Aktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung
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- Sophie Böhme
- vor 7 Jahren
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1 Aktuelles aus der Deutschen Rentenversicherung 1
2 Inhalte RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Rente mit 67 - Altersrenten und Hinzuverdienst - Erwerbsminderungsrenten - Hinterbliebenenrenten - Rentenanpassung
3 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Bundestagsbeschluss vom Zustimmung im Bundesrat Verkündet mit Bundesgesetzblatt Nr.16/2007 vom
4 Z i e l e Beitragssatz bis 2020 nicht über 20 % bis 2030 nicht über 22 % Rentenniveau bis 2020 nicht unter 46 % (vor Steuern) bis 2030 nicht unter 43 % aber weiter 46 % angestrebt
5 Bevölkerungsentwicklung Männer Frauen ,0 8,0 6,0 4,0 2,0 0,0 Quelle Bericht der Rürup-Kommission 0,0 2,0 4,0 6,0 8,0 10,0
6 Demographischer Wandel
7 Mögliche Altersrenten Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für langjährig Versicherte Regelaltersrente Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bis Jahrgang 1951 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente für Frauen bis Jahrgang 1951
8 Regelaltersrente ISV03i11
9 Regelaltersrente 35 SGB VI Voraussetzung persönlich Vollendung des 65. Lebensjahres keine vorzeitige Inanspruchnahme möglich Voraussetzung versicherungsrechtlich keine Wartezeit Allgemeine Wartezeit ( 50 Abs. 1. Satz 1 SGB VI) oder Wartezeitfiktion ( 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VI)
10 Nach Altersgrenzenanpassungsgesetz ab Jahrgang 1964 Regelaltersrente 35 SGB VI Voraussetzung persönlich Vollendung des 67. Lebensjahres keine vorzeitige Inanspruchnahme möglich Voraussetzung versicherungsrechtlich keine Wartezeit Allgemeine Wartezeit ( 50 Abs. 1. Satz 1 SGB VI) oder Wartezeitfiktion ( 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VI)
11 Regelaltersrente 235 SGB VI Geburtsmonat/ -jahr Rentenbeginn ohne Abschläge alt Rentenbeginn ohne Abschläge neu Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf Januar 1947 Februar 2012 März Jahre + 1 Monat Januar 1948 Februar 2013 April Jahre + 2 Monate Januar 1949 Februar 2014 Mai Jahre + 3 Monate Januar 1950 Februar 2015 Juni Jahre + 4 Monate Januar 1958 Februar 2023 Februar Jahre + 0 Monate Januar 1959 Februar 2024 April Jahre + 2 Monate Januar 1960 Februar 2025 Juni Jahre + 4 Monate Januar 1961 Februar 2026 August Jahre + 6 Monate Januar 1964 Februar 2029 Februar Jahre + 0 Monate
12 Die Regelaltersrente Vertrauensschutz Geburt vor dem und Verbindliche Vereinbarung von Altersteilzeit vor dem oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben Abschlagsfreie Altersrente ab 65. Lebensjahr
13 Altersrente für besonders langjährig Versicherte ISV03i07
14 Nach Altersgrenzenanpassungsgesetz ab Jahrgang 1947 Altersrente für besonders langjährig Versicherte 38 SGB VI Voraussetzung persönlich Vollendung des 65. Lebensjahres keine vorzeitige Inanspruchnahme möglich Voraussetzung versicherungsrechtlich keine Wartezeit Wartezeit 45 Jahre versicherungspflichtige Beschäftigung 50 Abs. 5 SGB VI
15 Wartezeit von 45 Jahren 45 Pflichtbeitragsjahre versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit Krankengeld Wehr- und Zivildienst Pflegezeiten Kindererziehungszeit (1 bzw. 3 Jahre) Kinderberücksichtigungszeit (10 Jahre) Ersatzzeiten
16 Wartezeit von 45 Jahren 45 Pflichtbeitragsjahre nicht mitgezählt werden Alo-Geld Alo-Geld II Zeiten aus Versorgungsausgleich Zeiten aus Rentensplitting Freiwillige Beiträge
17 Wartezeit von 45 Jahren Auslegungsfragen 45 Pflichtbeitragsjahre AUCH mitgezählt werden Minijob s ohne Aufstockung Leistungen durch die Agentur für Arbeit Unterhaltsgeld Eingliederungsgeld Eingliederungshilfe Übergangsgeld
