L I E F E R V E R T R A G
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- Liese Albert
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 L I E F E R V E R T R A G zwischen dem Krankenhaus XY, vertreten durch den Geschäftsführer und, Adresse: - nachfolgend XY genannt - und der... - Apotheke Dr.... Adresse - nachfolgend Apotheke" genannt - - XY und die Apotheke zusammen nachfolgend Parteien genannt - Präambel Für diesen Vertrag ist Grundlage der 11, Abs. 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien folgende Vereinbarung: 1 Gegenstand des Vertrages 1. Apotheke verpflichtet sich zur Herstellung und Übergabe der vo XY angeforderten Zytostatika in abgabebereiter Form.
2 Apotheke verpflichtet sich zur Entsorgung der Zytostatikaabfälle im Zusammenhang mit zuvor erfolgten Lieferungen. 3. Die Abrechnung mit den Kostenträgern obliegt der Apotheke. Dies gilt insbesondere auch für die Abrechnung der Rezeptgebühr. 2 Lieferung und Abruf Die Bestellung der Produkte erfolgt durch Fax oder ein elektronisches Bestellverfahren. Der Transport von Arzneimitteln und Zubereitungen zwischen der... Apotheke und dem Krankenhaus wird von... übernommen. 3 Preisbestimmung, Sonderkündigungsrecht Die... Apotheke zahlt an XY für die Herstellung der Zytostatika einen Betrag nach folgendem Modell: Erstattungspreis der Krankenkasse (netto ohne Mehrwertsteuer) zuzgl. Patientenzuzahlung (netto ohne Mehrsteuer) Zwischensumme abzgl. 1,5% dieser Summe abzgl. 10,00 je taxierter Zubereitung Endsumme netto zuzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer Zahlbetrag 2. Wird der ermittelte Endpreis dem Erstattungsanspruch der Apotheke im Rahmen ihrer Abrechnung gegenüber den Kostenträgern nicht mehr gerecht oder ändert sich die Berechnung der gewährten Zuschläge nicht nur der Höhe nach oder ist XY eine Weiterlieferung nach diesem Vertrag nicht mehr möglich oder zumutbar, so ist die Preisbestimmung innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Aufforderung einer der Parteien neu zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nicht innerhalb von 1 Monat nach schriftlicher Aufforderung zu einer schriftlichen Vereinbarung, hat jede Partei das Recht, das Vertragsverhältnis schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
3 - 3-4 Retaxation der Kostenträger / Überzahlung Bei festgestellter Überzahlung der Apotheke an XY ohne Verschulden der Apotheke erklärt sich XY bereit, diese Überzahlung auszugleichen. 5 Rechnungsstellung/Fälligkeit 1. Die Apotheke erhält vom MVZ die Rezepte, taxiert sie und stellt sie der Krankenkasse in Rechnung. XY erstellt monatlich eine Rechnung auf der Berechnungsgrundlage von 3 dieses Vertrages. 2. Der Zahlungseingang hierauf hat bis spätestens zum 25. des darauf folgenden Kalendermonats zu erfolgen. 6 Geheimhaltungsverpflichtung XY und die Apotheke werden jeweils alle bei der Erfüllung dieses Vertrages erworbenen und zur Kenntnis genommenen Daten, Vorkommnisse und Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandeln und insbesondere nicht an Dritte weitergeben. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, ihre Mitarbeiter zur Geheimhaltung anzuhalten und die Einhaltung in geeigneter Weise zu kontrollieren. Die Weitergabe von Daten, Vorkommnissen und Geschäftsgeheimnissen an Berater, wie Rechtsanwälte, Steuerberater etc., darf nur dann erfolgen, wenn diese sich in gleicher Weise zuvor zur Vertraulichkeit verpflichten. Die Verpflichtungen aus dieser Klausel wirken auch über die Beendigung dieses Vertrages fort. 7 Vertragslaufzeit 1. Der Vertrag beginnt am... und läuft 1 Jahr bis zum... Nach Ablauf der Vertragslaufzeit nach Satz 1 verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch eine der Parteien mindestens 3 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. 2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das in 3 dieses Vertrages bestimmte Sonderkündigungsrecht bleibt unberührt. 3. Eine Kündigung hat schriftlich per eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
4 - 4-8 Vertragsänderungen Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Änderungen, Aufhebungen oder einen Verzicht auf die Einhaltung dieser Klausel. 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Nicht ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten ist Berlin. 10 Übertragbarkeit Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder der Vertrag selbst können ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei weder ganz noch teilweise übertragen werden. 11 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten. Lässt sich ein solcher Sinn nicht ermitteln, gilt das, was verständige Dritte vereinbart haben würden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn sich Regelungslücken dieses Vertrages herausstellen sollten. Berlin, den Berlin, den
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