Wertgrenzen* für beschränkte Ausschreibungen / freihändige Vergaben. Bundesland/ Bund

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1 Wertgrenzen* für beschränkte en / freihändige n Bundesland/ Bund VOB/A VOL/A Geltungsbereich Veröffentlichung (vor/nach Bund Euro Ausbaugewerbe, Keine Angabe aber: Direktkauf bis Auftragswert 500 Euro Keine Angabe Behörden der Bundesverwaltung Vor Auftragserteilung VOB/A 19 Absatz 5: Information auf Internetportalen oder in Beschafferprofilen über beabsichtigte beschränkte en ab Auftragswert von Euro Tief-, Verkehrswege- und VOB/A 20 Abs.3: Veröffentlichung auf Internetportalen oder in Beschafferprofilen nach beschränkten en ohne Teilnahmewettbewerb ab Euro und freihändigen n ab Euro VOL/A 19 Absatz 2: Veröffentlichung auf Internetportalen oder -seiten nach beschränkten en oder freihändigen n ohne Teilnahmewettbewerb ab Euro Rechtsquellen: VOL/A und VOB/A Link: VOB/A *alle Wertangaben verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer

2 Baden- Württemberg Euro (Beschaffungsstellen des Landes) Euro (Beschaffungsstellen der Kommunen) Ausbaugewerbe, Straßenausstattu ng Tief-, Verkehrswegeund Euro Euro Für Behörden und Betriebe des Landes Auf oder auf VOB/A Bei beschränkten en ohne Teilnahmewettbewerb ab Euro. Bei freihändigen n ab Euro. VOL/A Bei beschränkten en und freihändigen n ohne Teilnahmewettbewerb ab Euro. VOB: VOL: Rechtsquellen: Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die von Aufträgen im kommunalen Bereich (VwV) vom 28.Oktober 2011, GABI. Nr. 10 vom 30. November 2011, S Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) vom 17.März 2015, GABI. Nr. 4 vom 29. April 2015.

3 Bayern Euro Ausbaugewerbe, Tief-, Verkehrswege- und Euro Ausbaugewerbe, bis Euro bis Euro Tief-, Verkehrswege- und bis Euro Euro Keine Angaben Beschaffungsstellen des Landes Bei freihändiger ab Euro (VOL) / ab Euro (VOB) und bei beschränkter ab Euro (VOL) / ab Euro (VOB) auf oder auf Euro Euro Kommunen Vor Auftragserteilung Ex-ante-Veröffentlichung bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelungen ab Euro auf der Zentralen plattform Bayern BayVeBe-vss. ab Mitte 2015 online. Über Euro beträgt die Wartefrist 7 Tage zwischen Bekanntmachung und Aufforderung zur Angebotsabgabe (nur im kommunalen Bereich) Rechtsquelle: Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom Link:

4 Berlin Hochbauleistungen bis Euro Hochbauleistungen bis Euro bis Euro Euro Euro Beschaffungsstellen des Landes Vor Auftragserteilung VOB/A 19 Absatz 5: Information auf über beabsichtigte beschränkte en ab Auftragswert von Euro / VOB/A 20 Abs.3: Veröffentlichung auf nach beschränkten en ab Euro ohne Teilnahmewettbewerb und n n ab Euro VOL/A 19 Absatz 2: Veröffentlichung auf nach beschränkten en oder freihändigen n ohne Teilnahmewettbewerb ab Euro Rechtsquelle: VOB/A: Rundschreiben SenStadtUm V M Nr. 01/2015 V M16/ V M15; VOL/A: Rundschreiben WiTechForsch 2 G Nr. 1/ G 14 Links: VOB/A: VOL/A:

5 erteiltem Auftrag) Brandenburg Euro Euro Euro Euro Beschaffungsstellen des Landes Vor Auftragserteilung Fortlaufende Information über beabsichtigte freihändige n und beschränkte en ab einem voraussichtlichen Auftragswert von Euro unbegrenzt VOB/A: nach beschränkten en ohne Teilnahmewettbewerb ab Euro und freihändigen n ab Euro VOL/A: nach beschränkten en oder freihändigen n ohne Teilnahmewettbewerb ab Euro Euro Euro Euro Euro Kommunale Beschaffungsstellen unbegrenzt Rechtsquelle: Land: Verwaltungsvorschrift zu 55 Landeshaushaltsordnung; Kommunen: 30 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung Links: Besonderheit: Wertgrenzen gelten je Los; grundsätzlich Wechsel des Bieterkreises: bei Abweichung von diesem Grundsatz Begründung im vermerk erforderlich

