. Aufgrund der Tatsache, dass sich Kundennummern ändern können, ist eine eindeutige Identifizierung der Kunden erforderlich. Folgende Attribute werden für die Personenidentifizierung herangezogen: Trägernummer BG-Nummer Kundennummer Aktenzeichen (lokaler Ordnungsbegriff) Nachname Vorname Geburtsdatum Sozialversicherungsnummer Geschlecht Nach bestimmten Regeln werden die Kunden nun dahingehend untersucht, ob zwei gemeldete Personen eigentlich nur eine Person darstellen bzw. ob es sich bei zwei gemeldeten Kunden eigentlich um ein und denselben Kunden handelt. So kann es dazu kommen, dass zwei Kunden zu einem zusammengefasst werden oder dass ein Kunde in zwei unterschiedliche Kunden getrennt wird. Die Verknüpfung der eindeutig identifizierten Personen zu den anderen Modulen findet über die Attribute Kundennummer, BG-Nummer, Trägernummer und Aktenzeichen statt. Stand: Seite 7-7 -

6 4 Grundsicherung für Arbeitsuchende Folgende Eckwerte sind hier zu ermitteln: Bestand Bedarfsgemeinschaften (BG) Bestand am Zähltag Merkmale: Anzahl Personen, Anzahl ehb, Anzahl nef, BG-Typ, Erwerbsfähige Hilfebedürftige (ehb) Bestand am Zähltag Merkmale: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, Alleinerziehend, BG-Typ, Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige (nef) Bestand am Zähltag Merkmale: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, Alleinerziehend, BG-Typ, Bewegung Bedarfsgemeinschaften Zu- und Abgänge zwischen aktuellem und vorherigen Stichtag Merkmale: Anzahl Personen, Anzahl ehb, Anzahl nef, BG-Typ, Anschlussbezug SGB II, Vorbezug SGB II, Erwerbsfähige Hilfebedürftige Zu- und Abgänge zwischen aktuellem und vorherigen Stichtag Merkmale: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, Alleinerziehend, BG-Typ, Anschlussbezug SGB II, Vorbezug SGB II, Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige Zu- und Abgänge zwischen aktuellem und vorherigen Stichtag Merkmale: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, Alleinerziehend, BG-Typ, Anschlussbezug SGB II, Vorbezug SGB II, Stand: Seite 8-8 -

7 4.1 Bedarfsgemeinschaften A) Für Modul 2 Bedarfsgemeinschaft gelten folgende Plausibilitäten: Merkmal Bezeichnung Ausprägung 2.8 Zahlmonat = Aktueller Berichtsmonat 2.26 Beginn Bewilligungszeitraum Zähl-/Stichtag 2.10 Ende Bewilligungszeitraum = Leer 2.11 Einstellungsgrund 06-08, 11, 12, 16-20, 22-24, 27-31, oder 2.10 Ende Bewilligungszeitraum Zähl-/Stichtag und UND B) Für Modul 3 Personendaten gelten folgende Plausibilitäten Für dieselbe Person der Bedarfsgemeinschaft müssen Personendaten vorliegen Merkmal Bezeichnung Ausprägung 3.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 2 gültig vorhanden 3.38 Besonderer Personenkreis = leer UND C) Für Modul 4 Bedarf gelten folgende Plausibilitäten Für dieselbe Person der Bedarfsgemeinschaft muss ein gültiger Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft vorliegen (es ist ausreichend, wenn einer der angegebenen KdU-Bedarfsarten vorliegt) Merkmal Bezeichnung Ausprägung 4.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden 4.5 Bedarfsart = 131, 231, 135, 235, 136 oder Beginn Bedarf Zähl-/Stichtag 4.8 Ende Bedarf = Zähl-/Stichtag Leer oder UND Stand: Seite 9-9 -

8 D) Für Modul 7 Anspruch gelten folgende Plausibilitäten Für mindestens eine Person der Bedarfsgemeinschaft muss ein Anspruch vorliegen Merkmal Bezeichnung Ausprägung 7.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 2 gültig vorhanden 7.7 Anspruchsmonat = Aktueller Berichtsmonat 7.9 Leistungsanspruch ohne Sanktion > 0 => Bedingungen A) bis D) erfüllt = gültige Bedarfsgemeinschaft Stand: Seite

