1 Öffentliche Abfallabfuhr
|
|
|
- Dirk Messner
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Abfallordnung vom 11. Dezember Seite 1 KUNDMACHUNG Gem. 94 O.ö. Gemeindeordnung 1990 idgf. wird folgende Verordnung des Gemeinderates kundgemacht: ABFALLORDNUNG (laut Erlass des Amtes der OÖ Landesregierung, UR / vom bzw ) Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Marien vom 11. Dezember 2002 mit der eine Abfallordnung der Gemeinde St. Marien erlassen wird. Aufgrund des 10 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (O.ö. AWG 1997), LGBI 86/1997 idgf. wird verordnet: 1 Öffentliche Abfallabfuhr (1) Die Gemeinde St. Marien betreibt für die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle (Restabfall), haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle und sperrigen Abfälle eine öffentliche Abfallabfuhr. (2) Die Gemeinde St. Marien betreibt für die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Biogenen Abfälle, ausgenommen jener Biogenen Abfälle die im Garten anfallen (z.b. Gras-, Strauch-, Baumschnitt und Laub) eine öffentliche Abfallabfuhr. (3) Die Gemeinde St. Marien betreibt für die im Gemeindegebiet anfallenden Biogenen Abfälle, die nicht unter 1 Abs.2 durch die öffentliche Abfallabfuhr gesammelt werden, eine Kompostierungsanlage. (4) Die Gemeinde St. Marien kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen und mit diesen privatrechtliche Verträge über die Sammlung, Abfuhr und Verarbeitung von Abfällen abschließen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Hausabfälle sind alle festen Stoffe, die in den Haushalten üblicherweise anfallen sowie die in Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art und Menge, sofern sie nicht einer Verwertung als Altstoff oder einer Verrottung als Biogener Abfall zugeführt werden. (2) Sperrige Abfälle sind Stoffe im Sinne des Abs.1, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können. (3) Biogene Abfälle sind verrottbare Stoffe im Sinne des Abs. 1 und Abs.2, wie Gras-, Baum- und Strauchschnitt, Laub, Küchenabfälle, die einer Kompostierung zugeführt werden. (4) Altstoffe sind Sachen, die Abfälle im Sinne des Abs. 1 und 2 darstellen und sodann einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.
2 Abfallordnung vom 11. Dezember Seite 2 (5) Stoffliche Verwertung von Abfällen bedeutet den Einsatz von Altstoffen zur Erzielung von Wirtschaftsgütern (z.b. Wiederverwendung, Weiterverarbeitung, Rückgewinnung). (6) Kompostierung (Verrottung) ist die Umwandlung von Biogenen Abfällen in humusähnliche Stoffe. (7) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind vorwiegend feste Abfälle aus Gewerbe und Industrie, sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in ihrer Zusammensetzung mit Hausabfällen vergleichbar sind. 3 Abfalltrennung (1) Jedermann ist verpflichtet, Abfälle bereits beim Anfall soweit zu trennen und so getrennt zu lagern und bereitzustellen, dass eine weitestgehende stoffliche Verwertung bzw. Kompostierung möglich wird. (2) Insbesondere sind Hausabfälle, sperrige Abfälle und Biogene Abfälle getrennt zu lagern und für die Sammlung und Abfuhr bereitzustellen. Biogene Abfälle laut 1 Abs.3 sind zur gemeindeeigenen Kompostierungsanlage zu bringen. 4 Abholbereich Der Abholbereich für die öffentliche Abfallabfuhr laut 1 Abs.1 und Abs.2 umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde St. Marien, hinsichtlich der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle jedoch mit Ausnahme der im Anhang 1 aufgelisteten Betriebe. 