Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

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1 Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss Dies setzt voraus, dass zwischen B und M ein Mietvertrag zustande gekommen ist. M hat aber mit I einen Leasingvertrag geschlossen. Dabei ist I aber als Stellvertreter der B aufgetreten. Ein Vertrag ist daher zwischen M und B zustande gekommen. Leasingvertrag ist kein gesetzlicher Typus Leistungspflichten (primär/sekundär)? 1

2 1. Finanzierungsleasing Bei der Vereinbarung könnte es sich zunächst um ein Finanzierungsleasing handeln. - Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt vereinbaren, wobei der Gefahrübergang kaufrechtlich ausgestaltet wird. - im Regelfall schließen die Parteien die Mängelrechte im Verhältnis Leasingnehmer/Leasinggeber aus. Anstelle dessen werden dem Leasingnehmer die Rechte aus dem Kaufvertrag des Leasinggebers mit dem Dritten abgetreten. - Vertragstyp zielt im Regelfall auf die Vollamortisation der Kosten des Leasinggebers, z. B. durch eine Pflicht zum Kauf nach Vertragsende. Pflichtenprogramm: vertragliche Regelung und Mietrecht 535 ff. BGB analog Vorliegend haben die Parteien keine Gefahrtragung i. S. d. 433 ff. BGB vereinbart, es wurden auch keine Mängelrechte ausgeschlossen. Es liegt also kein Finanzierungsleasing vor. 2

3 2. Operating leasing Beim sog. operating leasing gewährt der Vermieter in der Regel nur für eine kurze Zeit oder im Zusammenhang mit kurzfristigen Kündigungsrechten eine Sache zum Gebrauch. Pflichtenprogramm: vertragliche Regelung und Mietrecht 535 ff. BGB 3. Zwischenergebnis M und B haben einen Operating-leasing-Vertrag abgeschlossen, auf den Mietrecht Anwendung findet. Der Zahlungsanspruch der B hinsichtlich der Rate ergibt sich damit aus 535 Abs. 2 BGB. 3

4 II. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Fraglich ist allerdings, ob die Forderung auch durchsetzbar ist. 1. Fälligkeit des Anspruchs Der Anspruch ist auch fällig, da als Fälligkeitszeitpunkt der Beginn eines jeden Monats vereinbart wurde. 2. Zurückbehaltungsrecht gemäß 273 Abs. 1 BGB Vorauss.: Gegenanspruch - gegenseitig - fällig - konnex 4

5 hier: Gegenanspruch wegen Überlassung einer mangelhaften Mietsache? Der M könnte aber gemäß 273 Abs. 1 BGB die Leistung der ersten Rate verweigern, wenn er gegen die B einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Überlassung einer mangelhaften Mietsache gem. 536a Abs. 1 BGB hat. a) Voraussetzungen des 536a Abs. 1 BGB Mangel i.s.v. 536 BGB? Vertretenmüssen? Auf ein Vertretenmüssen des Vermieters kommt es gem. 538a Abs. 1 Alt. 1 BGB bei anfänglicher Mangelhaftigkeit nicht an. Die Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch des M gegen B aus 535 Abs. 2 BGB liegen daher vor. 5

6 b) Ausschluss gemäß 536b BGB Die Mängelrechte des M gem. 536, 536a BGB könnten allerdings gem. 536b BGB ausgeschlossen sein. Dies ist gem. 536b Satz 2 BGB dann der Fall, wenn der Mieter den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit bei Vertragsschluss nicht kannte, und der Vermieter den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn dasjenige unbeachtet bleibt, was jedermann hätte einleuchten müssen. Dem M wurde ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, das Fahrzeug zu inspizieren. Ein großer Kratzer an der Oberfläche hätte ihm auffallen müssen. Er hat den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit übersehen. Für Arglist des Vermieters sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Mängelrechte des M sind gem. 536b Satz 2 BGB ausgeschlossen. 6