9 4.2 Berechtigte nach 7 SGB II A) Für Modul 3 Personendaten gelten folgende Plausibilitäten: Merkmal Bezeichnung Ausprägung 3.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = Gültige Bedarfsgemeinschaft 3.38 Besonderer Personenkreis = leer UND B) Für Modul 4 Bedarf gelten folgende Plausibilitäten: Ein Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft muss vorliegen (es ist ausreichend, wenn einer der angegebenen KdU-Bedarfsarten vorliegt) Merkmal Bezeichnung Ausprägung 4.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden 4.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden 4.5 Bedarfsart = 131, 231, 135, 235, 136 oder Beginn Bedarf Zähl-/Stichtag 4.8 Ende Bedarf = Zähl-/Stichtag Leer oder UND C) Für Modul 7 Anspruch gelten folgende Plausibilitäten Merkmal Bezeichnung Ausprägung 7.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden 7.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden 7.7 Anspruchsmonat = Aktueller Berichtsmonat Bedingungen A) bis C) erfüllt = gültige Person (berechtigt nach 7 SGB II) Stand: Seite

10 4.3 Erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach 7 SGB II Die Unterscheidung in erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige wird anhand des Eintrags im Feld 3.29 Erwerbsfähig im Sinne 8 SGB II und dem Alter der Person vorgenommen. Erwerbsfähigkeit erwerbsfähig (Feld 3.29 = 1) nicht erwerbsfähig (Feld 3.29 = 0) keine Angabe (Feld 3.29 = leer) Alter 15 Jahre Alter < 65 Jahre 1) Alter < 15 Jahre oder Alter 65 Jahre 2) erwerbsfähig nicht erwerbsfähig erwerbsfähig nicht erwerbsfähig nicht erwerbsfähig nicht erwerbsfähig 1) 15 Jahre Alter < 65 Jahre: Geburtstag Zähl-/Stichtag 15 Jahre und Geburtstag > Zähl-/Stichtag 65 Jahre (Person ist älter/gleich 15 Jahre und jünger als 65 Jahre) 2) Alter < 15 Jahre oder Alter 65 Jahre: Geburtstag > Zähl-/Stichtag 15 Jahre oder Geburtstag Zähl-/Stichtag 65 Jahre (Person ist jünger als 15 Jahre oder älter/gleich 65 Jahre) Stand: Seite

11 4.4 Bewegungen Zu- und Abgänge von Personen und Bedarfsgemeinschaften werden stets auf Basis der Daten mit einer Wartezeit von drei Monaten ermittelt. Die Bewegungsdaten für den Berichtsmonat Juni ermitteln sich also aus den T-3-Daten von Mai (Vormonat) sowie den T-3-Daten von Juni (aktueller Monat). Welche Fälle werden als Bewegung (Zugang / Abgang) berücksichtigt? a) Abgänge: Fälle, die im Vormonat im Bestand waren, aber im aktuellen Berichtsmonat nicht mehr im Bestand sind Zugänge: Fälle, die im Vormonat nicht im Bestand waren, aber im aktuellen Berichtsmonat im Bestand sind Stichtag Vormonat Aktueller Stichtag Abgang im aktuellen Berichtsmonat Zugang im aktuellen Berichtsmonat b) Zugänge / Abgänge: Fälle, die zwischen zwei Stichtagen zu- und wieder abgehen und weder im Vormonat noch im aktuellen Monat im Bestand sind Stichtag Vormonat Aktueller Stichtag Zugang im aktuellen Berichtsmonat Abgang im aktuellen Berichtsmonat c) Zugänge / Abgänge: Fälle, die sowohl im Vormonat als auch im aktuellen Berichtsmonat im Bestand sind, bei denen aber eine zeitliche Unterbrechung von mindestens einem Tag vorliegt Stand: Seite

12 Stichtag Vormonat Aktueller Stichtag Abgang im aktuellen Berichtsmonat Zugang im aktuellen Berichtsmonat Welche Kriterien müssen bei Bewegungen erfüllt sein? Dieselben Prüfkriterien, die für Personen und Bedarfsgemeinschaften zum Stichtag gelten müssen (siehe Kapitel 4.1 und 4.2), müssen zu jedem beliebigen Zeitpunkt x erfüllt sein, damit der Fall zum Zeitpunkt x als gültig erachtet wird. Sind eine oder mehr Bedingungen zum Zeitpunkt x+1 (am nächsten Tag) nicht erfüllt, so ist die Person ab dem Zeitpunkt x+1 nicht mehr gültig, also kein Bestandsfall mehr. Es wird ein Abgang zum Zeitpunkt x gezählt. Waren die Bedingungen zum Zeitpunkt x-1 (Vortag) noch nicht erfüllt, wohl aber zum Zeitpunkt x, so wird der Fall als Zugang zum Zeitpunkt x gezählt. Beispiel: Bedarfsgemeinschaft mit einer Person Monatserster Monatsletzter ST Bewilligungszeitraum Modul 2 Personendatensatz Modul 3 KdU-Bedarf Modul 4 Leistungsanspruch Modul 7 Gültigkeitszeitraum der Person Zugang Abgang Stand: Seite