5 Anschlusspflicht (1) Die Grundeigentümer im Abholbereich sind berechtigt und verpflichtet, die auf ihren Grundstücken anfallenden Hausabfälle, sperrigen Abfälle und Biogenen Abfälle laut 1 Abs.1 und 2 durch die öffentliche Abfallabfuhr bzw. durch den von der Gemeinde St. Marien beauftragten Dritten sammeln und abführen zu lassen. Hinsichtlich der Biogenen Abfälle nach 1 Abs.3 besteht die Berechtigung und Verpflichtung, diese auf die Kompostierungsanlage zu bringen. (2) Von der Anschlusspflicht gem. Abs.1 sind ausgenommen: a) Grundeigentümer insoweit, als sie über eigene zulässige Abfallbehandlungsanlagen verfügen b) Grundeigentümer hinsichtlich jener Teile der Abfälle, die verfüttert werden c) Grundeigentümer hinsichtlich der Biogenen Abfälle, wenn sie über eine Eigenkompostierung verfügen, diese betreiben und dies dem Gemeindeamt St. Marien schriftlich mit Erklärung bekannt geben
3 Abfallordnung vom 11. Dezember Seite 3 6 Abfallbehälter (1) Für die Lagerung der Hausabfälle sind von den Anschlusspflichtigen a) Blechringtonnen 60 lt. DIN 6629 b) Blechringtonnen 90 lt. ÖNORM 2013 c) Kunststofftonnen 110 lt. ÖNORM 2014 d) Kunststofftonnen-fahrbar 120 lt. ÖNORM 2014 e) Kunststofftonnen-fahrbar 240 lt. ÖNORM 2014 f) Kunststoffcontainer-fahrbar 770 lt. ÖNORM 2065 g) Blechcontainer-fahrbar 770 lt. ÖNORM 2015 h) Kunststoffcontainer-fahrbar 1100 lt. ÖNORM 2065 i) Blechcontainer-fahrbar 1100 lt. ÖNORM 2015 j) Abfallsäcke (mit Firmenaufschrift des Abfuhrunternehmens), Benutzung jedoch lediglich in Ausnahmefällen60 lt. zu verwenden. (2) Für die Lagerung der Biogenen Abfälle sind von den anschlusspflichtigen - Haushalten a) Biotonnen aus Kunststoff25 lt. b) Biotonnen aus Kunststoff40 lt. - Geschäfts- und Gastgewerbebetrieben Biotonnen aus Kunststoff120 lt. od. 240 lt. zu verwenden. (3) Die Abfallbehälter für die Hausabfälle und für die Biogenen Abfälle laut 1 Abs.1 und 2 werden von der Gemeinde beschafft und an die Anschlusspflichtigen verkauft. (4) Die Anschlusspflichtigen haben die Abfallbehälter an hiefür geeigneten, für die Benützer der Behälter und die mit der Sammlung und Abfuhr betrauten Personen leicht zugänglichen Stellen so aufzustellen, dass durch deren ordnungsgemäße Benützung, Entleerung oder Transport keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für Menschen erfolgen kann. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, ist der Ort der Aufstellung vom Bürgermeister mit Bescheid zu bestimmen. (5) Die Abfallbehälter dürfen nicht beschädigt und nur soweit gefüllt werden, daß sie stets ordnungsgemäß geschlossen werden können. Das Einstampfen oder Einschlämmen der Abfälle in die Behälter, das Ausleeren oder Umleeren der Behälter ohne zwingenden Grund ist verboten. Andere als Hausabfälle bzw. Biogene Abfälle laut 1 Abs.1 und 2 dürfen nicht eingefüllt werden. Die Verwendung von gebrauchten Abfallsäcken ist nicht gestattet. Am Abfuhrtag sind die Abfallbehälter geschlossen und/oder die Abfallsäcke zugebunden zur Abholung am Gehsteig, bzw. Straßenrand bereitzustellen. 7 Anzahl der Abfallbehälter (1) Die Anzahl der, für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter, richtet sich nach dem Bedarf und zwar insbesondere nach Maßgabe der Anzahl der Hausbewohner bzw. Haushalte, der Art und Größe der Anstalten, Betriebe und sonstigen Arbeitsstellen, der Art, Beschaffenheit und Menge der durchschnittlich anfallenden Hausabfälle bzw. Biogenen Abfälle und der Größe der Abfallbehälter. Im Zweifelsfall ist die Anzahl von amtswegen oder auf Antrag des Anschlusspflichtigen vom Bürgermeister nach Grundsätzen mit Bescheid festzusetzen:
4 Abfallordnung vom 11. Dezember Seite 4 Pro Person kann mit einem wöchentlichen Abfallvolumen von 5 bis 15 Liter gerechnet werden. 8 Abfuhrtermine (1) Die Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle durch den beauftragten Dritten erfolgt drei-, bzw. sechswöchentlich. Drei-wöchentlicher Abfuhrbereich: Ortschaft St. Marien: St. Marien, Sportplatzstraße, Mühlenstraße, Schulstraße, Roggenweg, Weizenstraße, Kastanienweg, Eichenstraße bis H.Nr. 11, Tulpenweg, Styriaweg, Florianer Straße bis H.Nr. 34, Kimmersdorfer Straße, Nelkenweg, Gärtnerstraße, Rosenweg, Margaritenweg, Narzissenweg, Tischlerstraße, Linzer Straße, Waldstraße, Tannenweg, Ahornweg, Fichtenstraße, Buchenweg, Rhemastraße, Birkenweg, Moslbergerstraße; Am Leitnerberg, Oberndorf 1 4, 10 11, 24, Lärchenweg, Ortschaft Nöstlbach: Nöstlbachstraße, Griesstraße, Fischerweg, Pachersdorf Straße, Bachweg, Kindergartenstraße, Austraße, An der Bahn, Kremsuferstraße, Kranichweg, Sailerbachstraße, Schwanenweg, Reiherweg, Bahnweg, Feldweg, Am Nordrain, Möwenweg, Schmiedestraße. Ortschaft Weichstetten: Weichstetten-Nord von H.Nr. 1 bis 17, 19 bis 62, Weichstetten-Ost von.h.nr.1 bis 26,40 bis 83, Weichstetten-Süd bis H.Nr.53, , Weichstetten-West bis H.Nr.63 und H.Nr.90; Die Abfallbehälter für eine 3-wöchige Abfuhr sind mit einem von der Gemeinde vorgesehenen roten Aufkleber zu versehen. Sechs-wöchentlicher Abfuhrbereich: Die Ortschaften des restlichen Gemeindegebietes: Grub, Kurzenkirchen, Stein, Niederschöfring, Weichstetten-Nord H.Nr. 18, 70 bis 104, Weichstetten-Ost H.Nr. 31 bis 38, Weichstetten-Süd H.Nr. 60 bis 92, Weichstetten-West H.Nr. 66 bis 71, Tiestling, Thal, Oberschöfring,, Oberndorf H.Nr. 5 bis 35, Pichlwang, St. Michael, Neuhofner Straße, Gewerbeparkstraße, Gruber & Kaja-Straße, Eichenstraße ab H.Nr. 14, Die Abfallbehälter für eine 6-wöchentliche Abfuhr sind mit einem von der Gemeinde vorgesehenen blauen Aufkleber zu versehen. Wesentliche Bedingungen für Abfuhrintervalle die länger als drei Wochen sind: a) In die Abfallbehälter für Hausabfälle dürfen nur untergeordnete Mengen an Hygieneartikel gegeben werden. b) Altstoffe, insbesonders Altpapier und Altglas sind soweit wie möglich getrennt zu sammeln und einer stofflichen Verwertung zuzuführen. (2) Die Sammlung und Abfuhr der Biogenen Abfälle laut 1 Abs.2 durch die Gemeinde St. Marien bzw. durch den beauftragten Dritten erfolgt zweiwöchentlich. In den Sommermonaten bzw. bei Bedarf kann die Abfuhr und Sammlung von diesen Biogenen Abfällen wöchentlich erfolgen. (3) Die Sammlung und Abfuhr der sperrigen Abfälle durch die Gemeinde bzw. durch einen beauftragten Dritten erfolgt zweimal im Jahr. Darüber hinaus erfolgt die Sammlung und Abfuhr der sperrigen Abfälle im wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß nach Bedarf. (4) Die Tage der Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle, Biogenen und sperrigen Abfälle, sowie der Öffnungszeiten der Kompostierungsanlage werden vom Bürgermeister rechtzeitig im Abfall-Leitfaden der Gemeinde St. Marien bekannt gegeben.
