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1 Seite 1 von 9 Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene vom (Durchgeschriebene Fassung: Bei der nachfolgenden Satzung handelt es sich um einen Zusammendruck der Ursprungssatzung mit den hierzu ergangenen Änderungssatzungen) Stand letzte berücksichtigte Änderung: 7. Änderungssatzung vom Der Kreistag hat aufgrund des 17 Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188, BS , zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 319)) und der Verordnung EG Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29. April 2004 (EU Abl. Nr. L 165 Seite 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1029/2008 vom 20. Oktober 2008 (EU L 278, S.6 vom ), und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (EU AbL. Nr. L 147 vom ), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 220/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (EU L vom ) und des 38 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches vom (BGBL. I S. 2618) zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S.2630) und des Art. 2 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechtes - Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen vom bestimmten Lebensmittel tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittelverordnung - TierLMHV) vom (BGBL. I. S. 1816) und des Art. 3 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechtes - Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittelüberwachungsverordnung TierLMÜV) vom (BGBL. I. S. 1816) und

2 Seite 2 von 9 des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz vom (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 364) und des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (AGLBR) vom (GVBl. S. 362) (jeweils in den geltenden Fassungen) folgende Satzung 1) beschlossen: 1) Diese Satzung dient auch der Umsetzung der Verordnung (EG) 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs vom (EU ABL. Nr. L 139, S. 206) und der Verordnung (EG) Nr der Kommission mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Fleischuntersuchung auf Trichinen vom (EU ABL. L 338, S. 60) I N H A L T 1 Gebührenpflichtige Tatbestände 2 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Betrieben und sonstige Schlachttieruntersuchungen 3 Gebührenschuldner 4 Entstehung des Kostenanspruchs und Fälligkeit der Gebühren 5 Begriffsdefinitionen, Betriebsarten 6 Geltungsbereich 7 Inkrafttreten 1 Gebührenpflichtige Tatbestände (1) Für die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz werden kostendeckende Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung erhoben. (2) Eine Gebührenpflicht besteht insbesondere für a) die Durchführung der amtlichen Untersuchungen in Erzeugerbetrieben, gewerblichen Schlachtbetrieben und Gehegen (Schlachttieruntersuchung einschließlich der Gesundheitsüberwachung bei Haarwild in Gehegen, Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung einschließlich der Hygieneüberwachung, Untersuchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersuchung, der Untersuchung von geschlachteten Rindern und anderen untersuchungspflichtigen Tieren auf BSE / TSE sowie der bakteriologischen Fleischuntersuchung, Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen);

3 Seite 3 von 9 b) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Beurteilung und Kennzeichnung bei Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wenn das Fleisch ausschließlich im Haushalt der Besitzerin oder des Besitzers verwendet werden soll (Hausschlachtungen); c) die Untersuchungen und Kontrollen in EG-zugelassenen Zerlegungsbetrieben einschließlich der Kennzeichnung und der Ausstellung der Bescheinigungen; d) die Untersuchungen und Kontrollen in EG-zugelassenen Kühl- und Gefriereinrichtungen, die außerhalb von EG-zugelassenen Schlacht- und Zerlegungsbetrieben liegen, in EG-zugelassenen Verarbeitungsbetrieben, in sonstigen EG-zugelassenen Betrieben. Eine Gebührenpflicht besteht auch für Kontrollen in EU-zugelassenen Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieben für Geflügelfleisch; e) Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan; f) die Überprüfung zum Zwecke der Zulassung einer Abgabestelle; g) die amtliche Beaufsichtigung der Brauchbarmachung von Fleisch; h) die Untersuchung und Kontrolle bei eingelagertem Fleisch; i) die Schlachttieruntersuchung außerhalb einer gewerblichen Schlachtstätte - ausgenommen bei Hausschlachtungen - sowie die Gesundheitsüberwachung bei Gehegewild einschließlich der Ausstellung eines Begleitscheines; j) sonstige Untersuchungen, Kontrollen und Hygieneüberwachung nach lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Erteilung von Bescheinigungen; k) sonstige Untersuchungen, Kontrollen und Hygieneüberwachung, die auf Antrag im Rahmen des Vollzugs fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften vorgenommen werden; l) Ausstellung sonstiger amtlicher Bescheinigungen. (3) Eine entsprechende Gebührenpflicht besteht auch für die Untersuchung von Schlachtgeflügel bei Untersuchungen im Schlachtbetrieb je Tier; bei Untersuchungen im Erzeugerbetrieb je Tier. 2 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Betrieben und sonstige Schlachttieruntersuchungen (1) Der Eifelkreis Bitburg-Prüm erhebt für Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kostendeckende Gebühren nach Art. 26, 27, 28 und 29 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B dieser Verordnung. Für die Gebührensätze wurden die in Art. 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgegebenen Kriterien (die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren; die Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz; die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Betriebs; die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage) berücksichtigt.