7 c) Zwischenergebnis M kann dem Zahlungsverlangen der B nicht die Einrede des 273 Abs. 1 BGB entgegenhalten, da es insofern schon an einer Gegenforderung fehlt. 3. Einrede gemäß 320 Abs. 1 Satz 1 BGB Dem M könnte allerdings die Einrede des nicht erfüllten Vertrags wegen eines Anspruchs auf Vornahme der Primärleistung geltend machen. a) Gegenrechte des M Fraglich ist, welche Rechte dem M gegen die B zustanden. Die Mängelrechte der 536, 536a BGB sind gemäß 536b BGB ausgeschlossen. Allerdings ist auf die vorliegende Vereinbarung auch ansonsten Mietrecht (kein Kaufrecht) anwendbar. 7

8 Im Mietrecht besteht der Anspruch auf Belassung und Erhaltung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand gem. 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nach der Übergabe noch fort. Es handelt sich um eine Primärpflicht. Diese besteht neben den Mängelrechten. Da die Mietsache mangelhaft ist, hat der M einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels gemäß 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Anspruch auf Instandhaltung ist sofort fällig. wesentliche Unterschied zum Kaufrecht! (vgl. Parallelnorm 442 BGB: Mängelrechte ebenfalls ausgeschlossen, eine weiter bestehende Primärpflicht hätte aufgrund Erfüllung gem. 362 Abs. 1 i. V. m. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bestanden Der Anspruch gem. 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist allerdings mit der Vornahme der Reparatur durch Zweckerreichung gem. 275 Abs. 1 BGB erloschen. b) Zwischenergebnis Der M hätte der B den Anspruch gem. 535 Abs. 1 Satz 2 BGB über 320 Abs. 1 BGB nur bis zur Reparatur entgegenhalten können. Eine Einrede aus 320 Abs. 1 BGB gegen den Zahlungsanspruch der B besteht daher nicht. 8

9 4. Zurückbehaltungsrecht gemäß 273 Abs. 1 BGB hier: wegen eines Gegenanspruchs hinsichtlich der Reparaturkosten Dem M könnten allerdings auch gegen diese Forderung wiederum eine Einrede gem. 273 Abs. 1 BGB wegen eines Gegenanspruchs hinsichtlich der Reparaturkosten zustehen. a) Fälliger und einredefreier Anspruch Voraussetzung dafür ist allerdings zunächst, dass dem M ein fälliger und einredefreier Gegenanspruch zusteht. (1) Anspruch gemäß 536a Abs. 2 BGB ebenfalls gem. 536b BGB ausgeschlossen! (2) Anspruch gemäß 539 Abs. 1 BGB Dem M könnte ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen der Werkstattkosten gem. 539 Abs. 1 BGB zustehen. [(P) Anwendbarkeit des 539 BGB in der vorliegenden Konstellation!] 9

10 aa) Aufwendungen Es müsste sich bei den Werkstattkosten um Aufwendungen handeln. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die dem empfangenen Leistungsgegenstand zugute kommen, indem sie ihn erhalten, wiederherstellen oder verbessern. Es handelt sich bei den Reparaturkosten um Aufwendungen. bb) Voraussetzungen der GoA Gem. 539 Abs. 1 BGB müssen allerdings die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den 677 ff. BGB vorliegen. Rechtsgrundverweisung 10

11 (i) Geschäftsbesorgung für einen anderen Es liegt ein objektiv fremdes Geschäft vor. Der M wurde im Rechtskreis der B tätig. Der notwendige Fremdgeschäftsführungswille ist zu vermuten. (ii) Ohne Auftrag Der Mietvertrag enthielt keine Ermächtigung zur Vornahme der Reparatur. (iii) Berechtigung Gem. 683 Satz 1 BGB muss die Geschäftsführung im Interesse und Wille des Geschäftsherrn liegen. Reparatur erklärtermaßen nicht im Willen des Geschäftsherrn! (iv) Voraussetzungen für die Ersatzfähigkeit Bei der unberechtigten GoA richten sich die Ansprüche des Geschäftsführers nach 684 Satz 1 i. V. m. 818 ff. BGB. h.m.: Rechtsfolgenverweisung [Unterschied: Ausschlusstatbestände der 814, 815, 817 Abs. 1 BGB anwendbar oder nicht] B hat Wertersatz gem. 818 Abs. 2 BGB zu leisten. Sie ist objektiv i. H. v. 300 bereichert. 11