5 Abfallordnung vom 11. Dezember Seite 5 (5) Bei begründeten Anträgen kann der Bürgermeister für den 3-wöchentlichen Abfuhrbereich Ausnahmen für eine 6-wöchentliche Abfuhr bewilligen, wenn nach objektiver Sachlage und bei Heranziehung der Größe der vorhandenen Abfallbehälter eine Überfüllung in der Regel nicht zu erwarten ist. (6) Sollte nach Bewilligung eines längeren Abfuhrintervalles eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle nicht gewährleistet sein, ist vom Bürgermeister mit Bescheid ein kürzeres Intervall festzusetzen. 9 Kompostierungsanlage Die Gemeinde St. Marien bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Kompostierungsanlage, KG Kimmersdorf Parzelle 307/1 und 309, in der Moslbergerstraße, die von Herrn Lamm Alfred, 4502 St. Marien, Oberndorf 8, betrieben wird. 10 Anzeigepflicht Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einem Grundstück abzuführenden Abfalles wesentlich, so hat dies der Eigentümer ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde anzuzeigen. 11 Bauwerke auf fremden Grund Bei Bauwerken auf fremden Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) sind die für den Grundeigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden. 12 Gebühren und Beiträge Die Berechnung der Abfallgebühr und des Abfallbehandlungsbeitrages ist nach den Bestimmungen des 34 OÖ. AWG 1997 vorzunehmen. Hiezu erlässt der Gemeinderat eine gesonderte Abfallgebührenordnung. 13 Inkrafttreten (1) Diese Abfallordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Abfallordnung vom außer Kraft. St. Marien, am 12. Dezember 2002 Der Bürgermeister angeschlagen am:... abgenommen am:...
6 Abfallordnung vom 11. Dezember Seite 6 Anhang 1 Liste der von der öffentlichen Abfuhr der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle ausgenommenen Betriebe: Name des Unternehmens keine Ausnahmen - Adresse
Verordnung. des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom , mit der eine Abfallordnung erlassen wird
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom 14.04.2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr.
V e r o r d n u n g. des Gemeinderates der Gemeinde Gilgenberg am Weilhart vom 22.November 2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird
V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Gemeinde Gilgenberg am Weilhart vom 22.November 2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009),
Marktgemeindeamt Schardenberg Schärdinger Straße Schardenberg Tel.: 07713/ Fax.: Mail:
Marktgemeindeamt Schardenberg Schärdinger Straße 4-4784 Schardenberg Tel.: 07713/7055 - Fax.: 7055-8 Mail: [email protected] Schardenberg, am 12. Dezember 2014 ABFALLORDNUNG Verordnung des Gemeinderates
V E R O R D N U N G. des Gemeinderates der Marktgemeinde Lohnsburg am Kobernaußerwald vom 22. September 2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird
Marktgemeinde Lohnsburg am Kobernaußerwald Bezirk Ried im Innkreis Tel. 07754/4110, Fax... 4110-85 DVR-Nr. 0482374 www.lohnsburg.at - E-Mail: [email protected] Lohnsburg a.k., am 22. September 2011
AB F AL L ORDNUNG. Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009 idgf, wird verordnet: 1 Begriffsbestimmungen
Gemeinde Freinberg 4785 Freinberg 4 Bezirk Schärding, OÖ. Tel.Nr.: +43/7713/8102-0 Fax: DW 22 E-mail: [email protected] Internet: www.freinberg.at GZ: Fin 215 2018 AB F AL L ORDNUNG Verordnung
Verordnung ABFALLORDNUNG
Az: B003/30-2012, 813/1-2012; Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen vom 04.12.2012, TOP. 1.1.) mit der eine erlassen wird. ABFALLORDNUNG Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz
V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom mit der eine. Abfallordnung
V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 16.12.2010 mit der eine Abfallordnung Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 16.12.2010, mit der
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Überackern vom , mit der
Abfallordnung Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Überackern vom 16.12.2010, mit der eine Abfallordnung für die Gemeinde Überackern erlassen wird. Aufgrund des 6 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes
A B F A L L O R D N U N G. Verordnung des Gemeinderates vom 16. Dezember 2010, mit der die Abfallordnung der Gemeinde Pupping erlassen wird.