18 Altersrente für langjährig Versicherte ISV03i07
19 Altersrente für langjährig Versicherte 36 SGB VI Voraussetzung persönlich Geburt nach dem Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitige Inanspruchnahme ab 62. Lj.möglich (stufenweise Absenkung) Voraussetzung versicherungsrechtlich keine Wartezeit Wartezeit 35 Jahre Rentenrechtliche Zeiten 50 Abs. 4 SGB VI
20 Nach Altersgrenzenanpassungsgesetz ab Jahrgang 1964 Altersrente für langjährig Versicherte 36 SGB VI Voraussetzung persönlich Vollendung des 67. Lebensjahres vorzeitige Inanspruchnahme ab 63. Lj.möglich Voraussetzung versicherungsrechtlich keine Wartezeit Wartezeit 35 Jahre Rentenrechtliche Zeiten 50 Abs. 4 SGB VI
21 Altersrente für langjährig Versicherte 236 SGB VI Geburtsmonat/ -jahr Anhebung um Rentenbeginn ohne Abschläge Vorzeitige Inanspruchnahme Januar Monat 65 Jahre + 1 Monat 63. Lebensjahr Februar Monate 65 Jahre + 2 Monate 63. Lebensjahr März 1949 Dez Monate 65 Jahre + 3 Monate 63. Lebensjahr Monate 65 Jahre + 4 Monate 63. Lebensjahr Monate 66 Jahre + 0 Monate 63. Lebensjahr Monate 66 Jahre + 2 Monate 63. Lebensjahr Monate 66 Jahre + 4 Monate 63. Lebensjahr Monate 66 Jahre + 6 Monate 63. Lebensjahr Monate 67 Jahre + 0 Monate 63. Lebensjahr Vor 1949 = keine Anhebung
22 Altersrente für langjährig Versicherte Vertrauensschutz Geburt vor dem und Verbindliche Vereinbarung von Altersteilzeit vor dem oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben Abschlagsfreie Altersrente ab 65. Lebensjahr
23 Altersrente für langjährig Versicherte Vertrauensschutz Geburt vor und nach und Verbindliche Vereinbarung von Altersteilzeit vor dem oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben zusätzlich vorzeitige Inanspruchnahme vor dem 63. Lebensjahr möglich
24 Altersrente für langjährig Versicherte 236 SGB VI Versicherte/Geburtsjahr/ Geburtsmonat Januar 1948 Februar 1948 März 1948 April 1948 Mai 1948 Juni 1948 Juli 1949 August 1949 September 1949 Oktober 1949 November 1949 Dezember 1949 vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahre Monate
25 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ISV03i01
26 Altersrente für schwerbehinderte Menschen 37 SGB VI Voraussetzung persönlich Geburt nach dem Vollendung des 63. Lebensjahres GdB 50 % vorzeitige Inanspruchnahme ab 60. Lj.möglich Voraussetzung versicherungsrechtlich keine Wartezeit Wartezeit 35 Jahre Rentenrechtliche Zeiten 50 Abs. 4 SGB VI
27 Nach Altersgrenzenanpassungsgesetz ab Jahrgang 1964 Altersrente für schwerbehinderte Menschen 37 SGB VI Voraussetzung persönlich Vollendung des 65. Lebensjahres GdB 50 % vorzeitige Inanspruchnahme ab 62. Lj.möglich Voraussetzung versicherungsrechtlich keine Wartezeit Wartezeit 35 Jahre Rentenrechtliche Zeiten 50 Abs. 4 SGB VI
28 Altersrente für schwerbehinderte Menschen 236 a SGB VI Geburtsmonat/ -jahr Anhebung um Rentenbeginn ohne Abschläge Vorzeitige Inanspruchnahme Januar Monat 63 Jahre + 1 Monat 60. Jahre + 1 Monat Februar Monate 63 Jahre + 2 Monate 60 Jahre + 2 Monate März Monate 63 Jahre + 3 Monate 60 Jahre + 3 Monate April Monate 63 Jahre + 4 Monate 60 Jahre + 4 Monate Mai Monate 63 Jahre + 5 Monate 60 Jahre + 5 Monate Juni 1952 Dez Monate 63 Jahre + 6 Monate 60 Jahre + 6 Monate Januar Monate 63 Jahre + 7 Monate 60 Jahre + 7 Monate Jahre + 0 Monate 61 Jahre + 0 Monate Monate 64 Jahre + 2 Monate 61 Jahre + 2 Monate Monate 64 Jahre + 4 Monate 61 Jahre + 4 Monate Monate 65 Jahre + 0 Monate 62 Jahre + 0 Monate Vor 1952 = keine Anhebung
29 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Vertrauensschutz Geburt vor dem und Schwerbehinderung am und Verbindliche Vereinbarung von Altersteilzeit vor dem oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben Abschlagsfreie Altersrente ab 63. Lebensjahr