13 Was ermitteln die Dimensionen Vorbezug und Anschlussbezug? Für alle Abgänge wird geprüft, ob ein Anschlussbezug vorliegt. Bei der Ermittlung der Dimension Anschlussbezug wird auf Daten mit kleinerer oder keiner Wartezeit zurückgegriffen. Für eine Person, die im betrachteten Berichtsmonat abgeht, wird in den T-2-, T-1- und T0-Daten der folgenden Monate geschaut, ob die Person erneut als Bestandsfall gemeldet wird. Für alle Zugänge wird geprüft, ob bereits ein Vorbezug vorlag. Bei der Ermittlung der Dimension Vorbezug wird auf Basis der Daten mit drei Monaten Wartezeit der vergangenen Monate geschaut, ob eine im Berichtsmonat zugegangene Person bereits vorher als Leistungsfall im Bestand war. Beispiel: Anschlussbezug BM 1 BM BM + 1 BM + 2 BM + 3 Mai Juni Juli August September T-3 T-3 T-2 T-1 T0 ST ST ST ST ST Abgang im BM Juni mit Anschlussbezug > 2 Monate / <= 3 Monate Beispiel: Vorbezug BM 3 BM - 2 BM - 1 BM BM + 1 Mai Juni Juli August September T-3 T-3 T-3 T-3 T-2 ST ST ST ST ST Zugang im BM August mit Vorbezug > 2 Monate / <= 3 Monate Stand: Seite

14 5 Leistungshöhen Folgende Eckwerte sind hier zu ermitteln: Bestand Höhe Leistungen Bestand am Zähltag Merkmale: Leistungsarten, Personen mit Leistungen Bestand am Zähltag Merkmale: Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Leistungsarten, BG mit Leistungen Bestand am Zähltag Merkmale: Anzahl Personen, Leistungsarten, Die Höhen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, die an SGB II- Leistungsempfänger (Personen und Bedarfsgemeinschaften) durch die Träger ausgezahlt werden, sind maßgebliche Informationen über die Kostenstrukturen im SGB II insgesamt sowie bei den einzelnen Trägern. Regionale Unterschiede in den Rahmenbedingungen zwischen den Trägern und weiteren administrativen oder geographischen Einheiten z.b. höhere Mietkosten in Großstädten können so aufgedeckt und dargestellt werden. In den Daten der kommunalen Träger, die auf Basis des Datenstandards XSozial-BA-SGB II an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden, sind die Angaben über einzelne Leistungshöhen nicht direkt enthalten. Deshalb wendet die Statistik ein Verfahren an, das basierend auf den Bedarfen und dem Gesamtanspruch einer Person unter Berücksichtigung von anzurechnenden Einkommen und Sanktionen die Leistungshöhen berechnet. Da die kommunalen Träger mit getrennter Aufgabenwahrnehmung nur für die Auszahlung der kommunalen Leistungen verantwortlich sind, werden im folgenden Algorithmus auch nur diese ermittelt. Es werden die folgenden Leistungsarten ermittelt: Laufende Kosten der Unterkunft Einmalige Kosten der Unterkunft Sonstigen Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II Der Berechnungsalgorithmus für die Leistungshöhen nach einzelnen Leistungsarten basiert auf den einzelnen Bedarfen (Modul 4) und dem Gesamtanspruch vor / nach Sanktion (Modul 7) einer Person. Die einzelnen Bedarfe aus Modul 4 werden in die oben genannten Bedarfsgruppen aufsummiert (laufende Kosten der Unterkunft, einmalige Kosten der Unterkunft, sonstige Leistungen). Die soeben berechneten Bedarfsgruppen werden nun in einer bestimmten Reihenfolge vom Gesamtleistungsanspruch vor Sanktionen aus Modul 7 abgezogen. Beim Gesamtleistungsanspruch vor Sanktionen wurden bereits alle angerechneten Einkommen berücksichtigt. Die Reihenfolge, in der die Bedarfsgruppen abgezogen werden, ergibt sich aus 19 Satz 3 SGB II, der besagt, dass bei der Einkommensanrechnung erst die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Regelleistung, Mehrbedarfe) und anschließend die kommunalen Leistungen (KdU) gekürzt werden. Leistungen wie die einmaligen Kosten der Unterkunft, die sonstigen Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II, die SV- Stand: Seite