Gemeindeamt Pupping Pupping 13, 4070 Eferding Tel.Nr.: 07272/2331 Fax.Nr.: 07272/2331-17 e-mail: [email protected] Pupping, am 8. November 2010 A B F A L L O R D N U N G Verordnung des Gemeinderates
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Aurolzmünster vom , mit der eine Abfallordnung erlassen wird
Marktgemeinde Aurolzmünster 4971 Aurolzmünster, Schloßstraße 1 Verw.-Bezirk Ried im Innkreis, OÖ. Zl. 8130/2010 Telefon 07752/83055 Telefax 07752/83055-20 E-Mail: [email protected] Aurolzmünster,
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon Datum Ge ABFALLORDNUNG
MARKTGEMEINDEAMT RIEDAU Bez. Schärding - Oberösterreich 4752 Riedau Marktplatz 32/33 500 Jahre Markt Riedau 2015 Bearbeiter: Katharina Gehmaier Telefon: 07764.8255 Fax: 07764.8255 15 E-mail: [email protected]
des Gemeinderates der Stadt Wels vom 13. Dezember 2010, mit der eine Abfallordnung für die Stadt Wels erlassen wird (Abfallordnung 2011)
Stadt @ Wels Verordnung SB-Awi-8-2010 des Gemeinderates der Stadt Wels vom 13. Dezember 2010, mit der eine Abfallordnung für die Stadt Wels erlassen wird (Abfallordnung 2011) Aufgrund des 6 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes
Verordnung. des Gemeinderates der Gemeinde St. Agatha vom , mit der eine Abfallordnung erlassen wird
St. Agatha, am 18.03.2010 Fin 27/2010 - F Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Agatha vom 18.03.2010, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö.
KUNDMACHUNG. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kleinzell i.m. vom mit der eine Abfallordnung erlassen wird.
Kleinzell i.m.,23.02.2017 Zl.: 813/0-2017 KUNDMACHUNG Gemäß 94 Abs. 1 bis 3 der 0ö.Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 i.d.g.f. wird hiermit öffentlich kundgemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde
Gemeindeamt Lengau Salzburger Straße Friedburg Friedburg, Zl.: Gem-813-0/2011-Nl. Verordnung
Gemeindeamt Lengau Salzburger Straße 9 5211 Friedburg Friedburg, 11.02.2011 Zl.: Gem-813-0/2011-Nl Bearbeiter: Hr. Nagl Tel.Nr.: 07746/2202 Telefax: 07746/2202-4 e-mail: [email protected] DVR.
Verordnung. des Gemeinderates der Gemeinde Haigermoos vom 25.02.2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Haigermoos vom 25.02.2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009 idgf., wird
ABFALLORDNUNG. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lichtenberg vom 14. Dezember 2010, mit der eine Abfallordnung erlassen wird.
ABFALLORDNUNG Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Lichtenberg vom 14. Dezember 2010, mit der eine Abfallordnung erlassen wird. Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl.
Verordnung. des Gemeinderates der Gemeinde Utzenaich vom 17. Dezember 2010 mit der eine ABFALLORDNUNG erlassen wird.
