Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Lenk- und Ruhezeiten) und Road Package mit drei EG-Verordnungen zum Güterkraftverkehr
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- Alke Bauer
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1 IHK-Information Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Lenk- und Ruhezeiten) und Road Package mit drei EG-Verordnungen zum Güterkraftverkehr und Personenverkehr Gewerbliche Gütertransporte und Personenbeförderungen unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen zur Aufzeichnung und Dokumentation von Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten. Im Bereich der Gütertransporte liegt die kritische Marke bei 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, bei der Personenbeförderung sind alle Fahrzeuge betroffen, die mehr als acht Fahrgastsitzplätze aufweisen. Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Straßenverkehr nach VO (EG) Nr. 561/2006, Fahrpersonalverordnung und Arbeitszeitgesetz Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gleichzeitig neue Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten erlassen und im April 2006 veröffentlicht. Während der Teil der neuen Verordnung, der sich mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes befasst, bereits zum 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist, gelten die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten erst seit dem 11. April Die Vorschriften des 21a Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gelten bereits seit dem 01. September 2006, allerdings nur für Fahrten im Bereich der VO (EG) Nr. 561/2006. Für Fahrten mit Fahrzeugen unter 3,5 t zgg gelten die allgemeine Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Keine Anwendung findet das ArbZG zurzeit bei selbstständigen Fahrern. Die an die neuen EU-Vorschriften angepasste Fahrpersonalverordnung (FPersV), die insbesondere die Regelungen für Fahrzeuge zwischen 2,8 t und 3,5 t zgg enthält und die nationalen Ergänzungen wie Ausnahmen und Sonderregelungen umfasst, ist seit 31. Januar 2008 in Kraft. Kontrolliert wird die Einhaltung der Bestimmungen in Form von Straßenkontrollen durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und die Polizei. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt gemäß Artikel 2, ebenso wie die VO (EWG) Nr. 3821/85 (Regelungen zum Kontrollgerät), grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der Mitgliedsstaaten und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus gelten sie auch in den EWR-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen der EG und einem Drittstaat, der nicht Mitglied des AETR ist, gelten die Vorschriften auch, sofern das Fahrzeug in einem EG/EWR-Mitgliedsstaat zugelassen ist allerdings nur auf dem EG- Streckenanteil. 1
2 Findet ein Transport von einem EG-Staat in einen AETR-Staat statt, der nicht EG-Mitglied ist, gilt auf der gesamten Strecke das AETR (z. B. bei einem Transport von Deutschland in oder durch die Schweiz). Anwendung finden die EU-Verordnungen bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem gewerblichen Gütertransport (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr) im Straßenverkehr dienen und deren zgg einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Die zulassungsrechtliche Einordnung der Fahrzeuge ist dabei irrelevant, somit können auch Pkw-Gespanne betroffen sein. Die Verordnung nennt in Artikel 3 Fahrzeuge, bei deren Einsatz keine Pflicht zur Einhaltung der Lenkund Ruhezeiten besteht. Dies ist in Deutschland über die Fahrpersonalverordnung, speziell durch 18. Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften beim Einsatz von Fahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als 9 Personen inklusive Fahrer bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist. Road-Package Mit dem so genannten Road Package hat die EU die Bestimmungen für den Berufs- und Marktzugang im gewerblichen Güterkraftverkehr und Omnibusverkehr für den europäischen Binnenmarkt definiert. Im Amtsblatt der EU wurde Ende November 2009 das Road-Package bestehend aus drei unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden Verordnung veröffentlicht. Die neuen Verordnungen sind (EG) Nr. 1071/2009 bis 1073/2009. Die Bestimmungen der Marktzugangsverordnung über die Kabotage werden sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt ( ) in Kraft treten, also am 14. Mai 2010 Alle übrigen Bestimmungen treten zwei Jahre nach der Veröffentlichung, also am 4. Dezember 2011, in Kraft., Ausnahme ist die (EG) Nr. 1073/2009 (sog. 12-Tage-Regelung Omnibusverkehr), die am 4. Juni 2010 in Kraft tritt. Einige Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang) sind z.b., dass der Verkehrsleiter tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens leiten muss, auch werden Kriterien für eine Niederlassung festgeschrieben. Die Regelung soll sog. Briefkastenfirmen unterbinden. Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Berufshaftpflicht, Menschen- und Drogenhandel, aber auch wegen eines schwerwiegenden Verstoßes in den Bereichen Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeit, höchstzulässiges Gesamtgewicht, Abmessungen, Grundqualifikation der Fahrer Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter usw. Neu ist, dass das Unternehmen mittels Jahresabschluss nachweisen muss, dass es jedes Jahr über Eigenkapital und Reserven in der geforderten Höhe verfügt. Bei der fachlichen Eignung steht die Fachkunde weiterhin im Mittelpunkt. Bestimmte Hochschul- und Fachhochschulabschlüsse können von den Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die bisher gegebene Möglichkeit, die Fachkunde durch eine fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrs- oder Omnibusunternehmen auf Antrag anerkennen lassen zu können, ist in der neuen, ab dem 4. Dezember 2011 unmittelbar geltenden EG-Verordnung entfallen und wird es somit auch im künftigen nationalen Recht nicht mehr geben. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Personen, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009, d. h. mindestens im Zeitraum vom bis zum ohne Unterbrechung ein Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geleitet haben, von der Fachkundeprüfung zu befreien. Für die Kommission ist die Einführung nationaler elektronischer Register und die spätere Verknüpfung von besonderer Bedeutung. In den Registern werden die genauen Angaben über das Unternehmen einschließlich der Zahl der erfassten Fahrzeuge, der laufenden Nummern der Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien dokumentiert. Eintragungen erfolgen auch für alle schweren Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer Verurteilung oder einer Sank 2
3 tion geführt haben. Namen derjenigen Personen, die für untauglich erklärt wurden, einer Tätigkeit als Verkehrsleiter nachzugehen, sind ebenfalls zu erfassen. Bis zum sind die Register so miteinander zu vernetzen, dass die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedsstaats das einzelstaatliche elektronische Register aller Mitgliedsstaaten abfragen kann. Die neue Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Marktzugang Güterkraftverkehr) gilt ab dem , mit Ausnahme der Regelungen zur Kabotage, die bereits am 14. Mai 2010 in Kraft treten werden. Sowohl im Marktzugang als auch im Berufszugang wird die Regelungsschwelle einheitlich auf den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t festgelegt. Damit wird die noch geltende Befreiungsregelung von der Gemeinschaftslizenzpflicht von derzeit wahlweise 3,5 t Nutzlast oder 6 t zulässigem Gesamtgewicht mit Inkrafttreten der neuen Regelung aufgehoben. Durch diese Änderung ergibt sich erstmals auch ein Gleichlauf zwischen dem EU-Recht und dem nationalem Recht. Die Mitgliedsstaaten können die Gemeinschaftslizenz für 10 Jahre erteilen. Kernpunkt bei der neuen Kabotageregelung ab 14. Mai 2010 ist, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter maximal drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen darf. Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 Marktzugang Personenkraftverkehr und Änderung der Lenk- und Ruhezeiten VO (EG) Nr. 561/2006 Der grenzüberschreitende Verkehr innerhalb der Mitgliedstaaten wird bisher durch die VO Nr. 684/92 in der Fassung der VO Nr. 12/98 geregelt. Mit Wirkung vom 4. Dezember 2011 gilt die neue Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2206 (Neufassung) (ABl. EU 2009 L 300 S. 88). Hiervon ausgenommen sind die in Artikel 29 enthaltenen Änderungen der Wochenruhezeiten im grenzüberschreitenden Omnibusverkehr - Anpassung der Lenk- und Ruhezeiten Vo (EG) Nr. 561/2006, die bereits am 4. Juni 2010 in Kraft treten. In die Verordnung soll ein neuer Absatz 6a eingefügt werden, wonach ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter den dort genannten Voraussetzungen verschieben darf. Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung Das Fahrpersonalgesetz (FPersG) und die Fahrpersonalverordnung (FPersV) gelten ausschließlich im nationalen Kontext, also nur bei Beförderungen auf dem deutschen Hoheitsgebiet. Somit gelten sie auch für Ausländer, die innerhalb Deutschlands oder im Transit Transporte mit Fahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t zgg durchführen. Hauptsächlich dienen sie dazu, das EU-Recht durch spezielle nationale Vorschriften zu konkretisieren und auch die dort enthaltenen Öffnungsklauseln umzusetzen. Als lex specialis sind FPersG und FPersV vorrangig vor dem ArbZG. Gegenüber der VO (EG) Nr. 561/2006 regeln FPersG und FPersV im Besonderen die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten bei der Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zgg einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt. Im Rahmen der Personenbeförderungen gelten besondere Vorschriften, wenn das Fahrzeug mehr als acht Fahrgäste aufnehmen kann und im Linienverkehr mit einer maximalen Linienlänge von 50 km eingesetzt wird. Im Allgemeinen 3
