Nordrhein-Westfalen. Eisen- und Stahlindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ÜBER LANGFRISTKONTEN

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1 Vorstand Frankfurt am Main Nordrhein-Westfalen Industrie: Arbeiter Angestellte Eisen- und Stahlindustrie Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ÜBER LANGFRISTKONTEN

2 -2- Zwischen dem und der Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, wird folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt fachlich, räumlich und persönlich im Geltungsbereich des MTV Stahl. 2 Einrichtung von Langfristkonten Zu dem Zweck, Beschäftigten eine vorübergehende oder vorzeitige Freistellung aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen, können freiwillige Betriebsvereinbarungen über Langfristkonten abgeschlossen werden. Durch Einführung von Langfristkonten werden die allgemeinen tarifvertraglichen Bestimmungen nicht geändert, es sei denn, dass sich aus diesem Rahmentarifvertrag etwas anderes ergibt. 3 Kontoführung 1. Langfristkonten werden in Geldwerten geführt. Zum Aufbau von Wertguthaben können - gegebenenfalls nach Umrechung in den aktuellen Geldwert - die im folgenden beschriebenen Leistungen verwendet werden: a) Sonderzahlungen (tariflich und betrieblich) b) Teile des gleichmäßigen Monatslohns und des Monatsgehalts c) variable Lohn- und Gehaltsbestandteile d) Mehrarbeitsgrundvergütungen, e) Zuschläge für Mehrarbeit, f) vermögenswirksame Leistungen, g) Nachtfreischichten, h) nach betrieblicher Regelung Guthaben für Arbeitzeit aus nicht gemäß 1

3 -3- Ziffer 7 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung und zur Einführung von Arbeitszeitkonten ausgeglichenen Arbeitszeitkonten, soweit diese Guthaben nicht auf Mehrarbeit beruhen. Geldwerte von Nachtfreischichten gemäß Buchstabe g) und Guthaben aus nicht ausgeglichenen Arbeitszeitkonten gemäß Buchstabe h) können nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aufgebucht werden. Guthaben gemäß Buchstabe h) sind beim Aufbuchen mit dem Faktor 1,23 zu multiplizieren. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien können weitere tarifliche Leistungen für den Aufbau des Wertguthabens verwendet werden. Für Zeitanteile darf pro Jahr maximal der Geldwert von 169 Stunden aufgebucht werden. Insgesamt dürfen Beschäftigte pro Jahr maximal 15 %, ab Vollendung des 45 Lebensjahres 20 % ihres Bruttojahresentgelts aufbuchen. 2. Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Entstehen des Anspruchs mitzuteilen, welche Geldwerte dem Wertguthaben zugeführt werden sollen. Den Geldwerten werden jeweils die aktuellen Arbeitsgeberanteile zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen hinzugefügt. Steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile können nicht für den Wertguthabenaufbau verwendet werden. Sofern beim Wertguthabenabbau Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, werden diese - einschließlich der Arbeitgeberanteile - aus dem Wertguthaben geleistet. Falls der Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt der Verbeitragung höher ist als der Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt der Buchung auf das Wertguthaben, ist die Differenz durch den Arbeitgeber nachzuentrichten; auf den gem. Absatz 1 S. 2 entrichteten Arbeitgeberanteil entfallende Zinsen mindern die Nachentrichtungspflicht. 4 Verzinsung Wertguthaben werden intern oder extern geführt. Die Rendite richtet sich nach der Anlageform, wobei das eingezahlte Kapital garantiert wird. Einzelheiten der Kapitalanlage sind durch Betriebsvereinbarung festzulegen. 5 Insolvenzsicherung Der Arbeitgeber gewährleistet, dass im Falle seiner Insolvenz jedes Wertguthaben gesichert ist. Er weist gegenüber dem Betriebsrat jährlich die ausreichende Sicherung nach.