Gemeindeamt Utzenaich Pol.Bezirk: Ried im Innkreis, O.Ö. Hofmark 3, 4972 Utzenaich Tel. 07751/8272-0 * Fax 07751/8272-18 Utzenaich, am 17. Dezember 2010 e-mail: [email protected] Zl. 813-1/2-2010
A B F A L L W I R T S C H A F T S V E R O R D N U N G
A B F A L L W I R T S C H A F T S V E R O R D N U N G VERORDNUNG ÜBER DIE AUSSCHREIBUNG VON ABFALLWIRTSCHAFTSGEBÜHREN UND ABFALLWIRTSCHAFTSABGABEN Der Gemeinderat der Marktgemeinde Perchtoldsdorf hat in
Gemeinde Maria Wörth Reifnitz am Wörthersee Bezirk Klagenfurt-Land. Verordnung
Gemeinde Maria Wörth 9081 Reifnitz am Wörthersee Bezirk Klagenfurt-Land Verordnung zur Regelung des Sammelns und der Abfuhr von Haus- und Sperrmüll Müllabfuhrordnung Reifnitz, 08. November 1996 Seite -
V E R O R D N U N G. 1 Müllabfuhr durch die Gemeinde Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll
V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See vom 27. Juni 2018, Zahl: 8520/2018-Ba-MAO, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abgabe von Sperrmüll geregelt
Marktgemeinde Metnitz Bezirk St. Veit an der Glan 9363 Metnitz
Marktgemeinde Metnitz Bezirk St. Veit an der Glan 9363 Metnitz VERORDNUNG des Gemeinderates der Marktgemeinde Metnitz vom 11. Oktober 1994, Zahl: 813 0/1994, mit der Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und
GEMEINDE OSSIACH BEZIRK FELDKIRCHEN IN KÄRNTEN. Tel.: Fax: VERORDNUNG
GEMEINDE OSSIACH BEZIRK FELDKIRCHEN IN KÄRNTEN F E S T I V A L I N O S S I A C H SEIT 1 9 6 9 www.ossiach.at E-Mail: [email protected] Tel.: 04243 2246-0 Fax: 04243 8763 VERORDNUNG des Gemeinderates der
Abfallordnung der Stadt Linz Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 7/2011
Kurztitel Abfallordnung der Stadt Linz beschlussfassendes Organ, Datum der Beschlussfassung Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz, 10.3.2011 Kundmachungsorgan Amtliche Linzer Zeitung, Folge 7/2011 Telefon
MARKTGEMEINDE VELDEN AM WÖRTHER SEE AZ: 2-813/10/96/Fa V E R O R D N U N G
MARKTGEMEINDE VELDEN AM WÖRTHER SEE AZ: 2-813/10/96/Fa V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 28.10.1996 Zahl 2-813/10/96/Fa mit der die Sammlung von Haus- und
K U N D M A C H U N G
ABFALLWIRTSCHAFT Magistrat der Stadt St. Pölten Datum: 13.10.2016 K U N D M A C H U N G betreffend die Abfallwirtschaftsverordnung 2017 der Landeshauptstadt St. Pölten Der Gemeinderat der Landeshauptstadt
Marktgemeinde Arnoldstein
Marktgemeinde Arnoldstein VERORDNUNG des Gemeinderates der Marktgemeinde Arnoldstein vom 12. Dezember 2017, Zahl 852/0/2017 B, mit der die Sammlung von Haus- und Sperrmüll und die Abfallbewirtschaftung
In der Gemeinde Nüziders werden Abfallgebühren nach Maßgabe folgender Bestimmungen eingehoben:
VERORDNUNG über die Abfallgebühren der Gemeinde Nüziders () Zl. nü003.30-1/2018-6 Nüziders, 11.12.2017 Gemäß des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit dem Landes- Abfallwirtschaftsgesetz (V-AWG) wird
Siedlungsabfall = Andienungszwang?!
Siedlungsabfall = Andienungszwang?! Die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Andienungspflicht nach dem steiermärkischen rkischen Abfallwirtschaftsgesetz (StAWG 2004) Erich Gungl Amt der Steiermärkischen
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992) Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, wird wie folgt geändert:
VERORDNUNG. über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Nüziders (Abfuhrverordnung 2018)
VERORDNUNG über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Nüziders () Zl. nü003.30-1/2018-7 Nüziders, 11.12.2017 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüziders hat mit Beschluss vom 30.11.2017 aufgrund des
V E R O R D N UN G. 1 Müllabfuhr durch die Gemeinde
M a r k t g e m e i n d e G r e i f e n b u r g 9761 Greifenburg, Hauptstraße Nr. 240 UID Nr.: ATU59363735, Gemeindekennziffer: 20609, DVR 0004855 Tel.: 04712-216-DW 10, Fax.: 04712-216-30, e-mail: [email protected]