15 Beiträge, der Zuschlag Alg sowie die Leistungen nach 24 SGB II bzw. 23 Abs. 1 SGB II werden nicht durch Einkommen gekürzt. Der im Modul 4 erfasste Bedarf kommt also im vollen Maße zur Auszahlung. Daher werden diese Bedarfsgruppen beim Berechnungsalgorithmus zuerst berücksichtigt, denn der Berechnungsalgorithmus bildet die Kürzungsreihenfolge in umgekehrter Form ab. Nachdem vom Gesamtleistungsanspruch vor Sanktionen alle Bedarfsgruppen abgezogen wurden, liegen nun die Leistungshöhen nach den oben definierten Leistungsgruppen vor. Der Berechnungsalgorithmus ist im Anschluss detailliert und schematisch dargestellt. In einem weiteren Berechnungsschritt müssen nun die berechneten Leistungshöhen um Sanktionen bereinigt werden. Hier gilt wieder die Regel, dass zuerst die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und erst dann die Leistungen der Kommunen gekürzt werden. Außerdem fällt laut 31 SGB II der Zuschlag Alg bei einer Sanktion komplett weg. Einmalige Leistungen sowie SV-Beiträge sind von der Sanktionierung nicht betroffen, werden also im Berechnungsalgorithmus nicht weiter betrachtet. Auch der Berechnungsalgorithmus zur Berücksichtung von Sanktionen ist im Anschluss detailliert und schematisch dargestellt. Die Vergleichbarkeit der Daten aus XSozial-BA-SGB II und dem BA-Fachverfahren zur Leistungsgewährung nach dem SGB II (A2LL) ist gewährleistet. Die oben genannten Bedarfsgruppen setzen sich aus folgenden über XSozial-BA-SGB II gemeldeten Bedarfen zusammen: Bedarf laufende KdU: Bedarf einmalige KdU: Bedarf sonstige Leistungen: Summe aller Bedarfshöhen der Bedarfsarten 131/231 Wohnungsgrundkosten 135/235 Heizkosten 136/236 Betriebskosten 137/237 sonstige einmalige Nebenkosten Summe aller Bedarfshöhen der Bedarfsarten 138/238 Wohnungsbeschaffungskosten 139/239 Mietschulden Summe aller Bedarfshöhen der Bedarfsarten 121/221 Erstausstattung Wohnung 122/222 Erstausstattung Bekleidung 123/223 mehrtägige Klassenfahrt Im Folgenden wird der Algorithmus zur Berechnung der einzelnen Leistungshöhen schematisch dargestellt: Abkürzungen: LAOS = Leistungsanspruch ohne Sanktionen (Feld 7.9) LANS = Leistungsanspruch nach Sanktionen (Feld 7.10) Bed = Bedarf Leist = berechnete Leistung / Leistungshöhe SB = Sanktionsbetrag RL = Regelleistung Stand: Seite

16 MB = Mehrbedarfe lkdu = laufende Kosten der Unterkunft ekdu = einmalige Kosten der Unterkunft sonstige = sonstige Leistungen nach 23 Abs. 3 SGB II ZA = Zuschlag Alg SV = Beiträge / Zuschüsse zur Sozialversicherung 24a = Leistungen nach 24a SGB II (Schultüte) 23/1 = Leistungen nach 23 Abs. 1 SGB II (unabweisbarer Bedarf) Da die kommunalen Träger mit getrennter Aufgabenwahrnehmung nur für die Auszahlung der kommunalen Leistungen zuständig sind, werden die Bundesleistungen gleich Null gesetzt. Die Daten zu den Bundesleistungen werden anhand der im BA-Verfahren A2LL vorliegenden Informationen ermittelt. RL = 0 MB = 0 ZA = 0 SV = 0 24a = 0 23/1 = 0 Stand: Seite