6 Bundesland VOB/A VOL/A Geltungsbereich Veröffentlichung (vor/nach erteiltem Auftrag) Bremen Euro Ausbaugewerbe, Tief-, Verkehrswege- und Euro Euro ÖAG im Land Bremen Vor Auftragserteilung VOB/A 19 Absatz 5: Information auf Internetportalen oder in Beschafferprofilen über beabsichtigte beschränkte en ab Auftragswert von Euro VOB/A 20 Abs. 3: Veröffentlichung auf Internetportalen oder in Beschafferprofilen nach beschränkten en ab Euro und freihändigen n ab Euro VOL/A 19 Absatz 2: Veröffentlichung auf Internetportalen oder -seiten nach beschränkten en oder freihändigen n ab Euro Hamburg Euro Euro Euro Euro Freie und Hansestadt Hamburg unverzüglich auf für die Dauer von drei Monaten unbegrenzt Rechtsquelle Bremen: Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe Tariftreue und gesetz Link: Rechtsquelle Hamburg: Beschaffungsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom in der Fassung vom für VOL-en; Rundschreiben der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt BSU vom für den VOB-Bereich Link: Besonderheit: Bieterwechsel erwünscht; bei beschränkten en ohne Teilnahmewettbewerb sind mindestens sechs Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, bei freihändigen n sind in der Regel mindestens drei Angebote einzuholen

7 Hessen Bis Euro je Fachlos Bis Euro je Fachlos Interessenbekundung sverfahren (IBV): ab Euro (HVTG) ab Euro (Erlass) Bis Euro je Auftrag Interessenbekundun gsverfahren (IBV) = vorgeschaltete Bewerbung Bis Euro je Auftrag Land, Gemeinden, Gemeindeverbände, Eigenbetriebe, kommunale AGs und Zweckverbände, Anstalten des ör nach 2c HOffensivG, Auftraggeber im ÖPNV, Zuwendungsempfän ger Alle nationalen und EU-weiten Bekanntmachungen sind verpflichtend auf der HAD zu veröffentlichen: - Zwei Umschlagsverfahren bei Planungsleistungen; - ex post Transparenz bei BA und FV ohne IBV ab Euro Auftragswert : Das HvgG vom wird aufgehoben. Dienst- und Lieferleistungen, freiberufliche Leistungen ab Euro - HVTG gilt ab Euro Auftragswert, - Hess. erlass ab Euro Auftragswert Rechtsquelle: Hessisches - und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBI. Nr. 25 am , S. 354) und Hess. erlass vom 1. November 2007 mit Änd. v Link: Besonderheit: Interessenbekundungsverfahren (IBV)

8 erteiltem Auftrag) Mecklenburg- Vorpommern Euro Euro Euro Euro Dienststellen des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen Vor Auftragserteilung Über freihändige n und beschränkte en des Landes ab einem voraussichtlichen Auftragswert von Euro ist in angemessener Zeit vor der Entscheidung über die Auftragsvergabe auf dem Internetportal und, wenn vorhanden, im Beschafferprofil zu informieren. Mindestangaben sind: - Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E- Mail Adresse des Auftraggebers, - gewähltes verfahren, - Auftragsgegenstand, - Ort der Ausführung, - Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen, - voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung. Ist für die Dauer von mindestens einem Monat ergänzend der Name des beauftragten Unternehmens zu veröffentlichen Rechtsquelle: öffentlicher Aufträge mit geringen Auftragswerten (Wertgrenzenerlass) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung vom 19. Dezember 2014 (AmtsBL. M-V 2014 S. 1264) Link: Besonderheit: Der Erlass über die Zubenennung von Unternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern durch die Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e.v. bei der öffentlicher Aufträge nach der - und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und der - und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) (Zubenennungserlass) vom 20. Januar 2012 (AmtsBl. M-V S. 194) ist anzuwenden.