12 cc) Zwischenergebnis Der M hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 684 Satz 1 i. V. m. 818 ff. BGB in Höhe von 300 gegen die B. b) Konnexität Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen dem Gegenanspruch und dem Anspruch eine Konnexität besteht. Konnexität liegt vor, wenn beide Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. hier (+) c) Ergebnis M kann dem Verlangen auf Zahlung der ersten Rate seinen Gegenanspruch auf Aufwendungsersatz gem. 684 Satz 1 i. V. m. 818 ff. BGB entgegenhalten. III. Ergebnis B hat daher keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den M aus 535 Abs. 2 BGB auf Zahlung von 400 Euro. 12

13 B. Anspruch auf Schadenersatz gemäß 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. 286 Abs. 1 BGB Die B könnte zudem gegen M einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gem. 280 Abs. 1 und 2 i.v.m. 286 Abs. 1 BGB haben. I. Verzug Dafür müsste sich der M zunächst im Verzug befunden haben. 1. Fällige und durchsetzbare Forderung Voraussetzung dafür ist zunächst das Vorliegen einer fälligen und durchsetzbaren Forderung der B gegen den M. Eine solche liegt in Form des Zahlungsanspruchs der B gegen den M vor. Dabei ist unbeachtlich, dass der M gegen den Zahlungsanspruch aus 535 Abs. 2 BGB eine Einrede aus 273 Abs. 1 BGB wegen des Aufwendungsersatzanspruchs geltend machen kann. Die Einrede aus 273 Abs. 1 BGB schließt den Verzug nur dann aus, wenn sie vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird. 13

14 2. Fehlende Leistung trotz Mahnung Weiterhin müsste der M trotz Mahnung nicht geleistet haben ( 286 Abs. 1 BGB). Die Mahnung muss nach Fälligkeit der Leistungspflicht erfolgen. Die Frage, ob dem M eine Einrede zustand, ist insofern unbeachtlich. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass der B gegen die Forderung aus 535 Abs. 2 BGB bis zur (Eigen-)Reparatur des Fahrzeuges noch die Einrede aus 320 Abs. 1 BGB erheben konnte. Die Mahnung wurde mit im Gespräch am 3.3. erklärt. Eine Leistung aufgrund der Mahnung fand nicht statt. 3. Vertretenmüssen Der Vertretenmüssen des M ist zu vermuten ( 286 Abs. 4 BGB). 4. Zwischenergebnis Der M befand sich mit der Zahlung der ersten Rate im Verzug. 14

15 II. Umfang der Ersatzpflicht M ist zum Ersatz des auf dem Verzug beruhenden Schadens verpflichtet. Die Mahnkosten trägt er deshalb nicht, er schuldet lediglich Verzugszinsen gem. 288 Abs. 1 BGB für den Zeitraum seit der Reparatur. Gem. dem Rechtsgedanken des 187 BGB beginnt die Verzinsungspflicht allerdings erst mit Ablauf des Tages der Verzugsentstehung. III. Einreden M steht insofern wieder die Einrede aus 273 Abs. 1 BGB zu. IV. Ergebnis Die B hat gegen M einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gem. 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. 286 Abs. 1 BGB. Diesem Anspruch kann M aber seinen Gegenanspruch auf Aufwendungsersatz gem. 684 Satz 1 i. V. m. 818 ff. BGB für die Reparatur des Fahrzeuges entgegenhalten. C. Gesamtergebnis Anspruch B gegen den M auf Zahlung von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB, zudem Anspruch auf Entrichtung von Verzugszinsen gem. 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. 286 Abs. 1 BGB. Anspruch ist allerdings aufgrund der Einrede des 273 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar. 15

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