4 Seite 4 von 9 (2) Die Gebühren werden - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - in der Anlage als einheitliche Gebühren ausgewiesen. Die Anlagen bilden einen Teil dieser Satzung. (3) Neben den Gebühren nach Abs. 2 werden für die Untersuchung von Rindern und anderen Tieren, die der Untersuchungspflicht auf BSE/TSE (Bovine/Transmissible Spongiforme Enzephalopathie) unterliegen, zusätzliche Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden anhand der tatsächlich im konkreten Einzelfall anfallenden Kosten ermittelt und in einem gesonderten Gebührenbescheid festgesetzt und zur Zahlung angefordert. (4) Für Tätigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, für die in den Anlagen dieser Satzung kein Tatbestand genannt ist, bemisst sich die festzusetzende Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand. Es werden für das Dienstgeschäft je angefangene Viertelstunde die in der Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom (GVBl. S 259) in der jeweiligen Fassung festgesetzten Beträge zugrunde gelegt. Sie betragen zurzeit für Beamtinnen/Beamte sowie Beschäftigte in den vergleichbaren Entgeltgruppen des höheren Dienstes 15,80, des gehobenen Dienstes 11,70 des mittleren Dienstes 8,71 des einfachen Dienstes 7,94. Zusätzlich werden Auslagen entsprechend den tatsächlich angefallenen Kosten berechnet. (5) Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, so werden dem Gebührenschuldner die für die zusätzlichen Kontrollen entstehenden Personalkosten entsprechend dem zeitlichen Aufwand und die sonstigen Auslagen (Wegstreckenentschädigung pp.) in Rechnung gestellt. Normale Kontrolltätigkeiten sind die routinemäßig durchgeführten Kontrolltätigkeiten, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind. 3 Gebührenschuldner Gebührenpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die die nach dem 1 Gebührenoder kostenpflichtigen Amtshandlungen zurechenbar verursachen bzw. deren Tätigkeiten Amtshandlungen im Sinne des 1 unterliegen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Begriffsdefinitionen, Betriebsarten (1) Der Eifelkreis Bitburg-Prüm differenziert bei der Gebührenerhebung zwischen gewerblichen Kleinbetrieben, gewerblichen Großbetrieben und Hausschlachtungen. (2) Kleinbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Schlachtbetriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres weniger als 20 Großvieheinheiten im Sinne des 24 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom in der geltenden Fassung wöchentlich geschlachtet worden sind.

5 Seite 5 von 9 (3) Großbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Schlachtbetriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mehr als 20 Großvieheinheiten im Sinne des 24 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom in der geltenden Fassung wöchentlich geschlachtet worden sind. (4) Nimmt ein Schlachtbetrieb seine Tätigkeit neu auf, erfolgt die Einstufung als Klein- oder Großbetrieb im laufenden Kalenderjahr nach den tatsächlichen monatlichen Schlachtzahlen. (5) Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtbetriebe, bei denen das erschlachtete Fleisch ausschließlich zum Verzehr durch den Tierhalter oder seine im Haushalt lebende Familie bestimmt ist. 5 Entstehung des Kostenanspruchs und Fälligkeit der Gebühren (1) Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig. (2) Die Gebühren werden auch in den Fällen erhoben, in denen nur ein Teil der Untersuchungen ausgeführt worden ist. (3) Die Gebühren werden auch in den Fällen erhoben, wenn a) die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt oder die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent sich antragsgemäß zur Schlachtstätte begibt, die Amtshandlungen aber abbrechen muss, weil kein Tier zur Untersuchung bereitgehalten wird; wurden mehrere Tiere angemeldet, so ist die Gebühr für ein Tier, bei Tieren verschiedener Art die höchste Gebühr fällig; b) die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt oder die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent sich antragsgemäß zum Schlachtbetrieb oder zum Erzeugerbetrieb begibt, die Amtshandlungen aber abbrechen muss, weil kein Schlachtgeflügel oder Geflügelfleisch zur Untersuchung bereitgehalten wird. Diese Satzung gilt im Eifelkreis Bitburg-Prüm. 6 Geltungsbereich 7 Inkrafttreten Die Satzung in der ursprünglichen Fassung trat zum in Kraft.