4 (also auch im Bereich über 3,5 t zgg) sind durch die FPersV und das FPersG beispielsweise Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten oder die Höhe der Bußgelder geregelt. In der Praxis führt dieses Nebeneinander des EU-Rechts und der nationalen Vorschriften oftmals zu der Verwirrung der Betroffenen, da beispielsweise ein leichtes Nutzfahrzeug ( Sprinter ) durch das Mitführen eines Anhängers in einen anderen Rechtsrahmen fällt (Überschreitung der 3,5 Tonnen- Grenze). In diesem Zusammenhang hat zumindest die Angleichung der Lenk- und Ruhezeiten nach der FPersV an die Vorgaben der EU-Verordnung zu einer gewissen Erleichterung geführt. Für Unternehmen, deren Transporte und Beförderungen nicht unter eine Ausnahme fallen und deren betriebliche Organisation es zulässt, liegt der einzige Weg, um diesen besonderen Vorschriften zu entkommen, im Einsatz von Fahrzeugen mit einem zgg von weniger als 2,8 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) oder die für maximal acht Fahrgäste zugelassen sind. Für diese Fahrzeuge bestehen keinerlei Aufzeichnungspflichten nach dem Fahrpersonalrecht. Arbeitszeitgesetz Wie bereits einleitend angemerkt, gilt das ArbZG nicht für Selbstständige sondern nur für abhängig Beschäftigte (= Arbeitnehmer). Ist der Fahrer also gleichzeitig selbstständiger Unternehmer, so muss er nur die jeweiligen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten beachten (nach VO (EG) Nr. 561/2006 oder nach FPersV). Für abhängig Beschäftigte, die Fahrzeuge mit einem zgg von mehr als 3,5 Tonnen bzw. mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen lenken, gilt insbesondere der 21a des ArbZG. Anders sieht es bei Fahrzeugen aus, die diese Grenzen einhalten bzw. unterschreiten. Hier gilt wie für stationäres Personal 3 des ArbZG: Durchschnittlich 8 Stunden, maximal 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag Somit durchschnittlich 48 Stunden bzw. maximal 60 Stunden pro Woche (Ausgleich auf Durchschnittswert innerhalb von 6 Monaten) Bereitschaftszeiten sind Arbeitszeiten! (Abweichung 21a ArbZG) Nachweispflicht von Fahrern und Arbeitgebern Neben Zulassungsbescheiden, Frachtbriefen und sonstigen fahrzeug- und ladungsbezogenen Dokumenten müssen auch personenbezogene Dokumente von den Fahrern mitgeführt werden: Führerschein Personalausweis/Reisepass Sozialversicherungsausweis Fahrerkarte ausgefüllte Schaublätter (bei analogen Kontrollgeräten) vorgeschriebene Ausdrucke (bei digitalem Kontrollgerät) ausreichende Anzahl an Schaublättern oder Druckerpapier Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage ggf. länderspezifische Dokumente (z.b. Vollmacht des Fahrzeughalters für Polen) 4
5 Die Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage, Schaublätter, Eintragungen auf der Fahrerkarte, handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät müssen jeweils für die laufenden sowie für die vorangegangenen 28 Tage mitgeführt werden. Nach 28 Tagen müssen die Daten dann spätestens dem Arbeitgeber übergeben werden - der digitale Tachograf muss ausgelesen werden. Die Aufbewahrungsfristen sind bei Schaublättern ein Jahr und wenn sie als Nachweis der Arbeitszeit gelten zwei Jahre aufzubewahren (EG-Verordnung 561/2006) Eine Bescheinigung des Unternehmens über berücksichtungsfreie Tage ist vom Unternehmer den Fahrern vor Fahrtantritt auszustellen. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, welcher Grund (ein Fahrzeug gelenkt haben, für das keine Nacheispflicht besteht, erkrankt, sich im Urlaub befand oder aus anderen Grünen kein Fahrzeug gelenkt haben (Innendienst) auf den Fahrer zutrifft. Diese Bescheinigung ist maschinenschriftlich auszufüllen und vom Unternehmen oder einer beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterschreiben. Eine handschriftlich ausgestellte Bescheinigung ist nicht zulässig. Mitführungspflicht von Ausweispapieren Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Personen (also nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber bzw. Selbstständige), ihren Personalausweis mitführen und gegebenenfalls berechtigten Kontrollbeamten (insb. Zoll) vorlegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über diese Pflicht nachweislich und schriftlich zu informieren. Diese Pflicht wurde über den Paragrafen 2 a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung eingeführt. Unternehmen, die Werkverkehr betreiben, sind von diesen Vorschriften ausgenommen. Weitere Informationen zum Thema Lenk- und Ruhezeiten können unter runtergeladen werden. Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten erteilt auch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Herr Andreas Duderstaedt, Koblenz, Telefon 0261/ Ansprechpartner in der IHK Trier: ELKE ARNOLDY Telefon: 0651/ Telefax: 0651/ arnoldy@trier.ihk.de WILFRIED EBEL Telefon: 0651/ Telefax: 0651/ ebel@trier.ihk.de 5
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