Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische
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- Frauke Lenz
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1 Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel: Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische Universität Dortmund bietet sowohl für den wissenschaftlichen als auch für den nichtwissenschaftlichen Bereich interne Weiterbildungsmaßnahmen an. Hinzu kommen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bei externen Anbietern. Über den gesetzlichen Auftrag hinaus sieht die Technische Universität Dortmund in der Fort- und Weiterbildung ein wichtiges Element der Personalentwicklung. Sie dient der Fortentwicklung der fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, der Erweiterung des Wissens und der Anpassung an die wissenschaftlichen, technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen und verbessert die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und unterstützt das lebenslange Lernen. Fort- und Weiterbildung ist auch geeignet, Diskriminierungen insbesondere aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung aufzuheben.
2 1 - Geltungsbereich (1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität Dortmund. (2) Diese Dienstvereinbarung regelt das Verfahren für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die dem Erhalt, der Anpassung, der Verbesserung und der Wiedergewinnung des beruflichen Wissens dienen. Ferner werden alle Maßnahmen im Rahmen der innerbetrieblichen Weiterbildung erfasst, auch wenn diese das berufliche Wissen nicht tangieren. 2 Informationsanspruch (1) Die Dienststelle ermöglicht allen Beschäftigten sich über die Angebote der Fort- und Weiterbildung angemessen zu informieren. Dabei werden auch die Personen berücksichtigt, die mehr als sechs Monate beurlaubt sind. (2) Der Personalrat wird über alle Maßnahmen im Sinne von 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung informiert, die einer Auswahlentscheidung der Dienststelle unterliegen. 3 Genehmigungsverlahren (1) Die Anmeldung zur Teilnahme an Maßnahmen zur Weiterbildung (ZfW, HÜF, HBZ, HIS, Innenministerium u.a.) erfolgt über das elektronische Anmeldeverfahren des Dezernates 4. Neben der elektronischen Anmeldung erfolgt eine schriftliche Anmeldung auf dem Dienstweg. In Fällen, in denen eine elektronische Anmeldung nicht möglich ist, erfolgt nur eine schriftliche Anmeldung. Die Zulassung wird erteilt, wenn dringende dienstliche Belange oder die Kapazität
3 der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nicht entgegenstehen und ggf. besondere Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllt sind. (2) Beschäftigte die auf Grund von Umstrukturierungsmaßnahmen, in absehbarer Zeit eine andere Tätigkeit ausüben oder auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden sollen, soll die Teilnahme an Maßnahmen, die sie auf die neue Situation vorbereiten, genehmigt oder alternative Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. Bevorzugt berücksichtigt werden Beschäftigte, die sich im letzten Jahr einer mehrjährigen Beurlaubung befinden, bei denen die Teilnahme an der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dem Abbau eines behinderungsbedingten Defizits dient, die befristet beschäftigt sind oder die für die Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung (Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensperson der Schwerbehinderten und Personalräte) freigestellt sind. (3) In allen Fällen, in denen die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nicht genehmigt wird, erfolgt eine rechtzeitige Beteiligung des Personalrats. Sollte eine Anmeldung zur Fort- und Weiterbildung vom Vorgesetzten abgelehnt werden, so ist das Dezernat 4 zu informieren. Von dort erfolgt die Beteiligung bzw. Information des Personalrats. (4) Findet kein Auswahlverfahren statt, werden die Daten direkt vom Dezernat 4 an den Personalrat übermittelt. Sofern ein Auswahlverfahren stattfindet, wird das entsprechende Personalratsverfahren eingeleitet. (5) Soweit traifvertraglich oder gesetzlich keine andere Regelung getroffen wurde, ist die Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen nur dann Arbeitszeit, wenn sie in die Dienstzeit fällt. Sofern die Teilnahme aus dienstlichen
4 Gründen erforderlich ist, ist die Teilnahme auch über die individuelle Arbeitszeit hinaus bis zur Regelarbeitszeit gem. Dienststundenregelung als Arbeitszeit anzurechnen. (6) Vorgesetzte können ihre Mitarbeiter zu Fort- und Weiterbildung verpflichten, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. 4 Besondere Weiterbildungslehrgänge (1) Die Technische Universität Dortmund kann zur Deckung aktueller und zukünftiger Bedarfe an Fachkräften in Technik und Verwaltung individuelle Förderungen vornehmen, in dem Beschäftigte an Lehrgängen teilnehmen, die Qualifikationen vermitteln, die deutlich über das aktuelle Betätigungsfeld hinausgehen (Angestelltenlehrgänge, Techniker- oder Meisterkurse, Fernlehrgänge u. ä.). In diesen Fällen prüft das Personaldezernat entsprechend dem Tarifvertrag, ob es einer Qualifizierungsvereinbarung bedarf. (2) Die Dienststelle hat Beschäftigte für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 1 freizustellen, wenn die Teilnahme dienstlichen Bedürfnissen entspricht. In diesem Falle können für notwendige Aufwendungen wie z. B. Lehrmaterialien und Fahrtkosten erstattet werden. Es kommt auch eine Teilfreistellung in Betracht, wenn die Maßnahme nur zum Teil dienstlichen Interessen dient. (3) Für persönliche Weiterbildungsansprüche soll über die Möglichkeiten der Sonderurlaubsverordnung und des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes hinaus die Möglichkeit zur Teilnahme durch individuelle Arbeitszeitlösungen geschaffen werden. 5 Beteiligung der Personalvertretungen Die Personalvertretungen werden an der Erstellung des Programms der innerbetrieblichen Fort- und Weiterbildung beteiligt.
5 6 Finanzierung (1) -Grundsätzlich hat die Dienststelle Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung zu finanzieren. Die tarifrechtlichen Regelungen sind auf Beamtinnen und Beamte insoweit anzuwenden, als dass keine entgegenstehenden beamtenrechtlichen Regelungen bestehen. (2) Die Förderung nach 4 Abs. 1 dieser Vereinbarung kann in einer finanziellen Förderung bestehen. In diesen Fällen ist der Personalrat zu beteiligen, der verlangen kann, dass die jeweilige Maßnahme allen Beschäftigten angeboten wird und die Zulassung nach vorher festgelegten sachlichen diskriminierungsfreien Kriterien erfolgt. (3) In Fällen, in denen die Dienststelle eine Finanzierung nach Absatz 2 vornimmt, kann sie verlangen, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer sich verpflichtet, mindestens noch 5 Jahre an der Technischen Universität Dortmund tätig zu bleiben bzw. bei vorzeitigem Ausscheiden die Kosten anteilig zu erstatten. Dies ist in der Qualifizierungsvereinbarung zu regeln. Diese Regelung ist unzulässig bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen und in Fällen, in denen Beschäftigte aus Gründen der Schließung von Teilbereichen oder des Wegfalls von Aufgaben eine neue Qualifikation bedürfen oder bei den im Tarifvertrag genannten Fällen. 7 Bescheinigung von Leistungen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Maßnahmen der innerbetrieblichen Fortund Weiterbildung erhalten eine Teilnahmebescheinigung. Auf Wunsch der Teilnehmerin/des Teilnehmers wird die Teilnahmebescheinigung zur Personalakte genommen.
6 8 Schlussbestimmungen (1) Diese Dienstvereinbarung tritt am XX.XX.2007 in Kraft und kann nach den gesetzlichen Regelungen gekündigt werden. Die Dienstvereinbarung vom tritt außer Kraft. (2) Durch diese Vereinbarung werden weitergehende Beteiligungsrechte der Personalvertretungen nicht berührt.
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