30 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Vertrauensschutz Geburt vor dem Schwerbehinderung nicht zwingend erforderlich, wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am geltendem Recht
31 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Vertrauensschutz Geburt vor dem und Schwerbehinderung bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (altes Recht) am Abschlagsfreie Altersrente ab 60. Lebensjahr
32 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ISV03i05
33 Nach Altersgrenzenanpassungsgesetz keine Veränderung Altersrente wegen Alo bzw. Altersteilzeit 237 SGB VI Voraussetzung persönlich Voraussetzung versicherungsrechtlich Wartezeit Geburt vor dem Vollendung des 60 Arbeitslosigkeit - bei Rentenbeginn - von min. 52 Wochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten oder Altersteilzeitarbeit von 24 Monaten 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn 15 Jahre ( 243 b SGB VI)
34 Altersrente für Frauen ISV03i03
35 Nach Altersgrenzenanpassungsgesetz keine Veränderung Altersrente für Frauen 237a SGB VI Voraussetzung persönlich Voraussetzung versicherungsrechtlich Wartezeit Geburt vor dem Vollendung des 60.Lebensjahres Nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit 15 Jahre ( 243 b SGB VI)
36 Altersrente und Hinzuverdienst ISV03i09
37 Altersrente und Hinzuverdienst Berechnung Hinzuverdienstgrenze Teilrentenfaktor X Aktueller Rentenwert / aktueller Rentenwert (Ost) X Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Rentenbeginn (mind.1,5) = Hinzuverdienst grenze
38 Altersrente und Hinzuverdienst Hinzuverdienstgrenzen (in EUR 2007) 60 Jahre 65 Jahre Grenzen bis 350,00 Vollrente ab 350,01Teilrente Keine Grenzen
39 Altersrente und Hinzuverdienst Berechnung Hinzuverdienstgrenze nach Altersgrenzenanpassungsgesetz Teilrentenfaktor monatliche X Bezugsgröße X Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Rentenbeginn = Hinzuverdienst grenze (mind.1,5)
40 Altersrente und Hinzuverdienst Hinzuverdienstgrenzen (in EUR ab ) 60 Jahre Erreichen der Regelaltersgrenze Grenzen bis 350,00 Vollrente ab 350,01Teilrente Keine Grenzen
41 Altersrente und Hinzuverdienst Mindesthinzuverdienstgrenzen West Zur Zeit Ab /3 458,58 Euro 477,75 Euro 1/2 685,91Euro 698,25 Euro 1/3 913,24 Euro 918,75 Euro
42 Rente wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten ISV03i07
43 Rente wegen Erwerbsminderung 43 SGB VI Voraussetzung persönlich Voraussetzung versicherungsrechtlich Wartezeit Vor Erreichen der Regelaltersgrenze teilweise oder voll erwerbsgemindert 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der EM oder Vorzeitige Wartezeiterfüllung nach 43,5 i.v.m. 53 SGB VI oder Anwartschaftserhaltung nach 241,2 SGB VI allgemeine Wartezeit nach 50, 1 S. 1 SGB VI = 60 Kalendermonate oder Vorzeitige Wartezeiterfüllung nach 53 SGB VI
44 Zugangsfaktor 77 SGB VI 0,6 % 0,3 % volle Rentenhöhe Rentenbeginn 63. Lj. Bei Rentenbeginn mit Vollendung 63. Lebensjahr - volle Rente - Bei Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr - pro Monat 0,3 % Rentenabschlag - maximal jedoch 10,8 % (vor Vollendung des 60. Lj)
45 Nach Altersgrenzenanpassungsgesetz ab Rentenbeginn 2024 Zugangsfaktor 77 SGB VI 0,6 % 0,3 % volle Rentenhöhe Rentenbeginn 65. Lj. Bei Rentenbeginn mit Vollendung 65. Lebensjahr - volle Rente - Bei Rentenbeginn vor dem 65. Lebensjahr - pro Monat 0,3 % Rentenabschlag - maximal jedoch 10,8 % (vor Vollendung des 62. Lj.) 40 Jahre versicherungspflichtige Beschäftigung = keine Anhebung des Referenzalters