K U N D M A C H U N G
Zl: VerO-4-2016/AS Bearbeiter: Barbara Sitz Alberndorf, am 28.06.2016 K U N D M A C H U N G Gemäß 94 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.f. wird hiermit die vom Gemeinderat der Gemeinde Alberndorf
Gemeinde Thüringerberg. über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Thüringerberg (Abfuhrverordnung)
Gemeinde Thüringerberg 29.12.2006 Akt. Zl.:852/2/2006 VERORDNUNG über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Thüringerberg (Abfuhrverordnung) Auf Grund des 9 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes
VERORDNUNG. über die Abfuhr von Abfällen in der Marktgemeinde Wolfurt (Abfuhrordnung)
VERORDNUNG über die Abfuhr von Abfällen in der Marktgemeinde Wolfurt (Abfuhrordnung) Auf Grund des 7 und des 9 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes (V-AWG), LGBl. Nr. 1/2006, und der dazu erlassenen
VERORDNUNG. über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Sonntag (Abfuhrordnung)
/ VERORDNUNG über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Sonntag (Abfuhrordnung) AufGrund der 28 und 28a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBI. l Nr. 102/2002 idgf in Verbindung mit 7 und
VERORDNUNG. über die Abfallgebühren der Stadt Bludenz (Abfallgebührenordnung)
VERORDNUNG über die Abfallgebühren der Stadt Bludenz (Abfallgebührenordnung) Aufgrund des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt Bludenz vom 16. November 2006 i.d.g.f., sowie den 16 bis 18 Vorarlberger
1 Allgemeine Grundsätze
der Gemeinde Der Gemeinderat der Gemeinde Angerberg hat mit Beschluss vom 11.10.1993 folgende, den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetztes LGBl. Nr. 50/1990 entsprechende, Müllfuhrordnung erlassen.
Müllabfuhrordnung. der Gemeinde Nassereith
Müllabfuhrordnung der Gemeinde Nassereith Der Gemeinderat der Gemeinde Nassereith hat mit Beschluss vom 30.03.2005, gemäß 15 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 idgf., nachstehende
Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt in der Stadt Freising. vom 13. Februar 2009
Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 und des Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 9. August 1996 i.v. mit Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung
GEMEINDEAMT PERWANG AM GRABENSEE am Pol.Bez. Braunau am Inn 5166 Perwang a.g. DVR.Nr Hauptstraße 16 UID Nr.
GEMEINDEAMT PERWANG AM GRABENSEE am 25.11.2010 Pol.Bez. Braunau am Inn 5166 Perwang a.g. DVR.Nr. 0482315 Hauptstraße 16 UID Nr. ATU 23399301 Fax 06217/8247 15 email: [email protected] 06217/8247
Abfallentsorgung im Bezirk Schärding:
Abfallentsorgung im Bezirk Schärding: Was ist Abfall? Abfälle im Sinne des OÖ Abfallwirtschaftsgesetztes (OÖ AWG) sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Besitzer oder die Besitzerin entle digen will
MARKTGEMEINDE FINKENSTEIN am Faaker See
MARKTGEMEINDE FINKENSTEIN am Faaker See Zahl: 852/Ho/09/01 Finkenstein, 31. Juli 2009 Betr.: Abfuhrordnung V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See vom 18. November
DER GEMEINDE REINACH AG
ABFALLREGLEMENT DER GEMEINDE REINACH AG INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 4 3 Verantwortlichkeiten 4 II. Organisation, Entsorgungsdienst 4 Allgemeines 5 5
Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall
Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Schrozberg vom 30.09.1994 Aufgrund von 45 b Abs. 3.des Wassergesetzes für
STADTAMT RIED IM INNKREIS OBERÖSTERREICH Amtsleitung 4910 Ried im Innkreis, Hauptplatz 12 Zahl: 813/2010- MMag.Eckk/Ki. Verordnung
STADTAMT RIED IM INNKREIS OBERÖSTERREICH Amtsleitung 4910 Ried im Innkreis, Hauptplatz 12 Zahl: 813/2010- MMag.Eckk/Ki. 4910 Ried i.i., 16.12.2010 Tel.: 07752/901-205 Fax: 07752/71217-8205 Sachb.: MMag.
