Polen. Rechtsformen. Das EStG-PL. Das KStG-PL. Sonderwirtschaftszonen. von Univ.-Prof. Dr. St. Kudert und Dr. J. Nabiałek
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1 in Rechtsformen Polen Das EStG-PL Deutsch-Polnischer Rechtsdialog, Das KStG-PL Sonderwirtschaftszonen von Univ.-Prof. Dr. St. Kudert und Dr. J. Nabiałek Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung an der Europa-Universität Viadrina
2 2 Rechtsformen Für ausländische Investoren zulässige Rechtsformen Kapitalgesellschaften GmbH Spółka z organiczoną opowiedzialnością (Sp. z o. o.) 4.000/ zł. Art HGB-PL AG Spółka akcyjna (S. A.) / zł. Art HGB-PL Betriebstätten für ausländische Investoren Zweigniederlassungen Vertretungen (Montagen) Personengesellschaften GbR Spółka cywilna (s. c.) Art BGB-PL OHG Spółka jawna (sp. j.) Art HGB-PL KG Spółka komandytowa (sp. k.) Art HGB-PL auch: GmbH & Co. KG Spółka z o. o. sp. k KGaA (sic!) Spółka komandytowo-akcyjna (S.K.A.) Art HGB-PL Partnergesellschaft Spółka partnerska (sp. p.) Art HGB-PL
3 3 Das EStG-PL Einkünfte aus 1 nichtselbständiger Arbeit 2 selbständiger Arbeit 3 wirtschaftlicher Tätigkeit 4 spezieller landwirtschaftlicher Tätigkeit 5 Liegenschaften oder ihren Teilen 6 Vermietung und Verpachtung 7 Kapitalvermögen und Vermögensrechten 8 (sonstigen) Verkaufs- und Tauschgeschäften 9 sonstigen Quellen
4 4 Das EStG-PL Ermittlung des zve Einnahmen, sofern sie nicht steuerfrei sind (Art EStG-PL, unter Beachtung von Art. 24 EStG-PL)./. abziehbare Erwerbsaufwendungen (Art EStG-PL, unter Beachtung von Art. 24 EStG-PL)./. Einnahmen, die einer Sonderbesteuerung unterliegen z.b. Brutto, Option, 19% (Art a-d EStG-PL)./. Verlustabzug, bezogen auf die einzelne Einkunftsart (Art. 9 Abs. 3 EStG-PL, max. 50 % p.a., 5 Jahre vortragsfähig) +./. Einkunftsberichtigungen (Art. 25 und 19 Abs. 3 EStG-PL) = Einkommen./. Sonderausgaben (Art.26,26b EStG-PL) + Einkommen minderjähriger Kinder (Art.7 Abs.1 u. 2 EStG-PL) = zu versteuerndes Einkommen
5 5 Einkommensteuertarif 2005/2006 Zu versteuerndes Einkommen (E) (in Złoty) Ab Bis Einkommensteuer (in Złoty) Das EStG-PL E*0,19-530, ,48 + 0,3 * (E ) ,4 * (E )
6 6 Die Einkommensteuer juristischer Personen [KStG-PL] Rechtliche Grundlage ist das Gesetz vom Steuersubjekt sind juristische Personen, insbes. Kapitalgesellschaften (Art. 1) und auf Antrag Kapitalgruppen ( gem. Art. 1a): Das KStG-PL Unbeschränkte Steuerpflicht gem. Art. 3 Abs. 1: Sitz und/oder Geschäftsleitung in PL Beschränkte Steuerpflicht gem. Art. 3 Abs. 2: Weder Sitz noch Geschäftsleitung in PL, aber Einkünfte aus polnischen Quellen
7 7 Das KStG-PL Bemessungsgrundlage und Tarif: Einnahmen, sofern steuerpflichtig (Art KStG-PL)./. Einnahmen, die der ermäßigten Bruttobesteuerung unterliegen (Art KStG-PL)./. Abziehbare Erwerbsaufwendungen (Art KStG-PL) +./. Korrekturen bei schuldrechtlichen Beziehungen (Art. 16 I Nr. 38, Nr. 38a, Nr. 60, Nr. 61, Art. 11 I, IV, Art. 14 I KStG-PL) = Einkommen./. max. 1/2 des abziehbaren Verlustes (Art. 7 Abs. 5 KStG-PL)./. Sonderausgaben (insbes. Spenden bis max. 10% des Einkommens) (Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 KStG-PL) = zu versteuerndes Einkommen * KSt-Tarif (19 % des ZvE - Art. 19 KStG-PL) = Tarifliche Körperschaftsteuer./. Anrechenbare Quellensteuern (19 % - Art. 23 KStG-PL)./. anrechenbare ausländische Steuern (Art. 20 KStG-PL)./. geleistete monatliche Vorauszahlungen = Abschlusszahlung oder Erstattung
8 8 Wie wird aber die Doppelbesteuerung bei Ausschüttung behandelt?..wenn der Empfänger eine polnische natürliche Person ist?..wenn der Empfänger eine polnische juristische Person ist?..wenn der Empfänger eine ausländische natürliche Person ist? Das KStG-PL..wenn der Empfänger eine ausländische juristische Person ist?
9 9 Beispiel 1: Anrechnungsverfahren bei Steuerinländern als Gesellschafter S.A. als inländische Mutter und Dividendenempfänger Belastung: 19 % KSt QuSt = 19 % ist anrechenbar auf andere KSt-PL der Mutter (Art. 22 I KStG-PL) Spółka z o. o. Einkommen vor KSt-PL 100 KSt-PL = 19 % Finanzamt Das KStG-PL Natürliche inländische Person als Dividendenempfänger ESt QuSt = 19 % (Art. 30a I Nr. 4 EStG-PL) Belastung: ,19 * 81 = 34,39 %
10 10 Das KStG-PL Beispiel 2: Anrechnungsverfahren bei Steuerausländern als Gesellschafter KapGes als ausländische Mutter und Dividendenempfänger Spółka z o. o. Einkommen vor KSt-PL 100 Natürliche ausländische Person als Dividendenempfänger KSt QuSt = 19 % (Art. 22 II KStG-PL), Kürzung auf 15 % aufgrund des DBA oder 5 % bei Schachtelbeteiligung Seit 5/2004 0% wegen MTR (Art. 22 IV KStG-PL) Belastung ,15 * 81 = 31,15% ,05 * 81 = 23,05% = 19 % KSt-PL = 19 % ESt QuSt = 19 % Finanzamt ESt QuSt = 15 % wg. DBA D/PL Belastung: 19 (+ 0,15 * 81) und dazu ½ ESt-D, (aber Anrechnung)
11 11 Tarifbegünstigung in der SWZ Kostrzyń-Słubice nach altem und neuem Recht Sonderwirtschaftszonen Altfälle (vor 2001) Volle GrSt-Befreiung. Max. 10 Jahre KSt-frei Max. 10 Jahre ½ KSt Voraussetzung: mindestens 1 Mio. Euro InvSumme oder mindestens 50 Dauerarbeitsplätze. Durch Investition in eine bestehende KapGes noch bis max nutzbar! Neufälle (seit 2001) Volle KSt- und GrSt- Befreiung bis zu 50 % der InvSumme (kumuliert). Voraussetzung: mindestens Euro InvSumme oder Lohnsumme über 2 Jahre.
12 12 Bei Fragen, Anregungen und Kritik: Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit Serdecznie dziękuj kujemy Państw stwu za uwagę
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