Rechtsformwahl der Freien Berufe

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1 Prof. Dr. Volker Römermann, Dr. Achim Zimmermann Rechtsformwahl der Freien Berufe Gesetzliche Bedingungen, Vor- und Nachteile TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG

2 Prof. Dr. Volker Römermann, Dr. Achim Zimmermann Rechtsformwahl der Freien Berufe Gesetzliche Bedingungen, Vor- und Nachteile

3 TeleLex GmbH Virnsberger Str Nürnberg 2016 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der TeleLex GmbH unzulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der TeleLex GmbH. Printed in Czech Republic TYPOS, s.r.o. (Druck) Angaben ohne Gewähr Stand: August 2016 Artikelnummer: 15635/

4 Editorial Das Kompaktwissen behandelt die gängigen Rechtsformen für Freiberufler (insb. Sozietät, PartG und PartG mbb, GmbH und AG) und stellt die jeweiligen Vorzüge und Nachteile für die Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dar. Es werden die gesetzlichen (Gründungs-) Voraussetzungen, ebenso wie Fragen zur Haftung, Versicherung und dem Ausscheiden erläutert. Das Kompaktwissen gibt dem Leser dabei anschaulich die relevanten Kriterien und Checklisten für die Wahl der richtigen Rechtsform an die Hand. Nürnberg, im August 2016 Ihre Redaktion 1

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6 Der Inhalt im Überblick 1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen Gründung Versicherung Haftung Ausscheiden Voraussetzungen des Ausscheidens Folgen des Ausscheidens Rechtswahlvergleich (Vor-/Nachteile) Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Hintergrund der Partnerschaftsgesellschaft Die Partnerschaftsgesellschaft in ihrer Grundform Partnerschaftsfähigkeit Gründung Eintragung ins Partnerschaftsregister Versicherung Haftung Ausscheiden eines Partners Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Voraussetzungen der Gründung Haftungsbeschränkung nach 8 Abs. 4 PartGG Binnenhaftung als weiteres Risiko Rechtswahlvergleich (Vor-/Nachteile)

7 3 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Struktur der EWIV Gründung Haftung Ausscheiden Rechtswahlvergleich (Vor-/Nachteile) GmbH und UG GmbH Gesetzliche Voraussetzungen Gründung Versicherung Haftung Ausscheiden Rechtswahlvergleich (Vor-/Nachteile) Die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) GmbH & Co. KG Gesetzliche Voraussetzungen Gründungsvoraussetzungen Versicherung Haftung Ausscheiden Rechtswahlvergleich (Vor-/Nachteile)

8 6 Aktiengesellschaft Gesetzliche Voraussetzungen Gründung Versicherung Haftung Ausscheiden Rechtswahlvergleich (Vor-/Nachteile) Limited Liability Partnership (LLP) Gesetzliche Voraussetzungen Gründung Versicherung Haftung Ausscheiden Rechtswahlvergleich (Vor-/Nachteile)

9 6

10 1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( 705 ff. BGB) stellt die Grundform aller Personengesellschaften dar. Auf ihr basieren neben der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft auch die Partnerschaftsgesellschaft. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie am einfachsten zu gründen und insbesondere eine Eintragung in einem Register nicht erforderlich ist. 1.1 Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen Für die verkammerten Berufe sind bestimmte Vorgaben des jeweiligen Berufsrechts zu berücksichtigen. So können nicht alle Berufsgruppen innerhalb einer GbR miteinander kombiniert werden. Allerdings befindet sich diese Überlegung momentan im Umbruch. Grund hierfür ist eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, inwiefern Ärzte und Apotheker mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeiten dürfen. Dies führte dazu, dass die Regelung des 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde (BVerfG NJW 2016, 700; Römermann NJW 2016, 682). 59a BRAO Berufliche Zusammenarbeit (1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. (2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet: 7

11 1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten, 2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen. (3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf diese Verbindung nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, den in 3 Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen, Lohnsteuerhilfevereinen, Vereinen im Sinne des 4 Nr. 8 und Gesellschaften und Personenvereinigungen im Sinne des 155 Abs. 1 eine Bürogemeinschaft bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. 8

12 1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (3) Ein Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1 und 2 mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, ist zulässig, wenn diese im Ausland einen den in 3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. (4) Die Gründung von Gesellschaften nach den Absätzen 1 und 3 und Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der Berufsordnung der zuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuerberaterkammer sind erforderliche Auskünfte zu erteilen und die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung sowie deren Änderungen vorzulegen. (5) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen freier Berufe im Sinne des 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften eingehen (Kooperation). Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der Kooperation ihre Berufspflichten eingehalten werden. Ist dies nicht gewährleistet, muss die Kooperation unverzüglich beendet werden. 44b WPO Gemeinsame Berufsausübung (1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit Personengesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines freien Berufes im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung haben, örtlich und überörtlich in Personengesellschaften gemeinsam ausüben. Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf eine solche Personengesellschaft nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. 9

13 1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (2) Eine gemeinsame Berufsausübung mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit Personengesellschaften, die in einem ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen. Eine gemeinsame Berufsausübung ist weiter zulässig mit Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerberatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf ausüben dürfen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Wirtschaftsprüferkammer hat ein Einsichtsrecht in die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung. Erforderliche Auskünfte sind auf Verlangen zu erteilen. (4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in Personengesellschaften mit Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die selbst nicht als Berufsangehörige oder als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin bestellt oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt sind, nur dann gemeinsam ausüben, wenn sie der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht. (5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie auf Grund des Verhaltens eines Mitglieds der Personengesellschaft ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können. (6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, sind die Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 10

14 1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 1.2 Gründung Die GbR lässt sich denkbar einfach gründen: Es genügt der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, was sogar durch schlüssiges Handeln erfolgen kann. Zweck der Gesellschaft ist in diesem Fall die gemeinsame Ausübung eines Freien Berufs. 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Im Hinblick auf den Namen der GbR enthalten die gesetzlichen Regelungen keine konkreten Vorgaben im BGB. Auch ist es nicht erforderlich, einen bestimmten Rechtsformzusatz zu wählen (Ulmer, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl., 2015, 705, Rn. 274). Regelmäßig werden die Namen der Gesellschafter zugleich als Name der GbR angeführt. Zwar setzt das BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht den Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrages voraus. Allerdings ist dieses Vorgehen aus praktischen Überlegungen zwingend erforderlich. Nur so lassen sich die grundlegenden gesellschaftlichen Verpflichtungen fixieren. Im Falle einer späteren Auseinandersetzung haben somit alle Gesellschafter eine Basis, auf die sie sich rechtssicher verlassen können. Im Gesellschaftervertrag sollten insbesondere Regelungen über die Geschäftsführung niedergelegt werden. 709 BGB sieht die gemeinschaftliche Geschäftsführung vor, die in der Praxis teilweise zu umständlichen Situationen führen kann. 709 BGB Gemeinschaftliche Geschäftsführung (1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. 11

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