6 Seite 6 von 9 Änderungshistorie Der vorstehend abgedruckte Wortlaut der Satzung berücksichtigt folgende Änderungen: 1. Änderungssatzung vom , zum bzw in Kraft getreten 2. Änderungssatzung vom , zum in Kraft getreten 3. Änderungssatzung vom , zum in Kraft getreten 4. Änderungssatzung vom , zum , , , bzw in Kraft getreten 5. Änderungssatzung vom , zum in Kraft getreten 6. Änderungssatzung vom , zum in Kraft getreten

7 Seite 7 von 9 Anlage I zu 2 Abs. 2 Gebühren für Untersuchungen in gewerblichen Kleinbetrieben pro Tier Bei ab ausgewachsenen Rindern von 1 bis 5 Schlachtungen je Tag 25,38 von 6 bis 35 Schlachtungen je Tag 22,73 von 36 bis 64 Schlachtungen je Tag 18,18 Jungrindern (bis 123 kg Schlachtgewicht) von 1 bis 5 Schlachtungen je Tag 25,38 von 6 bis 35 Schlachtungen je Tag 22,73 von 36 bis 64 Schlachtungen je Tag 18,18 Schafen, Ziegen von 1 bis 5 Schlachtungen je Tag 8,99 von 6 bis 35 Schlachtungen je Tag 8,99 Fleischuntersuchung von Gatterwild (Farmwild) und erlegtem 7,25 Haarwild Mit Trichinenuntersuchung außerhalb der Schlachtstätte pro Tier Bei ab Schweinen mindestens 25 kg von 1 bis 5 Schlachtungen je Tag 18,05 von 6 bis 35 Schlachtungen je Tag 15,40 von 36 bis 64 Schlachtungen je Tag 12,32 Schweinen weniger als 25 kg von 1 bis 5 Schlachtungen je Tag 18,05 von 6 bis 35 Schlachtungen je Tag 15,40 von 36 bis 64 Schlachtungen je Tag 12,32 Einhufern, Equiden 33,96 Wildschwein 14,44 In den gewerblichen Kleinbetrieben werden zusätzlich zu den vorgenannten tierartbezogenen Untersuchungsgebühren die bei der Wahrnehmung der Amtshandlungen aufgrund tariflicher Regelungen entstehenden Wegstreckenentschädigungen als Auslagen erhoben. Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf das Schlachtgewicht. Für die Berechnung der Schlachtungen je Tag und Schlachtbetrieb sind nur die Zahlen der geschlachteten Rinder und Schweine insgesamt maßgeblich.

8 Seite 8 von 9 Anlage II zu 2 Abs. 2 Gebühren für Untersuchungen in gewerblichen Großbetrieben Fleischhygieneamt Bollendorf Fleischhygieneamt Prüm bei ab ab pro Tier pro Tier ausgewachsenen Rindern 8,93 8,97 Jungrindern (bis 123 kg Schlachtgewicht) 8,93 8,97 Schweinen mindestens 25 kg 4,38 5,22 Schweinen weniger als 25 kg 4,38 5,22 Einhufern, Equiden 17,03 18,23 Schafen, Ziegen 4,57 5,68 Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf das Schlachtgewicht. Für die Berechnung der Schlachtungen je Tag und Schlachtbetrieb sind nur die Zahlen der jeweils geschlachteten Rinder und Schweine maßgeblich. Anlage III zu 2 Abs. 2 Gebühren für Hausschlachtungen sowie Untersuchung von Wildschweinen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten Hausschlachtungen/Erlegtes Wild pro Tier Ohne Schlachttieruntersuchung Mit Schlachttieruntersuchung bei ab ab ausgewachsenem Rind 35,59 44,49 Jungrind (unter 6 Wochen) 35,59 44,49 Schwein ab 25 kg 31,63 37,49 Schwein unter 25 kg 31,63 37,49 Einhufer, Equide 59,09 69,29 Schafe, Ziegen 21,42 26,77 10,39 bei Anlieferung zum Beschauer von 1 bis zu 5 Tieren 7,74 bei Anlieferung zum Beschauer von mehr als 5 Tieren 36,50 Probenentnahme vor Ort von 1 bis 5 Tieren Probenentnahme vor Ort von mehr als 5 Tieren 33,85

9 Seite 9 von 9 bei Entnahme der Trichinenprobe und deren Verbringung zur Untersuchungsstelle durch den Jagdausübungsberechtigten/Jäger - je Probe 4,92 Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf das Schlachtgewicht.

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