4 -4-6 Verwendung 1. Die Wertguthaben werden zur Finanzierung steuer- und sozialversicherungspflichtiger Freistellungsphasen verwenden. Deren Lage wird vom Beschäftigten unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Belange und des Zwecks der Langfristkonten bestimmt. Die Dauer des Anspruchs auf Freistellung wird auf der Basis des zuletzt erzielten Monatsentgelts - berechnet gemäß 20 MTV Stahl auf der Basis von 12 Monaten - und der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge errechnet. Durch Individualvereinbarung kann der Freistellungsanspruch verlängert werden. In diesem Fall ändert sich der monatliche Entgeltanspruch entsprechend. Bei einer Verlängerung des Freistellungsanspruchs ist zu gewährleisten, dass der monatliche Entgeltanspruch des Beschäftigten mindestens 70 % seines zuletzt erzielten Monatsentgelts beträgt. Während der Freistellungsphase werden wegen des Faktors in 3 Ziffer 1 Absatz 3 keine weiteren Ansprüche auf Urlaub und Jahressonderzahlungen begründet. Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Beschäftigte den Arbeitgeber wechselt und das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Die Freistellungsphase gemäß Absatz 1 kann auch in der Arbeitphase einer vereinbarten Altersteilzeit liegen. Arbeitsunfähigkeitszeiten während der Freistellungsphase unterbrechen den Abbau des Wertguthabens nicht. 2. Für Fälle nicht zweckentsprechender Verwendung gilt: 2.1 Kann das Wertguthaben nicht gemäß 2 Absatz 1 verwendet werden, wird es einvernehmlich in einer Form betrieblicher Altersversorgung umgewandelt oder zur Aufstockung von Altersteilzeitentgelt oder zum Ausgleich eventuelle Rentenabschläge verwendet. Ist dies nicht möglich, ist das nach Anwendung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verbleibende Guthaben an den Beschäftigten auszuzahlen. 2.2 Bei Tod des Beschäftigten gehen die Ansprüche auf Auszahlung des nach Anwendung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verbleibende Guthabens an die Erben über MTV findet mit der Maßgabe Anwendung, dass dem Gemäß 20 Ziffer 1 zu berechnenden regelmäßigen Arbeitsverdienst das in diesem Berechnungszeitraum erarbeitete Wertguthaben zugerechnet wird.

5 -5-7 Streitigkeiten Bei allen Streitigkeiten über die Auslegung bestehender Betriebsvereinbarungen gemäß 2 können die Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden. Kommt keine Einigung zustande, kann jede der Tarifvertragsparteien beantragen, dass die tarifvertragliche Einigungsstelle gemäß Tarifvertrag über die Einigungsstelle vom entscheidet. 8 Inkrafttreten und Kündigung Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2007, gekündigt werden. Nachwirkung entfaltet er - vorbehaltlich einer abändernden Tarifregelung - nur für Beschäftigte, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit dem Aufbau eines Wertguthabens begonnen haben, wobei ein weiterer Aufbau des Wertguthabens allerdings nicht mehr möglich ist. Sollten sich während der Laufzeit der Vereinbarung die gesetzlichen Grundlagen gravierend ändern, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag seinem ursprünglichen Sinn und Zweck entsprechend anpassen. Düsseldorf, den 13. Dezember 2000 Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen

6 -6- Zusatzvereinbarung zum Rahmentarifvertrag über Langfristkonten vom 13. Dezember 2000 Zwischen dem und der Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, wird folgendes vereinbart: Der Rahmentarifvertrag über Langfristkonten findet für die Salzgitter AG, die Verkehrsbetriebe Peine-Salzgitter GmbH und die GESIS Gesellschaft für Informationssysteme mbh mit folgender Maßgabe Anwendung: vorbehaltlich der Zustimmung der Tarifvertragsparteien, kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, dass einzelne der in 3 Ziffer 1 genannten Leistungen jeweils nur für einen Zweck - entweder für das Langfristkonto oder für die betriebliche Altersversorgung - verwendet werden dürfen. Düsseldorf, den 13. Dezember 2000 Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen

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