17 ja LAOS = 0 nein Leist lkdu = 0 Leist ekdu = 0 Leist sonstige = 0 ja Bed ekdu = 0 nein Leist ekdu = 0 LAOS Bed ekdu > 0 ja nein Leist ekdu = Bed ekdu Leist lkdu = 0 Leist sonstige = 0 Leist ekdu = LAOS ja Bed sonstige = 0 nein Leist sonstige = 0 LAOS Bed ekdu Bed sonstige > 0 ja nein Leist sonstige = Bed sonstige Leist lkdu = 0 Leist sonstige = LAOS Bed ekdu ja Bed lkdu = 0 nein Leist lkdu = 0 ja LAOS Bed ekdu Bed sonstige Bed lkdu> 0 nein Leist lkdu = Bed lkdu Leist lkdu = LAOS Bed ekdu Bed sonstige Am Ende dieses ersten Teils des Berechnungsalgorithmus liegen die Leistungshöhen nach Leistungsarten vor Sanktionen vor. Ein weiterer Berechnungsteil ist erforderlich, um für die einzelnen Leistungsarten die Sanktionen zu berücksichtigen. Im Folgenden ist der zweite Teil des Berechnungsalgorithmus zur Berücksichtigung von Sanktionen schematisch dargestellt. Stand: Seite

18 SB = LAOS LANS > 0 ja Leist lkdu = 0 nein ja Leist lkdu SB > 0 nein Leist lkdu = Leist lkdu SB Leist lkdu = 0 Bei dem oben beschriebenen Verfahren handelt es sich um ein statistisches Konzept zur Berechnung der Höhen der zu ermittelnden Leistungen. Da im operativen Berechnungsverfahren andere Kürzungsreihenfolgen möglich sind, sind Verzerrungen zu den vor Ort verbuchten Beträgen dieser Leistungen möglich. Dennoch ist ein derartiges Vorgehen sinnvoll, da durch die in Anlehnung an das BA-Verfahren A2LL zu Grunde gelegten Kürzungsreihenfolgen eine Vergleichbarkeit in der Berichterstattung aus den beiden Systemen geschaffen sowie zwischen den einzelnen SGB II- Trägern ermöglicht wird. Stand: Seite

19 6 Bedarfe Folgende Eckwerte sind hier zu ermitteln: Bestand Personen mit Bedarf Bestand am Zähltag Merkmale: Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Leistungsarten, BG mit Bedarf Bestand am Zähltag Merkmale: Anzahl Personen, Leistungsarten, Höhe Bedarf auf Personenebene Bestand am Zähltag Merkmale: Leistungsarten, Höhe Bedarf auf BG-Ebene Bestand am Zähltag Merkmale: Leistungsarten, Auswertungsregel Bei der Erstellung von Ergebnissen zu den Bedarfen werden nur die Bedarfe von Personen berücksichtigt, die einen individuellen Leistungsanspruch haben (Leistungsanspruch nach Sanktionen > 0). Damit werden nur Bedarfe berücksichtigt, die in den Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft einfließen. Im Fokus stehen hier Kinder, die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen (z.b. Kindergeld, Unterhalt) vollständig decken können. Während diese im Sinne einer umfassenden Sozialberichterstattung für die strukturelle Darstellung der Bedarfsgemeinschaft als Bestandsfall gezählt werden, wird aus sachlogischen Gründen deren Bedarf bei der Berichterstattung über die Bedarfsverhältnisse hilfebedürftiger Personen sowie dem Haushaltsbudget auf BG-Ebene nicht berücksichtigt. Stand: Seite

20 Pro berechtigte Person sollen alle gültigen Bedarfe nach folgenden Regeln den Bedarfsgruppen zugeordnet werden: Gesamtbedarfe Laufende Kosten der Unterkunft Einmalige Kosten der Unterkunft Gesonderte Leistungen Ermittlung aus folgenden Bedarfsarten Summe der Beträge der Bedarfsarten: 131, 135, 136, 137, 231, 235, 236, 237 Summe der Beträge der Bedarfsarten: 138, 139, 238, 239 Summe der Beträge der Bedarfsarten: 121, 122, 123, 221, 222 und 223 Außerdem soll für jede Bedarfsart der Kürzungsbetrag Einkommen und der Kürzungsbetrag Sanktion angeben werden. Die Berechnung soll derart erfolgen: Gesamtbedarf der Bedarfsart x Leistung der Bedarfsart x (vor Sanktion) = Kürzungsbetrag Einkommen der Bedarfsart x Leistung der Bedarfsart x (vor Sanktion) Leistung der Bedarfsart x (nach Sanktion) = Kürzungsbetrag Sanktion der Bedarfsart x Kürzungsbetrag Einkommen der Bedarfsart x + Kürzungsbetrag Sanktion der Bedarfsart x = Kürzungsbetrag gesamt der Bedarfsart x Stand: Seite