9 Niedersachsen Euro Ausbaugewerbe, Euro Euro Alle öffentlichen Auftraggeber Entsprechend den Vorschriften in VOL/A und VOB/A Tief-, Verkehrswegeund Rechtsquelle: Verordnung über Auftragswertgrenzen zum Niedersächsischen Tariftreue- und gesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)" vom 19. Februar Link:

10 Nordrhein- Westfalen Euro Euro Euro (netto) Euro Kommunen Mit Teilnahmewettbewerb Ausbaugewerke Tief-, Verkehrswege- und Euro Ohne Teilnahmewettbewerb Bis zu Euro Mit Teilnahmewettbewerb Bis Euro Auftraggeber des Landes Entsprechend den Vorschriften in VOL/A und VOB/A Ohne Ablaufdatum Rechtsquelle: grundsätze für Gemeinden (GV) nach 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) (Kommunale grund-sätze) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales v /01-169/12 Links: Dort: grundsätze Land als PDF dort grundsätze Kommunen, RdErl MIK NRW vom und Verlängerung RdErl grundsätze (jeweils als PDF)

11 Rheinland-Pfalz Euro Ausbaugewerbe, Tief-, Verkehrswege- und Euro Euro Verpflichtend für Landesbehörden Übrige öffentliche Auftraggeber können die Regelungen anwenden auf Internetseite oder Beschafferprofil VOL/A: ab Euro VOB/A: nach freihändiger ab Euro, nach beschränkter ab Euro. vor beschränkten en ab Euro Rechtsquelle: Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014

12 Saarland Euro Ausbaugewerbe, Tief-, Verkehrswege- und Euro Euro für IuK Ohne Teilnahmewettbewerb: Euro Mit Teilnahmewettbewerb: Euro Verpflichtend für Landesdienststellen Empfehlung für Kommunen Bei beschränkten en von größeren Bau- und Beschaffungsvorhaben soll formlos in geeigneten Medien informiert werden. unbefristet Bemerkung: Da es keinen neuen Wertgrenzenerlass gibt, gelten seit dem die VOB, VOL und die saarländische Beschaffungsrichtlinie unmittelbar.

13 Sachsen Euro Ausbaugewerbe, Tief-, Verkehrswegeund Euro Keine Wertgrenzen Alle öffentlichen Auftraggeber Vor Auftragserteilung Bei Auftragswerten größer Euro (VOL/A) bzw Euro (VOB/A) 10 Kalendertage vor Zuschlag Information an nicht für Zuschlag vorgesehene Bieter über Namen Bestbieter sowie Ablehnungsgründe. Bei Bieterbeschwerden Weitergabe an Nachprüfungsbehörde (i.d.r. Dienstaufsicht), ggf. Entscheidung innerhalb von 10 Kalendertagen Entsprechend VOL/A und VOB/A Rechtsquellen: VOB/A, Ausgabe 2012 und VOL/A, Ausgabe 2009 sowie das Gesetz über die öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches gesetz - SächsG) vom Link:

14 Sachsen-Anhalt Euro Ausbaugewerbe, übrige Gewerke Euro Euro Alle öffentlichen Auftraggeber Bekanntmachungspflicht auf dem e--portal des Landes Sachsen-Anhalt unter Tief-, Verkehrswegeund Rechtsquelle: Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft vom , veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 32/ ausgegeben (Verordnung über Auftragswerte für die Durchführung von n en und n n nach der - und Vertragsordnung für Leistungen Teil A)

15 erteiltem Auftrag) Schleswig- Holstein Euro Euro Euro Euro Behörden des Landes, die Kreise, die Ämter und die Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechtes und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen Auf einer Internetplattform zu präsentieren, mindestens sechs Monate VOB/A: Bei beschränkten en über Euro, bei freihändigen n über Euro VOL/A: Bei beschränkten en und freihändigen n über Euro (Wertgrenzen) (Verordnung) Rechtsquelle: Schleswig- Holsteinische verordnung vom ; GVOBl. SH. S. 439 Besonderheit: Bei Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen

16 erteiltem Auftrag) Thüringen Euro Euro Euro Euro Dienststellen der Landesverwaltung und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen sowie Gemeinden, Landkreise und kommunalen Körperschaften (z.b. Zweckverbände). Vor erteiltem Auftrag: VOB/A bei beschränkten en über Euro : VOB/A: bei beschränkten en über Euro; bei freihändigen n über Euro VOL/A: bei beschränkten en und freihändigen n über Euro Rechtsquelle: Thüringer Verwaltungsvorschrift zur öffentlicher Aufträge vom Link: oeff_auftraegedata.pdf

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