Satzung. der Evangelischen Bonne-Weirich-Stiftung (Diasporastiftung)
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- Gerd Böhler
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1 Entwurf 1 Satzung der Evangelischen Bonne-Weirich-Stiftung (Diasporastiftung) Präambel Die Stiftung will den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen, als kirchliche und diakonische Einrichtung gemäß dem Wort Galater 6, 10 Lasst uns Gutes tun an jedermann, allermeist aber an des Glaubens Genossen durch Hilfe für die evangelischen Minderheitskirchen und Christen in der Diaspora verwirklichen. 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit (1) Die Evangelische Stiftung führt den Namen: Evangelische Bonne-Weirich-Stiftung (Diasporastiftung) (2) Die selbstständige Stiftung ist eine kirchliche Stiftung im Sinne des 13 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV NW S. 52) und 1 des Kirchengesetzes über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des Bürgerlichen Rechts (StiftG EKvW) vom 15. November 2007 (KABl. S. 417) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Siegen/Westfalen. (3) Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Bei der Durchführung der Aufgaben der Stiftung sind die Pflichten der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen zu beachten.
2 2 2 Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von evangelischen Minderheitskirchen, vor allem auf dem Gebiet der Diakonie, der Seelsorge, der Jugend- und Altenhilfe, weiterhin die Förderung von Erziehung und Bildung und die Förderung der Kultur. (3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 1. die Unterstützung beim Gemeindeaufbau durch Förderung bei der Aus- u. Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; 2. die Förderung von Projekten diakonischer und sozialer Arbeit, Initiativen oder Einrichtungen der kirchlichen Arbeit mit einer bestimmten Personengruppe, die das Ziel haben, diese Personengruppe zu fördern, zu schützen und deren persönliche, berufliche und familiäre Lebenssituation zu verbessern; 3. die Förderung von kirchlichen Einrichtungen oder Maßnahmen der Erziehung und Bildung; 4. die Förderung von Veranstaltungen kirchlicher Gruppen einschließlich der Evangelischen Gemeinschaften, insbesondere von Gruppenarbeiten, Freizeiten, Reisen, Besuchs- und Pflegediensten; 5. die Förderung oder Durchführung von kulturellen und missionarischen Veranstaltungen; 6. die Unterstützung bei der Unterhaltung und Errichtung von Kirchen und anderen kirchlichen Gebäuden.
3 3 (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Stiftungsvermögen (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Eine Aufstellung ist dieser Satzung als Anlage beigefügt. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. (3) Zustiftungen sind zulässig. (4) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen. Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr 4 (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und so weit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, so weit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
4 4 (3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 5 Zweckgebundene Zuwendungen (1) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweck entsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes zeitnah verwenden. (2) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Vorstand, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt. 6 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 7 Organ der Stiftung (1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. (2) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des engeren Vorstandes des Gustav-Adolf-Werkes der Ev. Kirche von Westfalen e.v. gemäß der Satzung. (3) Dem Vorstand können angehören Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland vom (ABl. EKD, S. 389; KABl. EKvW 1977, S. 26), denen in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirchen das Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht, sowie ordinierte Amtsträger. Auf Antrag kann das Landeskirchenamt Ausnahmen zulassen.
5 5 (4) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. 8 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner nicht nachzuweisenden Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. (2) Der Vorstand hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Haushaltsplans und der Jahresabrechnung. b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens; c) die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung. d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung. e) Beschlussfassung über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung. 9 Satzungsänderung Der Vorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen,
6 6 wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. 10 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. (2) Der Beschluss über die Änderung des Stiftungszwecks darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. (3) Der Beschluss wird erst nach der Genehmigung durch die Stiftungsbehörden wirksam. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an das Gustav-Adolf-Werk der Ev. Kirche von Westfalen e.v., dass es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben gemäß seiner Satzung zu verwenden hat. 11 Stellung des Finanzamts Unbeschadet der sich aus den Stiftungsgesetzen ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen. 12 Stiftungsaufsichtsbehörde (1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt der Ev. Kirche von Westfalen in
7 7 Bielefeld. Die stiftungsaufsichtlichen Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse sind zu beachten. (2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie die Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage des Eingangs der Anerkennungsurkunde bei der Stiftung in Kraft.
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