21 7 Typisierung der Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder Die Ermittlung der BG-Typisierung erfolgt für alle Personen, die zur Statistikmeldung als berechtigt ermittelt wurden, sowie für alle Personen mit Kennzeichnung beim Merkmal Besonderer Personenkreis. Die Typisierung der Bedarfsgemeinschaften basiert auf den Angaben zur Anzahl der Personen in der BG, der Rolle (Feld 3.26) der Personen in der BG und dem Alter der einzelnen Personen. Für eine Bedarfsgemeinschaft muss für jede berechtigte Person, die Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, die Angabe zur Rolle der BG und dem Alter vorliegen, um eine eindeutige BG- Typisierung vornehmen zu können. Ist dies nicht der Fall, d.h. Rolle der BG ist leer oder liegt nicht im Wertebereich und / oder es liegt keine gültige Altersangabe vor, dann wird diese BG unter Keine Zuordnung möglich erfasst werden. Ausnahmen bilden BG mit nur einer Person über 18 Jahre, für die keine Angabe zur Rolle vorliegt, da es sich hierbei um eine Single-BG handeln muss. Anhand des Alters wird der Person der entsprechende BG-Typ zugeordnet. Abkürzungen: BVEHB = Bevollmächtigter / erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II (Rolle 1) Partner = Partner des Bevollmächtigten / erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II (Rolle 2) MUK = unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (Rolle 3) und Alter der Person < 18 Jahre VU25 = unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (Rolle 3) und Alter der Person 18 Jahre und < 25 Jahre ETUK = nicht erwerbsfähiger Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren (Rolle 4) ETUK-Part. = nicht erwerbsfähiger Partner des Elternteils eines unverheirateten Kindes unter 25 Jahren (Rolle 5) Mit der Typisierung können nicht alle BG einem BG-Typ zugeordnet werden. Es bleibt ein Rest von BG, die keiner dieser Typen zugeordnet werden können. Alle BG, die nach nachfolgender Übersicht nicht eindeutig einem BG-Typ zugeordnet werden können, obwohl alle Angaben zum Alter und zur Rolle in der BG gültig vorhanden sind, werden dem BG-Typ Sonstige BG zugeordnet. Beispielsweise fallen darunter BG von Alleinerziehenden mit ausschließlich volljährigen Kindern unter 25 Jahren. Darüber hinaus werden alle BG, in denen mindestens eine Person unter 25 Jahren mit der Rolle ETUK oder ETUK-Partner lebt, dem BG-Typ Sonstige BG zugeordnet. Personen mit der Rolle ETUK oder ETUK-Partner, die 25 Jahre und älter sind, werden als Alleinstehende oder Elternteile betrachtet und somit wie Personen mit der Rolle BVEHB oder Partner behandelt. Sofern Personen unter 18 Jahren mit der Rolle BVEHB mit einem ETUK und/oder einem ETUK-Partner zusammenleben, wird dieser minderjährige BVEHB als MUK gewertet und damit dem entsprechenden BG-Typ (Alleinerziehend oder Partner mit Kind) zugeordnet. Stand: Seite

22 Anzahl Personen gesamt Anzahl Personen mit Rolle BVEHB oder Partner oder ETUK über 25 Jahre oder ETUK- Partner über 25 Jahre Anzahl MUK unter 18 Jahre Anzahl Personen zwischen 18 und 24 Single BG unter Single BG 18 bis unter Single BG über Alleinerziehende unter 18 mit 1 Kind Alleinerziehende unter 18 mit 2 Kindern Alleinerziehende unter 18 mit 3 u. mehr Kindern Alleinerziehende über 18 mit 1 Kind Alleinerziehende über 18 mit 2 Kindern Alleinerziehende über 18 mit 3 Kindern Alleinerziehende über 18 mit 4 Kindern Alleinerziehende über 18 mit 5 u. mehr Kindern > > > > > > > > Partner-BG ohne Kind > Partner BG mit 1 Kind > Partner BG mit 2 Kindern > Partner BG mit 3 Kindern > Partner BG mit 4 Kindern > Partner BG mit 5 u. mehr > Kindern Anzahl Personen über 18 Bei den Alleinerziehend- bzw. Partnerschafts-Typen mit Kindern bezieht sich die Kinder- Information jeweils auf minderjährige Kinder (MUK), Personen mit der Rolle 3 und einem Alter über 18 (entspricht der Gruppe der volljährigen unverheirateten Personen unter 25 Jahren (VU25)") bleiben bei der Beurteilung der BG-Typen deshalb gänzlich unberücksichtigt. Stand: Seite

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