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Az: 700.74 / 1897 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und vom 16.Juni 1997 Änderungen Gemeinderat am 05.12.2005 Inkraftgetreten am 01.01.2006
Verordnung über die Abfuhr von Abfällen in der Stadt Dornbirn (Abfallabfuhrordnung)
Verordnung über die Abfuhr von Abfällen in der Stadt Dornbirn (Abfallabfuhrordnung) Aufgrund des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 18.06.2013 wird gemäß der 7 und 9 Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes
Satzung zur Durchführung des Modellversuchs Biotonne im Landkreis Märkisch-Oderland (Satzung - Modellversuch Biotonne) vom
Satzung zur Durchführung des Modellversuchs Biotonne im Landkreis Märkisch-Oderland (Satzung - Modellversuch Biotonne) vom 14.12.2016 Inhaltsübersicht 1 Grundsatz 2 Begriffsbestimmung 3 Örtliche und zeitliche
S A T Z U N G über die Entsorgung von Grüngut in der Gemeinde Mehring
Az.: 028-3/2 S A T Z U N G über die Entsorgung von Grüngut in der Gemeinde Mehring Aufgrund des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaft- und Altlastengesetzes (BayABfAlG) in Verbindung
VERORDNUNG. über die Abfuhr von Abfällen in der Marktgemeinde Hard (Abfuhrordnung)
VERORDNUNG über die Abfuhr von Abfällen in der Marktgemeinde Hard (Abfuhrordnung) Auf Grund des 9 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes (L-AWG), LGBl. Nr. 1/2006 idgf und der dazu erlassenen Verordnungen
G e b ü h r e n s a t z u n g zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Oelde vom
Stand: 01.01.2019 G e b ü h r e n s a t z u n g zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Oelde vom 24.06.1997 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung)
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung) der Gemeinde Freiamt vom 11.02.1992 Aufgrund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg,
ÄNDERUNG. über die Abfallgebühren der Gemeinde Sonntag
GEMEINDEAMT SONNTAG Bezirk Bludenz - Vorarlberg 6731 Sonntag Biosphärenpark Großes Walsertal ÄNDERUNG über die Abfallgebühren der Gemeinde Sonntag Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde
Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis
Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 17. Dezember 1998 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
K U N D M A C H U N G
Schulgasse 2, 2381 Laab im Walde Email.: [email protected] Bürgerservice: +43 (2239) 2206 Bezirk Mödling, Land NÖ GZ: LIW-0164/16-7 Laab im Walde, am 12.10.2016 K U N D M A C H U N G 1 Der Gemeinderat
- 1 - GEMEINDE BIBERSTEIN ABFALLREGLEMENT. Inhaltsübersicht
- - GEMEINDE BIBERSTEIN ABFALLREGLEMENT 00 Inhaltsübersicht - - I. Allgemeine Bestimmungen Zweck 3 Geltungsbereich 3 3 Verantwortlichkeiten 3 II. Organisation, Entsorgungsdienst 4 Allgemeines 4 5 Sammelstellen
Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis
Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 17. Dezember 1998 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Abfuhrordnung Neu. Wurde am 16. November 2006 im Gemeinderat beschlossen und tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Rechtliche Grundlagen
Folie 1 Wurde am 16. November 2006 im Gemeinderat beschlossen und tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft Rechtliche Grundlagen Praktische Umsetzung Folie 2 Rechtliche Grundlagen Bundesabfallwirtschaftsgesetz
ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU
ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU Beschluss Gemeindeversammlung 21.6.1991 Änderung Gemeindeversammlung vom 25.11.1994-1 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 2 Geltungsbereich 2 3
S A T Z U N G. 2 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbfAG) in der Fassung vom (GVBl. I, S.
S A T Z U N G der Stadt Melsungen über die Benutzung von Sammelplätzen für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen sowie die Erhebung von Gebühren Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen
ABFALL - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL
ABFALL - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL Gemeindeverwaltung Liedertswil Stand 01.01.2006 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweck... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Sorgfalltspflicht der
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom 19.12.1995 mit Änderung vom 30.10.2001 Auf Grund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS)
Gemeinde Karlsbad Landkreis Karlsruhe Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) Aufgrund von 4 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung
Gemeinde Plankstadt Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Aufgrund von 45 b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines
1 STADT LAUDA-KÖNIGSHOFEN MAIN-TAUBER-KREIS Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung Bekanntmachungsanordnung
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung 70.02 Beschluss der Stadtvertretung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekanntgemach t Inkrafttreten 16.12.1993 ----
SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS)
SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für