46 Zugangsfaktor 264 c SGB VI Tod des Versicherten bzw. Beginn der EM- Rente Anhebung um Referenzalter abschlagsfreie Rente Referenzalter abschlagsgeminderte Rente Januar Monat 63 Jahre + 1 Monat 60. Jahre + 1 Monat Februar Monate 63 Jahre + 2 Monate 60 Jahre + 2 Monate März Monate 63 Jahre + 3 Monate 60 Jahre + 3 Monate April Monate 63 Jahre + 4 Monate 60 Jahre + 4 Monate Mai Monate 63 Jahre + 5 Monate 60 Jahre + 5 Monate Juni 2012 Dez Monate 63 Jahre + 6 Monate 60 Jahre + 6 Monate Januar Monate 63 Jahre + 7 Monate 60 Jahre + 7 Monate Januar Jahre + 0 Monate 61 Jahre + 0 Monate Januar Monate 64 Jahre + 2 Monate 61 Jahre + 2 Monate Januar Monate 64 Jahre + 4 Monate 61 Jahre + 4 Monate Januar Monate 65 Jahre + 0 Monate 62 Jahre + 0 Monate Vor 2012 = keine Anhebung
47 Zugangsfaktor 264 c SGB VI 2012 bis Jahre versicherungspflichtige Beschäftigung = Keine Anhebung des Referenzalters Gleiche Anwendung bei Renten wegen Todes
48 BSG-Rechtsprechung vom Der 4. Senat des Bundessozialgericht hält eine Kürzung der Erwerbsminderungsrenten bei einem Bezug vor dem 60. Lebensjahr für gesetz- und grundrechtswidrig. Bisherige Verfahrensweise Rentenabschlag 89,2% voller Rentenanspruch aus allen rentenrechtlichen Versicherungszeiten 10,8% Die Deutsche Rentenversicherung schließt sich vorerst nicht dem Urteil an und führt zunächst weitere Musterverfahren, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären.
49 Nachzahlung bei Rechtsänderung 100 Abs. 4 SGB VI (4) Liegen die in 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
50 große Witwen-/Witwerrente 46 SGB VI Voraussetzung persönlich Voraussetzung versicherungsrechtlich Wartezeit Tod des Versicherten Vollendung des 45. Lj. oder Erziehung eines Kindes oder Erwerbsminderung Keine allgemeine Wartezeit nach 50, 1 S. 1 SGB VI = 60 Kalendermonate oder Vorzeitige Wartezeiterfüllung nach 53 SGB VI
51 große Witwen-/Witwerrente 242 a SGB VI Todesjahr des Anhebung um Lebensalter Versicherten ab Januar Monat 45 Jahre + 1 Monat Januar Monate 45 Jahre + 2 Monate Januar Monate 45 Jahre + 3 Monate Januar Monate 45 Jahre + 4 Monate Monate 46 Jahre + 0 Monate Monate 46 Jahre + 2 Monate Monate 46 Jahre + 4 Monate Monate 46 Jahre + 6 Monate Monate 47 Jahre + 0 Monate Vor 2012 = keine Anhebung
52 Rentenanpassung ISV03i11
53 Rentenanpassung Geltendes Recht Lohnentwicklung - Riester-Faktor - Nachhaltigkeitsfaktor Anpassungsfaktor
54 Rentenanpassung Entwicklung Bruttoverdienste 2004 plus 0,12% neue Bundesländer plus 0,21% Altersvorsorgeanteil minus 0,5% Nachhaltigkeitsfaktor minus 0,6% Rechnerisches Ergebnis = Minusanpassung Schutzklausel verhindert Absenkung des aktuellen Rentenwertes = Nullrunde 2005
55 Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab Kabinettsbeschluss vom Festlegung im Koalitionsvertrag = keine Rentenkürzung in der Legislaturperiode Ungünstige Lohnentwicklung hätte zur einer Minderung der aktuellen Rentenwerte geführt Schutzklausel 68 Abs. 6 SGB VI hätte Rentenkürzung nicht verhindern können. Sie schließt als Bestandteil der Anpassungsformel lediglich eine rentenmindernde Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors und des Anteil für die private Altersvorsorge aus, verhindert aber keine Rentenkürzungen, wenn diese unmittelbar aus einer negativen Lohnentwicklung resultieren würden. Ergebnis Nullrunde 2006
56 Rentenanpassung ab Nachholfaktor nicht erfolgte Anpassungskürzungen werden ab 2011 nachgeholt nur 50 % der positiven Anpassung ,11 % Nullanpassung ,91 % Nullanpassung
57 Rentenanpassung Laut Angabe des statistischen Bundesamtes Stiegen die Löhne 2006 um + 0,98 % Abzüglich Riesterfaktor - 0,63 % Nachhaltigkeitsfaktor + 0,19 % Rentenanpassung 0,54 % Zustimmung Bundeskabinett am
58 Deutsche Rentenversicherung Regionalbüro Dortmund Andre Wenge / Dirk Brauns Hansastraße Dortmund Tel / 539 oder 518 Deutschen Rentenversicherung andre.wenge@drv-westfalen.de dirk.brauns@drv-westfalen.de
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